Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (4. Kammer) - 4 B 43/19
Gründe
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Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.01.2019 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Mit diesem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid hat der Antragsgegner den Antragstellern untersagt, ihr Wochenendhaus - in dem die Antragsteller seit dem 31.01.2018 mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind - dauerhaft zu Wohnzwecken zu nutzen; die Dauerwohnnutzung sei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides einzustellen.
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Der hiergegen gerichtete Antrag auf Wiederherstellung ihres am 07.02.2019 erhobenen Widerspruchs ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, aber unbegründet.
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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hat das Gericht bei der Frage, ob die Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederhergestellt werden soll, den voraussichtlichen Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs - hier des Widerspruchs der Antragsteller vom 07.02.2019 - kommt dabei insofern Bedeutung zu, als ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig, wenn die Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird und zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist.
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In Anwendung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. An der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Nutzungsuntersagung bestehen nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung keine ernsthaften Zweifel. Zugleich hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Verfügung rechtsfehlerfrei angeordnet und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Nutzungsuntersagung.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Vorliegend hat der Antragsgegner hierzu ausgeführt, es könne im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden, dass vor Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens vollendete Tatsachen geschaffen würden. Außerdem gehe von illegalen baulichen Anlagen die Gefahr einer Breiten- und Vorbildwirkung aus, was - auch zur Vermeidung eines Anscheins der Legalität - vermieden werden müsse. Diese Ausführungen lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinandergesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit weder formelhaft noch durch eine bloße Bezugnahme auf die Erwägungen der Ausgangsverfügung begründet. Inwieweit diese Begründung tragfähig ist, ist eine Frage der Interessenabwägung.
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Diese fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Die Nutzungsuntersagung erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen eines Einschreitens nach § 79 Satz 2 BauO LSA liegen vor.
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Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10.04.2018 - 2 M 6/18 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Die Nutzung einer baulichen Anlage ist formell illegal, wenn sie baugenehmigungspflichtig, aber nicht genehmigt ist, wenn also eine für sie erforderliche Baugenehmigung nicht oder nicht mehr vorliegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 07.07.2015 - 2 M 49/15 -, juris Rn.14; Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 79 BauO LSA Rn. 2). Das kann dann der Fall sein, wenn die Nutzung nach Erteilung der Baugenehmigung geändert und diese Nutzungsänderung nicht nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA verfahrensfrei ist.
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Nach § 58 Abs. 1 BauO LSA bedarf auch die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage der Baugenehmigung, soweit in den §§ 59 bis 61, 75 und 76 nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschrift statuiert die Pflicht, selbst dann eine Baugenehmigung einzuholen, wenn eine bauliche Maßnahme nicht durchgeführt wird, sondern eine bloße Umnutzung erfolgt, wenn also einer Anlage eine - wenigstens teilweise - neue Zweckbestimmung gegeben wird. Gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA ist die Änderung der Nutzung von Anlagen verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach den §§ 63 und 65 als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Hiernach sind nur solche Nutzungsänderungen genehmigungsbedürftig, bei denen sich aus der neuen Nutzung gemäß § 63 BauO LSA oder § 65 BauO LSA andere Anforderungen ergeben. Es sollen nur solche Nutzungsänderungen bauaufsichtlich behandelt werden, die eine gewisse baurechtliche Relevanz aufweisen. Dies ist dann der Fall, wenn die neue Nutzung baurechtlich anders beurteilt werden könnte, wenn also die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Belange möglicherweise neu und andersartig berührt werden, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10.04.2018, a. a. O., Rn. 5).
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Gemessen daran handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Dauerwohnnutzung um eine grundsätzlich genehmigungspflichtige Nutzungsänderung i. S. d. § 58 Abs. 1 BauO LSA. Denn bei der Nutzung eines Wochenendhauses handelt es sich nicht um (zulässiges) Dauerwohnen, sondern um eine hiervon abzugrenzende eigenständige Nutzungsart, für die andere öffentlich-rechtliche, insbesondere auch bauplanungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen. Der Begriff des Wohnens ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie durch die Freiwilligkeit des Aufenthaltes gekennzeichnet. Hierdurch wird der Bereich des Wohnens als Bestandteil privater Lebensgestaltung gekennzeichnet, der keinen anderen in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Nutzungszwecken verschrieben ist, insbesondere keinen irgendwie gearteten Erwerbs-, Übernachtungs- oder temporären Erholungszwecken dient. Entsprechend unterscheidet das Bauplanungsrecht begrifflich zwischen Wohngebäuden einerseits (vgl. §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 BauNVO) und Ferien- und Wochenendhäusern andererseits (vgl. § 10 Abs. 3 und Abs. 4 BauNVO). Die allgemeine Wohnnutzung und die Wochenend- oder Ferienwohnnutzung werden demnach als eigenständige Nutzungsarten mit unterschiedlichen Anforderungen aufgeführt (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 22.01.2014 - AN 9 K 13.01327 -, juris Rn. 41 f. m. w. N.).
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Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt die angefochtene Verfügung auch keine Ermessensfehler erkennen.
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Zwar kann im Rahmen der Ermessensentscheidung ein Absehen von der Nutzungsuntersagung unter anderem dann geboten sein, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ist ein Vorhaben aber nur dann offensichtlich materiell-rechtlich genehmigungsfähig, wenn die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (vgl. OVG BB, Beschluss vom 12.06.2013 - OVG 10 M 41.13 -, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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Der Offensichtlichkeit einer materiell-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit der dauerhaften Wohnnutzung des Gebäudes steht der Umstand entgegen, dass es der näheren Prüfung bedürfte, ob die hier in Rede stehende Ansammlung von 139 Wochenendhäusern des Gebiets „Am A-Sraße“, in der sich das von den Antragstellern genutzte Gebäude befindet, im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 BauGB) liegt oder im Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Zu Letzterem gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die etwa zu Freizeitzwecken nur vorübergehend genutzt werden, wie Wochenendhäuser, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. dazu näher BVerwG, Beschluss vom 05.04.2017- 4 B 46.16 -, juris Rn. 7; Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 15).
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Diese Rechtsprechung lässt zwar Raum für abweichende Fallgestaltungen (BVerwG, Beschluss vom 11.07.2002 - 4 B 30.02 -, juris Rn. 3). Selbst wenn man allerdings das von den Antragstellern genutzte Gebäude als Teil eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ansehen würde, wäre die dauerhafte Wohnnutzung nicht offensichtlich materiell-rechtlich genehmigungsfähig. Denn in diesem Fall wäre weiter zu prüfen, ob es sich um einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt und das Grundstück erschlossen ist. Beides erscheint - jedenfalls mit Blick auf das Vorbringen der Beteiligten im Verfahren 4 A 119/18 MD - zweifelhaft. Selbst bei Bejahung dieser Voraussetzungen wäre die Nutzung des Wochenendhauses als ein Wohngebäude zum dauerhaften Wohnen im Übrigen lediglich dann zulässig, wenn sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. Auch die Klärung dieser Frage bedarf näherer Feststellungen zur tatsächlichen Nutzung der in der Umgebung befindlichen Gebäude. Sollte die Ansammlung der Wochenendhäuser als „faktisches Wochenendhausgebiet“ im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 1 Alt. 1 BauNVO anzusehen sein, wie der Antragsgegner im Bescheid vom 23.01.2019 angenommen hat, würde ein solches Sondergebiet der Erholung (§ 10 Abs. 2 BauNVO) und damit einer lediglich vorübergehenden Nutzung dienen. Auch in diesem Fall wäre die untersagte dauerhafte Wohnnutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
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Die Behauptung der Antragsteller, das Dauerbewohnen widerspreche vorliegend tatsächlich nicht der Ortsüblichkeit der Nutzung nach § 34 BauGB, im Übrigen werde der tatsächliche Vortrag des Antragsgegners hinsichtlich der tatsächlichen Bebauung und der tatsächlichen Struktur des in Rede stehenden Areals bestritten, ändert nichts an der Bewertung, dass die untersagte dauerhafte Wohnnutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Für den von den Antragstellern angeregten Ortstermin ist in diesem Fall kein Raum.
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Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Nutzungsuntersagung sei deshalb unverhältnismäßig, weil die Behörde die Nutzung der Grundstücke zum Dauerbewohnen in der Vergangenheit geduldet habe und auch nur einzelne (Dauer-)Nutzer von entsprechenden Untersagungsverfügungen betroffen seien.
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Die Behörde ist grundsätzlich befugt, auch dann noch gegen (formell) bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat; das schlichte Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens hindert den Erlass einer solchen Verfügung ohne Hinzutreten besonderer einzelfallbedingter Umstände grundsätzlich nicht (OVG LSA, Beschluss vom 10.04.2018, a. a. O., Rn. 36). Wenn eine rechtswidrige bauliche Anlage über lange Zeit hinweg bestanden hat, ohne dass die Bauaufsichtsbehörde Veranlassung zum Einschreiten gesehen hat, können sich zwar gesteigerte Anforderungen an die Ermessensbetätigung und deren Begründung ergeben (OVG LSA, Beschluss vom 30.11.2006 - 2 M 264/06 -, juris Rn. 9). Ausgeschlossen ist ein nachträgliches Einschreiten der Behörde indes nicht. In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass eine Bauaufsichtsbehörde, die in der Vergangenheit bei festgestellten Verstößen gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht eingeschritten ist, nach einer Grundsatzentscheidung ab einem bestimmten Stichtag ihre Ermessensausübung generell ändern und nunmehr bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen regelmäßig einschreiten kann (siehe auch VG Minden, Beschluss vom 25.08.2011 - 9 L 377/11 -, juris Rn. 41 ff.).
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Vorliegend hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 07.03.2019 - und damit in nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Weise (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 45 Rn. 47) - deutlich gemacht, aus welchen Gründen und in welchen Fällen er ein Einschreiten gegen illegale Wohnnutzungen als erforderlich ansieht. Danach habe zur Problematik der anhaltenden illegalen Umnutzungen in dem betroffenen Gebiet seit ca. eineinhalb Jahren ein intensiver Austausch auf Behördenebene stattgefunden. Im Ergebnis habe der Antragsgegner mit der Stadt A-Stadt (Elbe) hinsichtlich der in Rede stehenden Wochenendhausgebiete ein (Grob-)Konzept erstellt und eine Stichtagsregelung eingeführt, wonach seit dem 01.10.2018 alle neu bekanntgewordenen Anmeldungen mit Hauptwohnsitz zum Anlass genommen würden, diese Nutzungen unverzüglich zu unterbinden. Anschließend solle schrittweise unter Beachtung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles eine Eindämmung auch der weiteren Wohnnutzung erfolgen. Ziel sei es, die Wohnnutzung in absehbarer Zeit endgültig zu unterbinden. Bei der erforderlichen Einzelfallbetrachtung (für vor dem Stichtag liegende Sachverhalte) würden das Lebensalter der Bewohner, die Dauer der Wohnnutzung sowie weitere persönliche Lebensumstände berücksichtigt. Hierfür seien noch weitere Analysen und Vorüberlegungen erforderlich, um das bisher vorliegende Grobkonzept zu konkretisieren. Deshalb sei auch die Behauptung unzutreffend, er - der Antragsgegner - habe sich dahingehend geäußert, dass Anwohner, die bereits seit Jahrzehnten im Gebiet wohnten, von einer etwaigen Nutzungsuntersagung nicht betroffen seien.
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Diese Überlegungen sind nachvollziehbar und lassen erkennen, dass der Antragsgegner seine Grundsatzentscheidung in allgemeiner Weise umsetzt und auch in anderen Fällen gegen ihm bekannt werdende, am 31.10.2018 oder danach begonnene planwidrige Dauerwohnnutzungen im Wege der Nutzungsuntersagung einschreitet. Fehler bei der Ausübung des ihm insoweit zustehenden Ermessens sind nicht zu erkennen. Es wird deutlich, dass das Problem unzulässiger Umnutzungen in den letzten Jahren immer mehr um sich gegriffen hat, was der Antragsgegner zum Anlass für sein Einschreiten genommen hat.
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Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die zahlreichen Umnutzungen - wie die Antragsteller weiter geltend machen - durch einen Brief des Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt vom 06.09.1997 ausgelöst worden sein sollen. Dies gilt schon deshalb, weil in diesem Brief lediglich die Situation nach dem Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt thematisiert wurde, also die Frage eines wirksamen polizeilichen An- und Abmeldens einer Wohnung. Die Genehmigungsfähigkeit der „als Sommerhaus genutzten Wohnung“ nach dem BauGB war nicht Gegenstand dieses Schreibens. Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass aufgrund dieses Schreibens die „hierfür zuständigen Behörden […] an der Verfestigung der Wohnbebauung und Wohnnutzung [mitgewirkt]“ haben. Denn für die Frage der Genehmigungsfähigkeit einer baurechtlich relevanten Nutzungsänderung ist nicht der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt, sondern der Antragsgegner (als Ausgangsbehörde) zuständig.
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Was die konkrete Situation der Antragsteller anbelangt, so hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 07.03.2019 eingeräumt, dass diese nicht unter die oben genannte Stichtagsregelung fallen. Gleichzeitig hat er nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie sich gleichwohl auf Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht zu berufen vermögen. So sei den Antragstellern aus dem Parallelverfahren 4 A 119/18 MD seit längerem bekannt, dass eine Wohnnutzung in dem genehmigten Wochenendhaus unzulässig sei. Dieser Rechtsstreit habe die mit Bescheid vom 20.04.2015 erteilte Genehmigung des Antragsgegners für die Erweiterung des Wochenendhauses und die diesbezügliche Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zum Gegenstand. Die Antragsteller seien sich mithin darüber im Klaren gewesen, dass die ihnen erteilte Baugenehmigung seit Jahren streitig sei. Dennoch hätten sie wider besseres Wissen die unzulässige Wohnnutzung in dem Gebäude aufgenommen. Sie hätten damit die von der Stadt A-Stadt seit jeher geäußerte Befürchtung bestätigt, wonach das geänderte Wochenendhaus in Wirklichkeit einer Wohnnutzung habe zugeführt werden sollen.
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Auch gegen diese Ausführungen ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Nutzungsuntersagung erweist sich auch insoweit als ermessensfehlerfrei.
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Soweit die Antragsteller vortragen, sie hätten erst im Mai 2018 durch das Verwaltungsgericht (in Form ihrer Beiladung zum Verfahren 4 A 119/18 MD) davon erfahren, dass die Stadt A-Stadt gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vorgegangen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakten zum Verfahren 4 A 119/18 MD (dort Bl. 67 ff.) hat der Antragsgegner die Antragsteller bereits mit Schreiben vom 23.02.2015 darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Vorhaben mit Blick auf die (zunächst) geplante Dachneigung von 35° inkl. dreier Dachgauben nicht genehmigungsfähig sei, weil das äußere Erscheinungsbild in diesem Fall „einen Dachgeschossausbau zum Wohnen vermuten“ lasse. Es entstünden damit Aufenthaltsräume, „die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet“ seien, was den in der Umgebung vorzufindenden Rahmen überschreite und bodenrechtliche Spannungen hervorrufe. Die Antragsteller wurden in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass die Stadt A-Stadt das erforderliche Einvernehmen mit einer ähnlich lautenden Begründung verweigert habe. Den Antragstellern musste damit bereits seit dem Jahr 2015 klar sein, dass die hier streitgegenständliche Dauerwohnnutzung „problematisch“ sein könnte und im Zweifel weder durch den Antragsgegner noch durch die Stadt A-Stadt geduldet werden würde. Aus diesem Grund vermögen sie sich auf Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht zu berufen.
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Die angegriffene Verfügung erweist sich auch nicht mit Blick auf die gesetzte Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides als unverhältnismäßig.
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Der Antragsgegner hat sich im angegriffenen Bescheid ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob es den Antragstellern innerhalb der gesetzten Frist möglich sei, neuen Wohnraum zu finden und einen Umzug zu bewerkstelligen. Er hat sich hierbei mit dem aktuellen Wohnungsmarkt in Sachsen-Anhalt auseinandergesetzt und unter Hinweis auf konkrete Suchanfragen dargelegt, dass in B-Stadt und A-Stadt eine Vielzahl von Zwei-, Drei- und Vierraumwohnungen verfügbar seien. Nach Auskunft von Wohnungsbaugesellschaften in B-Stadt und A-Stadt sei es auch möglich, innerhalb von vier Wochen ein neues Mietverhältnis zu begründen. Ohne Erfolg machen die Antragsteller demgegenüber geltend, es sei ihnen bisher nicht gelungen, angemessenen Wohnraum in der Stadt G. zu finden. Denn der Antragsgegner hat unter Hinweis auf bestimmte Suchanfragen dargelegt, dass jedenfalls in B-Stadt oder A-Stadt ausreichend Wohnungen zur Verfügung stehen. Aus welchen Gründen den Antragstellern ein Umzug in diese Städte unzumutbar sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Nicht zu verfangen vermag auch der Einwand, die gesetzte Frist von zwei Monaten sei mit Blick auf die tatsächliche Nutzung „zum Dauerwohnen über Jahrzehnte“ unverhältnismäßig kurz. Denn die Antragsteller, die ihr Wochenendhaus erst zum 31.01.2018 als Hauptwohnsitz gemeldet haben, tragen mit Schriftsatz vom 04.04.2019 selbst vor, dass sie das in Rede stehende Grundstück seit dem Erwerb im Jahr 1992 „in unterschiedlicher Intensität zum Wohnen“ - also gerade nicht dauerhaft zum Wohnen - genutzt (und hierfür auch Zweitwohnsitzsteuer an die Gemeinde gezahlt) hätten. Da ihnen im Übrigen - wie soeben dargestellt - bereits seit dem Jahr 2015 klar sein musste, dass eine Dauerwohnnutzung des Wochenendhauses aus Sicht der zuständigen Behörde als unzulässig angesehen würde, erweist sich die den Antragstellern gesetzte Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides nicht als unverhältnismäßig.
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An der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Nutzungsuntersagung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. Ohne eine sofortige Vollziehung würde der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Widerspruchs aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet. Auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, würde gegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden ungerechtfertigter Weise benachteiligt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2009 - 10 B 617/09 -, juris Rn. 5).
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsteller hat die Kammer unter Berücksichtigung des mit einer Nutzungsuntersagung verbundenen Aufwands, insbesondere durch Umzugs- und Mietkosten geschätzt.
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