Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 56/12
Gründe
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Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 10. April 2012 hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
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Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.
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Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 PolLVO LSA kann die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 PolLVO LSA auch erwerben, wer die Zugangsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 lit. c) LBG LSA und des § 11 Abs. 3 Nr. 1 PolLVO LSA erfüllt. § 14 Abs. 3 LBG LSA fordert für den Zugang insoweit als Bildungsvoraussetzung einen zum Hochschulstudium berechtigenden Bildungsstand (Nr. 1) und als sonstige Voraussetzung ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und eine für die Laufbahn qualifizierende hauptberufliche Tätigkeit oder einen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst (Nr. 2 lit. c). Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 PolLVO LSA muss der Studiengang nach näherer Bestimmung des Ministeriums indes geeignet sein, in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, zu vermitteln. Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus.
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Soweit die Antrags(begründungs)schrift geltend macht, vorliegend fehle es ersichtlichen bzw. bekanntermaßen an einer „näheren Bestimmung des Ministeriums“ im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 PolLVO LSA, stellt sie die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Das Verwaltungsgericht geht in der angefochtenen Entscheidung nämlich davon aus, dass der Beklagte die „näheren Bestimmungen“ durch die Einrichtung eines Studienganges, welcher dem Vorbereitungsdienst gleichsteht (vgl. § 2 Abs. 1 FH PolG), auf der Basis des FH PolG LSA mit der in seinem § 2 definierten Zielrichtung des Erwerbs der Laufbahnbefähigung des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, sowie der auf dem FH PolG LSA beruhenden Regelungen (vgl. APVO Bachelor POL und PrüfO B. A. PVD-LSA) geschaffen bzw. mit gestaltet und mit verantwortet hat. Hiermit setzt sich das Antragsvorbringen indes nicht weiter auseinander.
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Soweit sich das Antragsvorbringen stattdessen auf die Senatsrechtsprechung mit Beschluss vom 3. Februar 2010 - 1 M 41/10 - beruft, liegt das Vorbringen neben der Sache, weil diese den Bewerbungsverfahrensanspruch eines unterlegenen Bewerbers im Rahmen eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens zum Gegenstand hat. Um eine solche Konstellation geht es vorliegend indes nicht. Unabhängig davon erfolgt die seitens der Klägers begehrte Verwaltungsentscheidung gemäß §§ 35 ff. VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA in Gestalt eines zu begründenden Verwaltungsaktes, welcher damit die durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene und vom Kläger reklamierte gerichtliche Überprüfbarkeit der Behördenentscheidung nach Maßgabe der §§ 113, 114 VwGO hinlänglich ermöglicht.
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Unabhängig vom Vorstehenden stellt das Antragsvorbringen zum geltend gemachten Fehlen der „näheren Bestimmung“ im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 PolLVO LSA das Urteilsergebnis aber auch deswegen nicht schlüssig in Frage, weil selbst im Falle der Annahme ihres Fehlens dem Kläger schon mangels Vollziehbarkeit des § 17 Abs. 1 Satz 1 PolLVO LSA die mit der Klage begehrte positive Zuerkennung der Laufbahnbefähigung weder materiell-rechtlich noch nach § 113 Abs. 5 Satz 1 oder 2 VwGO zugesprochen werden könnte.
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Aus den vorstehenden Ausführungen folgt des Weiteren, dass die Antrags(begründungs)schrift zu Unrecht davon ausgeht, das Verwaltungsgericht bestimme anstelle des dazu allein berufenen Beklagten den erforderlichen Ausbildungsinhalt zur Feststellung der Eignung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 PolLVO LSA. Vielmehr prüft das Verwaltungsgericht in der gerügten Urteilspassage ausschließlich, ob sich der Beklagte bei der Regelung des „erforderlichen Ausbildungsinhaltes zur Feststellung der ‚Eignung’“ an die „Regeln der Sachlichkeit und Willkürfreiheit“ gehalten hat.
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Soweit die Antrags(begründungs)schrift die Ergebnisunrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteiles damit zu begründen sucht, dass sich dieses nicht mit den „vom Beklagten als geeignet erachteten Studiengängen“ weiter befasst habe, wird die Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens schon nicht dargelegt, zumal der Kläger im Folgenden selbst ausführt, dass eine dahingehende Praxis des Beklagten seit dem In-Kraft-Treten der nunmehr geltenden PolLVO LSA nicht mehr besteht. Aus welchen Rechtsgründen die außer Kraft getretene PolLVO LSA für das klägerische Verpflichtungsbegehrens weiterhin Geltung beanspruchen sollte, legt die Antrags(begründungs)schrift ebenso wenig dar. Im Übrigen wird weder plausibel aufgezeigt, noch ist anderweitig ersichtlich, dass der Kläger einen der von ihm insofern angeführten Studiengänge absolviert hat. Daher kann der - auf Art. 33 Abs. 2 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG gestützten - Rüge einer „Ungleichbehandlung“ erkennbar kein Erfolg beigemessen werden. Denn entweder läge kein im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalt vor oder aber der Beklagte hätte vormals eine rechtswidrige Verwaltungspraxis geübt, auf die sich der Kläger im Ergebnis ohnehin nicht berufen könnte („keine Gleichheit im Unrecht“).
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Unzutreffend rügt das Antragsvorbringen im Folgenden, dass das Verwaltungsgericht „fehlerhaft nur von § 14 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 Buchst. b ausgegangen“ sei und nicht auch „§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 c LBG LSA und § 11 Abs. 2 und 3 Nr. 1 PolLVO LSA“ berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht geht ausweislich der Entscheidungsgründe ausdrücklich (vgl. Seite 3 [Mitte] der Urteilsabschrift) von den Regelungen der § 17 Abs. 1 Satz 1 PolLVO LSA i. V. m. § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 lit. c) LBG LSA und § 11 Abs. 3 Nr. 1 PolLVO LSA aus. Die darin enthaltenen Voraussetzungen zum Erwerb der Laufbahnbefähigung müssen nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm indes kumulativ vorliegen. § 14 Abs. 3 LBG LSA fordert insoweit neben einem zum Hochschulstudium berechtigenden Bildungsstand (Nr. 1) und einer für die Laufbahn qualifizierenden hauptberuflichen Tätigkeit oder einem mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst (Nr. 2 lit. c) zusätzlich ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium (Nr. 2 lit. c). Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 PolLVO LSA muss dieser Studiengang allerdings - wie bereits dargelegt - geeignet sein, in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, zu vermitteln. Eine dahingehende Eignung hat der Beklagte nach der vom Verwaltungsgericht im Einzelnen begründeten Auffassung in rechtmäßiger Weise verneint mit der Folge, dass es auf das (Nicht-)Vorliegen der weiteren, ebenfalls geforderten Erwerbsvoraussetzungen, insbesondere die in der Antrags(begründungs)schrift geschilderte hauptberufliche Tätigkeit des Klägers, nicht entscheidungserheblich ankam.
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Mangels schlüssiger Argumentation beruft sich das Antragsvorbringen ohne Erfolg darauf, dass die begehrte Feststellung der Laufbahnbefähigung überdies auf § 15 LBG LSA i. V. m. dem bis zum 6. Dezember 2011 geltenden § 24 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BPolLV gestützt werden könne. Es kann insofern dahinstehen, ob sich der Kläger überhaupt noch auf die außer Kraft getretene Bestimmung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BPolLV berufen kann. Jedenfalls ließe sich hierauf der geltend gemachte Erwerb der Laufbahnbefähigung für den (allgemeinen) Polizeivollzugsdienst nicht stützen.
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Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA besitzen nur Bewerber, die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes die Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, deren Zugangsvoraussetzungen und deren Art und Inhalt der Ausbildung weitgehend denen einer Laufbahn nach § 13 LBG LSA entspricht, die Befähigung für eine solche Laufbahn. Ebenso besitzen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA nur Bewerber, die nach den Vorschriften eines Landes oder des Bundes die Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, die Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn nach § 13 LBG LSA, wenn die Laufbahnen derselben oder einer vergleichbaren Laufbahngruppe angehören, die Einstiegsämter vergleichbar sind und die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit vorhanden ist oder durch eine Einführung erworben werden kann.
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§ 24 BPolLV regelte hingegen nur die „besondere Fachverwendung“ im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei. Insbesondere der vom Antragsvorbringen in Bezug genommene § 24 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BPolLV sah lediglich vor, dass die vom Kläger angeführten Lizenzinhaber zwar „in den Polizeivollzugsdienst eingestellt“ werden können, dies allerdings ausschließlich „für die Verwendung im Flugdienst“. Die vom Kläger festzustellen erstrebte Laufbahnbefähigung für den „allgemeinen“ Polizeivollzugsdienst ist mit dieser Form der ausnahmsweise zugelassenen, eingeschränkten Spezialverwendung gerade nicht verbunden. Eine solche, d. h. beschränkte Verwendung wird vom Kläger ausweislich seines Klagebegehrens im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Gegenteiliges zeigt auch die Antrags(begründungs)schrift nicht schlüssig auf.
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Entgegen dem weiteren Antragsvorbringen kommt es auch nicht entscheidungserheblich auf das Vorliegen der vom Kläger geltend gemachten Lizenz an. Soweit sich das Antragsvorbringen hierzu auf die Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 PolLVO LSA beruft, vermag dies nichts daran zu ändern, dass nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PolLVO LSA für den vom Kläger angeführten Fall des vorgeschriebenen Ableistens einer hauptberuflichen Tätigkeit diese nach Erwerb der nach § 17 PolLVO LSA festgelegten Ausbildungsvoraussetzungen geleistet worden sein muss. § 17 Abs. 1 Satz 2 PolLVO LSA verlangt hingegen - wie bereits ausgeführt - kumulativ, dass über die hauptberufliche Tätigkeit hinaus der Studiengang nach näherer Bestimmung des Ministeriums geeignet sein muss, in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, zu vermitteln. Hieran mangelt es indes nach den - nicht zulassungsbegründend angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichtes.
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Soweit die Antrags(begründungs)schrift geltend macht, „das Studium der Ingenieurpädagogik für Maschinenbau [sei] auch nicht Grund dafür, dass der Kläger seinerzeit lediglich im mittleren Polizeivollzugsdienst … verbeamtet wurde“, richtet sich das Vorbringen gegen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes, die für die Entscheidung nicht tragend sind. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zuvor entscheidend darauf abgestellt, dass das vorbezeichnete Studium „ersichtlich nicht geeignet [ist], wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in einer Laufbahn des Polizeivollzuges erforderlich sind, zu vermitteln“. Auf die in der Antrags(begründungs)-schrift zudem geltend gemachte „mündliche Zusicherung“ eines früheren stellvertretenden Behördenleiters in Bezug auf einen Laufbahnwechsel kommt es nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 38 Abs. 1 VwVfG schon mangels Schriftlichkeit der - im Übrigen nur behaupteten - „Zusicherung“ nicht entscheidungserheblich an.
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Soweit die Antrags(begründungs)schrift schließlich rügt, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei dem vom Kläger im Wege des Fernstudiums erworbenen Abschluss auf dem Gebiet der Lasertechnik nicht um einen „Studiengang mit berufsqualifizierendem Abschluss“ handele, tritt sie dem nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass für diesen Studiengang „ein bereits abgeschlossenes universitäres Hochschulstudium“ erforderlich sei, macht nicht plausibel, dass es sich bei dem Abschluss - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes - um einen solchen von berufsqualifizierender Art handelt. Im Übrigen zeigt das Antragsvorbringen im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ebenso wenig schlüssig auf, dass der vorgenannte Abschluss auch unter Einbeziehung des o. g. Studienabschlusses im Fach „Ingenieurpädagogik für Maschinenbau“ im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 PolLVO LSA geeignet sein könnte, wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des „gehobenen“ Polizeivollzuges erforderlich sind.
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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.
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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5).
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In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Auf die Beantwortung der in der Antrags(begründungs)schrift aufgeworfenen Rechtsfrage kommt es nach den vorstehenden Ausführungen des Senates für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich an bzw. stellt sich die aufgeworfene Frage im gegebenen Fall dergestalt, insbesondere im Hinblick auf eine hier nicht streitgegenständliche positive „Feststellung der Nichteignung von Studiengängen“, nicht. Überdies macht das Antragsvorbringen nicht plausibel, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger zum Erlass „allgemeingültiger und -verbindlicher näherer Bestimmungen“ rechtlich verpflichtet wäre, mithin dass bzw. inwiefern der Kläger infolge einer etwaigen rechtswidrigen Entscheidung in eigenen, subjektiven Rechten verletzt wäre und das Klagebegehren Erfolg haben könnte (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die mangelnde Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage ergibt sich überdies daraus, dass entgegen dem Antragsvorbringen der Beklagte nach den - nicht zulassungsbegründend angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichtes gerade nicht „willkürlich je nach eigenem Bedarf oder Gutdünken entscheiden kann“, sondern auf der Grundlage des FHPolG LSA und der hierauf beruhenden weiteren Bestimmungen geprüft werden kann, ob sich der Beklagte bei der Regelung des „erforderlichen Ausbildungsinhaltes zur Feststellung der ‚Eignung’“ an die „Regeln der Sachlichkeit und Willkürfreiheit“ gehalten hat.
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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz.
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Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2007 - 1 L 32/07 -, juris [m. w. N.]). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine rein einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden. Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (siehe: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).
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Hieran gemessen hat der Kläger eine zulassungsbegründende Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von dem in Bezug genommenen Senatsbeschluss vom 3. Februar 2010 - 1 M 41/10 - nicht dargelegt, weil - wie bereits ausgeführt - dieser den Bewerbungsverfahrensanspruch eines unterlegenen Bewerbers im Rahmen eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens zum Gegenstand hatte. Um eine solche Konstellation geht es vorliegend jedoch nicht. Insbesondere befasst sich der Senatsbeschluss weder im Allgemeinen mit den Anforderungen an die Feststellung einer Laufbahnbefähigung noch im Besonderen mit der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsnorm des § 17 Abs. 1 PolLVO LSA.
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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel.
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Den geltend gemachten Verfahrenfehler der Verletzung der Begründungspflicht gemäß § 138 Nr. 6 VwGO legt die Antrags(begründungs)schrift nicht dar. Nach § 138 Nr. 6 VwGO liegt ein absoluter Revisionsgrund und damit zugleich ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, wenn „die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist“. Die Vorschrift bezieht sich damit auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Danach müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nicht mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung allerdings nur dann, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben worden sind oder wenn die Begründung völlig unverständlich, verworren oder auch widersprüchlich ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung leitend gewesen sind (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 3 L 113/04 -; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1999 - 9 B 419.99 -, Buchholz 310 § 138 Nr. 6 VwGO Nr. 35, S. 2 [m. w. N.]). Ein Begründungsmangel im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die Gründe nicht überzeugen, nur oberflächlich, sachlich unvollständig, unrichtig oder sonst fehlerhaft sind (OVG LSA, a. a. O.; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1996 - 4 C 4.88 -, NVWZ-RR 1989, 334).
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Einen dahingehenden Begründungsmangel legt die Antrags(begründungs)schrift nicht dar. Wie bereits oben aufgezeigt enthält sich das Verwaltungsgericht“ gerade nicht „jedweder Ausführungen dahin gehend, welche ‚näheren Bestimmungen’“ der Beklagte im Hinblick auf § 17 Abs. 1 Satz 2 PolLVO LSA getroffen haben soll, sondern hat sich darauf gestützt, dass auf der Grundlage des FHPolG LSA und der hierauf beruhenden, letztlich vom Beklagten mit verantworteten Bestimmungen geprüft werden kann, ob sich der Beklagte bei der Regelung des „erforderlichen Ausbildungsinhaltes zur Feststellung der ‚Eignung’“ an die „Regeln der Sachlichkeit und Willkürfreiheit“ gehalten hat. Damit kann vorliegend gerade nicht festgestellt werden, der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes seien insoweit überhaupt keine Gründe beigegeben worden oder die Begründung sei völlig unverständlich, verworren oder gar widersprüchlich, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lasse, welche Überlegungen für die Entscheidung leitend gewesen sind.
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Ebenso wenig legt die Antrags(begründungs)schrift den geltend gemachten Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit der Begründung dar, das Verwaltungsgericht habe entscheidungserhebliche Umstände ohne jede Grundlage im Prozessstoff ungeprüft behauptet.
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Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Tatsachengerichtes, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner „Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die „Freiheit" des Gerichtes ist aber dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 -, juris [m. w. N.]). Ferner darf das Gericht seine Überzeugung nicht gänzlich ohne Grundlage bilden; es darf Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, nicht ungeprüft behaupten (siehe: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 6 B 74.10 -, Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 61 [m. w. N.]).
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Das Verwaltungsgericht hat aus den vorstehenden Gründen weder den Akteninhalt übergangen noch aktenwidrige Tatsachen angenommen. Auf die vom Kläger erneut angeführten anderweitigen Studiengänge kam es aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes - im Übrigen aus den bereits angeführten Gründen zutreffenderweise - nicht entscheidungserheblich an. Schon daher bedurfte es der vom Kläger in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachten weitergehenden Sachverhaltsaufklärung nicht. Ungeachtet dessen ist das insoweitige Antragsvorbringen aber auch nicht schlüssig, weil der Kläger selbst vorträgt, dass es „allgemeingültige und -verbindliche Festlegungen der Beklagten“ ohnehin nicht gebe. Damit hat aber das Verwaltungsgericht keine Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, ungeprüft behauptet; diese finden vielmehr ihre Grundlage „im bisherigen Prozessstoff“ (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011, a. a. O.). Zugleich findet die Pflicht der Gerichte zur Sachverhaltserforschung nach § 86 Abs. 1 VwGO ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass - mehr - zu weiterer Sachaufklärung bietet (siehe: BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 1 B 174.04 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs 2 ff. AufenthG Nr. 1 [m. w. N.]).
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Das Antragsvorbringen legt schließlich auch nicht dar, dass dem Verwaltungsgericht eine Gehörsverletzung unterlaufen ist. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]).
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Gemessen an den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger einen Gehörsverstoß nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat sich ausweislich des angefochtenen Urteiles mit dem Klagevorbringen befasst. Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht lediglich auf einzelne Gesichtspunkte nicht ausdrücklich eingegangen ist, kann nicht schon geschlossen werden, es sei seiner Kenntnisnahme- und Verarbeitungspflicht nicht nachgekommen. Der Kläger legt auch nicht anhand besonderer Umstände dar, dass das Verwaltungsgericht abweichend von der vorgenannten Grundannahme seiner Kenntnisnahme- und Verarbeitungspflicht nicht nachgekommen wäre. Dass das Verwaltungsgericht nicht auf jede Einzelheit des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, rechtfertigt die Annahme eines Gehörsverstoßes grundsätzlich nicht. Denn das Verwaltungsgericht brauchte sich - wie eingangs ausgeführt - in den Entscheidungsgründen nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen, sondern konnte sich auf die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, beschränken.
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Soweit der Kläger insbesondere darauf verweist, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag in Bezug auf die Lizenz als Flugtechniker, einen hieraus resultierenden Erwerb der Laufbahnbefähigung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BPolLV (a. F.) i. V. m. § 15 LBG LSA sowie die einzelnen Inhalte der Module seines Studiums und die theoretische Ausbildung an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt unberücksichtigt gelassen, wird nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen erkennbar nicht zur Kenntnis genommen oder erkennbar nicht in Erwägung gezogen hätte. Zum Einen ist das Verwaltungsgericht aus seiner materiell-rechtlichen Sicht davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren, „wie sich im Klageantrag nunmehr auch ausdrückt, … allein § 17 Abs. 1 PolLVO LSA in Betracht“ komme, und hat insbesondere unter Hinweis auf die vom Kläger „erworbenen - sehr unterschiedlichen - Abschlüsse und Qualifikationen“ andere Rechtsgrundlagen verneint. Im Übrigen hat der Kläger insofern - wie bereits oben ausgeführt - die erforderliche Laufbahnbefähigung ersichtlich nicht erworben. Zum Anderen hat sich das Verwaltungsgericht nicht nur „auf die Bezeichnung der Module des Studiums“ des Klägers gestützt, sondern diese sowohl nach ihren Inhalten als auch nach deren zeitlichem Umfang gewürdigt. In Wahrheit wendet sich der Kläger im Gewande der Gehörsrüge lediglich gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes, das seinen Rechtsauffassungen nicht gefolgt ist. Darauf kann eine Gehörsrüge indes nicht gestützt werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 -, juris). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (siehe: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2010 - 2 B 12.10 -, juris).
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Ohne Erfolg rügt das Antragsvorbringen erneut, dass das Verwaltungsgericht „fehlerhaft nur von § 14 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 Buchst. b ausgegangen“ sei und nicht auch „§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 c LBG LSA und § 11 Abs. 2 und 3 Nr. 1 PolLVO LSA“ berücksichtigt habe. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Danach kam es nach der insofern allein maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichtes insbesondere auf die vom Kläger wiederholt angeführte hauptberufliche Tätigkeit und deren Bewertung nicht entscheidungserheblich an, da es bereits an der vom Verwaltungsgericht - aus den vorbezeichneten Gründen im Übrigen zutreffend - als zwingend angesehenen und verneinten Eignung der vom Kläger absolvierten Studiengänge dahingehend fehlte, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der hier streitgegenständlichen Laufbahn erforderlich sind, zu vermitteln.
- 34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 35
Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 42, 47, 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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