Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (2. Kammer) - 2 L 1579/13.MZ


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

1

Der auf Freistellung unter Übernahme der Kosten für die Teilnahme an der Vorstandssitzung der Jobcenter Personalräte vom 12. November bis zum 15. November 2013 in Dortmund gerichtete Antrag ist zwar zulässig, in der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.

2

Nach § 83 Abs. 1 und 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG ist im vorliegenden Falle das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eröffnet. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung richtet sich in entsprechender Anwendung nach den §§ 935 ff. ZPO und ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und entsprechend §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden zu treffen.

3

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist sowohl das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes erforderlich. Dabei müssen entsprechend den §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch auf vorläufige Regelung beschränkt; eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07. Juli 2003 – 4 B 11066/03.OVG -). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise aufgrund des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr erreichbar wäre und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung der Anordnung zu einem irreparablen Zustand führt (vgl. Ilbertz/Widmaier, Kommentar zum BPersVG, 10. Aufl., § 83 BPersVG Rn. 25 g).

4

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin keinen Verfügungsanspruch glaubhaft dargetan, der gesichert werden könnte.

5

Der Antrag ist allerdings entgegen der von dem Beteiligten geäußerten Rechtsansicht in seiner Antragserwiderung zulässig. Die Antragstellerin hat nachvollziehbar und glaubhaft die Eilbedürftigkeit ihres Begehrens dargetan, nachdem bereits in der kommenden Woche die Vorstandsitzung stattfindet, an der sie teilnehmen will. Dies gilt auch unabhängig davon, dass sie relativ kurz vor dieser Sitzung den jetzt zu entscheidenden Eilantrag gestellt hat. Für die Stellung eines Eilantrags besteht keine gesetzliche Frist, so dass dieser auch kurz vor dem maßgebenden Ereignis, für den er gestellt ist, eingebracht werden kann. Insoweit trägt lediglich der Antragsteller das Risiko, dass das Gericht nicht mehr rechtzeitig über den Antrag entscheiden kann.

6

Das Gericht vermag jedoch nicht festzustellen, dass die Antragstellerin sich auf einen Anordnungsanspruch berufen kann. Die Antragstellerin ist Mitglied der Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung nach § 44 h Abs. 4 SGB II. Darüber hinaus ist sie in den Vorstand dieser Arbeitsgruppe gewählt worden. Das Gericht vermag jedoch nicht festzustellen, dass ihr über die bereits von dem Beteiligten gewährten Dienstbefreiungen mit entsprechenden Kostenerstattungen hinaus für die jetzt beantragte Vorstandssitzung ein Anspruch zusteht.

7

Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist allerdings das Gericht der Ansicht, dass sich ein möglicher Anspruch der Antragstellerin sehr wohl aus § 46 Abs. 2 BPersVG ergeben kann. Die auf der letzten Seite seines Antragsschriftsatzes dargelegte Rechtsprechung zu Dienstbefreiungen im Hinblick auf Arbeits- und Routinebesprechungen, genauso wie Treffen zum Informationsaustausch, können nach Ansicht des Gerichts nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Insoweit besteht nämlich der Unterschied, dass vorliegend eine gesetzliche Regelung in § 44 h Abs. 4 vorhanden ist, die solche „Erörterungen und Abstimmungen“ ausdrücklich vorsieht. Damit gehört grundsätzlich diese Aufgabenerfüllung zu den Aufgaben des Personalratsmitgliedes, welches von § 46 Abs. 2 BPersVG erfasst wird. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich um Treffen handeln würde, die nicht auf ausdrücklichen Aufgabenübertragungen nach einem Gesetz beruhen, sondern auf Eigeninitiative der betreffenden Personalratsmitglieder, um etwa durch Besprechungen oder Meinungsaustausche besser ihre Arbeit durchführen zu können, stattfinden. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben.

8

Ob es sich bei der von der Antragstellerin beabsichtigten Teilnahme an der Vorstandssitzung um eine zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen Tätigkeit handelt, ist vom Standpunkt eines „vernünftigen“ Dritten aus, bei gewissenhafter Überlegung und Würdigung aller Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Interessen der Dienststelle zu beurteilen.

9

Dabei ist vorliegend insbesondere zu beachten, dass § 44 h Abs. 4 für die Sitzung der Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eine höchst zulässige Zahl von Sitzungen bestimmt. Als einfaches Mitglied dieser Arbeitsgruppe hätte sie daher nur Anspruch, zweimal im Jahr auch mehrtägig, an diesen Plenumssitzungen teilzunehmen.

10

Darüber hinaus ist die Antragstellerin jedoch auch Mitglied des Vorstandes. Daraus ergibt sich zwangsläufig ein weitergehender Freistellungs- und Kostenübernahmeanspruch. Im Rahmen dessen ist die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe zu beachten. Danach führt gemäß § 3 der geschäftsführende Vorstand eigenverantwortlich die laufenden Geschäfte und sichert die Handlungsfähigkeit der Jobcenter Personalräte zwischen den Plenumssitzungen. Der Vorstand bereitet allerdings nach § 3 Abs. 1 die Beschlüsse der Jobcenter Personalräte inhaltlich vor und erarbeitet bei Bedarf auch die notwendigen Vorlagen. Aufgrund dessen geht die Kammer davon aus, dass in ausreichendem zeitlichen Abstand der Vorstand im Hinblick auf die Regelungen in § 6 der Geschäftsordnung vor den Plenumssitzungen eine Vorstandsitzung durchführt und die Mitglieder einen Anspruch auf Teilnahme hieran haben. Damit ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedenfalls von einem Anspruch auf vier Dienstbefreiungen nebst Kostenübernahme durch die Antragstellerin gegenüber dem beteiligten auszugehen. Darüber hinaus ist in § 7 der Geschäftsverordnung die Bildung von Ausschüssen geregelt. In welchem Umfang die Mitglieder dieser Ausschüsse bzw. deren Vorsitzenden einen weitergehenden Freistellungs- und Kostenübernahmeanspruch haben, braucht das Gericht nicht zu entscheiden, da dahingehend nichts vorgetragen und geltend gemacht wurde.

11

Selbst wenn man davon ausgeht, dass über die zu Beginn eines Jahres und am Ende eines Jahres vom Gesetz vorgesehenen Plenumssitzungen stattfinden, und in entsprechendem zeitlichen Abstand davor jeweils die vorbereitende Vorstandssitzung, wie vorstehend ausgeführt, noch in der „Mitte des Jahres“ eine weitere, diese vorgenannten zwei Vorstandssitzungen zeitlich „verbindende“ Vorstandssitzung stattfindet und die Antragstellerin einen Anspruch auf Teilnahme hieran hat, was im vorliegenden Eilverfahren jedoch nicht abschließend entschieden werden muss, so ergäbe sich hieraus kein Anspruch der Antragstellerin, da es nicht um eine solche Sitzung geht.

12

Es ist zu sehen, dass die zweite Plenumssitzung in der Zeit vom 10. Dezember 2013 bis 12. Dezember 2013 in Berlin geplant ist. Wie vorstehend ausgeführt, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Teilnahme hieran. Des Weiteren hat sie, ebenfalls entsprechend den vorstehenden Ausführungen, einen Anspruch darauf, an einer, diese Plenumssitzung vorbereitende Vorstandssitzung teilzunehmen. Die Antragstellerin hat jedoch nicht vorgetragen und es ist nicht anderweitig etwa durch Vorlage der Tagesordnung dargetan, dass es sich bei der jetzt anberaumten Vorstandssitzung um diese, die Plenumssitzung vorbereitende Vorstandssitzung handelt. Wäre dies der Fall, so hätte die Antragstellerin unabhängig davon, wie viele Dienstbefreiungen mit entsprechender Kostenübernahmen sie zuvor im Jahr gehabt hätte, einen Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme hierfür. Dafür ist es nämlich unerheblich, ob der Beteiligte über eigentlich nach Ansicht des Gerichts der Antragstellerin zustehende Freistellungen und Kostenübernahmen hinaus bereits weitergehende Rechte gewährt hat, auf die sie keinen zwingenden Anspruch hatte. Bei dem Anspruch auf Teilnahme an dieser zweiten Plenumssitzung und der diese vorbereitenden Vorstandssitzung handelt es sich nämlich nach Ansicht des Gerichts um sich einen unmittelbar aus § 44 h Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 2 BPersVG ergebenden Anspruch. Dieser wird nämlich nicht von anderweitigen, nicht auf zwingenden Ansprüchen beruhenden, bereits gewährten Dienstbefreiungen und Kostenübernahmen berührt.

13

In dem dargestellten Umfang hält das Gericht eine Freistellung der Antragstellerin im Rahmen eines Interessenausgleichs zwischen der Dienststelle an der Arbeitserfüllung und sparsamen Verwendung der Mittel und dem Interesse der Antragstellerin an der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit nach § 44 h Abs. 4 SGB II für angemessen, aber auch ausreichend. Da die Antragstellerin jedoch im vorliegenden Verfahren dahingehend keine Gründe vorgetragen hat, wonach ein Anspruch auf Dienstbefreiung nebst Kostenübernahme entsprechend den Ausführungen des Gerichts in Betracht käme, ist der Antrag abzulehnen.

14

Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 1, 2 a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz außergerichtlicher Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12 a ArbGG kein Raum ist.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen