Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (11. Kammer) - 11 A 16/19
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrages als unzulässig und begehrt hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.
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Der Kläger wurde am 18.01.2015 in B-Stadt geboren. Seine Mutter ist türkische Staatsangehörige und kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie ist wohnhaft unter der im Rubrum angegebenen Anschrift und verheiratet mit dem türkischen Staatsbürger S. B., der in der Türkei lebt. Mit Beschluss vom 19.01.2018 – Aktenzeichen 50 F 487/16 AB - stellte das Amtsgericht B-Stadt antragsgemäß fest, „dass der Beteiligte S. B. nicht der Vater des Kindes B., geboren am 18.01.2015, ist“. Am 11.06.2018 erkannte der S. O. gegenüber dem Jugendamt des Altmarkkreises B-Stadt – Beurkundungsregister-Nr. 296/2018 - an, der Vater des Kindes B. zu sein. Die Mutter des Klägers stimmte der Anerkennung der Vaterschaft zu. Außerdem erklärten die Eltern des Klägers gegenüber dem Jugendamt am selben Tag – Beurkundungsregister-Nr. 297/2018 – künftig die elterliche Sorge für den Kläger gemeinsam ausüben zu wollen.
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Der Vater des Klägers ist syrischer Staatszugehörigkeit. Ihm wurde die Flüchtlingseigenschaft am 19.07.2012 zum Aktenzeichen 5544527-439 zuerkannt und das Widerrufsverfahren am 28.07.2015 formlos eingestellt. Er lebt auch unter der im Rubrum angegebenen Anschrift gemeinsam mit dem Kläger, der Mutter des Klägers und einem weiteren, älteren gemeinsamen Kind.
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Nachdem das Asylverfahren des Klägers unter dem Aktenzeichen 5915339-163 am 28.04.2017 unanfechtbar abgelehnt und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht worden war, stellte er mit Schriftsatz vom 16.04.2018, bei der Beklagten am 19.04.2018 eingegangen, einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Der Folgeantrag wurde mit dem Hinweis auf den nunmehr vorliegenden Familienflüchtlingsschutz begründet.
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Mit Bescheid vom 22.03.2019 lehnte das beklagte Bundesamt den Folgeantrag des Klägers als unzulässig und den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 07.04.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes ab. Der Bescheid wurde am 27.03.2019 zur Übergabe an den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zur Post gegeben.
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Der Kläger hat daraufhin am 08.04.2019 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Bescheid der Beklagten vom 22.03.2019 aufzuheben;
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hilfsweise,
2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG bei ihm vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte vertritt unter Bezugnahme auf die Begründung im angefochtenen Bescheid die Auffassung, die Sachlage habe sich nicht zu Gunsten des Klägers geändert. Ihm könne kein Familienschutz gewährt werden, weil er nicht die gleiche Staatsangehörigkeit wie der Stammberechtigte besitze.
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Die Erkenntnismittelliste, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden kann, hat das Gericht den Beteiligten zusammen mit der Ladung unter dem 11.06.2019 übersandt. Die Ladung hat den Hinweis darauf enthalten, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Beklagte ist gegen Empfangsbekenntnis am 11.06.2019 zu der mündlichen Verhandlung geladen worden.
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Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhaltes im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage entscheidet gemäß § 76 Abs. 1 AsylG die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 11.06.2019 übertragen worden ist.
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Trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung kann über die Klage entschieden werden, weil der entsprechende Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO zusammen mit der Ladung erfolgt ist.
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I. Die zulässige Klage hat Erfolg.
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1. Sie ist zwar erst am 08.04.2019 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen und wahrt damit nicht die in §§ 74 Abs.1 2. Halbsatz, 71 Abs. 4, 34, 35, 36 AsylG bestimmte Frist zur Klageerhebung innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung, die bereits am 27.03.2019 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt worden ist.
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Allerdings ist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres zulässig, wenn die Belehrung unrichtig erteilt ist.
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So verhält es sich hier.
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Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22.03.2019 belehrt rechtswidrig über eine Klagefrist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung, obwohl die maßgebliche Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG durch die Verweisung in § 71 Abs. 4 AsylG auf die entsprechende Anwendung der §§ 34, 35, 36 AsylG nur eine Woche nach der Zustellung beträgt.
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2. Die Klage ist auch begründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes vom 22.03.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Der Asylfolgeantrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist zulässig.
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Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag nur dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
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Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
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Der Asylfolgeantrag des Klägers entspricht den in § 71 Abs. 1 AsylG genannten Tatbestandsvoraussetzungen.
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Danach ist auf einen – wie hier – nach bestandskräftiger Ablehnung eines früheren Asylantrages gestellten Asylantrag eines Ausländers ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1- 3 VwVfG vorliegen.
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Das ist hier der Fall.
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Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich – nach Abschluss des früheren Asylverfahrens – zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).
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Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG erfordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zu einer Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zu einer Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (BVerfG, Beschluss vom 03.03.2000 – 2 BvR 39/98 – Rn. 32 m.w.N., juris).
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Außerdem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt hat.
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So verhält es sich hier.
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Der Kläger hat eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG schlüssig vorgetragen.
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Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist das Verfahren wiederaufzugreifen, wenn sich nachträglich die dem Bescheid des Bundesamtes im Erstverfahren zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der Schluss der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren (BVerfG, Urteil vom 09.12.2010 – 10 C 13/09 – Rn. 28, juris) bzw. bei fehlendem gerichtlichen Verfahren der Erlass des Bescheids (Sachs in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 VwVfG Rn. 91). Es genügt die Möglichkeit einer für den Kläger günstigen Entscheidung, soweit er die Wiederaufgreifensgründe durch einen schlüssigen Sachvortrag geltend macht (BVerfG, Beschluss vom 03.03.2000 – 2 BvR 39/98 – Rn. 32, juris).
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Grundvoraussetzung für die Schlüssigkeitsprüfung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist indes ein substantiierter, widerspruchsfreier und glaubhafter Tatsachenvortrag hinsichtlich der Änderung der Sach- und Rechtslage (Marx, Ausländer- und Asylrecht, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 58).
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Eine Änderung der Sachlage ist anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder die Lebensbedingungen im Herkunftsstaat oder aber die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände – sei es durch Vorgänge im Bundesgebiet oder im Herkunftsstaat – so verändert haben, dass eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung möglich erscheint (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 71 AsylG Rn. 24). Erforderlich ist eine tatsächliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Erstverfahrens (Marx, Ausländer- und Asylrecht, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 60), wobei sich die Veränderung auf den der Entscheidung im Erstverfahren als entscheidungserheblich zugrunde gelegten Sachverhalt beziehen muss (BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 – 1 C 23/17 juris Rn. 13; VG Augsburg, Urteil vom 22.05.2018 – Au 6 K 18.30560 – Rn. 20-22, juris; Schönenbroicher/Dickten in BeckOK Ausländerrecht, 17. Ed., Stand: 1.2.2018, § 71 Rn. 17).
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In Anwendung dieser Grundsätze sind für den Kläger nach bestandskräftiger Ablehnung seines Asylantrages am 28.04.2017 neue Tatsachen eingetreten, die sein persönliches Schicksal verändert haben, so dass eine für ihn günstigere Entscheidung im Asylverfahren möglich erscheint.
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1. Durch die Feststellung des Amtsgerichts B-Stadt im Beschluss vom 19.01.2018 – Aktenzeichen 50 F 487/16 AB – ist der Ehemann seiner Mutter nicht sein Vater.
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Vielmehr gilt gemäß § 1592 Nr. 2 BGB sein leiblicher Vater, dem zum Aktenzeichen 5544527-439 am 19.07.2012 durch die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, auch nach dem Gesetz als sein Vater, nachdem dieser gegenüber dem Jugendamt des Altmarkkreises B-Stadt am 11.06.2018 die Vaterschaft anerkannt und seine Mutter dieser Anerkennung zugestimmt hat.
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Hierdurch hat sich die persönliche Situation des Klägers maßgeblich verändert, weil er nicht mehr gemäß § 1592 Nr. 1 BGB als gemeinsamer Sohn der Eheleute B. gilt. Auf Grund dieser geänderten Sachlage dürfte nunmehr zu prüfen sein, ob für den Kläger die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 AsylG vorliegen. Hierdurch ist für ihn die Möglichkeit einer im Vergleich zu dem ablehnenden Bescheid vom 07.04.2017 günstigeren Entscheidung eröffnet.
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In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht darauf hin, dass im Gegensatz zu der Auffassung der Beklagten, das Gesetz in § 26 Abs. 2 iVm Abs. 5 Asyl als Tatbestandsmerkmale für das Familienasyl lediglich ein minderjähriges lediges Kind eines Ausländers mit unanfechtbarer und nicht zu widerrufener oder zurückzunehmender Flüchtlingseigenschaft – wie hier vorliegend - nennt. Danach wird nicht gefordert, dass das Kind zudem dieselbe Staatszugehörigkeit wie der Stammberechtigte besitzt.
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Zwar dürfte die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend sein, wonach der Kläger nicht die syrische Staatsbürgerschaft wie sein leiblicher Vater besitzt.
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In Syrien wird die Staatsbürgerschaft über den Vater an die Kinder weitergegeben.
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Diese Voraussetzung dürfte hier gerade nicht erfüllt sein.
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Nach den Artikeln 129 ff. des syrischen Personalstatutsgesetzes von 1953 stammt der Kläger nicht von seinem leiblichen Vater ab.
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Gleichwohl gibt es für ein solches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal – dieselbe Staatszugehörigkeit wie der Stammberechtigte -, auf welches sich die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid beruft, keine Anhaltspunkte im Wortlaut des § 26 AsylG. Auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm oder seinem Sinn und Zweck lässt sich ein solches nicht herleiten. Vielmehr bezweckt § 26 AsylG nicht nur eine Regelvermutung, dass Angehörige eines Schutzberechtigten dem Verfolgungsgeschehen nahestehen, sondern auch die Entlastung des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Anerkennung von Schutzberechtigten. Diese Zielrichtung würde nicht erreicht werden können, wenn weiterhin eine unter Umständen schwierige und zeitaufwändige Prüfung eigener Verfolgungsgründe von Familienangehörigen durchgeführt werden müsste. Daher ist, insbesondere vor dem Hintergrund des Ziels der Verfahrensvereinfachung im Zusammenhang mit den in § 26 AsylG niedergelegten Anerkennungsvoraussetzungen, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch im Hinblick auf Artikel 6 GG auf die Prüfung weiterer Voraussetzungen verzichtet hat und auch solchen Personen Familienflüchtlingsschutz angedeihen lassen wollte, bei denen eine Nähe zum Verfolgungsschicksal des Stammberechtigten nicht ohne weiteres gegeben ist (VG Leipzig, Urteil vom 05.07.2019 – 7 K 317/19.A m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2002 – A 13 S 1068/01 – Rn. 20; a. A. VG Trier, Urteil vom 13.02.2019 – 1 K 6155/17.TR -; juris).
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2. Dem Antrag steht § 51 Abs. 2 VwVfG nicht entgegen.
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Danach ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
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Das ist hier der Fall.
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Der Kläger konnte sich erst nach dem feststellenden Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 19.01.2018 auf die im Vergleich zu der Entscheidungslage seines Antrages vom 07.04.2017 geänderte Sachlage berufen.
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4. Der Folgeantrag ist schließlich auch rechtzeitig gestellt worden.
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Gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden.
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So verhält es sich hier.
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Der Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt datiert vom 19.01.2018.
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Sein Folgeantrag ging innerhalb dieser Frist am 19.04.2018 bei der Beklagten ein.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.
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III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
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