Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (11. Kammer) - 11 A 17/17

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.

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Der Kläger (*… in …) ist türkischer Staatsangehöriger, muslimischen Glaubens.

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Er besuchte die Schule bis zur neunten Klasse und arbeitete als Fensterinstallateur. Außerdem leistete er seinen Wehrdienst ab.

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Am 27.01.2017 wurde er von Schweden nach Deutschland überstellt, wo er seit Januar 2015 gelebt und einen Asylantrag gestellt hatte. Seine Eltern leben in Schweden – nach Angaben des Klägers - bereits seit 30 Jahren.

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Unter dem 30.01.2017 wurde neben einer Strafanzeige wegen unerlaubten Aufenthaltes nach unerlaubter/ungeklärter Einreise auch eine Strafanzeige wegen Sozialleistungsbetruges erstattet. Der Kläger hatte bei der Befragung zunächst behauptet, er sei mittellos und einen eigenen Geldbetrag von 100 Euro angegeben. Tatsächlich wurden bei ihm 800 Euro und 2000 schwedische Kronen (= 211 Euro) gefunden.

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Am 07.02.2017 stellte er in Deutschland einen Asylantrag und wurde dazu von der Beklagten a, selben Tag angehört.

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Dabei gab er an, er sei im Jahre 2006 Schaulustiger bei einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen zwei Familien außerhalb seines Dorfes gewesen. Es habe einen Toten und zwei verletzte Polizisten gegeben. Er sei zu 2 Jahren Haftstrafe verurteilt worden. Das Oberste Gericht habe das Urteil im Jahr 2012 bestätigt. Daraufhin habe er seine Haft antreten müssen. Nach wenigen Monaten seien weitere Vorwürfe gegen ihn erhoben worden. Aus diesem Grund habe er schließlich eine Haftstrafe von 7 Jahren einem Monat und 15 Tagen erhalten, obwohl er nichts gemacht habe. Die Familie des Getöteten habe Rache nehmen wollen, deshalb sei er auf eigenen Wunsch nach K.… verlegt worden, wo er Opfer eines bewaffneten Überfalles geworden sei. Er habe einen Streifschuss an die Stirn bekommen. Auch habe man sein Haus in K…. in Brand gesetzt .Zudem habe er Drohbriefe unter falschem Namen erhalten. Im Oktober 2014 habe er für 7 Tage Urlaub von der Haftanstalt genommen. In dieser Zeit habe er in K…. einen Pass beantragt und diesen bei einer Familie in K…. hinterlassen. Zwei Monate später habe er während eines Hafturlaubs Fingerabdrücke bei dem Deutschen Konsulat in Ankara abgegeben. Seinen Pass und Fotos habe er einer Firma überlassen, zu der er auch in der Haftanstalt Kontakt gehalten habe. Anfang 2015 hätten sie ihm mitgeteilt, er könne seinen Pass abholen. Daraufhin sei er aus der Haftanstalt geflohen und von Ankara mit dem Bus nach Istanbul und dem nächstmöglichen Flugzeug nach Wien geflüchtet. In seinem Pass habe sich ein Visum für den Schengenraum befunden. Im Zeitpunkt seiner Flucht hätte er noch 16 Monate der Haftstrafe verbüßen müssen. Dadurch, dass er das Land verlassen habe, drohe ihm jetzt der Verlust der Staatsangehörigkeit. Nach seiner Rückkehr werde er erneut festgenommen werden. Er würde sicherlich in die Haftanstalt S…. gebracht werden, wo Menschen getötet würden. Die Türkei sei für ihn nicht sicher. Er habe nicht in einem anderen Teil des Landes um Schutz nachsuchen können, weil er seit 2014 in Haft gewesen sei.

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Mit Bescheid vom 22.08.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Weiter forderte es den Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Der Bescheid ist dem Kläger am 25.08.2017 ausgehändigt und sodann teilweise mit der Klage angegriffen worden. Die Klage ist am 07.09.2017 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangen.

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Der Kläger behauptet, bei seiner Rückkehr in die Türkei bekomme er wegen der noch zu verbüßenden Haftstrafe Schwierigkeiten mit den Behörden. Es sei fraglich, ob die Türkei die Europäischen Menschenrechte beachte.

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Für ihn – den Kläger - bestehe im Falle der Abschiebung eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2017 festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid Bezug.

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Die Beteiligten sind am 08.09.2017 von dem Gericht um Mitteilung gebeten worden, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs.2 VwGO besteht. Außerdem sind sie darauf hingewiesen worden, dass der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG einem Mitglied der Kammer als Einzelrichter übertragen werden kann.

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Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 18.09.2017, die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.06.2017 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

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Mit Beschluss vom 20.09.2017 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.

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Die Erkenntnismittelliste Türkei 2017, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden kann, hat das Gericht den Beteiligten am 21.11.2017 übersandt.

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Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhaltes im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 20.09.2017 übertragen wurde, ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben gemäß § 101 Abs.2 VwGO schriftsätzlich am 18.09.2017 und 27.06.2017 ihre entsprechende Zustimmung erteilt.

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist am 07.09.2017 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen und wahrt so die in § 74 Abs.1 1. Halbsatz AsylG bestimmte Frist zur Klageerhebung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung am 25.08.2017.

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Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist hingegen unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs.1 2.HS AsylG) keinen Anspruch gemäß § 113 Abs.5 Satz 1 VwGO auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.

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Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes liegen für den Kläger ebenfalls nicht vor.

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1. Gemäß § 60 Abs.5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

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Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere dann mit der EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seine Abschiebung der ernsthaften Gefahr ("real risk") der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 23.03.2016,F.G. gegen Schweden –Nr.43611/11-,§ 110 m.w.N.).

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Davon kann vorliegend bei dem Kläger nicht ausgegangen werden.

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Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch im Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten Mindestanforderungen widersprechen (so: BVerwG, Beschluss vom 19.09.2017,-1 VR 7/17- Rn.56;OLG Celle, Beschluss vom 02.06.2017,-2 AR (Ausl) 44/17,Rn.10;zitiert nach juris).

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So müssen die Hafträume im Hinblick auf Art.3 EMRK nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestimmte Bedingungen aufweisen, insbesondere müssen die vorhandenen Tageslichtverhältnisse und die vorhandenen Sanitärzellen ausreichend sein. Auch das Niveau der Beleuchtung, der Heizung, der Lüftung und der medizinischen Versorgung sowie der Ernährung der Häftlinge ist insoweit von Bedeutung. Dem Häftling muss in der Regel eine Fläche von 3 Quadratmetern in einem Gemeinschaftsraum ohne Berücksichtigung des Mobiliars zur Verfügung stehen (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18.August 2017,-2 BvR 424/17-, Rn. 37, zitiert nach juris).

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Ob diese Bedingungen derzeit in der Türkei gewährleistet sind, kann nicht ohne weiteres festgestellt werden. Insbesondere könnte die Gefahr bestehen, dass Betroffene im Falle ihrer Abschiebung wegen der Überbelegung der Haftzellen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind.

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Dieser Frage muss hier allerdings trotz der nach § 86 Abs.1 VwGO gebotenen verfahrensrechtlichen Sachaufklärung nicht weiter nachgegangen werden.

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In diesem Zusammenhang verkennt das Gericht nicht, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte in Fällen, in denen die möglicherweise bestehende Gefahr der Todesstrafe, Folter oder insbesondere auch unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt zu sein, in Rede steht, vor einer Rückführung in den Zielstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen müssen (BVerfG, Beschluss vom 18.Dezember 2017,-2 BvR 2259/17-,Rdnr. 18 und 19 m.w.N.).

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Diese Verpflichtung besteht aber nur in den Fällen, in denen für diese Gefahren auch ernsthafte Anhaltspunkte bestehen.

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Das ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht gegeben.

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Der Vortrag des Klägers genügt insoweit nicht den Anforderungen, die er nach der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zu erfüllen hat.

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Gemäß §§ 25 Abs.1 S .1, Abs.2 AsylG,86 Abs.1 S.1 2.HS VwGO hat der Ausländer selbst die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben zu machen, sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behaupteten Gefahren ergeben. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann.

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Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180; VG Würzburg, Urteil vom 30.10.2017,Az.:W 8 K 17.31240,Rdnr. 22,23 m.w.N.).

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Dem Kläger ist es in Anwendung dieser Grundsätze nicht gelungen, die danach für seinen Anspruch entscheidungserheblichen Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen.

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Unter Würdigung seiner Angaben ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass im Falle seiner Abschiebung eine begründete ernsthafte Gefahr der Inhaftierung besteht.

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Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor der Beklagten eine Aneinanderreihung von Geschehnissen vorgetragen, die weder detailreich noch in sich stimmig sind.

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Zunächst schildert er seinen Haftantritt im Jahr 2012, später dann im Jahr 2014. Von den Vorwürfen, die gegen ihn erhoben wurden und den deshalb anberaumten Gerichtsverhandlungen erzählt er nahezu nichts, auch nicht auf mehrfache Nachfragen. Die Angaben zu den Vorwürfen bleiben vage und ungenau. Über seine Haft und insbesondere den gegen ihn erfolgten Anschlag werden wiederum keine Einzelheiten mitgeteilt. Besonders auffällig wird dann der Vortrag zu dem genommenen Hafturlaub. Obwohl sein Haus in K…. abgebrannt wurde, kann er 7 Tage unbehelligt in der Gegend verbringen. Das ist umso erstaunlicher, als dass hier die Familie wohnt, die gegen ihn Rache nehmen will. Außerdem gelingt es ihm – offensichtlich ohne Schwierigkeiten - als Häftling einen Pass zu beantragen und auch zu bekommen. Anlässlich des zweiten Hafturlaubs kann er sogar Fingerabdrücke als Häftling bei dem Deutschen Konsulat in Ankara abgeben. Allein dieser Geschehensablauf hätte eine ausführliche Darstellung erfordert, um in sich überhaupt erst nachvollziehbar und verständlich zu werden. Die weitere Darlegung bis zu seiner Flucht ist ebenso knapp gehalten. Hier bleiben Fragen offen nach der "Firma", den Kontaktmöglichkeiten trotz der Inhaftierung und insbesondere dann zu seiner behaupteten Flucht. Wie ist er überhaupt geflohen. Wie konnte es möglich sein, gewissermaßen auf Zuruf das Gefängnis zu verlassen?

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Der Kläger präsentiert einen Sachverhalt, der genauso gut von jedem anderen benutzt werden kann. Es fehlen der persönliche Bezug und individualisierbare Einzelheiten, die seine Geschichte zu seinem Schicksal werden lassen.

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Darüber hinaus kann die Antwort nicht nachvollzogen werden, die er auf die Frage nach der Dauer der noch zu verbüßenden Haftstrafe gibt. In dem Zeitpunkt seiner Flucht, im Januar 2015, kam eine Haftentlassung erst nach der Verbüßung von zwei Drittel der Strafe in Betracht. Dann hätte er ausgehend von dem Haftantritt im Jahr 2012 aber noch mindesten mehr als 2 Jahre zu verbüßen gehabt. Die Neuregelung, die eine Haftentlassung nach der Hälfte der zu verbüßenden Freiheitsstrafe vorsieht, gilt erst seit Inkrafttreten des Dekrets Nr.671 am 17.08.2016.Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger aber schon über 18 Monate in Schweden. Ob sich seine Antwort, die er im Rahmen der Anhörung ohne erkennbare längere Berechnung geben konnte, auf die Neuregelung bezieht und wie die Berechnung erfolgte, ist nicht nachvollziehbar. Offensichtlich handelt es sich um eine wahllos gegriffene Anzahl von Monaten, die sich aber nicht schlüssig in den bisherigen Vortrag einfügt.

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Ebenso verhält es sich mit der Angabe, seine Familie lebe seit 30 Jahren in Schweden. Dann hätten ihn seine Eltern als Kleinkind allein in der Türkei zurückgelassen, ohne dass er es der Erwähnung wert findet und schildert, wer die Personenfürsorge für ihn übernommen hatte.

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Schließlich lassen auch seine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen im Zeitpunkt des Aufgreifens auf ein gestörtes Verhältnis zu der Wahrheit schließen. Statt die Frage nach seinen Barmitteln ehrlich zu beantworten und einzuräumen zu sagen, und einzuräumen, dass er über 1000 Euro verfügt, gibt er sich als mittellos aus.

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Nach alledem ist der Vortrag des Klägers nicht geeignet, die ernsthafte Gefahr im Falle seiner Abschiebung zu belegen.

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2. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.

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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10. 1995 – Az.: 9 C 9.95 -, Rn. 16; sowie Beschluss vom 4.02. 2004 –Az.: 1 B 291.03 -, Rn. 2,zitiert nach juris).

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Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.

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In Anwendung dieser Grundsätze kann nach dem Vortrag des Klägers nicht festgestellt werden, dass ihn bei seiner Rückkehr eine derartige Gefahrenlage erwarten würde.

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Freiheitseinschränkende Gefahren sind mit dem entscheidungserheblichen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gerade nicht absehbar. In diesem Zusammenhang wird auf die bereits erfolgten Ausführungen in den Entscheidungsgründen unter 1. im Zusammenhang mit dem klägerischen Vorbringen verwiesen.

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Im Übrigen konnte der Kläger offensichtlich während der geschilderten Hafturlaube in seiner Heimat frei von Anfeindungen leben.

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Soweit er den Verlust der Staatsangehörigkeit befürchtet, ist darauf hinzuweisen, dass Personen unabhängig von ihrem Wohnsitz gemäß Artikel 43 tStAG n.F. erneut die türkische Staatsangehörigkeit erhalten können (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, (Stand: Januar 2017), Seite 19).

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs.1 S. 1, Abs.2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.


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