Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 L 961/17.MZ
Tenor
Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – längstens bis zum 16. Januar 2018 – festgestellt, dass der Antragsgegner dem Antragsteller Hilfen für junge Volljährige gemäß §§ 41, 34 SGB VIII nach Maßgabe des Bescheids vom 30. August 2017 bewilligt hat und dies nicht mit Bescheid vom 15. September 2017 (vollstreckbar) aufgehoben worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Gewährung von Jugendhilfemaßnahmen für junge Volljährige gemäß §§ 41, 34 SGB VIII.
- 2
Er ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volke der Hazara zugehörig und Schiit. Mit Bescheid vom 25. August 2017 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei dem Antragsteller ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) fest. Nach der vorläufigen Inobhutnahme am 5. Januar 2017 wurde er bei der Stiftung K. in P. untergebracht.
- 3
Er befindet sich derzeit in der ... Fachklinik in B. in Behandlung aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs.
- 4
In dem mit „Jugendhilfe gemäß § 41/§ 34 SGB VIII (UMA) Leistungen innerhalb von Einricht. für ..., geb. am ...09.1999, Leistungsbescheid“ überschriebenen und einer Rechtbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 30. August 2017 führte der Antragsgegner folgendes aus: Auf Antrag vom 2. August 2017 werde dem Antragsteller Jugendhilfe für Volljährige gemäß §§ 41, 34 SGB VIII in Form der Heimerziehung ab dem ... September 2017 (Eintritt der Volljährigkeit) bewilligt. Laut seiner Angaben benötige er weiterhin Hilfe und Unterstützung für seine Persönlichkeitsentwicklung und auf dem Weg zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung. Die Hilfe werde zunächst bis zum 30. September 2017 gewährt, eine Gewährung über diesen Zeitpunkt hinaus erfolge aber für jeden darauffolgenden Monat, sofern die Voraussetzungen, die eine Weiterbewilligung rechtfertigen, erfüllt seien. Die Gewährung der Leistung sei an die folgenden Bedingungen geknüpft:
- 5
„1. Sie haben weiterhin eng mit dem Kreisjugendamt N., insbesondere mit dem ASD, Frau A. als auch mit der Einrichtung Stiftung K. zusammenzuarbeiten.
- 6
2. Sozialleistungen Dritter, wie BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, u. ä., auf die Sie Anspruch haben, werden vom Kreisjugendamt als Kostenersatz direkt in Anspruch genommen.
- 7
3. Einen monatlichen Verdienst haben Sie entsprechend den Bestimmungen der §§ 91 ff. SGB VIII als Kostenbeitrag einzusetzen. Weiterhin haben Sie jede Änderung Ihres Einkommens dem Kreisjugendamt mitzuteilen und nachzuweisen.
- 8
4. Sie haben sich weiterhin nach besten Kräften um einen erfolgreichen Schul- bzw. Berufsabschluss zu bemühen.“
- 9
Für den Fall, dass der Antragsteller diesen Verpflichtungen nicht nachkomme, werde die Hilfe nach § 41 SGB VIII aufgehoben. Die Aufhebung erfolge auch dann, wenn der Antragsteller dies wünsche. Eine weitere Bewilligung käme dann aber nicht mehr in Betracht. Außerdem wurde mit Schreiben vom gleichen Tage gegenüber der Stiftung K. eine „Kostenzusicherung“ ab dem ... September 2017 ausgesprochen.
- 10
Mit Bescheid vom 15. September 2017, der mit „Bescheid über die Beendigung der Jugendhilfe“ überschrieben war, führte die Antragsgegnerin aus, dass die Bitte des Antragstellers um Verbleib in der Jugendhilfe nach eingehender erfolgter Prüfung abgelehnt werde. Das Jugendamt sei gemäß § 42a SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt werde. Minderjährig im Sinne des SGB VIII seien Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Antragsteller habe keinen rechtsgültigen oder glaubhaften Altersnachweis vorlegen können. Er habe jedoch eine Altersangabe gemacht, nach der er minderjährig wäre. Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse, die die Ausländerbehörde des Kreises N. habe in Erfahrung bringen können, sei jedoch von Volljährigkeit auszugehen. Die Erkenntnisse seien der Anlage des Bescheides zu entnehmen. Dabei handelt es sich um einen Aktenvermerk des Antragsgegners vom 14. September 2017, in dem festgehalten wird, dass durch die norwegische „Dublin-Unit“ Informationen übermittelt worden seien, aus denen sich ergebe, dass der Antragsteller bereits dort ein Asylverfahren durchlaufen habe und sein tatsächliches Geburtsdatum der ... September 1998 sei. In einem in englischer Sprache abgefassten Schreiben der norwegischen Dublin-Unit wird ausgeführt, dass aufgrund einer medizinischen Altersbestimmung („medical age assessment“) anzunehmen sei, dass der Antragsteller mindestens 20 Jahre alt sei („the person concerned is at least 20 years old“).
- 11
Infolgedessen übergab der Antragsgegner den Antragsteller der Landesaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in J., die ihn am 18. September 2017 als Asylsuchenden aufnahm und nach L. verbringen wollte. Der Antragsteller wurde am gleichen Tage aufgrund von „Eigengefährdung und fehlender klarer Distanzierung von Suizidalität“ in die ... Fachklinik in B. verlegt (E-Mail von Frau Prof. T. vom 18. September 2017). Er sei vollkommen überfordert gewesen von den Ereignissen und gar nicht in der Lage gewesen, sich nach L. zu begeben. Frau Prof. T. hielt fest, dass es im Sinne des Antragstellers sehr wichtig sei, dass zeitnah geklärt werde, ob er in der Wohngruppe in P. verbleiben könne.
- 12
Gegen den Bescheid vom 15. September 2017 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 19. September 2017 Widerspruch. Mit Schriftsatz vom 20. September 2017 hat der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass keine zulässige Altersfeststellung vom Antragsgegner durchgeführt worden sei. Das tatsächliche Geburtsdatum sei der ... September 1999.
- 13
Mit Schriftsatz vom 25. September 2017 trägt der Antragsteller vor, dass mit dem Bescheid des Antragsgegners die Jugendhilfemaßnahme auch nach dem ... September 2017 weiter genehmigt worden sei. Der angegriffene Bescheid vom 15. September 2017 beziehe sich in seiner Begründung ausschließlich auf eine angeblich falsche Altersangabe des Antragstellers. Dies habe allerdings keinen Bezug zu der nach § 41 SGB VIII genehmigten Maßnahme, da die Altersangabe keinerlei Einfluss darauf habe, zumindest nicht die Frage des hier streitgegenständlichen Jahres. Der Antragsgegner habe im Bescheid vom 30. August 2017 auch klar zu erkennen gegeben, dass er davon ausgehe, dass die Maßnahme notwendig sei.
- 14
Mit Schriftsatz vom 26. September 2017 führt der Antragsgegner aus, dass er berechtigterweise vom Geburtsdatum ... September 1998 ausgehen dürfe. Zudem sei nun auch bei Zugrundlegung des vom Antragsteller angeführten Geburtsdatums Volljährigkeit anzunehmen. Die Frage, ob dem Antragsteller Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII gewährt werden könne, werde derzeit noch geprüft und sei entgegen der Ausführungen des Antragstellers noch nicht abschließend entschieden. Ob ein Rechtsanspruch auf Maßnahmen nach § 41 SGB VIII bestehe, hänge insbesondere davon ab, ob die derzeitige Beeinträchtigung des Antragstellers auf eine psychische Erkrankung oder auf eine, für Jugendhilfemaßnahmen allein relevante, Reifeverzögerung zurückzuführen sei. Trotz dieser komplexen Fragen zur Persönlichkeit des Antragstellers solle eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfen für junge Volljährige in Kürze getroffen werden.
- 15
Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2017 hat der Antragsteller seinen bisherigen Antrag dahingehend umgestellt, dass er nunmehr wörtlich beantragt,
- 16
die Antragsgegnerin vorläufig dazu zu verpflichten, Jugendhilfemaßnahmen gemäß § 41 SGB VIII zu gewähren.
- 17
Die Antragsumstellung sei notwendig, weil der Antragsgegner den Bescheid vom 30. August 2017 ignoriere. Der Antragsteller befinde sich derzeit weiterhin in der ... Fachklinik in B. Er sei suizidgefährdet. Eine vorläufige Feststellung der Bewilligung der Fortsetzung der Jugendhilfemaßnahmen nach § 41 SGB VIII sei notwendig, um den Antragsgegner zur tatsächlichen Durchführung der bereits bewilligten Maßnahmen zu bewegen.
- 18
Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2017 reichte der Antragsteller eine Stellungnahme des Diplom-Sozialpädagogen V. vom gleichen Tage zu den Akten. In der Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und die abrupte Herausnahme aus seiner bisherigen Wohngruppe einen psychischen Zusammenbruch zur Folge gehabt habe. Dies habe auch zu einer Verlegung in eine geschlossene Akutstation der ... Fachklinik geführt. Es sei unbedingt erforderlich, nach dem Klinikaufenthalt für die Wiederherstellung seines stützenden Umfelds zu sorgen. Dies könne am besten durch Unterbringung in der bisherigen Wohngruppe erfolgen.
II.
- 19
Die Umstellung des Antrags war sachdienlich und damit gemäß § 91 VwGO analog auch ohne Einwilligung des Antragsgegners zulässig. Der Antragsteller hat seinen Antrag dahingehend geändert, dass er die vorläufige Verpflichtung zur Gewährung von Jugendhilfen beantragt. Dies war gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als konkretes Leistungsbegehren zu verstehen. Dem ist jedenfalls als Minus ein Feststellungsbegehren dahingehend enthalten, dass für den Antragsteller dem Grunde nach Jugendhilfeleistungen für junge Volljährige gemäß § 41, 34 SGB VIII nach Maßgabe des Bescheids vom 30. August 2017 bewilligt und diese nicht mit Bescheid vom 15. September 2017 aufgehoben worden sind.
- 20
Der Antrag des Antragstellers aus dessen Schriftsatz vom 10. Oktober 2017 hat teilweise Erfolg.
- 21
Soweit das Begehren des Antragstellers darauf gerichtet ist, den Antragsgegner zu einer bestimmten Leistung vorläufig zu verpflichten bzw. zu verurteilen, hat der Antrag mangels Spruchreife keinen Erfolg. Es ist bereits nicht absehbar, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller aus der ... Fachklinik entlassen wird bzw. werden kann und ob dann tatsächlich ein Platz in der bisherigen Wohngruppe oder sonstigen Einrichtungen für ihn vorhanden ist. Der Kammer ist es daher im Rahmen der hier durchzuführenden summarischen Überprüfung nicht möglich, abschließend über die tatsächlich zu gewährende konkrete Leistung zu entscheiden. Es wäre so nicht sichergestellt, dass der Antragsgegner die ihm dann im Rahmen der – sofort vorläufig vollstreckbaren – einstweiligen Anordnung auferlegten Pflicht tatsächlich nachkommen könnte. Zudem ist nicht mit Sicherheit festzustellen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine entsprechende Leistungsgewährung erfüllt. Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er die im Bescheid vom 30. August 2017 aufgestellten Bedingungen für eine tatsächliche Leistungsgewährung erfüllt bzw. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft erfüllen wird. Ferner bestehen nach der Mitteilung der norwegischen Dublin-Unit, die sich in den Verwaltungsakten befindet, ebenfalls Zweifel, ob der Antragsteller überhaupt die Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt. Immerhin liegen Informationen vor, dass der Antragsteller mindestens 20 Jahre alt sein soll. Da Hilfe für junge Volljährige allerdings im Regelfall gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt wird, ist das nach bisherigem Sachstand zumindest ein erheblicher Anhaltspunkt, der gegen die Gewährung spräche. Ein gegenteiliges bestimmtes Alter konnte der Antragsteller bisher nicht glaubhaft machen.
- 22
Darüber hinaus geht der Antrag, wie er vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers formuliert ist, „ins Leere“, da mit Bescheid des Antragsgegners vom 30. August 2017 bereits die begehrten Jugendhilfeleistungen für junge Volljährige dem Grunde nach – rechtlich – „gewährt“ worden sind. Eine „Verpflichtung“ zum Erlass eines etwaigen Bewilligungsbescheids ist damit nicht mehr zwingend notwendig. Die vorläufige Verurteilung zur – tatsächlichen – Gewährung der wohl begehrten konkreten Maßnahmen scheidet mangels Spruchreife aus. Insoweit ist der Antrag des Antragstellers zumindest unbegründet.
- 23
Der Antrag ist allerdings gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Regelungsanordnung zulässig und begründet, soweit der Antragsteller die vorläufige Feststellung einer derzeit noch wirksamen Bewilligung von Hilfen für junge Volljährige mit Bescheid vom 30. August 2017, die nicht mit Bescheid vom 15. September 2017 aufgehoben worden ist, begehrt.
- 24
Statthafte Klageart in der Hauptsache wäre hier insoweit die Feststellungsklage. Diese ist hier nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär, da sie ausnahmsweise für den Antragsteller rechtsschutzintensiver wäre und die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer alternativ in Betracht kommenden Leistungsklage nicht unterlaufen werden. Der Antragsteller begehrt hier zumindest auch die Feststellung, dass ihm eine Hilfe für Volljährige gemäß §§ 41, 34 SGB VIII mit Bescheid vom 30. August 2017 bewilligt und nicht mit Bescheid vom 15. September 2017 aufgehoben worden ist. Insoweit kommt eine Regelungsanordnung insbesondere zur Sicherung eines aus einem wirksamen Verwaltungsakt zu Gunsten des Antragstellers resultierenden Rechts in Betracht (vgl. Kuhla, in: BeckOK VwGO, 42. Edition, Stand: 1. April 2017, § 123, Rn. 55).
- 25
Der Antrag ist in diesem Umfang auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat der Antragsteller glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach dieser Bestimmung ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um – unter anderem – wesentliche Nachteile abzuwenden. Hierbei bedarf es im Unterschied zur Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht der vollen Prüfung und Glaubhaftmachung des behaupteten Rechtes, vielmehr kann auch bei offener Erfolgsaussicht des Verfahrens in der Hauptsache eine vorläufige Regelung für die Dauer des Verfahrens ergehen, sofern diese sich unter Abwägung der privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen als geboten erweist. Läuft die beantragte einstweilige Anordnung auf eine vollständige oder zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, so kann wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes effektiver Rechtsschutzgewährung eine einstweilige Anordnung ausnahmsweise nur dann ergehen, wenn bei einer Ablehnung des Antrags auf Gewährung von vorläufigen Rechtsschutz und einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren den Rechtsuchenden nicht ausgleichbare Nachteile entstehen, deren Hinnahme ihm nicht zuzumuten ist. Die Anforderungen an den Nachweis des geltend gemachten Anspruchs sind dabei umso höher, je stärker sich das mit der Anordnung Begehrte mit dem Ziel der Hauptsache deckt (OVG RP, Beschluss vom 15. März 1978 – 2 B 154/78 –, NJW 1978, 2355).
- 26
Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller in dem so verstandenen Umfang hinreichend glaubhaft darlegen können. Der Antragsgegner hat bereits mit Bescheid vom 30. August 2017 dem Antragsteller dem Grunde nach Hilfen für junge Volljährige gemäß §§ 41, 34 SGB VIII bewilligt und diese – nach der vorläufigen Beurteilung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – nicht mit Bescheid vom 15. September 2017 aufgehoben. Die Auslegung des Inhalts eines Verwaltungsakts bestimmt sich nach dem Wortlaut im Rahmen seines verfügenden Teils unter Berücksichtigung seiner Begründung (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 35, Rn. 76). Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert, das heißt wie ihn insbesondere der Adressat bei verständiger Würdigung verstehen musste (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3/11 –, NVwZ-RR 2012, 529, Rn. 24 m.w.N.; Stelkens, a.a.O., Rn. 71). Dabei können Unklarheiten nicht durch bloß vernünftig erscheinende Ergebnisse korrigiert werden (BayVGH, Urteil vom 22. Mai 1997 – 22 B 96. 3646 und 3732 –, LKV 1998, 67; Stelkens, a.a.O., Rn. 71). Sie gehen zu Lasten der Verwaltung (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, a.a.O.).
- 27
Der „Leistungsbescheid“ vom 30. August 2017 ist in seinem Wortlaut bereits eindeutig. Es ist explizit die Rede davon, dass die Leistungen nach §§ 41, 34 SGB VIII „bewilligt“ werden. Zudem wird auch ausgeführt, dass der Bescheid aufgehoben werden kann, was wiederum nicht notwendig wäre, wenn er keine rechtsverbindliche Gewährung von Leistungen beinhaltete. Die Rechtsverbindlichkeit unterstreicht ferner auch die angefügte Rechtsbehelfsbelehrung. Für einen objektiven Betrachter wird darin nicht ersichtlich, dass die Hilfe für junge Volljährige – wie der Antragsgegner meint – „noch geprüft“ werde und über sie – dem Grunde nach – „noch nicht abschließend entschieden“ sei, auch wenn die tatsächliche Gewährung und der Fortbestand der Leistungen von Bedingungen abhängig gemacht werden. Auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung kommt es insoweit nicht an. Der Antragsgegner wäre auch an einen rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt gebunden.
- 28
Der Bescheid ist nach vorläufiger summarischer Prüfung auch nicht durch den Bescheid des Antragsgegners vom 15. September 2017 gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG unwirksam geworden. Wie der Begründung des Bescheids zu entnehmen ist, bezieht sich der Bescheid ausschließlich auf die Beendigung der Jugendhilfe für Minderjährige. Dies folgt insbesondere aus der Bezugnahme auf § 42a SGB VIII. Einziges Begründungselement ist daher auch die – jedenfalls nach Ansicht des Antragsgegners – bereits die bei der vorläufigen Inobhutnahme des Antragstellers gemäß § 42a SGB VIII am 5. Januar 2017 bestehende Volljährigkeit. Es wird ausschließlich auf falsche Altersangaben des Antragstellers Bezug genommen, also darauf, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der vorläufigen Inobhutnahme bereits unter Zugrundelegung eines Geburtsdatums im Jahre 1998 volljährig war, was der Antragsgegner auch in der Antragserwiderung zum Ausdruck bringt. Das Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 SGB VIII wird im Bescheid vom 15. September 2017 in keiner Weise negiert. Der Wille des Antragsgegners, den Bescheid vom 30. August 2017 aufzuheben, kommt darin nicht erkennbar zum Ausdruck (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 – 11 C 29/93 –, juris, Rn. 24; Urteil vom 19. März 1992 – 5 C 41/88 –, NVwZ-RR, 1992, 423 m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 48, Rn. 246). Insoweit gehen auch hier Unklarheiten zu Lasten der Behörde.
- 29
Selbst wenn man den Bescheid vom 15. September 2017 als Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 30. August 2017 interpretieren würde, hätte der dagegen vom Antragsteller eingelegte Widerspruch zumindest insoweit aufschiebende Wirkung. Etwas anderes gilt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für die – unstreitig – in dem Bescheid vom 15. September verfügte Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII als Minderjähriger. Bei der – hier lediglich rein hypothetisch unterstellten – darüber hinaus gehenden „Beendigung“ der Bewilligung einer Hilfe für junge Volljährige handelt es sich um die Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts im Sinne der §§ 44 ff. SGB X (vgl. VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. Januar 2011 – 7 L 4706/10.F –, JAmt 2011, 276). Dabei kommt Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufhebung grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. Januar 2011 – 7 L 4706/10.F –, JAmt 2011, 276). Es ist dem Antragsgegner allerdings unbenommen, die mit Bescheid vom 30. August 2017 gewährten Leistungen – ggf. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – mit einem eindeutigen Bescheid aufzuheben. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund der weiterhin ungeklärten Alterssituation. Feststehen dürfte bisher wohl nur, dass der Antragsteller spätestens seit dem ... September 2017 volljährig ist. Die weitere Würdigung der Informationen aus Norwegen obliegt dem Antragsgegner in eigener Zuständigkeit.
- 30
Auch die Eilbedürftigkeit hat der Antragsteller hinsichtlich des Feststellungsbegehrens hinreichend glaubhaft machen können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen Dritter nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, NVwZ-RR 1993, 387 [389]; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123, Rn. 26). Hier hat der Antragsteller, insbesondere durch die E-Mails von Prof. T. und Diplom-Sozialpädagogen V., nach summarischer Prüfung hinreichend glaubhaft dargelegt, dass durch eine geplante Verlegung nach L. für den Antragsteller wesentliche Nachteile entstehen könnten. Nach Überzeugung der Kammer ergibt sich im Rahmen einer summarischen Prüfung aus den vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen, dass er zur Stabilisierung seines psychisch labilen Zustands eine intensive Betreuung benötigt, die jedenfalls durch den vorläufigen Verbleib in der Jugendhilfe ausreichend sichergestellt würde. Würde man den Antragsteller darauf verweisen, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten, bestünde – nach den Feststellungen der ... Fachklinik B. – ggf. die nicht fernliegende Möglichkeit irreparabler psychischer Schäden für den Antragsteller. Außerdem sprechen bei unveränderten Bescheiden des Antragsgegners überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragssteller auch in der Hauptsache hinsichtlich seines Feststellungsbegehrens jedenfalls nach jetzigem Sach- und Streitstand obsiegen würde, sodass auch das mit hinreichender Sicherheit feststellbare Bestehen des Anordnungsanspruchs in Bezug auf den Anordnungsgrund insoweit „in weitem Umfang vorgreiflich“ ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, NJW 1989, 827 [828]). Nichtsdestotrotz wird der Entscheidung über eine eventuelle Aufhebung der bewilligten Hilfen damit nicht vorgegriffen. Es besteht mithin Zeit für den Antragsgegner, das Alter des Antragstellers verbindlich zu prüfen bzw. einzuschätzen und infolgedessen entsprechende Maßnahmen zu veranlassen. Vorläufig muss sich aber der Antragsgegner an der durch ihn mit Bescheid vom 30. August 2017 geschaffenen Rechtslage messen lassen.
- 31
Im Übrigen hat der Antrag aufgrund mangelnder Spruchreife und fehlender Glaubhaftmachung gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO keinen Erfolg.
- 32
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 41, 34 SGB VIII 12x (nicht zugeordnet)
- §§ 91 ff. SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 88 1x
- §§ 44 ff. SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 2x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- § 34 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 41 SGB VIII 7x (nicht zugeordnet)
- § 42a SGB VIII 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 91 1x
- § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 5x
- VwGO § 43 1x
- VwVfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes 1x
- § 1 Abs. 1 LVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 188 1x
- 2 B 154/78 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 3/11 1x (nicht zugeordnet)
- 11 C 29/93 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 41/88 1x (nicht zugeordnet)
- 7 L 4706/10 2x (nicht zugeordnet)
- 7 TG 2479/92 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 745/88 1x (nicht zugeordnet)