Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 491/17
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung. Sie ist seit 2008 als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft S. tätig. Den am 30.11.2012 wegen ihrer Bezüge eingelegten Widerspruch, mit dem sie geltend machte, sie habe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Anspruch auf Besoldung nach der höchsten Altersstufe, hilfsweise auf eine nicht diskriminierende Besoldung rückwirkend vom 01.01.2009 bis 07.01.2009 und ab dem 24.11.2009, weil die Besoldung nach Dienstaltersstufen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoße, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2016 zurück. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf eine Entschädigung nicht zu, weil sie die zweimonatige Frist nach der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 08.09.2011 mit dem am 30.11.2012 gestellten Entschädigungsantrag nicht gewahrt habe.
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Mit der am 18.04.2016 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, sie habe den Anspruch auf Gewährung der Entschädigung, weil die Antragsfrist nicht bereits mit der Verkündung des Urteils des EuGH vom 08.09.2011 in Lauf gesetzt worden sei. Jedenfalls sei die Ausschlussfrist wegen des Vorrangs des Art. 9 der Richtlinie 2000/78/EG nicht anwendbar, da diese Regelung ungünstiger sei, als die Regelungen über die Verjährung von Besoldungsansprüchen, ohne dass für die Abweichung zwingende Gründen der Rechtssicherheit herangezogen werden könnten. Überdies führe eine zweimonatige Frist ab Verkündung des Urteils des EuGH zu einer übermäßigen Erschwerung der Ausübung der Rechte durch die Betroffenen, zumal der Tenor erst am 22.10.2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sei und dieser sich ausschließlich auf tarifrechtliche Regelungen bezogen habe. Der Volltext der Entscheidung sei erst am 10.10.2011 (NZA 2011, 1100) veröffentlicht worden. Wegen des Fristbeginns sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei den Betroffenen nicht ausschließlich um Richter oder Staatsanwälte handele. Vielmehr betreffe die Regelung Beamte aller Laufbahnen, von denen nicht erwartet werden könne, die Rechtsprechung des EuGH tagesaktuell zu verfolgen, zumal auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Anschluss an die Verkündung des Urteils des EuGH divergierend gewesen sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2016 zu verurteilen, der Klägerin eine angemessene Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung rückwirkend für den Zeitraum von August 2006 bis März 2011, mindestens aber insg. 5.500,- € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich wegen der Begründung auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage ist unbegründet, weil die Ablehnung der Zahlung eines Schadensersatzes oder einer Entschädigung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO analog).
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Soweit die Klägerin mit dem geltend gemachten Anspruch auf eine diskriminierungsfreie Besoldung einen Anspruch auf eine Bemessung des Grundgehalts nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe für den Zeitraum ab August 2006 geltend machen will, kann die Klage keinen Erfolg haben. Einen Anspruch auf Einstufung in die höchste Dienstaltersstufe wegen der unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27, 28 BBesG a.F. kann die Klägerin nicht aus den §§ 7, 24 Nr. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) herleiten. § 24 Nr. 1 AGG bestimmt, dass die gesetzlichen Regelungen des AGG u. a. auch für Beamte der Länder gelten. Gemäß § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes (u. a. Alter) benachteiligt werden. Vereinbarungen, die solche – gegen das Benachteiligungsverbot verstoßende - Bestimmungen enthalten, sind unwirksam (§ 7 Abs. 2 AGG). Zwar verstoßen die §§ 27, 28 BBesG a.F. gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters, sind aber nicht gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, da diese Bestimmung lediglich "Vereinbarungen" erfasst, das heißt Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie sonstige einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. Wegen des Verstoß einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot verbleibt grundsätzlich allein eine Schadenersatz bzw. Entschädigungspflicht (§ 15 AGG).
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Die Klägerin kann einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe für den Zeitraum ab August 2006 auch nicht aus Art. 17 RL 2000/78/EG (EU-Gleichbehandlungsrichtlinie) herleiten. Nach Art. 17 der RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Vorgaben hat der Gesetzgeber in Art. 15 AGG umgesetzt. Eine darüber hinausgehende Entschädigungspflicht besteht nicht. Insbesondere schreibt Art. 17 der RL 2000/78/EG den Mitgliedstaaten nicht vor, den diskriminierten Beamten rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschiedsbetrages zu zahlen (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 – RS 501/12, Specht – juris, Rdnr. 108).
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Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann die Klägerin keine Ansprüche ableiten. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die Norm, gegen die verstoßen wird, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und das zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht im geltend gemachten Zeitraum nicht erfüllt. Ein solcher kann erst dann angenommen werden kann, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hierzu offenkundig verkannt wird. Dabei stellt der Europäische Gerichtshof und mit ihm das Bundesverwaltungsgericht vorliegend auf die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 ab, da erst damit der in Bezug auf das Alter diskriminierende Gehalt des Besoldungssystems nach §§ 27, 28 BBesG a.F. und damit seine Unionsrechtswidrigkeit offenkundig wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 – RS 501/12, Specht – juris, Rdnr. 104; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 – 2 C 6/13 – juris, Rdnr. 29). Ein früherer Zeitpunkt kommt nicht in Betracht, da noch im Jahr 2010 und darüber hinaus das Lebensalter nach der damaligen Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte im System der §§ 27, 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle, so dass es an einer Altersdiskriminierung fehle (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 30 m. w. N.).
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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 15 Abs. 1 bzw. auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG.
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Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte im fraglichen Zeitraum den Verstoß der §§ 27, 28 BBesG a.F. gegen § 7 Abs. 1 AGG gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG nicht zu vertreten hatte. Ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen materiellen Schadens kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten hatte, das heißt, ihn schuldhaft im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB herbeigeführt hat. Dabei kann auf die Vorschriften der §§ 276, 278 BGB zurückgegriffen werden, wobei derjenige fahrlässig handelt, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Maßstab, der im Rahmen des unionsrechtlichen Haftungsanspruches angelegt wird, gilt insoweit auch hier. Bis zur Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2011 (Rs C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai), in dem die Unvereinbarkeit des Besoldungssystems der §§ 27, 28 BBesG a.F. mit der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie geklärt worden ist, war die gegenteilige Rechtsauffassung, §§ 27, 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar (s. o.).
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Ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100,00 Euro monatlich für den Zeitraum ab August 2006 kommt auch nicht aufgrund von § 15 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG in Betracht. Gemäß § 15 Abs. 2 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Das gilt indes nur, wenn der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gemäß § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht worden ist. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung erlangt hat.
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Bei der Frist im Rahmen des § 15 Abs. 4 AGG handelt es sich um eine mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbare Ausschlussfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12.11 – juris; EuGH, Urteil vom 08.07.2010 – 2 C 246/09 – juris, Rdnr. 36 und 38 ff.). Kenntnis von der Benachteiligung hat der Betroffene grundsätzlich bereits dann erlangt, wenn der Beschäftigte die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt; es ist nicht erforderlich, dass er aus diesen Tatsachen die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht. Dass sich die Besoldung der Klägerin nach ihrem Lebensalter richtet, wusste die Klägerin seit ihrer erstmaligen Anstellung im Landesdienst. Indes ist im Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage eine Ausnahme von diesem Grundsatz geboten. In einem solchen Fall beginnt der Lauf der Ausschlussfrist erst zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, das heißt, die Klage für ihn hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 51 m. w. N.). Dies ist anzunehmen, wenn die zuvor unsichere und zweifelhafte Rechtslage objektiv geklärt ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2008 – XI ZR 262/07 – juris, Rdnr. 19).
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Im vorliegenden Fall ist die unsichere entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2011 (C-297/10, juris) objektiv geklärt worden. Denn aus diesem Urteil ergibt sich, dass ein mit den §§ 27, 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und dass wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 – 2 C 20/15 – Rdnr. 12 ff.).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 – 2 C 6/13 – juris Rdnr. 48). Die Frist ist nicht weniger günstig, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz). Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, auch für Besoldungsansprüche gelte eine dreijährige Verjährungsfrist. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich nicht um Besoldungsansprüche sondern um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Beamtenrecht gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (vgl. BVerwG, a. a. O.).
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Die Frist von zwei Monaten macht die Ausübung der dem Beamten vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie diese übermäßig (EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – Rs. C-246/09, Bulicke – juris, Rdnr. 39). Wenn die Klägerin meint, für den Beginn des Laufs der Frist dürfe nicht auf die Verkündung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennings- und Mai am 08.09.2011 abgestellt werden, weil vom einem Beamten nicht erwartet werden könne, dass er die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs "tagesaktuell" verfolge, verkennt sie, dass es für den Beginn des Fristenlaufs ohnehin grundsätzlich allein auf die Kenntnis der Tatsachen ankommt. Das ist hier zunächst nur der Umstand, dass die Besoldung an das Lebensalter anknüpft. Wann der betroffene Beamte selbst zu der rechtlichen Schlussfolgerung gelangt ist, dass die an das Lebensalter anknüpfende Besoldung gegen das Diskriminierungsverbot verstößt, ist unerheblich. Deshalb wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend allein darauf abgestellt, wann die Rechtslage objektiv einer Klärung zugeführt worden ist. Denn jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ist eine Klage für den Betroffenen zumutbar, weil sie hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BVerwG, a. a. O., Rdnr. 51). Dass das Verwaltungsgericht Berlin im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennings und Mai eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht hat, ob auch das beamtenrechtliche Besoldungssystem gegen die Richtlinien 2000/78/EG verstoßen hat, ist nicht geeignet, den Zeitpunkt des Beginns der Ausschlussfrist zu verlagern, weil es für den Beginn des Fristenlaufs ausreichend ist, dass die Rechtsverfolgung zumutbar, eine Klage also hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. Das setzt gerade nicht voraus, dass sämtliche denkbaren Zweifelsfragen restlos höchstrichterlich entschieden worden sind (BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 – 2 C 20/17 – juris, Rdnr. 13 f.).
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Das Gericht sieht auch keinen Anlass, von Amts wegen weitere Ermittlungen darüber anzustellen, in wie vielen Fällen Beamten in der Bundesrepublik unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 4 AGG eine Entschädigung versagt worden ist. Ob und wann ein Betroffener einen Antrag stellt, hängt von mannigfaltigen Umständen wie der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, der Entschlusskraft oder der Ausprägung des Bedürfnisses nach letzter Klärung des Vorliegens anspruchsbegründender Merkmal vor Geltendmachung des Anspruchs ab. Ob und wie viele Antragsteller an der Frist scheitern ist deshalb für die Frage, ob den Beamten die Geltendmachung der Rechte unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, nicht von Bedeutung.
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Dass die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG den Maßgaben des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes genügt, ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 08.07.2010 – Rs. C-246/09, Bulicke –, juris, Rdnr. 39). Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Ausführungen stünden in einem anderen Zusammenhang, weil der Europäische Gerichtshof die kurze Ausschlussfrist nur vor dem Hintergrund als zulässig angesehen habe, dass die Diskriminierung in den Umständen der Ablehnung einer Einstellungsbewerbung gelegen habe, während es hier um die Umstände in einem bestehenden Dienstverhältnis gehe. Ein sachlicher Unterschied, der eine andere Bewertung zuließe, ist darin indes nicht zu erkennen. Der Gerichtshof hat entschieden, dass § 15 Abs. 4 AGG nicht geeignet ist, die Ausübung der Unionsrechte zu vereiteln oder übermäßig zu erschweren, weil der Lauf der Frist an die Kenntnis der behaupteten Diskriminierung anknüpft (EuGH, a. a. O., Rdnr. 41). Hierfür genügt die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Auf die Frage, wann der Beamte aus den Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen hat, kommt es indes gerade nicht an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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