Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 132/19
Tatbestand
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Der Kläger begehrt über den ihm bereits zuerkannten subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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Der in dem Jahr 1983 in Al-Hasakah geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Sein Religionsbekenntnis ist der sunnitische Islam. Der Kläger machte an der … in Al-Hasaka Abitur und arbeitete als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft. In Damaskus leistete er in den Jahren von 2004 bis 2006 als Wachsoldat für die Erste Kompanie für Funkelektronischen Kampf in der … Kaserne Wehrdienst. Zuletzt lebte er in dem Stadtteil Alnasra in seiner Geburtsstadt. Er reiste im August 2017 aus Syrien aus und gelangte über den Irak und die Türkei im September 2017 nach Griechenland. In das Gebiet der Beklagten reiste er auf dem Landweg am 25.08.2018 ein. Dort stellte er am 03.09.2018 einen Asylantrag. Die Ehefrau des Klägers, ihr gemeinsamer Sohn und sieben Geschwister des Klägers leben nach wie vor in Syrien.
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In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 05.09.2018 gab der Kläger an, dass ihm persönlich in Syrien nichts passiert sei. Er befürchte wegen der Sicherheitslage zu dem Reservistenwehrdienst einberufen zu werden und in den Krieg ziehen zu müssen. Er wolle keine anderen Menschen töten oder selbst getötet werden. Selbst habe nichts getan, wofür er sich verantworten müsse. Er selbst habe keine schutzwürdigen Belange. Er wolle nur mit seiner Familie in Deutschland zusammen sein.
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Mit Bescheid vom 14.12.2018 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. Im Hinblick auf die Ablehnung führte es aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Der Kläger habe keine Handlungen vorgetragen, die als Verfolgung angesehen werden könnten. Beachtlich wahrscheinlich knüpfe der syrische Staat an eine Reservedienstentziehung keine Verfolgungsgründe an. Es gebe keine Belege dafür, dass eine solche Entziehung als Ausdruck politischen Dissenses betrachtet werde. Dies liege auf der Hand, da es sich bei dieser Entziehung um den Ausdruck verständlicher Furcht vor einem Kriegseinsatz handele. Vor diesem Hintergrund hieße es, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen werde, es könne diese Furcht nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Reservedienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu. Des Weiteren könne nach der aktuellen Erkenntnislage nicht davon ausgegangen werden, dass Rückkehrer allein aufgrund ihres vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien.
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Der Kläger hat am 28.12.2018 Klage erhoben. Er wolle mit der syrischen Regierung bereits deshalb nichts mehr zu tun haben, weil er davon ausgehe, dass die Rückeroberung seiner Heimatprovinz unmittelbar bevorstehe. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er aufgrund der politischen Situation und der Sicherheitslage nicht in den Bürgerkrieg mit einbezogen werden wollte. Ihm habe die Einberufung zu dem Reservedienst und damit letztendlich die Gefahr gedroht, Teilnehmer des syrischen Bürgerkrieges zu werden. Bei seiner Rückkehr bestehe ebenfalls die Gefahr, dass er in die Armee gepresst werde und gegen seine eigenen Verwandten, Landsleute und Familienmitglieder kämpfen müsse.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14.12.2018 – 7597198 – 475 – die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG zu zuerkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zu der Begründung ihres Antrages bezieht sich die Beklagte auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
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Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Beteiligten übersandte Liste und die dort verzeichneten Erkenntnisquellen für Syrien mit dem Stand vom 18.07.2019, auf die Gerichtsakte und auf den von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgang des Bundesamtes zu dem Geschäftszeichen Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 04.01.2019 hat der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Beschluss 16.01.2019 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
Entscheidungsgründe
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I. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
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Eine Entscheidung konnte auch ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ergehen. Der Kläger hat sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Nach der allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 liegt für die Beklagte ein solches Einverständnis ebenfalls vor. Eine besondere Prozessbeobachtung ist weder erklärt worden noch aus dem übermittelten Verwaltungsvorgang des Bundesamtes ersichtlich.
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2018 ist in seiner Ziffer 2 in dem von dem Kläger angegriffenen Umfang in Bezug auf die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG. Sein Asylantrag vom 03.09.2018 ist insoweit unbegründet.
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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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In diesem Sinne gelten als Verfolgung Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Als Verfolgung können unter anderem die Handlungen gelten, wie sie in § 3a Abs. 2 AsylG genannt sind.
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Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen.
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Bei dem Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt (real risk); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 – 10 C 7/11 –, juris, Rn. 12; Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 8).
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Für den Bezugspunkt der Wahrscheinlichkeitsprognose kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer seinem subjektiven Blickwinkel nach strebt. Vielmehr ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Schutzsuchenden abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 13 zu § 60 Abs. 2 AsylG). Für eine – aufgrund der Gewährung subsidiären Schutzes hypothetischen – Rückkehr des Klägers ist auf die Region Al Hasakah abzustellen. Dort lebte er seit Mitte 2016 mit seiner Familie, bevor er allein aus Syrien ausreiste. Die Syrischen Volksverteidigungskräfte, die wiederum unter der Führung der kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) der Demokratischen Union (PYD) stehen, üben die Kontrolle in Al Hasakah aus, während dort eine Enklave in der Stadt ("Security Box") und ein größeres Gebiet nordöstlich unter dem Einfluss der syrischen Militär- und Sicherheitskräfte stehen (vgl. EASO, COI Meeting Report on Syria, März 2018, S. 56; vgl. auch https://syria.liveuamap.com/de). Eine Rückkehr des Klägers bzw. seine Rückführung wäre hypothetisch auch möglich – und zwar über Flugverbindungen nach Damaskus oder über Beirut auch zu dem Flughafen Qamishli (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 12.10.2016 auf Anfrage des VG Trier vom 13.09.2016 (1 K 2685/16.TR), S. 2). Die Prognose der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist mithin grundsätzlich sowohl im Hinblick auf den syrischen Staat mit seinen Sicherheits- und Militärkräften als Akteur gemäß § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG als auch auf die Demokratische Union und die kurdischen Volksverteidigungskräfte als beherrschende Kraft in der Region Al Hasakah im Sinne des § 3d Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu beziehen.
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Der Kläger ist nicht gemäß § 3 Abs. 1 AsylG vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Nach seinen Angaben hat sich der Kläger in Syrien weder etwas zu Schulden kommen lassen noch sei ihm persönlich dort etwas passiert. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG aber auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits in dem Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit begründende Ereignisse, die eingetreten sind, nachdem der Kläger sein Herkunftsland verlassen hat, sind weder in der illegalen Ausreise des Klägers und seinem längeren Aufenthalt im Ausland einschließlich der Asylantragstellung in dem Gebiet der Beklagten zu erblicken (1.) noch kann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Kläger als Reservisten der syrischen Armee wegen einer möglichen Entziehung zu dem Reservistendienst (2.) oder wegen einer möglichen Entziehung von dem Militärdienst in den kurdischen Volksverteidigungskräften (3.) Verfolgungshandlungen aufgrund der Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung drohen.
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1. Eine Verfolgung des Klägers wegen seiner politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist nicht dadurch beachtlich wahrscheinlich, dass er aus Syrien illegal in den Irak ausreiste, er in dem Gebiet der Beklagten einen Asylantrag stellte und er sich länger in dem europäischen Ausland aufgehalten hat, ohne dass zu diesen Umständen weitere Anhaltspunkte für einen Verfolgungsgrund vorliegen. Solche zusätzlichen Anhaltspunkte sind nach den vorliegenden Erkenntnissen für die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung von Rückkehrern jedoch notwendig (vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2018 – 2 LB 21/18 –, juris, Rn. 35; VGH Hessen, Urteil vom 26.07.2018 – 3 A 403/18.A –, juris, Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2018 – 1 A 10714/17.OVG –, juris, S. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2017 – A 11 S 513/17 –, juris, S. 13 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 43 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 18.05.2017 – 2 A 176/17 –, juris, Rn. 24 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 35 ff; VGH Bayern, Urteil vom 14.02.2017 – 21 B 17.30073 –, juris, Rn. 20).
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Nach den zugrunde zu legenden Erkenntnissen ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger gerade wegen seiner Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im Ausland bei seiner – auf Grund der Zuerkennung subsidiären Schutzes hypothetischen – Rückkehr nach Syrien dort Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird. Es fehlt an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen kausalen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund. In dem Zeitpunkt der Entscheidung kann nicht davon ausgegangen werden, dass Rückkehrern nach Syrien – ohne Hinzutreten besonderer weiterer Umstände des Einzelfalls – von den staatlichen Stellen Syriens eine oppositionelle politische Gesinnung allgemein oder in der Regel zugeschrieben wird.
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Die aus politischen Aussagen von Vertretern der syrischen Regierung erkennbaren Absichten lassen keinen Schluss darauf zu, ob eine politische Gesinnung zugeschrieben wird. Sie sind uneinheitlich. Einerseits äußerte Präsident Assad am 11.07.2016, dass es sich bei den meisten Menschen, die Syrien verlassen hätten, um gute Bürger handele, die ausschließlich vor dem Krieg geflohen seien. Andererseits äußerte Generalmajor Zahreddine in einem Live-Interview im September 2017, dass, selbst wenn der Staat syrischen Flüchtlingen vergebe, die Flucht niemals vergessen und verziehen werde, und mahnte, nicht zurückzukommen; im Oktober 2017 wollte er seine Aussage dahingehend verstanden wissen, dass er sie nur auf den Islamischen Staat und Rebellenkämpfer, die syrische Truppen töteten, bezogen habe. Im Dezember 2017 wiederum forderte Minister Haidar im Südlibanon dortige Flüchtlinge aus den Provinzen Hama und Aleppo auf, nach Hause zurückzukehren, da die Situation dort stabil sei (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, S. 84).
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Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die syrischen Sicherheits- und Militärkräfte die Ausreise aus Syrien zur Stellung eines Asylantrags im Ausland allein als Ausdruck regimefeindlicher oder oppositioneller Haltung verstehen (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 02.01.2017 auf Anfrage des VG Düsseldorf vom 18.07.2016 (5 K 7221/16 A), S. 2). Ohne ein weiteres Moment, das aus Sicht der Sicherheitsbehörden einen Verdacht erregt, erfolgt keine Zuschreibung einer gegnerischen politischen Gesinnung. Vielmehr wird eine Verfolgung stets im Zusammenhang mit einer Zuschreibung auf Grund anderweitiger Verdachtsmomente berichtet (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 14). Kriterien wie Ethnie oder Religion lösen einen solchen Verdacht für sich genommen nicht bereits aus, sondern können nur gemeinsam mit anderen Verdachtsmomenten die Gefahr der Annahme eines Verdachts erhöhen (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 12.02.2019 auf Anfrage des VGH Kassel gemäß Beschluss vom 29.01.2018 (3 A 638/17.A), S. 2; Auswärtiges Amt, Antwort vom 02.01.2017 auf Anfrage des VG Düsseldorf vom 18.07.2016 (5 K 7221/16.A), S. 4; IRBC, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion [2014-December 2015], 19.01.2016, Ziffer 6 Abs. 1). Bei den für sich ausreichenden Verdachtsmomenten geht es vielmehr entweder um die Nähe zu der Opposition durch entsprechendes Engagement oder entsprechende Äußerungen, die auch im Ausland von dem syrischen Geheimdienst registriert werden (vgl. amnesty international, Antwort vom 20.09.2018 auf Anfrage des VGH Hessen gemäß Beschluss vom 29.01.2018 – 3 A 638/17.A –, S. 1 f., 7 f.; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 12 mit Fn. 58 f.), oder gar die Mitgliedschaft in oder Unterstützung von oppositionellen Gruppierungen (vgl. DOS-DOI, Antwort vom 20.02.2018 auf Anfrage des VGH Hessen gemäß Beschluss vom 29.01.2018 – 3 A 638/17.A –, S. 2 f.). Familienmitglieder von politischen Aktivisten können ebenfalls betroffen sein (vgl. IRBC, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion [2014-December 2015], 19.01.2016, Ziffer 6 Abs. 2; SFH, Syrien: Rekrutierung in Qamishli und Verfolgung von Familienangehörigen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 26.02.2019, S. 5), da eine tatsächliche oder vermeintliche oppositionelle Gesinnung einer Person häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben werden kann (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 12). Es besteht bei der Wiedereinreise mithin nicht generell und für jeden das Risiko, näher untersucht, befragt und in Haft genommen zu werden.
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Ferner kann eine Anwendung der Sanktionen für rechtswidrige Ein- und Ausreise nach dem Gesetz Nr. 18/2014 nicht festgestellt werden (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 25.01.2018, S. 82). An den Grenzstellen müssen sich nur solche Personen einer Befragung stellen, die bereits vor ihrer Ausreise durch Sicherheitsdienste beobachtet wurden oder bei deren Verwandten dies der Fall ist (vgl. DOS-DOI, Antwort vom 20.02.2018 auf Anfrage des VGH Hessen gemäß Beschluss vom 29.01.2018 – 3 A 638/17.A –, S. 1).
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Dass es auf zusätzliche Verdachtsmomente für die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung ankommt, kann auch den Berichten zu dem Vorgehen der syrischen Sicherheits- und Militärkräfte an den Einreisekontrollpunkten entnommen werden. Sie verfolgen den Anspruch, jeden Rückkehrer aus dem Ausland einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen – durch Abgleich der Personaldaten oder eine Befragung (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 12.02.2019 auf Anfrage des VGH Kassel gemäß Beschluss vom 29.01.018 (3 A 638/17.A), S. 1). So werden sowohl an der Landesgrenze als auch auf den Flughäfen Einreisende daraufhin untersucht, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen gesucht werden. Die Untersuchung umfasst auch die Einsicht und Auswertung mitgeführter persönlicher Gegenstände einschließlich von Mobiltelefonen. Nur wenn in diesem Zusammenhang ein Verdacht erregt wird, so besteht das Risiko einer Inhaftnahme mit Anwendung von Folter (vgl. zum Ganzen UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 5 f.).
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Im Falle des Klägers sind zusätzliche Verdachtsmomente im Sinne von risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung nicht vorgetragen.
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2. Eine Verfolgung des Klägers ist auch nicht dadurch beachtlich wahrscheinlich, dass er als Reservist wegen Entziehung von seiner Einziehung zu dem syrischen Reservistendienst einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.
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a) Zunächst ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer (hypothetischen) Rückkehr in die kurdisch beherrschte Region Al-Hasakah als Reservist der syrischen Bodenstreitkräfte von den syrischen Militärstreitkräften zu dem Militärdienst eingezogen werden würde.
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Die Einziehung zum Militärdienst auf Seiten der syrischen Militärkräfte hält wie über die gesamte Dauer des syrischen Bürgerkriegs nach wie vor an. Obgleich keine Generalmobilmachung durchgeführt wurde, werden die Militärpflichten intensiver an fixen und mobilen Kontrollpunkten überwacht und auch auf bisher nicht betroffene religiöse Minderheiten, Staatsbedienstete und weitere nach dem Gesetz zunächst ausgenommene Personengruppen tatsächlich ausgeweitet (vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen, Syrien: Militärdienst, 30.11.2016, S. 2 ff.; DIS/DRC, Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 8 f.). Das Alter der Militärdienstpflichtigen reicht grundsätzlich von 18 bis 42 Jahre. In dieser Altersspanne können auch Reservisten zum aktiven Dienst einberufen werden (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 25.01.2018, S. 40 f.).Allerdings finden sich einerseits Berichte über die Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch die syrische Armee (vgl. SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 23.03.2017, S. 5; vgl. IRBC, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion [2014-December 2015], 19.01.2016, Ziffer 5). Andererseits wurden Männer bis zu einem Alter von 45 Jahren regelmäßig, aber darüber hinaus in dem Bereich der Reservisten auch bis 52 Jahre und gar 54 oder 60 Jahre eingezogen (vgl. DIS/DRC, Danish Refugee Council Annual Report 2017, Syria, S. 15; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 25.01.2018, S. 40). Reservisten, die in den syrischen Luftverteidigungskräften gedient haben, werden erneut rekrutiert, so dass das Alter weniger entscheidend ist als die Qualifikation (vgl. DIS/DRC, Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 67). Auch weniger qualifizierte Reservisten werden je nach dem Bedarf in bestimmten Gebieten Teil der Generalmobilmachung und werden von den jeweiligen Divisionen namentlich angefordert (vgl. DIS/DRC, Danish Refugee Council Annual Report 2017, Syria, S. 15; SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 18.01.2018, S. 6).
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Vor diesem Hintergrund ist wegen des Alters des Klägers von in dem Zeitpunkt der Entscheidung noch 35 Jahren und seiner Tätigkeit bei den Bodenstreitkräften – wenn auch als einfacher Soldat – eine Einberufung angesichts des nach wie vor bestehenden Bedarfs an Personal in den syrischen Streitkräften beachtlich wahrscheinlich.
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Eine Einberufung durch die syrischen Sicherheits- und Militärkräfte ist in dem Falle des Klägers auch bei einer hypothetischen Rückkehr in die Region Al-Hasakah beachtlich wahrscheinlich. Zwar ist der Kläger kurdischer Volkszugehörigkeit und die Region wird ganz überwiegend von den kurdischen Volksverteidigungskräften der Demokratischen Union kontrolliert. Vor dem Hintergrund des Personalbedarfs der syrischen Sicherheits- und Militärkräfte ist für die Region Al-Hasakah aber von einer Einberufung nicht nur der arabischen Volkszugehörigen, sondern auch von Kurden zu dem Militärdienst auszugehen. Selbst nach Bildung der Demokratischen Föderation Nord- und Ostsyrien in dem Jahr 2014 wurde – in dem Jahr 2015 zunächst noch uneinheitlich – von anhaltenden Rekrutierungsmaßnahmen berichtet (vgl. SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 5. November 2015 zu Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee in den von der PYD verwalteten Gebieten, 05.11.2015, S. 6 f.; vgl. demgegenüber DIS/DRC, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 30). Für Anfang 2016 ist indes davon auszugehen, dass die syrischen Militär- und Sicherheitskräfte in den von ihnen weiter gehaltenen Enklaven in den Städten Qamishli und Al-Hasakah Rekrutierungsbüros unterhielten (vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung in Qamishli und Verfolgung von Familienangehörigen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 26.02.2019, S. 4 f.). Im Hinblick auf den Kreis der Rekrutierten sind nach wie vor neben Arabern auch Kurden – auch mit der Möglichkeit eines Austauschs gegen Männer arabischer Herkunft, die von den kurdischen Volksverteidigungskräften rekrutiert worden sind – betroffen (vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung in Qamishli und Verfolgung von Familienangehörigen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 26.02.2019, S. 5). Zu der Rekrutierung von Kurden kann es insbesondere kommen, soweit sie sich in den Gebieten aufhalten oder durch solche reisen, die von syrischen Sicherheits- und Militärkräften gehalten werden (vgl. insoweit bereits für 2015 DIS/DRC, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 31). Dies betrifft mithin insbesondere die von den syrischen Sicherheits- und Militärkräften gehaltenen Enklaven um Flughäfen und Stadtzentren, über die der Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimatregion – auch im Falle des Flughafens Qamishli – reisen müsste.
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b) Nach den Berichten über das tatsächliche Vorgehen von syrischen Sicherheits- und Militärkräften ist davon auszugehen, dass es – allerdings nur in einigen der Fälle – beachtlich wahrscheinlich zu Verfolgungshandlungen kommt, indem die Sanktion für die Entziehung vom Militärdienst oder Desertion grundlegende Menschenrechtsverletzungen durch Anwendung physischer und psychischer Gewalt im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylG und eine unverhältnismäßige Bestrafung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 5 AsylG darstellt.
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Es kommt nicht immer, aber auch zu Verhaftungen wegen Desertion. Sanktionen im Zusammenhang mit der Entziehung vom Wehrdienst oder Reservistendienst drohen beachtlich wahrscheinlich jedoch nicht.
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Diejenigen, die sich dem Dienst entzogen haben und nachdem sie aufgegriffen worden sind, werden zunächst in der Regel nur zu dem Militärdienst eingezogen, ohne dass es zu weiteren Sanktionen kommt. Denjenigen, die desertiert sind, drohen weitergehende Konsequenzen, soweit nicht eine generelle oder lokal praktizierte Amnestie reicht. Tatsächlich ist dabei zwar zu beobachten, dass auch Deserteure einfach zu dem Militärdienst und an die Front zurückgesandt werden (vgl. zum Ganzen DIS/DRC, Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 13 f., S. 68 Annex A Rn. 197 f., S. 74 Annex A Rn. 228, S. 86 Annex A Rn. 292). Die berichteten Konsequenzen schwanken aber zwischen Inhaftnahme (vgl. DIS/DRC, Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 33 Rn. 9, S. 61 Annex A Rn. 161) und, soweit kein Engagement für oppositionelle Gruppen vorliegt, der bloßen Einziehung zu dem Militärdienst (vgl. DIS/DRC, Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 39 Annex A Rn. 40 f., S. 55 Annex A Rn. 130 f., S. 81 Annex A Rn. 266, S. 97 Rn. 352, S. 103 Rn. 383). Ob die bloße Einziehung oder eine Inhaftnahme droht, kann auch von den einzelnen Umständen und der Region des Aufgreifens abhängen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 25.01.2018, S. 43; DIS/DRC, Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 91 Annex A Rn. 319).
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Soweit es zu Verhaftungen kommt, gehen die Sanktionen über eine gleichmäßige Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Strafen hinaus und stellen eine Verfolgungshandlung dar.
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Die Betroffenen sind in den Fällen, in denen syrische Sicherheits- oder Militärkräfte Verhaftungen von Soldaten, Staatsbediensteten oder Zivilisten durchführen, beachtlich wahrscheinlich der Folter ausgesetzt. Die Inhaftierung – in Isolation oder in überfüllten Räumen – geht allgemein mit dem Versagen von Nahrung, Wasser oder medizinischer Versorgung und ohne sanitäre Einrichtungen einher. Täglich und in steigender Weise werden die Inhaftierten gefoltert oder gezwungen, andere Inhaftierte zu foltern. Die Foltertoten und Toten aus Massenerhängungen werden teilweise als in Krankenhäusern verstorben registriert (vgl. zum Ganzen amnesty international, Human Slaughterhouse: Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison, Syria, 07.02.2017, S. 31 ff.).
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c) Zwischen diesen beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungshandlungen in einigen Fällen einerseits und Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 3b AsylG andererseits besteht jedoch nicht die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung (vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2018 – 2 LB 21/18 –, juris, Rn. 55; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 85 ff.).
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Eine solche Verknüpfung bedeutet, dass die Maßnahme darauf gerichtet sein muss, den von Ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe anzunehmen sein. Für die Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris, Rn. 13).
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Eine Verknüpfung bestünde danach nur, wenn die syrischen Sicherheits- und Militärkräfte der Entziehung vom Militärdienst oder der Desertion eine oppositionelle politische Überzeugung beachtlich wahrscheinlich zuschreiben und eine solche Zuschreibung für die Verfolgungshandlung mitursächlich wäre. Dies kann nach einer Bewertung der insgesamt vorliegenden Erkenntnisse nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte für einen Automatismus zwischen Entziehung vom Militärdienst oder Desertion einerseits und der Zuschreibung oppositioneller politischer Überzeugung andererseits sind mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auszumachen. Dafür bedarf es im Einzelfall vielmehr weiterer hinzutretender Umstände.
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Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass von Verhaftungen und von Anklagen zurückkehrender Wehrpflichtiger nach den im Jahr 2012 erlassenen Anti-Terror-Gesetzen nur berichtet wird, wenn diesen Regimegegnerschaft unterstellt wird (vgl. AA, Bericht über die Lage der Arabischen Republik Syrien, 13.11.2018, S. 12; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 27 f.). Zum anderen zeigt die Sanktionspraxis Fälle, in denen bei Fehlen von Anhaltspunkten für oppositionelle Betätigung Desertierende sogleich wieder in den Militärdienst an der Front integriert werden (vgl. DIS/DRC, Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 39 Annex A Rn. 40 f., S. 55 Annex A Rn. 130 f., S. 81 Annex A Rn. 266, S. 97 Rn. 352, S. 103 Rn. 383). Naheliegender Weise kann dies auch dem bloßen Bedarf von Soldaten in Kampfhandlungsgebieten geschuldet sein. Daher sind für eine Verhaftung weitere Gesichtspunkte entscheidend und hängen von einer Einzelfallwertung und insbesondere auch den Umständen vor Ort ab.
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Ferner ist zu berücksichtigen, dass die offiziellen Amnestiemaßnahmen zwischen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren einerseits sowie oppositionell Gesinnten andererseits unterscheiden. Beginnend mit dem Gesetzesdekret Nr. 8/2016 vom 17.02.2016 und zuletzt durch das Gesetzesdekret Nr. 18/2018 vom 09.10.2018 wurde Deserteuren und Wehrdienstverweigerern im In- und Ausland Straffreiheit gewährt, wobei Personen, die auf Seiten der bewaffneten Opposition gekämpft haben, hiervon ausgenommen waren. Die strafrechtliche Amnestie lässt die Pflicht zu einer Ableistung des Wehrdienstes unberührt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage der Arabischen Republik Syrien, 13.11.2018, S. 12). Dieses Vorgehen zeigt, dass es der syrischen Führung maßgeblich auf die Gewinnung von Soldaten als Personalressourcen ankommt, mithin Wehrdienstverweigerung und Desertion nicht verfolgt werden, solange keine oppositionelle Betätigung festgestellt werden kann oder der Betroffene aus Sicht der syrischen Sicherheit- und Militärkräfte dessen verdächtig ist.
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Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Fälle, in denen Deserteure verhaftet und gefoltert werden, vor dem Hintergrund des allgemeinen Vorgehens der syrischen Sicherheit- und Militärkräfte geschehen. Sie gehen gegen Soldaten, Staatsbedienstete und Zivilisten in dieser Weise jederzeit im Sinne einer flächendeckenden und gezielten Verbreitung von Angst und Gewalt vor. Kausal ist dann nicht die Desertion, sondern die allgemeine Lage in den von der Regierung kontrollierten Teilen Syriens, in der der Verdacht einer oppositionellen politischen Betätigung oder Gesinnung entscheidend ist. Die Situationen in Syrien bedeutet nach wie vor, dass jederzeit als illoyal betrachtete Personen sowie deren Familienangehörigen – insbesondere auch nach der Rückgewinnung der Oberhoheit über vormals von der Opposition gehaltene Gebiete – in Haft genommen werden und spurlos verschwinden können (vgl. amnesty international, "Between prison and the grave": Enforced disappearances in Syria, 05.11.2015, S. 44 ff.; amnesty international, "It breaks the human", Torture, disease and death in Syria's prisons, 18.06.2016, S. 16 f.). Bei diesem Vorgehen der syrischen Sicherheit- und Militärkräfte handelt es sich um das allgemeine – auch willkürliche – Vorgehen gegen die eigene Bevölkerung, soweit dem Betroffenen eine oppositionelle Gesinnung oder Betätigung zugeschrieben wird. Die willkürlichen Elemente sprechen mithin gegen eine Kausalität (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 33.18 –, Rn. 31). Ein davon unterscheidbares spezielles Vorgehen zwecks Sanktionierung der Entziehung von dem Wehrdienst oder der Desertion ist umgekehrt nicht festzustellen.
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3. Eine Verfolgung des Klägers ist auch nicht dadurch beachtlich wahrscheinlich, dass er wegen Entziehung von dem Militärdienst bei den kurdischen Volksverteidigungskräften der Demokratischen Union einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.
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Die Wehrpflichtregeln der Demokratischen Union sehen eine Wehrpflicht zunächst nur dahingehend vor, dass jede Familie dazu verpflichtet ist, ein Familienmitglied im Alter von 18 bis 30 Jahren als Freiwilligen für einen sechsmonatigen Wehrdienst bei den kurdischen Volksverteidigungskräften aufzubieten (vgl. HRW, "Maybe We Live and Maybe We Die", Recruitment and Use of Children by Armed Groups in Syria, 23.06.2014, S. 27). Dabei kommt es sowohl zu Freiwilligen als auch zu erzwungenen Rekrutierungen (vgl. DIS/DRC, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 27). Danach ist für den bereits 35 Jahre alten Kläger nicht beachtlich wahrscheinlich, als Familienmitglied zu dem Wehrdienst einberufen zu werden.
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Darüber hinaus wird für die Fälle einer Entziehung von der Wehrpflicht für die kurdischen Volksverteidigungskräften berichtet, dass es hierfür keine strafrechtlichen Regeln gibt. Teilweise wird aber auch von Konsequenzen gegenüber den Wehrpflichtigen berichtet. (vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung in Qamishli und Verfolgung von Familienangehörigen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 26.02.2019, S. 7 f.; DIS/DRC, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 25 f.). Dabei kann jedoch nach der Erkenntnislage in dem Zeitpunkt der Entscheidung nicht festgestellt werden, dass bei erwachsenen Männern Strafen unverhältnismäßig oder diskriminierend im Sinne einer Heranziehung wegen politischer Gesinnung ausfallen (vgl. im Gegensatz dazu die Abgrenzung für minderjährige kurdische Jungen und Mädchen: VG Magdeburg, Urteil vom 28.01.2018 – 8 A 1/19 MD –; Urteil vom 29.04.2019 – 8 A 29/19 –). Für seinen Fall hat der Kläger hierzu auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, die von den allgemeinen Erkenntnissen abweichend zu bewerten wären.
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II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 83b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben.
- 49
III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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IV. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bedurfte es wegen der Gerichtskostenfreiheit nicht. Im Hinblick auf eine Rechtsanwaltsvergütung wird der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG bestimmt. Gründe für eine Abweichung im Sinne einer Unbilligkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
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