Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 134/17

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich als frühere Zeitsoldatin bei gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten einer Fachausbildung in Höhe von 21.651,30 EUR.

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Aufgrund ihrer freiwilligen Verpflichtung trat die Klägerin im Oktober 2008 in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit bis zum Jahr 2020 ein. Als anerkannte Kriegsdienstverweigerin wurde sie gem. § 55 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) i. V. m. § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SG mit Ablauf des 02.12.2013 aus dem Dienstverhältnis entlassen.

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Im Verlauf ihrer militärischen Ausbildung nahm die Klägerin an folgenden Fachausbildungen teil:

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1. 04.05.2009 bis 24.07.2009 Sprachausbildung in M…

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2. 01.10.2009 bis 30.09.2012 Zivilberuflicher Abschluss Gesellenebene – Operationstechnische Assistentin in U…

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3. 11.03.2013 bis 28.03.2013 Aufbauausbildung Methodik für Sanitätsfeldwebel in M…

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Mit dem streitbefangenen Leistungsbescheid vom 02.11.2016 forderte die Beklagte die Klägerin nach § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SG zur Erstattung der für die Fachausbildungen der Bundewehr entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 21.651,30 EUR auf, gewährte eine verzinsliche Stundung in Form von monatlichen Teilzahlungen in Höhe von 100 EUR und setzte die Stundungszinsen in Höhe von 1,12 % jährlich auf den Erstattungsbetrag fest. Die aufgeführten Ausbildungen stellten eine erstattungspflichtige Fachausbildung im Sinne der Vorschriften des Soldatengesetzes dar. Eine Fachausbildung sei eine mit einer militärischen Ausbildung sachlich zusammenhängende, planmäßig durchgeführte, besondere einheitliche Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs einer zusätzlichen Berechtigung oder Befähigung. Erforderlich aber genügend sei es, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhalte, eine besondere Ausbildung vermittele, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gäben. Eine auch zivil verwertbare Aus- und Weiterbildung erfülle nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung regelmäßig die Voraussetzung für eine Qualifizierung als Fachausbildung. Die Erstattungsverpflichtung der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersehe, stelle eine besondere Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 S. 3 SG dar, wonach eine Ermessenentscheidung über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten getroffen werden müsse. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG sei § 56 Abs. 4 S. 3 SG dahingehend auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verbliebe. Denn die Rückzahlungspflicht richte sich nicht als Sanktion gegen die Gewissenentscheidung, sondern solle einen Vorteilsausgleich herbeiführen, weil auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellen könnten, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt habe. Nicht entscheidend sei die spätere tatsächliche Nutzung der erworbenen Kenntnisse, sondern die abstrakt, vorhandene Nutzbarkeit im zivilberuflichen Bereich.

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Die erworbenen Sprachkenntnisse Englisch, der Abschluss in dem Ausbildungsberuf "operationstechnische Assistentin" sowie die Kenntnisse aus dem Aufbaulehrgang "Methodik für Sanitätsfeldwebel" seien zivilberuflich verwertbar. Der wirtschaftliche Vorteil liege in den mittelbar ersparten Ausbildungskosten, wie ersparte Lebens- und Krankenversicherungskosten. Als Ausgangspunkt dieser fiktiven Berechnung sei das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der Abdienquote seien tatsächliche Kosten in Höhe von 21.530,65 EUR entstanden. Diese seien geringer als der wirtschaftlich verbliebene Vorteil in Höhe von 23.416,30 EUR und damit für die Ausbildung zur operationstechnischen Assistentin zu erstatten.

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Für die Aufbauausbildung "Methodik für Sanitätsfeldwebel" seien mittelbare Kosten in Höhe von 378,66 EUR entstanden. Die tatsächlichen Kosten von 129,45 EUR seien durch Abzug der Abdienquote auf 120,65 EUR zu mindern. Auch hier seien die tatsächlich entstandenen Kosten geringer und somit zu erstatten.

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Tatsächliche Kosten für die Sprachausbildung seien dagegen nicht mehr ermittelbar. Auf die Rückforderung der Kosten dieser Ausbildung werde daher in vollem Umfang verzichtet.

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Demnach seien die Fachausbildungskosten in Höhe von 21.651,30 EUR zu erstatten. Zur weiteren Darstellung der Berechnung wird auf den Bescheid verwiesen, welcher ein umfassendes Zahlenwerk beinhaltet.

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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2017 als unbegründet zurück und vertiefte die Ausführungen des Ausgangsbescheides.

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Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und ist der Auffassung, dass sie keinerlei Ausbildungskosten zu tragen habe. Die Beklagte habe bei ihrer Ermessensentscheidung nach § 46 Abs. 4 S. 3 SG nicht hinreichend die besondere Härte berücksichtigt, welche sich für die Klägerin daraus ergebe, dass sie aufgrund ihres nach der Verpflichtung entstandenen Gewissenkonflikts zur Kriegsdienstverweigerung gezwungen gewesen sei. Eine besondere Härte sei danach gegeben, wenn schwerwiegenden Umstände vorliegen, denen der Soldat sich nicht entziehen könne und denen er nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Dienst Rechnung tragen könne. Dies sei wegen der grundrechtlichen Bedeutung im Fall einer anerkannten Kriegsdienstverweigerung immer der Fall.

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Die in Rechnung gestellten Ausbildungen wären von der Klägerin zivil so nicht absolviert worden. Nur durch den Zwang seien diese Ausbildungen entstanden. Die Klägerin werde somit aufgrund ihres Gewissenskonflikts mit Kosten belastet, die ihr sonst im zivilen Leben nicht entstanden wären.

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Durch die hohe Erstattungssumme und die Ratenzahlung entstehe eine dauerhafte wirtschaftliche Knebelung.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 02.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2017 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt die in den Bescheiden zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung. Bei der Nutzung der Ausbildung sei allein die abstrakte und nicht individuelle Nutzbarkeit der Ausbildung im zivilen Bereich entscheidend. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten auch im Falle der Kriegsdienstverweigerung sei bereits höchstrichterlich geklärt. Eine wirtschaftliche Knebelung aufgrund der Erstattungssumme und des Erstattungszeitraums liege nicht vor.

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Im gerichtlichen Verfahren hob die Beklagte aufgrund neuerlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die in dem streitbefangenen Bescheid erhobenen Stundungszinsen auf und die Beteiligten erklärten insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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1.) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Stundungszinsen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO).

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2.) Die gegen den Hauptausspruch des Bescheides weitergeführte zulässige Klage, über die nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht von der Klägerin die Erstattung der entstandenen Ausbildungskosten verlangt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SG. Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung grundsätzlich erstatten. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. Sie wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem sie als Kriegsdienstverweigerin anerkannt worden war.

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Die zwischen den Beteiligten entscheidungserhebliche Frage, ob die grundsätzliche Pflicht zur Erstattung der Ausbildungskosten dann aufgrund einer persönlichen Härte nach § 56 Abs. 4 S. 3 SG i. V. m. Art. 4 Abs. 3 GG in Folge der Kriegsdienstverweigerung entfalle, ist der Rechtsprechung auch höchstrichterlich geklärt.

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a.) Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei der Auslegung des Begriffes der "Fachausbildung" allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Berufssoldaten abzustellen ist. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs der "Fachausbildung" keine Bedeutung. Eine auch zivil verwertbare Aus- und Weiterbildung erfüllt nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung regelmäßig die Voraussetzungen für eine Qualifizierung als Fachausbildung. Dies gilt selbst dann, wenn die aus ausgeschiedenen Soldaten für ihr weiteres Berufsleben noch eine zusätzliche Ausbildung durchlaufen und/oder Prüfung ablegen müssen (vgl. zum Ganzen nur: BVerwG, Beschluss vom 22.09.2016, 2 B 25.15; juris).

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Zur Überzeugung des Gerichts liegt der zivile Nutzen der Ausbildungen auf der Hand und wird von der Klägerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt (vgl. zur fehlenden zivilen Nutzung etwa bei einer Systembedienerausbildung auf einem Spähwagen; VG Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.09.2017, 12 A 34/17; juris). Die Klägerin geht nur von der Annahme aus, dass sie ohne den Dienst in die Ausbildungen nicht absolviert hätte, was – wie ausgeführt – irrelevant ist.

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b.) Besteht demnach grundsätzlich die Erstattungspflicht für den vorzeitig ausscheidenden Soldaten muss weiter nach § 56 Abs. 4 S. 3 SG geprüft werden, ob diese Erstattung eine besondere Härte darstellt. Die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, stellt eine besondere Härte im Sinne der Norm dar. Diese Feststellung zwingt den ehemaligen Dienstherrn zur Ermessenerwägung über den vollständigen oder teilweisen Verzicht zum Ausgleich der Ausbildungskosten unter Beachtung der Prämissen von Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Es ist ein Vorteilsausgleich anzustellen, der die Situation wiederherstellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor eine besondere Ausbildung durchgeführt wurde. (vgl. zum Ganzen nur: BVerwG a. a. O).

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Die Beklagte hat ihr diesbezügliches Ermessen erkannt und ermessengerecht ausgeübt (§ 114 S. 1 VwGO).

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Ist mit Blick auf die Kriegsdienstverweigerung durch einen Soldaten ein Härtefall im Sinne des § 56 Abs. 4 S. 3 SG anzunehmen, darf die Rückzahlungsverpflichtung den Soldaten von der Ausübung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung nicht abschrecken. Die Annahme eines Härtefalls mit der sich daran anschließenden Ermessensentscheidung über eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages ist ein verfassungsrechtlich gebotenes Korrektiv, das einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits schaffen soll. Die Interessen des Dienstherrn bestehen darin, eine Ausbildung, die im zivilen Bereich mit erheblichen Kosten verbunden ist, nur zu finanzieren, wenn er danach für einen bestimmten Zeitraum – in der Regel den Verpflichtungszeitraum – von den durch den Soldaten im Rahmen der Ausbildung erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten auch profitieren kann (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 30.03.2006, 2 C 19.05; juris).

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Dies bedeutet, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Hierzu gehören die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Zu den Ersparnissen zählen unmittelbare Ausbildungskosten wie Ausbildungsgebühren oder Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch mittelbare Ausbildungskosten, zu denen unter anderem die allgemeinen Lebenshaltungskosten gehören (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 30.03.2006, 2 C 19.05; juris).

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Dies ist bei den bei absolvierten Ausbildungen im Falle der Klägerin gegeben. Denn solche Ausbildungen werden auf dem privaten Markt üblicherweise nicht von Dritten vergütet, sondern muss vom Auszubildenden selbst finanziert werden.

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Die Vorgehensweise der Beklagten, die erstattungsfähigen Aufwendungen der Klägerin fiktiv unter Beachtung des entsprechenden Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung zu berechnen, begegnet keinem Bedenken. Diese Grundsätze stellen eine tragfähige Grundlage für die nach § 56 Abs. 4 S. 3 SG zu treffende Ermessensentscheidung dar. (vgl. nur: VG Aachen, Urteil v. 09.03.2017, 1 K 824/16; juris).

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Die Beklagte hat auch hinreichend die sog. Abdienquote berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Abdienquote beruht auf der Erwägung, welchen Anteil der tatsächlichen Kosten seiner Ausbildung ein vorzeitig aus ausgeschiedener Soldat nach dem Ende dieser Ausbildung bis zu seinem Ausscheiden noch abgedient hat (vgl. dazu nur: OVG NRW, Urteil v. 09.11.2016, 1 A 1064/14; juris).

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Soweit die Klägerin auf eine wirtschaftliche Knebelung aufgrund der Erstattungssumme und dem langen Erstattungszeitraum hinweist, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn – wie bereits ausgeführt – liegt die Erstattungssumme gerade in der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch das Erlangen der Ausbildung in zeit und ist daher im System angelegt. Soweit die Beklagte der Klägerin durch einen langen Rückzahlungstermins entgegenkommt, vermag die Klägerin dies durch andere in ihrem Ermessen stehende Rückzahlungsmodalitäten ausgleichen können. Damit ist eine wirtschaftliche Knebelung über das gesamte Erwerbsleben nicht ersichtlich (vgl. dazu nur: VG C-Stadt, Urteil v. 10.05.2017, 23 K 902/16; juris).

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Letztendlich hat die Beklagte auf die Kosten der Sprachausbildung mangels Ermittlung der Teilnahme- oder Kursgebühren verzichtet.

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Zur weiteren Begründung darf das Gericht auf den insoweit schlüssigen und nachvollziehbaren Bescheid mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen verweisen, welchen sich das Gericht anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 hinsichtlich des erledigten Teils (Zinsentscheidung); im Übrigen nach § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass hinsichtlich der aufgehobenen Zinsentscheidung die Beklagte die Kosten trägt. Dabei ließ sich das Gericht davon leiten, dass die Zinspflicht in Höhe von 1,12 % jährlich auf den Erstattungsbetrag von 21.651,30 EUR aufgehoben wurde. Diese Zinshöhe beträgt bei einer nur überschlägigen Berechnung bei einem Prozentsatz von einem Prozent die jährliche Zinssumme von 216,51 EUR. Bei einer Zugrundelegung einer monatlichen Rate von 100 EUR wäre der Erstattungsbetrag von 21.651,30 EUR geschätzt nach 18 Jahren bedient, demnach würden überschlägig – ohne Berücksichtigung von Zinseszinsen und jeweiliger verminderter Restschuld – bei einer jährlichen Zinszahlung von 216 EUR ausgehend von der Erstattungssumme 21.651 EUR in den 18 Jahren der Rückzahlungspflicht eine grob geschätzte Zinssumme von 3.888 EUR anfallen. Dieser Zinsanspruch im Verhältnis gesetzt zur Erstattungssumme von 21.651 EUR ergibt grob geschätzt die Rechtfertigung der Kostenquotelung von 1/5 zu 4/5, so dass die Beklagte zu 1/5 die Kosten des Verfahrens aufgrund der aufgehobenen Zinsvereinbarung trägt.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1, 3 GKG in Höhe der Rückzahlung anzunehmen. Die Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt (§ 43 Abs. 1 GKG).


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