Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 737/16

Tatbestand

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Der bei der Bundeswehr beschäftigte Kläger wurde im Jahr 2014 dienstlich von Burg nach C-Stadt versetzt. Mit Bescheid vom 21.07.2014 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab dem 12.06.2014 dem Grunde nach Trennungsgeld erhalte und setzte dabei die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers in B-Stadt und der Dienststelle in C-Stadt auf 130 Kilometer und die für die Bestimmung des anzurechnenden Eigenanteils maßgebliche Entfernung zwischen B-Stadt und Burg auf 157 Kilometer fest. Eine sogenannte Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 Trennungsgeldverordnung (TGV) sei nicht vorzunehmen, weil die tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar sei.

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Gegen diesen damaligen Bescheid vom 21.07.2014 machte der Kläger geltend, dass für die Ermittlung des Eigenanteils im Zusammenhang mit der Gewährung von Trennungsgeld eine Entfernung von nur 80 Kilometern festzusetzen sei. Die diesbezüglich und darauf beschränkte Klage des Klägers (5 A 654/14 MD) wies das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 10.11.2015 ab. Das Gericht machte Ausführungen dazu, dass dem Kläger ein höheres Trennungsgeld bereits wegen der Anwendbarkeit der sogenannten Höchstbetragsregelung nach § 6 Abs. 4 TGV nicht zustehe. Die Behörde habe diese Regelung zu Unrecht nicht angewandt. Nach § 6 Abs. 4 S. 1 TGV dürfe das nach dem § 6 Abs. 1 und 2 zustehende Trennungsgeld das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung sei nach der Regelung nur dann nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten sei, weil die Anwendung der Höchstbetragsgrenze nur dann zweckgerecht sei, wenn der Lenkungszweck der Regelung erreichbar sei. Das sei nur der Fall, wenn der Berechtigte – wie hier – täglich zum Wohnort zurückkehre, obwohl ihm dies wegen der Entfernung von Wohnung und Dienstort gerade nicht zuzumuten wäre. Kehre der Beamte gleichwohl zurück, so solle dies nicht dazu führen, dass ihm ein höheres Trennungsgeld gewährt werde, als dem Beamten, der am auswärtigen Dienstort verbleibe und Trennungsgeld (nur) nach den §§ 3 und 4 TGV erhalte. Dem Kläger sei die tägliche Rückkehr zum Wohnort hingegen nicht zuzumuten. Denn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfordere für die Hin- und Rückfahrt mehr als 3 Stunden. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass er die Entfernung schneller mit dem privat genutzten Kraftfahrzeug zurücklege. Denn dies spräche zugleich nicht dafür, dass der öffentliche Personennahverkehr völlig unzulänglich sei.

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Das vollständig abgefasste Urteil der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2015 wurde am 04.05.2016 auf der Geschäftsstelle der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts C-Stadt niedergelegt und den Beteiligten am 17.05.2016 zugestellt.

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Aufgrund dieses Urteils erließ die Beklagte den hier streitbefangenen "Änderungsbescheid" vom 14.06.2016. Dort führt die Beklagte aus, dass sie wegen des Urteils des Verwaltungsgerichts C-Stadt vom 11.05.2016 (5 A 654/14 MD) den Bescheid vom 21.04.2014 (muss richtig heißen: 21.07.2014) mit sofortiger Wirkung nach § 48 Abs. 2 S. 1 und 2 VwVfG ändere und der Kläger nunmehr weiterhin dem Grunde nach bis auf weiteres bei unveränderter Rechtslage einen Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld habe. Die zu berücksichtigende Strecke zwischen der klägerischen Wohnung in B-Stadt und der Dienststätte in C-Stadt betrage weiterhin 130 Kilometer, und die Festsetzung des anzurechnenden Eigenanteils erfolge weiterhin nach der maßgeblichen Entfernung von 155 Kilometer. Aufgrund des Urteils müsse nunmehr aber die Höchstbetragsberechnung gemäß § 6 Abs. 4 TGV vorgenommen werden.

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Die eingelegte Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdeentscheidung vom 17.11.2016 als unbegründet zurück und führte aus, dass die Beschwerde bereits mangels Rechtschutzbedürfnis nicht zulässig sei. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts C-Stadt zur Anwendbarkeit der Höchstbetragsregelung nach § 6 Abs. 4 TGV sei bereits keine erneute Sachentscheidung getroffen worden. Eine über die im Urteil eingehend dargelegte Begründung hinaus sei im Änderungsbescheid nicht zu treffen gewesen.

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Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage begehrt der Kläger im Wesentlichen die Bewilligung von Trennungsgeld ohne Berücksichtigung der Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV. Er ist der Auffassung, dass das rechtskräftige Urteil des VG Magdeburg dem Begehren nicht entgegenstehe. Denn in dem damaligen Verfahren habe der Kläger eine Erweiterung seines Rechtskreises angestrebt, in dem er eine für ihn günstigere Berechnung des Eigenanteils aufgrund der Berücksichtigung von nur 80 Kilometer aufgrund einer Fahrgemeinschaft anstrebte. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV seien nicht kausal für die Entscheidung gewesen, da sie insoweit über den Streitgegenstand hinausgegangen seien. Es sei bekannt, dass in anderen vergleichbaren Fällen die Höchstbetragsregelung nicht angewendet werde. Insoweit liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG (materielle Gerechtigkeit) vor.

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Der Kläger beantragt,

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dem Kläger unter Aufhebung des insoweit ablehnenden Bescheides vom 14.06.2016 und der Beschwerdeentscheidung vom 17.11.2016 Trennungsgeld ohne Berücksichtigung der Höchstbetragsregelung gemäß § 6 Abs. 4 TGV zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt die ergangenen streitbefangenen Bescheide. Aufgrund der Rechtskraftwirkungen des damaligen Urteils des Verwaltungsgerichts C-Stadt seien die dortigen Ausführungen zur Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV für die Behörde bindend. Ermessensfehler bei der Entscheidung nach § 48 VwVfG seien nicht ersichtlich. Zu etwaigen Vermögensdispositionen habe der Kläger nicht vorgetragen. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts C-Stadt sei das Ermessen der Beklagten dahingehend intendiert gewesen, den Bescheid zurückzunehmen, soweit er – nach Auffassung des Verwaltungsgerichts – hinsichtlich der Höchstbetragsberechnung rechtswidrig gewesen sei. In einem solchen Fall sei es unschädlich, wenn im Änderungs- bzw. Rücknahmebescheid keine Ausführungen zur Frage des Ermessens gemacht worden seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens 5 A 654/14 MD und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

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Das Gericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.05.2017 eine prozessleitende richterliche Verfügung erlassen, worin auf die verspätete Abfassung des Urteils in dem Verfahren 5 A 654/14 MD und dem damit vorliegenden absoluten Revisionsgrund nach § 138 Nr. 6 VwGO hingewiesen wurde. Die Beteiligten verzichteten sodann auf eine erneute mündliche Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist begründet. Denn zur Überzeugung des Gerichts hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung nach § 48 VwVfG die vorliegenden eindeutigen Besonderheiten des Falls und des vorherigen gerichtlichen Verfahrens nicht in die Ermessenserwägungen eingestellt. Insoweit liegt nicht nur ein Ermessenausfall, sondern eine Ermessensreduzierung auf null vor. Der Kläger hat nach einen Anspruch auf Trennungsgeld ohne sogenannte Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV (§ 113 Abs. 5 S. 1; § 114 VwGO). Die übrigen - mit weiterhin bezeichneten - Ausführungen in dem Bescheid beschreiben nur die bestehende Rechtslage.

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Das Gericht hat mit seinen prozessleitenden richterlichen Hinweisen vom 09.02.2017 und 06.07.2017 darauf hingewiesen, dass das Trennungsgeldverfahren des Klägers aufgrund des Urteils der vormals zuständigen 5. Kammer vom 10.11.2015 in dem Verfahren 5 A 654/14 MD "verworren" erscheint. In dem damaligen Klageverfahren strebte der Kläger eine Verringerung seines nach § 6 Abs. 1 S. 2 TGV anzurechnenden Eigenanteils an. Insoweit führte er aus, dass sein Eigenanteil aufgrund einer Fahrgemeinschaft nur mit 80 Kilometer zugrunde zu legen sei und nicht wie von der Beklagten angenommen mit 155 Kilometer. Die nur darauf gestützte Klage wies die vormals zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts mit dem besagten Urteil vollumfänglich ab und begründete die Abweisung jedoch mit der von der Beklagten nicht vorgenommenen Begrenzungsregelung nach § 6 Abs. 4 S. 1 TGV. Weder der Akte noch der Sitzungsniederschrift sind richterliche Hinweise auf diese Verfahrensweise, entgegen dem Vortrag des Klägers und der Erwiderung der Beklagten und somit den Streitgegenstand bestimmenden Ausführungen, zu entnehmen, sodass zudem ein Überraschungsurteil vorliegt

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Nach dem Protokoll der Sitzung sollte die Entscheidung des Gerichts den Beteiligten nach der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2015 zugestellt werden. Die dafür notwendige Niederlegung des Tenors auf der Geschäftsstelle erfolgte am 24.11.2015; hingegen ist das vollständig abgefasste Urteil erst am 04.05.2016 auf der Geschäftsstelle der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts C-Stadt eingegangen und den Beteiligten am 17.05.2016 zugestellt worden. Unbestritten gilt ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe innerhalb einer – in Anlehnung an die in §§ 517 und 548 ZPO bestimmten – Frist von 5 Monaten nach Verkündung nicht unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. In den Fällen der Zustellung anstelle der Verkündung des Urteils mag auf die Hinterlegung des Tenors bei der Geschäftsstelle abzustellen sein, was vorliegend keine andere zeitliche Betrachtungsweise zulässt. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beratung und Verkündung des Urteils einerseits und er Übergabe der schriftlichen Urteilsgründe andererseits ist dann so weit gelockert, dass in Anbetracht des nachlassenden Erinnerungsvermögens der Richter die Übereinstimmung zwischen den in das Urteil aufgenommenen und den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewordenen Gründen nicht mehr gewährleistet erscheint (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27.04.1993, GmS-OGB 1/92; BVerwG, Beschluss v. 19.09.2013, 9 B 20.13 u.a.; m. w. Nachw.; juris). Gleiches gilt selbstverständlich auch bei den Entscheidungen eines Einzelrichters anstelle der Kammer und ist jedem Richter bekannt. Genau dieses nachlassende Erinnerungsvermögen mag vorliegend die für die Beteiligten entgegen der Aktenlage überraschenden Urteilsgründe erklären.

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Demnach spricht vieles dafür, dass das damalige Urteil dem Kläger nicht entgegengehalten werden darf. Mag das - objektiv nicht mit Gründen versehene - Urteil auch mangels Rechtsmittel der Beteiligten rechtskräftig geworden sein und auch soweit absolute Revisionsgründe - wie sie hier der § 138 Nr. 6 VwGO darstellen - nicht zur automatischen Nichtigkeit des Urteils führen, so sind diese - in der Verworrenheit des Einzelfalls liegenden und offensichtlichen - Besonderheiten doch von der Beklagten zu berücksichtigen gewesen. Somit hätte es ihr zur Überzeugung der nunmehr zuständigen Kammer freigestanden, die Ausführungen in dem damaligen Urteil zur Höchstbetragsberechnung nicht umzusetzen und die gerichtliche Entscheidung auf die – rechtskräftige – Abweisung der gewünschten Anrechnung eines geringeren Eigenanteils nach § 6 Abs. 1 S. 2 TGV zu beschränken. Dies wäre auch im Sinn des Klägers gewesen, wenngleich sein eigentliches Begehren nie geprüft wurde und nunmehr wegen der Rechtskraftwirkung des damaligen Urteils - jedenfalls ohne erneuten Bescheid - auch nicht mehr geprüft werden kann.

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Wenn sich die Beklagte jedoch – wie vorliegend – dazu entschließt die – unter Verstoß nach § 138 Nr. 6 VwGO – vorgenommenen Ausführungen des Gerichts in einem Änderungsbescheid nach § 48 VwVfG umzusetzen, so müssten diese beschriebenen Besonderheiten in der Ermessenentscheidung jedoch berücksichtigt und geprüft werden. Dabei hätte die Beklagte Ausführungen dazu machen müssen, dass nach ihrer Meinung die Höchstbetragsregelung im Falle des Klägers und in anderen vergleichbaren Fällen nicht anwendbar ist. Insoweit wäre die Beklagte aufgefordert, materielle Gerechtigkeit im Sinne des Art. 3 GG zwischen den Soldaten herzustellen. Vielmehr beschränkt sich die Beklagte auf die Wiedergabe des Urteils.

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Besteht somit kein Anlass zur Umsetzung der in dem damaligen Urteil angenommenen Höchstbetragsregelung, hat der Kläger auch einen Anspruch auf gerichtliche Aufhebung des Bescheides zur Höchstbetragsberechnung. Insoweit liegt eine Ermessensreduzierung auf null vor. Die – mit weiterhin eingeleiteten – Ausführungen beschreiben nur die bisherige und eben weiterhin anzuwendende Rechtslage.

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Dementsprechend obsiegt der Kläger mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der vorläufigen Festsetzung anzunehmen.


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