Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 490/17

Tatbestand

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Die im September 1964 geborene Klägerin begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung. Sie ist seit 1999 als Richterin am Amtsgericht bei dem Amtsgericht C-Stadt tätig. Mit dem unter dem 22.11.2012 wegen ihrer Bezüge erhobenen Widerspruch gegen die Besoldung machte sie Besoldungsansprüche nach Maßgabe der höchsten Altersstufe rückwirkend seit dem 01.01.2009 mit der Begründung geltend, die Besoldung habe in unzulässiger Weise an das Lebensalter angeknüpft. Daran habe sich für die bereits im Landesdienst beschäftigten Richter auch nach Inkrafttreten der Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes zum 01.04.2011 nichts geändert, weil die Überleitungsregelungen vorsähen, dass die am 31.03.2011 erreichte Lebensaltersstufe einer Erfahrungsstufe zugeordnet werde, so dass die Altersdiskriminierung bis zum Erreichen der letzten Erfahrungsstufe mit Vollendung des 49. Lebensjahres (2013) fortgeschrieben werde, während Richter, die nach Inkrafttreten der Neuregelung erstmalig ernannt würden, die höchste Erfahrungsstufe bereits mit 47 Jahren erreichten. Mit einem weiteren unter dem 26.11.2014 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe einen Anspruch auf Gewährung von Besoldung nach der höchsten Altersstufe für den Zeitraum vom 18.12.2006 bis zum 31.03.2011 und auf eine amtsangemessene Besoldung für den Zeitraum ab dem 01.04.2011.

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Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2016 zurück. Aus dem Unionsrecht lasse sich ein Anspruch auf Besoldung nach der höchsten Altersstufe nicht ableiten. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch oder der verschuldensabhängige Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG scheide als Grundlage aus, weil ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht oder ein Verschulden erst für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Hennings- und Mai am 08.09.2011 angenommen werden könne. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, weil sie ihre Ansprüche nicht binnen zwei Monaten nach Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Hennings- und Mai am 08.09.2011 geltend gemacht habe. Für die Zeit ab dem 01.04.2011 könne sie Ansprüche nicht mit Erfolg geltend machen, weil die Überleitungsregelungen mit Unionsrecht im Einklang stünden und auch eine Benachteiligung i. S. d. § 7 AGG nicht vorliege. Auf den Einwand der Klägerin, im Widerspruchsbescheid fänden sich keine Ausführungen zu der Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung teilte der Beklagte unter dem 21.03.2016 mit, dass mit dem Widerspruchsbescheid ausschließlich über Ansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung und wegen der Überleitung in das neue Besoldungssystem entscheiden worden sei und dass wegen des geltend gemachten Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation ein gesonderter Bescheid ergehe.

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Mit der am 29.03.2016 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, ihr stehe ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG für den Zeitraum vom 18.12.2006 bis zum 31.03.2011 zu. Die Klägerin habe ihre Ansprüche unter dem 22.11.2012 und 26.11.2012 geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Antragsfrist gewahrt, weil für den Fristbeginn nicht auf die Verkündung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Hennings- und Mai am 08.09.2011 abzustellen sei. Von den anspruchsbegründenden Umständen habe die Klägerin erst mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2015 endgültig Kenntnis erlangt. Ihr stehe wenigstens ein Anspruch i. H. v. 100,- € monatlich für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.03.2011 zu.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 zu verurteilen, der Klägerin eine angemessene Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.03.2011, mindestens aber insg. 2.700,- € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich wegen der Begründung auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage ist unbegründet, weil die Ablehnung der Zahlung eines Schadensersatzes oder einer Entschädigung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO analog).

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Soweit die Klägerin mit dem geltend gemachten Anspruch auf eine diskriminierungsfreie Besoldung einen Anspruch auf eine Bemessung des Grundgehalts nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe für den Zeitraum ab Januar 2009 geltend machen will, kann die Klage keinen Erfolg haben. Einen Anspruch auf Einstufung in die höchste Dienstaltersstufe wegen der unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27, 28 BBesG a.F. kann die Klägerin nicht aus den §§ 7, 24 Nr. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) herleiten. § 24 Nr. 1 AGG bestimmt, dass die gesetzlichen Regelungen des AGG u. a. auch für Beamte der Länder gelten. Gemäß § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes (u. a. Alter) benachteiligt werden. Vereinbarungen, die solche – gegen das Benachteiligungsverbot verstoßende - Bestimmungen enthalten, sind unwirksam (§ 7 Abs. 2 AGG). Zwar verstoßen die §§ 27, 28 BBesG a.F. gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters. Sie sind aber nicht gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, da diese Bestimmung lediglich "Vereinbarungen" erfasst, das heißt Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie sonstige einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. Wegen des Verstoß einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot verbleibt grundsätzlich allein eine Schadenersatz- bzw. Entschädigungspflicht (§ 15 AGG).

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Die Klägerin kann einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe für den Zeitraum ab Januar 2009 auch nicht aus Art. 17 RL 2000/78/EG (EU-Gleichbehandlungsrichtlinie) herleiten. Nach Art. 17 der RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Vorgaben hat der Gesetzgeber in Art. 15 AGG umgesetzt. Eine darüber hinausgehende Entschädigungspflicht besteht nicht. Insbesondere schreibt Art. 17 der RL 2000/78/EG den Mitgliedstaaten nicht vor, den diskriminierten Beamten rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschiedsbetrages zu zahlen (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 – RS 501/12, Specht – juris, Rdnr. 108).

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Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann die Klägerin keine Ansprüche ableiten. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die Norm, gegen die verstoßen wird, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und das zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht im geltend gemachten Zeitraum nicht erfüllt. Ein solcher kann erst dann angenommen werden kann, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hierzu offenkundig verkannt wird. Dabei stellt der Europäische Gerichtshof und mit ihm das Bundesverwaltungsgericht vorliegend auf die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 ab, da erst damit der in Bezug auf das Alter diskriminierende Gehalt des Besoldungssystems nach §§ 27, 28 BBesG a.F. und damit seine Unionsrechtswidrigkeit offenkundig wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 – RS 501/12, Specht – juris, Rdnr. 104; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 – 2 C 6/13 – juris, Rdnr. 29). Zu diesem Zeitpunkt indes hatte der Landesgesetzgeber das Besoldungssystem mit dem zum 01.04.2011 in Kraft gesetzten Änderungen bereits umgestellt.

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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 15 Abs. 1 bzw. auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG.

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Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte im fraglichen Zeitraum den Verstoß der §§ 27, 28 BBesG a.F. gegen § 7 Abs. 1 AGG gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG nicht zu vertreten hatte. Ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen materiellen Schadens kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot schuldhaft im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB herbeigeführt hat. Dabei kann auf die Vorschriften der §§ 276, 278 BGB zurückgegriffen werden, wobei derjenige fahrlässig handelt, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Maßstab, der im Rahmen des unionsrechtlichen Haftungsanspruches angelegt wird, gilt insoweit auch hier. Bis zur Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2011 (Rs C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai), in dem die Unvereinbarkeit des Besoldungssystems der §§ 27, 28 BBesG a.F. mit der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie geklärt worden ist, war die gegenteilige Rechtsauffassung, §§ 27, 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar (s. o.).

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Ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100,00 Euro monatlich für den Zeitraum ab Januar 2009 kommt auch nicht aufgrund von § 15 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG in Betracht. Gemäß § 15 Abs. 2 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Das gilt indes nur, wenn der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gemäß § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht worden ist. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung erlangt hat.

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Bei der Frist im Rahmen des § 15 Abs. 4 AGG handelt es sich um eine mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbare Ausschlussfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12.11 – juris; EuGH, Urteil vom 08.07.2010 – 2 C 246/09 – juris, Rdnr. 36 und 38 ff.). Kenntnis von der Benachteiligung hat der Betroffene dann erlangt, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Unerheblich ist, ob er aus diesen Tatsachen die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht. Dass sich die Besoldung der Klägerin nach ihrem Lebensalter richtet, wusste die Klägerin seit ihrer erstmaligen Anstellung im Landesdienst. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Tatsachen abzustellen ist, ist allein im Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage zulässig und geboten. In einem solchen Fall beginnt der Lauf der Ausschlussfrist erst zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, das heißt, die Klage für ihn hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 51 m. w. N.). Dies ist anzunehmen, wenn die zuvor unsichere und zweifelhafte Rechtslage objektiv geklärt ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2008 – XI ZR 262/07 – juris, Rdnr. 19).

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Im vorliegenden Fall ist die unsichere entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2011 (C-297/10, juris) objektiv geklärt worden. Denn aus diesem Urteil ergibt sich, dass ein mit den §§ 27, 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und dass wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 – 2 C 20/15 – Rdnr. 12 ff.).

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Die so bemessene Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 – 2 C 6/13 – juris Rdnr. 48). Die Frist ist nicht weniger günstig, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz) gilt. Die Klägerin könnte nicht mit Erfolg einwenden, dass für den Vergleich auf die für Besoldungsansprüche geltende dreijährige Verjährungsfrist abzustellen ist. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich nicht um Besoldungsansprüche sondern um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Dienstrecht gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (vgl. BVerwG, a. a. O.).

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Die Frist von zwei Monaten macht die Ausübung der den Richtern und Beamten mit dem Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie diese übermäßig (EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – Rs. C-246/09, Bulicke – juris, Rdnr. 39). Die Klägerin könnte nicht mit Erfolg einwenden, für den Beginn des Laufs der Frist dürfe nicht auf die Verkündung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennings- und Mai am 08.09.2011 abgestellt werden, weil von einem Richter oder einem Beamten nicht erwartet werden könne, dass er die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fortlaufend und aktuell verfolge. Denn für den Beginn des Fristenlaufs kommt es grundsätzlich allein auf die Kenntnis der Tatsachen an. Das ist hier zunächst nur der Umstand, dass die Besoldung an das Lebensalter anknüpft. Wann der betroffene Richter oder Beamte selbst zu der rechtlichen Schlussfolgerung gelangt ist, dass die an das Lebensalter anknüpfende Besoldung gegen das Diskriminierungsverbot verstößt, ist demgegenüber nicht von Belang. Deshalb wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend allein darauf abgestellt, wann die Rechtslage objektiv einer Klärung zugeführt worden ist. Denn jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ist eine Klage für den Betroffenen zumutbar, weil sie hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BVerwG, a. a. O., Rdnr. 51). Nicht erheblich ist, dass die Entscheidung in Sachen Hennings und Mai die Vergütung von Beschäftigten und nicht die Besoldung der Beamten oder Richter betraf. Der Europäische Gerichthof selbst geht davon aus, dass den Mitgliedstaaten mit dem Urteil in Sachen Hennings und Mai der Bedeutungsgehalt der RL 2000/78/EG in Bezug auf ein mit den §§ 27, 28 BBesG a. F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – C-501/12, Sprecht, Rdnr. 104, juris), so dass auf diesen Zeitpunkt auch für die Ansprüche von Beamten abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 – 2 C 20/15 – Rdnr. 14, juris). Weshalb für Richter anderes gelten können darf, ist weder ersichtlich, noch geltend gemacht. Nicht erheblich jedenfalls ist, dass der Europäische Gerichtshof zur Unvereinbarkeit der nach dem Dienstalter bemessenen Richterbsoldung mit Unionsrecht mit Urteil vom 09.09.2015 (C-20/13, Unland) entschieden hat. Für den Beginn des Fristenlaufs ist es ausreichend, dass die Rechtsverfolgung zumutbar, eine Klage also hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. Das setzt gerade nicht voraus, dass sämtliche denkbaren Zweifelsfragen höchstrichterlich entschieden worden sind (BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 – 2 C 20/17 – juris, Rdnr. 13 f.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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