Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 849/17.MZ

Tenor

1. Der Bescheid vom 23. Mai 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 1. August 2017 des Beklagten werden aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 146,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten sowie Ziffer 2 des Tenors vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land die Erstattung von im Rahmen der Jugendhilfe für einen unbegleiteten minderjährigen Ausländer aufgewendeten Fahrtkosten.

2

Der ausländische Staatsangehörige ..., geboren am ... Januar 2003 im Irak, reiste am 26. Mai 2015 als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde vom 26. Mai 2015 bis zum 16. Juni 2015 in der Jugendhilfeeinrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (JHumF) in ... M. unter dem von ihm angegebenen Geburtsdatum als Minderjähriger in Obhut genommen. Die Alterseinschätzung, die das Geburtsdatum bestätigte, erfolgte am 27. Mai 2015.

3

Die Inobhutnahme wurde am 16. Juni 2015 beendet, da der Minderjährige mit der nun in Deutschland lebenden Mutter zusammengeführt und die elterliche Sorge wieder auf diese übertragen wurde. Die Mutter war zu dieser Zeit wohnhaft in der Erstaufnahmeeinrichtung N. (... N.). Der Minderjährige wurde am 16. Juni 2015 per Taxi dorthin gebracht. Mit ihm zusammen wurden noch seine Schwester ..., geboren am ... Juni 2001, und der Cousin ..., geboren am ... Juni 2000, befördert. Das Taxiunternehmen stellte für die Fahrt insgesamt Kosten in Höhe von 439,10 € in Rechnung.

4

Auf Antrag der Klägerin vom 3. Dezember 2015 bestimmte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 22. Januar 2016 (Zugang am 28. Januar 2016) das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung des Beklagten zum überörtlichen Kostenträger. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 26. Februar 2016 ihren Kostenerstattungsanspruch beim Beklagten dem Grunde nach geltend (Zugang laut Empfangsbekenntnis bei dem Beklagten am 3. März 2016). Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 hat die Klägerin ihre Kostenerstattungsforderung bei dem Beklagten in Höhe von insgesamt 4.453,86 € (darunter unter anderem die anteiligen Kosten für die Taxifahrt am 16. Juni 2015 nach N. in Höhe von 146,37 €) angemeldet. Mit Schreiben vom 15. September 2016 erkannte der Beklagte seine Kostenerstattungspflicht für den jungen Menschen für die Zeit vom 26. Mai 2015 bis einschließlich 15. Juni 2015 an. In der Folgezeit wurde der angemeldete Gesamtbetrag bis auf die Kosten der Taxifahrt nach N. vom 16. Juni 2015 von dem Beklagten beglichen.

5

Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 (Eingang bei der Klägerin am 30. Mai 2017) teilte der Beklagte mit, dass die Kostenrechnung vom 22. Juni 2016 für den Zeitraum 26. Mai bis 15. Juni 2015 eingegangen und geprüft worden sei. Es ergäbe sich ein erstattungsfähiger Betrag von 4.307,49 €. Die auf den jungen Menschen entfallenden (anteiligen) Taxikosten vom 16. Juni 2015 in Höhe von 146,37 € könnten allerdings nicht übernommen werden, da sie nach dem Zeitraum des Kostenanerkenntnisses angefallen seien. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf die mögliche Erhebung eines Widerspruchs angefügt.

6

Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 (Eingang bei dem Beklagten am 8. Juni 2017) begründete die Klägerin ihre Forderung erneut und legte Widerspruch ein. Die Kosten, die mit der Übergabe des Kindes am 16. Juni 2015 an die Personensorgeberechtigte entstanden seien, seien im Rahmen einer Schutzmaßnahme nach § 42 SGB VIII übernommen worden. Die Verpflichtung zu einer sicheren Unterbringung habe beim Stadtjugendamt der Klägerin gelegen.

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Unter dem 1. August 2017 (Zugang bei der Klägerin am 7. August 2017) bestätigte der Beklagte den Eingang des Widerspruchs der Klägerin vom 1. Juni 2017. Unter Bezugnahme auf das Kostenanerkenntnis vom 15. September 2016 falle die Taxifahrt nicht mehr in den bewilligten Zeitraum. Weiterhin sei anzumerken, dass Taxikosten von dem Beklagten generell nicht übernommen würden, da probate Mittel des öffentlichen Verkehrs zur Verfügung stünden und auch genutzt werden könnten. Die Kosten seien in dieser Hinsicht gering und maßvoll zu halten. Das pauschale Argument einer sicheren Unterbringung rechtfertige keine Taxifahrt. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Klage bei dem Verwaltungsgericht Mainz angefügt.

8

Die Klägerin hat am 5. September 2017 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass für die hier gegenständlichen Fahrtkosten die Bagatellgrenze des § 109 Satz 2 SGB X nicht gelte. Diese seien daher in vollem Umfang zu erstatten. Der betroffene junge Mensch, der damals zwölf Jahre alt gewesen sei, sowie die übrigen jungen Menschen mit Fluchthintergrund hätten mit einem komplexen öffentlichen Nahverkehrssystem, wie dies in M. der Fall sei, kaum Berührungspunkte. Es sei von der Klägerin aufgrund der Vielzahl von einreisenden Minderjährigen nicht leistbar gewesen, die Betroffenen auf ihren Wegen zu betreuen. Durch die Inanspruchnahme von Taxiunternehmen habe sichergestellt werden können, dass die jungen Menschen sicher und zuverlässig vom einen zum anderen Ort gelangt seien.

9

Derzeit sei die Zugverbindung von M. nach N. mit mindestens zwei Umstiegen inklusive mehreren Minuten Fußweg zum Anschlussbus verbunden. Über die detaillierte Zugverbindung im Jahre 2015 könne zwar keine Aussage getroffen werden. Es sei allerdings davon auszugehen, dass die damalige Verbindung vergleichbar mit der heutigen gewesen sei. Die Entfernung zwischen M. und N. liege bei ungefähr 245 km über das Straßennetz und sei bundeslandübergreifend. Über das Schienennetz sei die Strecke weiter und werde hauptsächlich von Fernverkehrszügen bedient. Insofern könne nicht von Personennahverkehr gesprochen werden.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 146,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten;

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2. den Bescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung, Landesjugendamt des Beklagten vom 23. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2017 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Eine Klageerwiderung erfolgte nicht.

16

In der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 1 K 841/17.MZ, 1 K 857/17.MZ und 1 K 1210/17.MZ haben die Beteiligten auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren verzichtet.

17

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.

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Die Klage hat Erfolg, da sie hinsichtlich beider Klageanträge zulässig und begründet ist.

20

Hinsichtlich der von dem Beklagten erlassenen Bescheide (Klageantrag zu 2.), die eine Zahlung des streitgegenständlichen Betrages ablehnen, ist die Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dies gilt auch, soweit es – wie hier – um die Aufhebung eines rein formellen Verwaltungsakts geht (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 4 R 71/06 R –, BeckRS 2006, 44566, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1993 – 6 B 5/92 –, NVwZ-RR 1993, 251 [252]; siehe ferner BayVGH, Urteil vom 2. August 2016 – 22 B 16.619 –, BeckRS 2016, 50120, Rn. 35, 41 ff.; a. A. VG Wiesbaden, Urteil vom 5. März 2007 – 7 E 1536/06 –, NVwZ-RR 2007, 613: Feststellungsklage). Obwohl der Beklagte sich äußerlich der Form des Verwaltungsaktes bedient hat, wie sich unter anderem aus der Bezeichnung als „Widerspruchsbescheid“ und der jeweils angehängten Rechtsbehelfsbelehrung ergibt, waren die materiellen Voraussetzungen des § 31 SGB X nicht gegeben (sog. formeller Verwaltungsakt). Hier besteht „trotz des äußeren Scheins in Wahrheit kein Verwaltungsakt“ (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1993 – 6 B 5/92 –, NVwZ-RR 1993, 251 [252]; tendenziell anders noch BVerwG, Beschluss vom 9. November 1984 – 7 C 5/84 –, juris, LS 1: „anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG“). Konsequenterweise spricht auch das Bundesverwaltungsgericht in dem vorgenannten Beschluss vom 18. Januar 1993 nur von der Aufhebung eines „offensichtlich rechtswidrigen Aktes“ (Hervorhebung d. d. Kammer).

21

Es fehlte hier bereits an dem Merkmal einer hoheitlichen Maßnahme, da sich Klägerin und Beklagter auf Gleichordnungsebene gegenüberstehen und kein dafür erforderliches Über-/Unterordnungsverhältnis besteht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Oktober 1970 – 10 RV 483/68 –, juris, Rn. 19; BayLSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 – L 8 SO 128/14 –, juris, Rn. 32). Eine hoheitliche Maßnahme und eine damit zusammenhängende Verwaltungsaktbefugnis kann zwischen Hoheitsträgern nur ausnahmsweise durch den Gesetzgeber begründet werden (vgl. BSG, Urteil vom 21. April 1993 – 14a RKa 6/92 –, NJW-RR 1994, 788 [790] m.w.N.). Dies ist hier allerdings nicht anzunehmen, weil das Bestehen oder die Höhe eines Erstattungsanspruchs bereits kraft Gesetzes feststeht und – über die Bestimmung des zuständigen Kostenträgers gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII a. F. hinaus – keiner gesonderten Festsetzung durch Verwaltungsakt mehr bedarf (vgl. zu den §§ 102 ff. SGB X: Weber, in: BeckOK Sozialrecht, 47. Edition, Stand: 1. Dezember 2017, § 102 SGB X, Rn. 43).

22

Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage, insbesondere ein (ordnungsgemäßes) Vorverfahren sowie Einhaltung der Klagefrist, sind gegeben. Es kann daher an dieser Stelle dahinstehen, ob die §§ 68 ff. VwGO auch bei rein formellen Verwaltungsakten, einschließlich der dadurch eintretenden Bestandskraft, Anwendung finden können.

23

Die Klage ist im Übrigen als Leistungsklage zulässig, da der begehrten Erstattung – wie oben dargelegt – kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X vorausgehen muss (so ausdrücklich BayLSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 – L 8 SO 128/14 –, juris, Rn. 32).

24

Die Voraussetzungen einer objektiven Klagehäufung liegen vor. Da die formellen (ablehnenden) Verwaltungsakte einen dem Zahlungsbegehren entgegenstehenden Rechtsschein erzeugen, stehen sie in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem Leistungsantrag (vgl. dazu Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 113, Rn. 194), sodass auch hier § 113 Abs. 4 VwGO heranzuziehen ist.

25

Die Anfechtungsklage ist begründet, da dem Beklagten insgesamt bereits aufgrund des zwischen ihm und der Klägerin bestehenden Gleichordnungsverhältnisses – wie oben dargelegt – keine Verwaltungsaktbefugnis zukommt. Die eine Erstattung ablehnenden Bescheide sind schon deshalb (zumindest) rechtswidrig und aus Gründen der Rechtsklarheit auch im Tenor aufzuheben (vgl. für einen nicht ordnungsgemäß bekanntgegebenen Verwaltungsakt: OVG RP, Urteil vom 25. Juni 1986 – 8 A 92/85 –, NVwZ 1987, 899), da hier durch die in den Bescheiden des Beklagten enthaltene Ablehnung der Leistung ein der tatsächlichen Rechtslage entgegenstehender Rechtsschein begründet wird.

26

Die Klage ist hinsichtlich der allgemeinen Leistungsklage ebenfalls begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf die mit ihrem Klageantrag zu 1. begehrte Leistung hat.

27

Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß §§ 89d Abs. 1, Abs. 3 (a. F.), 89f Abs. 1 SGB VIII auf Erstattung der Kosten einer der streitgegenständlichen Taxifahrt als Teil der Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Gemäß § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, vom Land zu erstatten, wenn an einen jungen Menschen oder einen Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII innerhalb eines Monats nach der Einreise Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Gemäß § 89d Abs. 3 Satz 1 SGB VIII – in der bis 30. Juni 2017 geltenden Fassung (vgl. BGBl. I 2015, 1802) – wurde, sofern (wie hier) die Person im Ausland geboren ist, das erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt bestimmt.

28

Vorliegend findet § 89d Abs. 3 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 Anwendung. Nach Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (VerbaKJUVBG) vom 28. Oktober (BGBl. I 2015, 1802) wurde § 89d Abs. 3 SGB VIII aufgehoben, wobei Art. 5 Abs. 1 VerbaKJUVBG bestimmt, dass Art. 1 Nr. 9 VerbaKJUVBG zum 1. Juli 2017 in Kraft tritt. Weder die Vorschriften des VerbaKJUVBG noch des SGB VIII enthalten insoweit eine Übergangsreglung, etwa dergestalt, dass laufende Verwaltungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Da der Gesetzgeber keine Übergangsregelung erlassen hat, sind in Ermangelung derartiger Vorschriften die Regeln des intertemporalen Rechts anzuwenden.

29

Danach wird der unmittelbar nur die Anwendbarkeit des neuen Rechts betreffende Grundsatz der Sofortwirkung und Nicht-Rückwirkung durch den Grundsatz „tempus regit actum“ ergänzt, nachdem die Beurteilung eines Sachverhalts sich grundsätzlich, insbesondere auch für in der Vergangenheit liegende oder eingetretene Tatsachen nach dem Recht richtet, das im entsprechenden Zeitpunkt in Geltung war (EuGH, Urteil vom 21. September 2017 – C-88/15 –, juris, Rn. 38; BFH, Urteil vom 8. November 2006 – X R 45/02 –, juris, Rn. 22; OVG RP, Urteil vom 11 März 1997 – 6 A 10700/96.OVG –, juris, Rn. 29 ff.). Außer Kraft getretene Rechtsnormen bleiben danach anwendbar auf Sachverhalte, die während ihrer Geltung verwirklicht worden sind. Demgemäß finden auf das vorliegende Verfahren die bisherigen Vorschriften des SGB VIII Anwendung.

30

Zudem stellt § 89d Abs. 3 SGB VIII ohnehin vornehmlich eine Vorschrift zur Bestimmung der Zuständigkeit dar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. Januar 2018 – 7 A 11652/17 –, juris, Rn. 13), die – sobald sie durch das Bundesverwaltungsamt einmal wirksam erfolgt ist – nicht durch Außerkrafttreten der ihr zugrundeliegenden Norm berührt wird. Ein derartiger Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. August 1998 – 16 A 3477/97 –, juris, Rn. 14) erwächst insoweit jedenfalls in materielle Bestandskraft, die grundsätzlich auch nicht durch nachträgliche Gesetzesänderungen beseitigt wird.

31

Hinsichtlich des Umfangs des Anspruchs gilt die Bagatellgrenze des § 89f Abs. 2 SGB VIII von 1.000 € ausdrücklich im Rahmen von § 89d SGB VIII nicht. Der Umfang der Kostenerstattung ergibt sich demnach vornehmlich aus § 89f Abs. 1 SGB VIII. Unmittelbare ergänzende Anwendung finden darüber hinaus grundsätzlich die §§ 108 Abs. 1 und 109 sowie 111 bis 113 SGB X (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 1), soweit das SGB VIII keine speziellere Regelung beinhaltet. Hier hat die Klägerin auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Kostenposition (Taxikosten vom 16. Juni 2015) die Ausschlussfrist des § 111 SGB X gewahrt, der über § 37 Abs. 1 SGB I auch im Rahmen des § 89d SGB VIII entsprechende Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 14/09 –, NVwZ-RR 2011, 67, Rn. 13 f.).

32

Die konkrete Ausschlussfrist des § 42d Abs. 4 SGB VIII tritt dabei lediglich zusätzlich neben § 37 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 111 SGB X (vgl. BMFSJ, JAmt 2016, 302), ohne diese Regelung zu verdrängen. Dabei hat § 42d Abs. 4 SGB VIII eine andere Zielrichtung als § 111 SGB X. Insoweit bezweckt § 111 SGB X zum einen, dass der Erstattungspflichtige in kurzer Zeit nach der Leistungserbringung weiß, welche Ansprüche auf ihn zukommen und er ggf. entsprechende Rückstellungen machen kann, zum anderen dient sie der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens (BSG, Urteil vom 28. November 1990 – 5 RJ 50/89 –, juris, Rn. 23).

33

Die zwölfmonatige Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X beginnt grundsätzlich mit Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9/15 –, NVwZ 2016, 947, Rn. 14 m.w.N.). Der Lauf der Frist beginnt allerdings – dem Wortlaut des § 111 Satz 2 SGB X nach – frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Im Fall der in Rede stehenden Gewährung von Jugendhilfe an einen im Ausland geborenen, unbegleitet eingereisten jungen Menschen wäre der Beginn der Ausschlussfrist bei einer entsprechenden Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, in dem der örtliche Träger von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die zur Bestimmung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9/15 –, NVwZ 2016, 947, Rn. 22). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Anwendbarkeit für Ansprüche nach § 89d SGB VIII bisher offengelassen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9/15 –, NVwZ 2016, 947, Rn. 21; eine Anwendung ablehnend: VG Augsburg, Urteil vom 27. Januar 2015 – Au 3 K 14.1617 –, juris, Rn. 29).

34

Es besteht jedenfalls im Rahmen von Ansprüchen gemäß § 89d Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII a. F. eine mit § 111 Satz 2 SGB X vergleichbare Interessenlage, sodass der dort enthaltene Rechtsgedanke Anwendung finden kann (anders für § 89c SGB VIII: BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2010 – 12 BV 09.1973 –, juris, Rn. 39; Urteil vom 3. Dezember 2009 – 12 BV 08.2147 –, BeckRS 2009, 43994, Rn. 20 ff.). Demnach ist – über die Entstehung des Anspruchs hinaus – die Kenntnis über die Bestimmung des Passivlegitimierten zu fordern. Denn erst dann kann der Erstattungsberechtigte auch ihm gegenüber rechtssichernde Maßnahmen ergreifen. Da sich der Passivlegitimierte im Rahmen des § 89d Abs. 3 SGB VIII a. F. nicht von dem Erstattungsberechtigten selbst, also allein durch Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, bestimmen lässt, kann in diesem Zusammenhang nicht auf die bloße Entstehung des Anspruchs und damit nur auf § 111 Satz 1 SGB X abgestellt werden. Dies wäre nicht sachgerecht, weil der erstattungsberechtigte Träger dann unter Umständen keine Möglichkeit hätte, seinen Erstattungsanspruch fristgerecht geltend zu machen (vgl. BT-Drs. 14/4375, S. 60). Bei einer verspäteten oder unterbliebenen Bestimmung des Passivlegitimierten durch das Bundesverwaltungsamt wäre denkbar, dass der Anspruch untergegangen wäre, ohne dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger überhaupt rechtssichernd hätte tätig werden können. Etwas anderes mag allenfalls bei Erstattungsansprüchen gelten, bei denen sich der Anspruchsgegner bereits unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften herleiten lässt (siehe zu einer solchen Konstellation etwa BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2010 – 12 BV 09.1973 –, juris, Rn. 39; Urteil vom 3. Dezember 2009 – 12 BV 08.2147 –, BeckRS 2009, 43994, Rn. 20 ff.).

35

Vor Ablauf der Ausschlussfrist muss der Erstattungsanspruch geltend gemacht worden sein (vgl. Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 111, Rn. 12). Ansonsten ist er untergegangen (Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 111, Rn. 16). Die Geltendmachung setzt ein unbedingtes Einfordern der Leistung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 – 5 C 18/02 –, juris, Rn. 14). Dies kann auch konkludent geschehen (vgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 4. März 1993 – 5 C 6/91 –, NVwZ-RR 1994, 28 [28]). Das Erstattungsbegehren muss sich auf den konkreten Erstattungsanspruch beziehen (Roller, a.a.O., Rn. 13). Der Erstattungspflichtige muss anhand der Erklärung erkennen können, ob er mit einer Erstattungspflicht zu rechnen hat (Roller, a.a.O., Rn. 13). Für die Wahrung der Ausschlussfrist ist die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung ausreichend, dass und für welchen Hilfeempfänger welche Leistungen gewährt wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt wird; dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 – 5 C 18/02 –, juris, Rn. 14; Roller, a.a.O., Rn. 13). Es ist insoweit nicht erforderlich, dass das die Grundlagen für den Kostenerstattungsanspruch nach Grund und Höhe in allen Einzelheiten ausgeführt oder gar „bewiesen“ werden oder die Kostenerstattungsforderung beziffert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 – 5 C 18/02 –, juris, Rn. 14; BSG, Urteil vom 22. August 2000 – B 2 U 24/99 R –, juris, Rn. 17).

36

Hier wurde die Inobhutnahme am 16. Juni 2015 beendet. Die Bestimmung des Beklagten als erstattungspflichtigem Träger ging der Klägerin am 28. Januar 2016 zu, sodass die Ausschlussfrist nach Maßgabe des § 111 Satz 2 SGB X eigentlich am 28. Januar 2017 geendet wäre. Eine Geltendmachung dem Grunde nach erfolgte zunächst mit Schreiben vom 26. Februar 2016 (Zugang bei dem Beklagten am 3. März 2016). Darin wurde aber die Dauer der Inobhutnahme und damit der Leistungszeitraum vom 26. Mai bis zum 15. Juni 2015 angegeben. Die Bezifferung des Anspruchs erfolgte dann mit Schreiben vom 22. Juni 2018 (Zugang bei dem Beklagten am 29. Juni 2016), die dann auch die Kosten für die Taxifahrt am 16. Juni 2015 ausdrücklich umfasste. Jedenfalls mit der Geltendmachung der Höhe nach hat die Klägerin konkludent zum Ausdruck gebracht, auch die Erstattung von Leistungen für den 16. Juni 2015 unbedingt einfordern zu wollen und damit den Leistungszeitraum insoweit zu erweitern. Der Anspruch ist auch rechtzeitig innerhalb der (zusätzlichen) Ausschlussfrist des § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, also vor dem 1. August 2016, geltend gemacht worden. Es besteht auch kein Ausschluss gemäß § 89d Abs. 4 SGB VIII. Die geltend gemachten Kosten sind am 16. Juni 2015 und damit vor dem 1. November 2015 entstanden (vgl. § 42d Abs. 4 und 5 SGB VIII).

37

Dem Anspruch der Klägerin steht im Übrigen auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen, da diese von dem Beklagten jedenfalls nicht wirksam erhoben worden ist. Von Amts wegen wird die Verjährung nicht beachtet (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 – 2 RU 30/89 –, juris, Rn. 12; Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 113, Rn. 12).

38

Die der Klägerin entstandenen Kosten sind gemäß § 89f SGB VIII nur erstattungsfähig, soweit die Aufgabenerfüllung selbst den Vorschriften des SGB VIII entspricht (sog. Grundsatz der Gesetzeskonformität; vgl. dazu etwa Loss, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 3). Ziel ist es, damit einerseits sicherzustellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung die durch das SGB VIII gezogenen Grenzen überschreitet und andererseits den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor zu bewahren, Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 5 C 30/12 –, BeckRS 2013, 55000, Rn. 14 m.w.N.).

39

Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden (vgl. § 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII; sog. „Vor-Ort-Prinzip“; dazu auch etwa Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 89f, Rn. 22 ff.). Dazu zählen Dienstanweisungen, Richtlinien und Vereinbarungen mit Dritten (Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 8; Winkler, in: BeckOK SozR, 47. Edition, Stand: 1. Dezember 2017, § 89f SGB VIII, Rn. 8). Ermessensentscheidungen kann der erstattungspflichtige Träger der Jugendhilfe ausschließlich auf deren Rechtmäßigkeit, nicht hingegen auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüfen (Wiesner, a.a.O.; siehe auch Winkler, a.a.O.). Dabei ist die Entscheidung über die individuell erforderlichen Hilfemaßnahmen von dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger in eigener Verantwortung zu treffen und daher dessen Einschätzung für den erstattungspflichtigen Träger maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004 – 5 C 63/03 –, juris, Rn. 17).

40

Hier hat die Klägerin den Minderjährigen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut genommen. Dabei handelt es sich um eine Aufgabe der Jugendhilfe gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII. Demnach ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Dass diese Voraussetzungen grundsätzlich vorliegen, hat der Beklagte weder in Abrede gestellt noch ist Gegenteiliges anderweitig ersichtlich. Die Inobhutnahme endete mit Übergabe des Betroffenen an seine Mutter am 16. Juni 2015 (vgl. § 42 Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII). Die Zusammenführung von Mutter und Kind war auch der Grund für die Taxifahrt nach N. (siehe dazu Mitteilung an das Familiengericht M.; Bl. 16 f. der Verwaltungsakte – VA – [blau]). Dort war die Mutter zu diesem Zeitpunkt in einer Asylunterkunft untergebracht.

41

Mit der „Übergabe“ des Kindes oder des Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten ist jedenfalls gemeint, dass die Berechtigten das Kind auf ihre Kosten abholen können (Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 42 SGB VIII, Rn. 174). Grundsätzlich ist es damit Sache der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, ihre Kinder abzuholen und dafür die Kosten zu tragen (Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 42, Rn. 88; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 42, Rn. 44; Trenczek, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 42, Rn. 49; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 42, Rn. 33). Sind sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage dazu, dann sind die bei der Begleitung und Rückführung durch das Jugendamt anfallenden Aufwendungen Kosten der Inobhutnahme, da diese hier erst durch die Übergabe an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten beendet wurde (vgl. Trenczek, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 42, Rn. 49; einschränkend Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 87, Rn. 3). Auf die (deklaratorische) Mitteilung der Klägerin an das Familiengericht vom 16. Juni 2015, dass die Inobhutnahme „aufgehoben“ werde, kommt es insoweit nicht an. Dabei handelt es sich nur um eine „Bestätigung“ (Bl. 17 d. VA [blau]), dass der junge Mensch zu seiner Mutter zurückgeführt wird und die Inobhutnahme wohl gerade damit enden sollte. Eine vorzeitige Aufhebung der Inobhutnahme gemäß §§ 45 oder 48 SGB X (vgl. dazu BremOVG, Beschluss vom 18. November 2015 – 2 B 221/15 –, NVwZ 2016, 1188, Rn. 18; VG Hannover, Beschluss vom 11. November 2016 – 3 B 5176/16 –, juris, Rn. 8; Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 42, Rn. 105) ist der Verwaltungsakte der Klägerin insoweit nicht zu entnehmen (vgl. insbesondere den Widerspruch der Klägerin vom 1. Juni 2017; Bl. 19 d. VA [rot]). Da der junge Mensch auch während der Fahrt zu seiner Mutter noch schutzbedürftig war, wäre eine vorzeitige Beendigung auch nicht geboten gewesen.

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Jedenfalls dann, wenn zwingende Gründe einer Abholung entgegenstehen (vgl. Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 42, Rn. 88; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 42, Rn. 33), kann das Jugendamt nach pflichtgemäßem Ermessen verpflichtet sein, das Kind oder den Jugendlichen zurückzuführen. Hinzukommt, dass hier der – zunächst bestehende – Grund für die Inobhutnahme, nämlich die unbegleitete Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, offensichtlich (nachträglich) durch Zusammenführung von Mutter und Kind beseitigt werden konnte. In diesen Fällen hat das Jugendamt grundsätzlich darauf hinzuwirken, dass die Inobhutnahme durch Übergabe an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten beendet wird. Ist diesen eine Abholung faktisch nur unter nicht zumutbaren Umständen möglich, dann kann sich das Ermessen des Jugendamtes dahingehend verdichten, dass die Rückführung zwingend zu organisieren ist – einschließlich einer (zumindest vorübergehenden) Kostentragung durch das Jugendamt. Ob die Kosten dann letztlich von den Eltern erstattet werden müssen, ist an dieser Stelle unerheblich. Es kann hier nicht angenommen werden, dass die Mutter ihr Kind ohne weiteres hätte persönlich abholen können oder über die Mittel verfügte, um eine Abholung eigenständig zu organisieren. Jedenfalls bei derart zwingenden Gründen ist die Rückführung als Form der Übergabe zu werten und damit ein Teil der Aufgabenerfüllung des Jugendamtes nach Maßgabe des § 42 SGB VIII (Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 87, Rn. 3). Ansonsten ist sie eine freiwillige Leistung des Jugendamtes (Kunkel/Kepert, a.a.O.).

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Das Jugendamt der Klägerin war auch für die Rückführung als Teil der Inobhutnahme, die erst mit „Übergabe“ endete (vgl. § 42 Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII), gemäß § 87 SGB VIII a. F. zuständig (§ 88a SGB VIII und § 87 Satz 2 SGB VIII n. F. traten erst am 1. November 2015 in Kraft). Da es sich hier bei der Rückführung um einen Teil der Inobhutnahme handelt, richtet sich die Zuständigkeit auch weiterhin nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes (a. A. wohl Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 42, Rn. 88: § 86 SGB VIII). Dies ist zum einen bereits deshalb anzunehmen, weil das Jugendamt, das für die Inobhutnahme zuständig ist, eine Rückführung praktisch einfacher organisieren kann. Zum anderen sind mit der Rückführung die Interessen des Kindes und des Jugendamtes, das es in Obhut genommen hat, wesentlich betroffen.

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Die Pflicht zur Rückführung und (vorläufigen) Kostenübernahme folgt gleichzeitig aus dem Recht der Eltern auf Umgang mit ihrem Kind (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und das im Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) verankerte Recht des Kindes auf unbehinderten Umgang mit seinen Eltern (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2002 – 12 E 658/00 –, NJW 2003, 2257). Sind die Eltern – aus welchen Gründen auch immer – außer Stande, den Transport ihres Kindes für eine Zusammenführung zu gewährleisten, aktualisiert das Kind letztlich sein Recht auf Umgang mit seinen Eltern (hier: seiner Mutter). Dadurch bedingte Fahrtkosten könnten dann wohl auch – zumindest wenn sie eine Besuchsfahrt betreffen – dem notwendigen Lebensunterhalt des Kindes zuzurechnen sein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2002 – 12 E 658/00 –, NJW 2003, 2257), was hier allerdings offenbleiben kann. Hier beendete das Jugendamt die von ihm durchgeführte Inobhutnahme durch die Übergabe des Kindes an den Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten. Bis dahin trägt es die Fürsorgepflicht für das Kind, sodass es sich aufdrängt, dass dieses Jugendamt auch für die Organisation einer Rückführung zuständig sein muss. Etwas anderes mag in Fällen gelten, in denen die Bereitschaft und Fähigkeit der Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten zur Abholung des Kindes offensichtlich gegeben oder jedenfalls naheliegend ist.

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Hier sind die streitgegenständlichen Fahrtkosten auch – wie oben bereits dargelegt – als Aufwendungen zur Erfüllung einer aus der konkreten Inobhutnahme folgenden Verpflichtung des Jugendamts und damit als ein Teil derselben einzuordnen. Die damit finanzierte Transportleistung zur Familienzusammenführung kommt dem Inobhutgenommenen auch unmittelbar zugute (vgl. Eichenhofer, in: Eichenhofer/Wenner, SGB X, 2. Auflage 2017, § 109, Rn. 5). Es ist nicht nur (originäre) Aufgabe des Jugendamtes, die Inobhutnahme als (vorläufige) Maßnahme der Krisenintervention einzuleiten, sondern sie auch – als actus contrarius – sobald wie möglich zu beenden. Wird die Beendigung – wie hier – dadurch herbeigeführt, dass der Inobhutgenommene zu den Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten gebracht wird, sind die damit zusammenhängenden Transportkosten ein Teil der Maßnahme selbst. Anders mag die Sache möglicherweise etwa bei Fahrt- bzw. Reisekosten liegen, die lediglich aus Anlass einer sonstigen Aufgabenerfüllung als Annex anfallen, nicht aber die konkrete Aufgabenerfüllung selbst darstellen (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten 14. Juli 2010, J 9.240 CL, JAmt 2010, 369). Auf die in § 109 Satz 2 SGB X festgelegte Bagatellgrenze für „Auslagen“ kommt es in diesem Fall dementsprechend nicht an. Die hier durch Beauftragung eines Dritten (des Taxiunternehmens) entstandenen Kosten sind damit grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 5 C 16/08 –, juris, Rn. 16 ff.; Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 89f, Rn. 3).

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Überdies steht dem Anspruch der Klägerin der sich aus Treu und Glauben ergebende kostenerstattungsrechtliche Interessenswahrungsgrundsatz im konkreten Fall nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 5 C 30/12 –, BeckRS 2013, 55000, Rn. 16 ff.). Demnach muss der zur Kostenerstattung berechtigte Träger bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 29. Juni 2006 – 5 C 24/05 –, NVwZ-RR 2006, 702, Rn. 16). Der Erstattungsberechtigte muss nicht nur darauf hinwirken, dass der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 26. Oktober 2006 – 5 C 7/05 –, NVwZ-RR 2007, 199, Rn. 22), sondern gegebenenfalls auch, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen nicht entsteht. Zur Erreichung dieser Ziele hat er alle nach Lage des Einzelfalles möglichen und zumutbaren Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen (BVerwG, a.a.O., Rn. 19).

47

Die Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche gegenüber der Mutter, zum Beispiel nach Maßgabe der §§ 667, 670, 683 BGB (vgl. dazu Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 42, Rn. 33), erscheint jedenfalls hier von vornherein als aussichtslos, sodass dies von dem Beklagten auch nicht eingewendet werden könnte. Es konnte hier auch davon ausgegangen werden, dass sich ein unterhaltsrechtlicher Anspruch des Kindes gegenüber seiner Mutter auf Übernahme der Fahrtkosten nicht alsbald realisieren lassen wird (vgl. zu sog. „bereiten Mitteln“: BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 – 5 C 112/81 –, juris, Rn. 12 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2002 – 12 E 658/00 –, NJW 2003, 2257).

48

Die Höhe der Kosten war in diesem Einzelfall nicht unverhältnismäßig und stellt keine unzumutbare Kostenbelastung für den Beklagten dar. Hierbei hat der örtliche Träger der Jugendhilfe einerseits nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu agieren, andererseits aber das Kindeswohl hinreichend sicherzustellen. Dabei kommt dem örtlichen Träger der Jugendhilfe jedenfalls im Rahmen der Überprüfung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die jeweilige Maßnahme ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Die Entscheidung ist dann gerichtlich ebenso nur dahingehend zu kontrollieren, ob die so entstandenen Kosten bei objektiver Betrachtung sachgerecht und vertretbar sind. Bei den Fahrtkosten ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Beförderungsmöglichkeiten bestanden haben sowie die damit jeweils verbundene Fahrtzeit und die durch ihre Nutzung entstehenden Kosten und Gefahren für den Minderjährigen. Da die Kosten und die Möglichkeiten der der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den 16. Juni 2015 nicht mehr ohne weiteres rekonstruierbar sein dürften, sind die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als Orientierung heranzuziehen, soweit – wie hier – davon ausgegangen werden kann, dass es insoweit keine wesentlichen Änderungen gegeben hat.

49

Die Preise für Zugfahrten im Fernverkehr in der zweiten Klasse vom M. Hauptbahnhof bis zum nächstgelegenen Bahnhof A. am Standort der Mutter liegen – laut der Preisauskunft der Deutschen Bahn (bahn.de) – bei 53,00 € bis 71,00 € (sog. Flexpreis). Die Dauer der Fahrten liegt zwischen 3:20 und 4:19 Stunden. Dabei ist keine Direktverbindung verfügbar. Entweder führt die Route über den S. Hauptbahnhof (1 Umstieg) oder über U. Hauptbahnhof mit anschließendem weiteren Umstieg in B. oder T. (2 Umstiege). Dabei nicht berücksichtigt ist der jeweils örtliche Nahverkehr.

50

Die Fahrt von der A.-Straße in M. (Haltestelle „B“) bis zum M. Hauptbahnhof dauert mit Nutzung von Bus (Linie ...) und U-Bahn (Linie ....) laut allgemein zugänglicher Auskunft (....) einschließlich etwaiger Fußwege ca. 28 Minuten. Dabei ist ein Umstieg an der Haltestelle „C“ bzw. „D“ von Bus zu U-Bahn notwendig. Die Kosten belaufen sich auf 1,40 € (Kindertarif).

51

Der Transfer vom Bahnhof A. bis zum Standort der Mutter (E.; Haltestelle „F.“) dauert laut Online-Auskunft des örtlichen Verkehrsverbundes .... einschließlich etwaiger Fußwege entweder 17 Minuten (Abfahrt 6:54 Uhr; Haltestelle „G.“) oder 39 Minuten (Abfahrt 16:38 Uhr; Haltestelle „H.“) mit einem Umstieg an der Haltestelle „I.“. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es offenbar nur diese zwei Verbindungen pro Tag gibt. Bei lebensnaher Betrachtung dürfte ohnehin auch nur die zweite Verbindung am Nachmittag in Betracht kommen. Die Kosten für eine Einzelfahrt liegen bei 2,40€ (Kindertarif).

52

Insgesamt ergibt sich daraus eine Gesamtzeit für den Transport von mindestens 4:27 Stunden mit sechs Umstiegen, wobei nach allgemeiner Lebenserfahrung erhebliche Warte- und Umsteigezeiten hinzukommen. Dabei wären Gesamtkosten von mindestens 56,20 € bis 74,20 € entstanden.

53

Generell gilt zur Überzeugung der Kammer jedenfalls bei Kindern, also Personen unter 14 Jahren (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII), eine widerlegliche Vermutung dafür, dass eine Taxifahrt jedenfalls bei einer einfachen Wegstrecke mit insgesamt mehr als zwei Umstiegen als erstattungsfähig eingestuft werden kann. Bei Kindern ist in der Regel von einem im Vergleich zu Jugendlichen erhöhten Schutzbedarf auszugehen. Mit steigendem Alter verringert sich der Schutzbedarf und damit auch die Notwendigkeit und der Umfang der vom Jugendamt zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz des Minderjährigen. Da die Inobhutnahme erst mit der tatsächlichen Übergabe des Kindes an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten endet, gilt die Fürsorgepflicht des Jugendamtes im alters- und entwicklungsangemessenen Umfang bis zu diesem Zeitpunkt weiter. Bei Kindern ist besonders sicherzustellen, dass Ihnen eine erwachsene Begleitperson zur Seite gestellt wird, die dafür Sorge trägt, dass sie am Zielort ankommen. Dies gilt besonders bei Kindern, die unter Umständen noch Sprachschwierigkeiten aufweisen und daher auch etwaige Beschilderungen nicht richtig lesen können. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind auch kurzfristige Verspätungen und Gleiswechsel bei Bahnreisen nicht unüblich. Gerade in diesen – nicht vorhersehbaren – Situationen ist in erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit und Orientierung gefragt, was von einem Kind in der Regel nicht erwartet werden kann.

54

Eine regelmäßig andere Betrachtung könnte insoweit bei Jugendlichen anzunehmen sein, also bei Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Wann und ob bei ihnen Taxifahrten erstattungsfähig sind, kann an dieser Stelle offenbleiben. Letztlich ist die Entwicklung eines jeden Menschen unterschiedlich schnell, sodass die in § 7 SGB VIII festgelegten Altersgrenzen nur eine grobe (Regel-)Orientierung geben können, aber eine Einzelfallprüfung nicht obsolet machen. Insgesamt ist daher das Alter und Verhalten des jungen Menschen maßgeblich (vgl. Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 42, Rn. 88).

55

Hier sind Anhaltspunkte, die ein Abweichen von der oben ausgeführten Regelvermutung rechtfertigen können, nicht von den Beteiligten dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Inobhutgenommene war zum Zeitpunkt der Rückführung zu seiner Mutter zwölf Jahre alt. Es gab keine aktenkundigen Anzeichen dafür, dass eine Ankunft am Zielort bei der Mutter anderweitig mit zumutbarem Aufwand hätte sichergestellt werden können. Insbesondere das Bereitstellen einer Begleitperson hätte erhebliche Mehrkosten für ein Zugticket für diese produziert (für Hin- und Rückfahrt) sowie Personal gebunden, das vor Ort bei dem Jugendamt der Klägerin ebenso zwingend benötigt worden ist. Auch die mit im Taxi transportierten Personen (Schwester und Cousin des jungen Menschen) waren zum Reisezeitpunkt auch erst 14 und 15 Jahre alt geworden und kamen daher als taugliche Begleitpersonen nicht in Betracht. Die Ankunft am konkreten Zielort bei der Mutter ist hier auch deshalb von ganz besonderer Relevanz, da erst mit der tatsächlichen Übergabe die Inobhutnahme und damit auch die Fürsorgepflicht des Jugendamtes der Klägerin endete. Sonstige Ermessensfehler, wie etwa sachfremde Erwägungen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Hier handelt es sich zudem um eine Reise mit mindestens sechs Umstiegen und einer erheblichen Dauer, sodass auch schon deshalb eine Taxifahrt geboten erscheinen konnte. Insgesamt wiegt hier in diesem Einzelfall die Gewährleistung einer sicheren Ankunft des Kindes am Zielort höher als das finanzielle Interesse des Beklagten, sodass die Kosten für die Taxifahrt in diesem Einzelfall als erstattungsfähig eingestuft werden können.

56

Ein Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich für die Klägerin in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 12). Dahingehend schließt § 89f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zwar Verzugszinsen, aber keine Prozesszinsen aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34/00 –, NVwZ 2001, 1057 [1058]).

57

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

58

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 VwGO. Dabei erstreckt sich bei rein formellen Verwaltungsakten die Rechtsfolge des § 167 Abs. 2 VwGO nicht auf die Leistungsklage (anders bei der Aufhebung von Verwaltungsakten im materiellen Sinne etwa: BFH, Urteil vom 16. Juli 1980 – VII R 24/77 –, BeckRS 1980, 22005403; HessVGH, Teilurteil vom 5. November 1986 – 1 UE 700/85 –, NVwZ 1987, 517).

Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 19. Juni 2018

59

Der Streitwert wird auf 146,37 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

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