Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 67/19.MZ

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 31. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2019 verpflichtet, der Klägerin zu bestätigen, dass die Flurstücke in Nieder-Hilbersheim, Flur ... Nr. ... (... Q.) und Nr. ... (... Q.) im Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ liegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der nutzbaren geografischen Angabe (hier: „Deutscher Wein“ statt „Rheinhessen“) für zwei Flurstücke in der Gemarkung Nieder-Hilbersheim.

2

Die Klägerin betreibt als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Weingut in ... Stadt und bewirtschaftet seit 2016 unter anderem zwei Grundstücke in Nieder-Hilbersheim (Flur ..., Flurstücke ... und ...). Das Grundstück Flur ... Nr. ... (Größe ... Q.) wurde im Mai 2007 von dem Betrieb .... .... als vorherigem Bewirtschafter gerodet. Die Wiederbepflanzungsrechte wurden danach innerbetrieblich auf das Grundstück Nieder-Hilbersheim, Flur ... Nr. ... (Blatt ... d. VA) übertragen. Das Grundstück Flur ... Nr. ... (Größe ... Q.) wurde im Juni 2008 vom Betrieb .... .... als vorherigem Bewirtschafter gerodet. Die Wiederbepflanzungsrechte wurden ebenfalls innerbetrieblich verbraucht. Bis in das Jahr 2016 wurden die Flächen von den ehemaligen Bewirtschaftern in der EU-Weinbaukartei als (unbestockte) Rebflächen geführt.

3

Am 21. Februar 2017 beantragte die Klägerin für die beiden vorgenannten Flächen bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eine Genehmigung für die Neupflanzung von Reben und erhielt am 10. Juli 2017 entsprechende Genehmigungsbescheide (Az. 17-01224 und 17-01225). Daraufhin bestockte die Klägerin die Flächen. Nachdem die Beklagte die BLE mit Schreiben vom 6. März 2018 darauf hingewiesen hatte, dass die Flächen nicht in der g.U. „Rheinhessen“ lägen, nahm die BLE die Genehmigungsbescheide zurück. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 15. April 2018 Widerspruch, über den bisher im Hinblick auf das hier laufende Verfahren noch nicht entschieden wurde.

4

Mit Bescheiden vom 22. Mai 2018 erhielt die Klägerin auf ihren Antrag vom 17. Mai 2018 von der Beklagten ein „umgewandeltes Wiederbepflanzungsrecht“ (Flurstück ...-.../...) bzw. eine „Genehmigung zur Wiederbepflanzung“ (Flurstücke ...-.../... und ...-.../...). Dabei wurde von der Klägerin die Belegenheit innerhalb einer g.U. („Rheinhessen“) angegeben. Die Klägerin meldete die beiden Flurstücke mit der „Rodungs-, Pflanz- und Änderungsmeldung“ vom 23. Mai 2018 dann erstmals als „Zugänge“ zur EU-Weinbaukartei an, woraufhin diese auch eingetragen wurden.

5

Die Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ ist - ausweislich des elektronischen Registers der Europäischen Kommission („eAmbrosia“) - seit dem 18. September 1973 für Wein geschützt (Az. PDO-DE-A1274). Im vorgenannten Register ist als „Rechtsinstrument“ der Art. 107 VO (EU) Nr. 1308/2013 angegeben. Eine „Bezugnahme auf das Einzige Dokument“ und das „Dokument der Produktspezifikation“ sind dort abrufbar. Das Dokument „Produktspezifikation“ umfasst insgesamt 19 Seiten und gliedert sich wie folgt: Die elfseitige „Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung“ (hier: „Rheinhessen“) sieht unter Ziffer 3 („Abgrenzung des Gebietes“) vor:

6

„Zur geschützten Ursprungsbezeichnung gehören die Rebflächen der Gemeinden Albig, Alsheim, Alzey, A-Stadt, Armsheim, Aspisheim, Badenheim, Bechenheim, Bechtheim, Bechtolsheim, Bermersheim (Alzey-Worms), Bermersheim vor der Höhe, Biebelnheim, Biebelsheim, Bingen am Rhein 1, Bodenheim, Bornheim (Alzey-Worms), Bubenheim (B-Stadt-Bingen), Budenheim, Dalheim, Dexheim, Dienheim, Dintesheim, Dittelsheim-Heßloch, Dolgesheim, Dorn-Dürkheim, Eckelsheim, Eich, Eimsheim, Engelstadt, Ensheim, Eppelsheim, Erbes-Büdesheim, Esselborn, Essenheim,Flörsheim- Dalsheim, Flonheim, Flomborn, Framersheim, Frei-Laubersheim, Freimersheim (Alzey-Worms), Frettenheim, Friesenheim, Fürfeld, Gabsheim, Gau Algesheim, Gau-Bickelheim, Gau-Bischofsheim, Gau-Heppenheim, Gau- Odernheim, Gau-Weinheim, Gensingen, Gimbsheim, Grolsheim, Gumbs- heim, Gundersheim, Gundheim, Guntersblum, Hackenheim, Hahnheim, Hangen-Weisheim, Harxheim, Heidesheim am Rhein, Hillesheim (B-Stadt- Bingen), Hochborn, Hohen-Sülzen, Horrweiler, Ingelheim am Rhein, Jugenheim in Rheinhessen, Kettenheim, Klein-Winternheim, Köngernheim, Lörzweiler, Lonsheim, Ludwigshöhe, B-Stadt, Mauchenheim, Mettenheim, Mölsheim, Mörstadt, Mommenheim, Monsheim, Monzernheim, Nack, Nackenheim, NeuBamberg, Nieder-Hilbersheim, Nieder-Olm, Nieder-Wiesen, Nierstein, Ober-Flörsheim, Ober-Hilbersheim, Ober-Olm, Ockenheim, Offenheim, Offstein, Oppenheim, Osthofen, Partenheim, Pfaffen-Schwaben- heim, Pleitersheim, Sankt Johann (B-Stadt-Bingen), Saulheim, Schornsheim, Schwabenheim an der Selz, Selzen, Siefersheim, Sörgenloch, Spiesheim, Sprendlingen, Stadecken-Elsheim, Stein-Bockenheim, Sulzheim, Tiefenthal (Bad Kreuznach), Udenheim, Uelversheim, Undenheim, Vendersheim, Volxheim, Wachenheim, Wackernheim, Wahlheim, Wallertheim, Weinolsheim, Welgesheim, Wendelsheim, Westhofen, Wintersheim, Wöllstein, Wörrstadt, Wolfsheim, Wonsheim, Worms, Zornheim, Zotzenheim. Die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein mit dem geschützten Namen ,Rheinhessen‘ muss im Anbaugebiet, in einem anderen Anbaugebiet des Landes Rheinland-Pfalz oder in einem Anbaugebiet eines benachbarten Landes erfolgen.“

7

Der entsprechende dreiseitige „Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 verweist auf die vorgenannte Produktspezifikation. Das „Einzige Dokument“ gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 umfasst fünf Seiten. Darin wird unter dem Punkt „Abgegrenztes Gebiet“ unter anderem ausgeführt: „Zur geschützten Ursprungsbezeichnung gehören die Rebflächen der Gemeinden [...] Nieder-Hilbersheim“. Im Übrigen wird auf die Produktspezifikation Bezug genommen.

8

Auf der Webseite des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz ist ein insgesamt zwanzigseitiges Dokument abrufbar (https://mwvlw.rlp.de/fileadmin/mwkel/Abteilung_9_Weinbau/Weinbau/Do-kumente/Produktspezifikationen/gU_Rheinhessen_erg1.pdf), das neben dem neunzehnseitigen Dokument „Produktspezifikation“ noch eine einseitige „Erläuternde Ergänzung der Produktspezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung ,Rheinhessen'" enthält. Diese hat kein Erstellungsdatum oder sonstige Merkmale, die etwa eine Änderungshistorie erkennen ließen, und sieht unter anderem folgendes vor:

9

„Die zum Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung gehörenden Rebflächen innerhalb der unter Ziffer 3 der Produktspezifikation genannten Gemeinden werden näher bestimmt durch den Rechtsstand zum 1. August 2009 gemäß §§ 4 und 6 Abs. 1 und 2 Weinverordnung a. F. i. V.m. § 3 Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts und §§ 1 und 9 der Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Rheinhessen und „Rheinischer Landwein“. Zum Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ gehören alle zulässigerweise zur Erzeugung von Qualitätswein bestockten und vorübergehend nicht bestockten Rebflächen laut Rebflächenverzeichnis der EU-Weinbaukartei sowie alle dazu im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehenden Flächen, sofern ihre Eignung für die Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. in dem durch die o.g. Rechtsvorschriften beschriebenen Verfahren bestätigt wurde. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang der neu zu bepflanzenden Fläche besteht, wenn ein Bezugspunkt zu zulässigerweise zur Erzeugung von Qualitätswein bestockten oder vorübergehend nicht bestockten Rebflächen existiert und zu wesentlichen Teilen eine flächenmäßige Verbundenheit zu zulässigerweise bestockten und vorübergehend nicht bestockten Rebflächen vorhanden ist. Für die Definition des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs gelten die Ausführungen im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 3. August 1982 (7 A 103/81). Der unmittelbare räumliche Zusammenhang gilt auch als gegeben, wenn die Fläche innerhalb der Außenabgrenzung liegt. Die Außenabgrenzung ergibt sich aus den in den Gemeinden vorhandenen Abgrenzungskarten gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 02. Dezember 1996 ‚Abgrenzung des Rebgeländes‘.“

10

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 bat die Klägerin die Beklagte um Bestätigung, dass die Grundstücke in der Gemarkung 3562 Nieder-Hilbersheim, Flur ..., Flurnummer ... und ... im Bereich der geschützten Ursprungsbezeichnung („Rheinhessen“) liegen. Hilfsweise ersuchte sie um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid. Die betreffenden Grundstücke seien 2006 bzw. 2008 jeweils als Weinberge angelegt gewesen. Dies sei auch in der Datenbank der Beklagten so hinterlegt. Die Grundstücke seien umgeben von Weinbergsgrundstücken.

11

Mit Bescheiden vom 31. Oktober 2018 stellte die Beklagte „Deutscher Wein“ als höchstrangige geografische Angabe für die beiden Grundstücke der Klägerin fest.

12

Mit Schreiben vom 5. November 2018 erhob die Klägerin gegen die beiden vorgenannten Bescheide Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 28. November 2018 begründete. Darin führte sie aus, dass entsprechend der Produktspezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ die dort genannten Rebflächen der insoweit im Einzelnen aufgeführten Gemeinden maßgeblich seien. Darunter befinde sich auch Nieder-Hilbersheim. Da sich die beiden Parzellen in Nieder-Hilbersheim befänden, gehörten sie schon allein deshalb zur geschützten Ursprungsbezeichnung. Beide Grundstücke seien, wie sich aus dem Vermerk von Herrn Gail vom 19. April 2018 ergebe, bis 2007 bzw. bis 2008 bestockt gewesen; es handele sich also um Weinbergsflächen. In einem Vermerk vom 20. April 2018 heiße es hingegen, dass die Flächen nicht als „vorübergehend unbestockt“ eingeordnet werden könnten, weil sie mehr als fünf Jahre nicht bestockt gewesen seien. Zu dem von der Beklagten in anderen Verfahren angewandten Stichtag, dem 1. August 2009, seien die betreffenden Flächen allerdings noch nicht fünf Jahre unbestockt gewesen.

13

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2019 zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall könnten die streitgegenständlichen Flurstücke keiner geschützten Ursprungsbezeichnung zugeordnet werden. Die höchstrangige Angabe für Erzeugnisse sei somit „Deutscher Wein“. Die streitgegenständlichen Flurstücke befänden sich in der Gemarkung Nieder-Hilbersheim. Maßgeblich sei insoweit die Produktspezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“. Es handele sich allerdings um keine „Rebfläche“ der Gemeinde Nieder-Hilbersheim im Sinne der vorgenannten Produktspezifikation. Diese würden gemäß der „Erläuternden Ergänzung“ zu Ziffer 3) der Produktspezifikation näher bestimmt. Zum Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung gehörten alle zulässigerweise zur Erzeugung von Qualitätswein zum 1. August 2009 bestockten und vorübergehend nicht bestockten Rebflächen laut Rebflächenverzeichnis der EU-Weinbaukartei sowie alle dazu im unmittelbar räumlichen Zusammenhang stehenden Flächen, sofern ihre Eignung für die Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. gegeben sei.

14

Vorliegend seien die streitgegenständlichen Flurstücke zum Zeitpunkt der Beantragung und Bescheidung hinsichtlich der nutzbaren geografischen Angabe weder zur Erzeugung von Qualitätswein zulässigerweise „bestockt" noch „vorübergehend unbestockt" gewesen. Das Grundstück Nr. ... sei im Mai 2007 gerodet und die entstandenen Wiederbepflanzungsrechte innerbetrieblich auf anderen Flächen genutzt worden. Das Flurstück Nr. ... sei im Juni 2008 gerodet worden und die entstandenen Wiederbepflanzungsrechte ebenfalls anderweitig genutzt worden. Beide Flurstücke seien im Mai 2016 von den damaligen Bewirtschaftern in ihrer Änderungsmeldung zur EU Weinbaukartei abgemeldet worden. Die Klägerin habe am 23. Mai 2018 den Zugang der beiden unbestockten Flurstücke in ihrer Änderungsmeldung zur EU-Weinbaukartei gemeldet. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten der Klägerin weder die durch Rodung der beiden Flurstücke entstandenen noch andere in Anwendung von Art. 86 VO (EU) Nr. 1308/2013 nutzbaren Wiederbepflanzungsrechte zur Rebpflanzung der beiden Flurstücke in einem entsprechenden Umfang zur Verfügung gestanden. Auch liege kein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zu anderen Rebflächen vor.

15

Die Klägerin hat am 7. Februar 2019 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass es auf die zur Produktspezifikation hinzugefügten Erläuterungen nicht entscheidend ankommen könne. Vielmehr sei der tatsächliche Wortlaut der Produktspezifikation alleine maßgeblich. Ein „Beiblatt" sei ohne rechtliche Bedeutung, da es nie Teil des Prüfungs- und Genehmigungsverfahrens nach Unionsrecht (heute Art. 94 ff. VO (EU) Nr. 1308/2013) gewesen sei. Schließlich müssten die in der Produktspezifikation enthaltenen Bestimmungen ausgelegt werden. Daraus müsse sich insbesondere die Abgrenzung der erfassten Grundstücke ergeben und es sei zu folgern, dass zum Anbaugebiet daher die Flächen der rheinhessischen Gemeinden, die in der Produktspezifikation aufgelistet seien, tatsächlich vollständig gehörten. Denn nur so lasse sich anhand nachvollziehbarer politischer Grenzen bestimmen, welche Grundstücke nun innerhalb der geschützten Ursprungsbezeichnung lägen und welche außerhalb. Anderenfalls sei die Abgrenzung zu unbestimmt und damit unwirksam. Insbesondere sei auch in der Produktspezifikation keine Bezugnahme auf einen Stichtag erfolgt. Diese enthalte zudem keine Beschränkung auf solche Flächen, die zum 1. August 2009 innerhalb des abgegrenzten Rebgeländes gelegen hätten oder die vorübergehend nicht bestockt seien.

16

Das geografische Gebiet müsse zudem präzise abgegrenzt werden. Eine parzellengenaue Abgrenzung würde den Umfang der Produktspezifikation auch nicht sprengen. So sei etwa auch für das „Prosecco-Gebiet“ in Italien eine solche Abgrenzung vorgenommen worden. Es gehe insoweit auch nicht darum, wer bei der Beklagten welche Informationen erlangen könne, sondern es sei anhand der Produktspezifikation zu bestimmen, welche Flächen gegenständlich sein sollen. Es sei daher auch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, Unklarheiten „zu reparieren“. Vielmehr seien dann, wenn keine Einschränkungen in der Produktspezifikation zu finden seien, eben die politischen Grenzen der Weinbaugemeinde, die in der Produktspezifikation aufgeführt seien, die „Abgrenzung“ der Ursprungsbezeichnung. Es bestünden darüber hinaus keine Anhaltspunkte, dass die beiden Grundstücke der Klägerin nicht für die Erzeugung von Qualitätswein geeignet seien.

17

Auf das Recht der Wiederbepflanzung komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Hier gehe es schließlich um eine Neuanpflanzung, für die die §§ 7 ff. WeinG maßgeblich seien. In § 7a WeinG sei nicht etwa verlangt, dass die Neuanpflanzung nur auf einer zuvor bestockten Rebfläche hätte erfolgen dürfen. Dort sei lediglich von einer landwirtschaftlichen Fläche die Rede, über die die Klägerin zweifellos verfüge. Es komme allein darauf an, ob die Grundstücke wieder bestockbar gewesen seien. Alles andere würde im Widerspruch dazu stehen, wie die Beklagte damals sonst mit „vorübergehend unbestockten“ Grundstücken umgegangen sei. Die beiden Grundstücke lägen auch im klassischen Weinbaugebiet von Nieder-Hilbers- heim in der Lage „Honigberg“. Die Lage zeichne sich durch Kalkstein und durch Eisenerzböden aus. Es liege auf der Hand, dass es sich bei den beiden Grundstücken um wertvolles Weinbergsgelände handele.

18

Die Fläche sei auch nicht als Weinbergsfläche aufgegeben worden, wie sich aus der Weinbaukartei ergebe. Daraus lasse sich entnehmen, dass die Vorbewirtschafter der beiden Flächen mit der jährlichen Meldung lediglich mitgeteilt hätten, dass die Flächen nicht mehr zu ihrem Betrieb gehörten, da diese an die Klägerin verkauft worden seien. Die Flächen seien aber weiterhin in der Weinbaukartei geführt worden. Diese spiegele gemäß Art. 145 Abs. 1 GMO-2013 das „Produktionspotenzial“ wider. Ein solches sei nur bei Flächen anzunehmen, die bestockt werden könnten. Die Klägerin habe die Flächen erst wieder im Jahr 2018 bei der Beklagten angemeldet, weil sie erst zu diesem Zeitpunkt wieder Pflanzrechte für die Flächen gehabt habe. Den Antrag für die Bepflanzung habe sie bei der BLE am 21. Februar 2017 gestellt und die entsprechende Genehmigung am 10. Juli 2017 erhalten. Dementsprechend habe bei der Meldung zur Weinbaukartei noch keine Genehmigung zur Wiederbestockung vorgelegen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 31. Oktober 2018 und des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2019 zu verpflichten, der Klägerin zu bestätigen, dass die Flurstücke in Nieder-Hilbersheim, Flur ...Nr. ... (... Q.) und Nr. ... (... Q.) im Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ liegen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Sie wiederholt dafür im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und bezieht sich ansonsten auf die Begründung des Verwaltungsgerichts Koblenz im Urteil vom 15. März 2019 (Az. 5 K 440/18.KO). Sie ist darüber hinaus der Ansicht, dass über das Rebflächenverzeichnis der EU-Weinbaukartei eine klare, präzise und unzweideutige Abgrenzung erfolgen könne. Welche Flächen bestockt oder vorübergehend nicht bestockt seien, könne eindeutig und nachvollziehbar darüber ermittelt werden. Jeder Erzeuger könne bei der Beklagten einen Antrag auf Bescheidung zur Nutzung der geschützten Ursprungsbezeichnung stellen. Die Beklagte ermittele dann für das angegebene Flurstück die höchstrangige, mögliche Bezeichnung und erstelle einen entsprechenden Bescheid. Dieses Verfahren sei für die Erzeuger kostenfrei, somit könne sich jeder Erzeuger darüber informieren, welche Rebfläche zur Erzeugung von Qualitätswein genutzt werden dürfe. Es sei darüber hinaus unschädlich, dass der Stichtag des 1. August 2009 nicht ausdrücklich in der Produktspezifikation genannt sei.

24

Über die Regelung des Art. 107 VO (EU) Nr. 1308/2013 bzw. die Vorschrift des Art. 118s Abs. 2 VO (EU) Nr. 1234/2007 blieben Weinnamen, die schon zuvor geschützt worden seien, automatisch geschützt. Dabei beziehe sich der Schutz nicht lediglich auf die Weinnamen, sondern der Rechtszustand werde „eingefroren“. Zu einem vergleichbaren Ergebnis sei auch das Verwaltungsgericht Würzburg in seiner Entscheidung vom 4. April 2019 gekommen (Az. W 3 K 18.821), die die Produktspezifikation der schützten Ursprungsbezeichnung „Franken" zum Gegenstand habe. Anders als die Klägerin meint, seien nach altem Recht gerade nicht die gesamten Gemeindeflächen Teil des bestimmten Anbaugebiets Rheinhessen, sondern nur bestimmte Punkte. Diese bestehende Rechtslage sei in der streitgegenständlichen Produktspezifikation lediglich zusammengefasst worden. Die erläuternden Ergänzungen beschrieben letztlich diese Rechtslage. Die streitgegenständlichen Flurstücke seien auch nicht vorübergehend unbestockt gewesen.

25

Aus der EU-Weinbaukartei ergebe sich, dass die Vorbewirtschafter der beiden Flächen diese im Mai 2007 bzw. Juni 2008 gerodet und sodann im Mai 2016 abgemeldet hätten. Damit habe festgestanden, dass die vorherigen Bewirtschafter die weinbauliche Nutzung aufgegeben und von einer erneuten Bestockung abgesehen hätten. Darauffolgend seien die Flächen über zwei Jahre nicht mehr bei einem Bewirtschafter in der Weinbaukartei geführt worden.

26

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage hat Erfolg, da sie zulässig und begründet ist.

28

Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin begehrt den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes (§ 88 VwGO), hier die Bestätigung, dass für die Flurstücke in Nieder-Hilberheim, Flur ... Nr. ... und Nr. ... die geschützte Ursprungsbezeichnung Rheinhessen genutzt werden kann. Die Bestätigung in Form der Ausstellung eines Bescheides durch die Beklagte erfüllt die Voraussetzungen des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Bei dem Bescheid handelt es sich um eine rechtsverbindliche Feststellung von Rechten. Bescheinigungen zur Vorlage bei anderen Behörden und Ausweise sind Verwaltungsakte, wenn hierdurch eine Rechtsfolge verbindlich festgestellt werden soll (vgl. nur Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35, Rn. 87). Der Bescheid der Beklagten stellt fest, welche geografische Bezeichnung für das jeweils angegebene Flurstück zum Zeitpunkt der Beantragung der Bescheinigung in Betracht kommt. Die Beklagte entscheidet somit in einer Art gestuftem Verfahren zunächst über die geografische Einordnung der Flurstücke. Die Bescheinigung kann anschließend als Nachweis im Rahmen der Beantragung von Genehmigungen zur Bepflanzung gegenüber der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) eingesetzt werden.

29

Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es entspricht hier offenbar der allgemeinen Verwaltungspraxis der Beklagten infolge eines Antrags über die Einordnung von Flurstücken unter eine geografische Angabe durch Verwaltungsakt zu entscheiden, sodass jedenfalls deshalb auch - bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - ein entsprechender (gebundener) Anspruch zu bejahen ist. Der Bescheid über die Nutzung der höchstmöglichen geografischen Bezeichnung der Flächen stellt letztlich ein rechtstechnisches Mittel dar, um ein kraft Gesetzes bestehendes Recht - wie etwa die Erlangung einer Pflanzgenehmigung - durchzusetzen.

30

Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. Insbesondere wurde ein ordnungsgemäßes und erfolgloses Vorverfahren durchgeführt (§ 68 VwGO) und die Klagefrist eingehalten (§ 74 Abs. 1, 2 VwGO).

31

Die Verpflichtungsklage ist auch begründet, da die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig, die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass für die streitgegenständlichen Flurstücke die g.U.-Fähigkeit „Rheinhessen“ durch Verwaltungsakt festgestellt wird. Ein Ermessensspielraum bestand für die Beklagte insoweit nicht.

32

Rechtsgrundlage für die im Feststellungsbescheid getroffene Regelung ist die seit dem seit 1. Januar 2014 geltende Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (L 347/671) - GMO-2013 -. Gemäß Art. 103 Abs. 1 GMO-2013 dürfen geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützte geografische Angaben (g.g.A.) von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend der betreffenden Produktspezifikation erzeugt wurde.

33

Eine „Ursprungsbezeichnung“ gemäß Art. 93 Abs. 1 lit. a) GMO-2013 meint den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Art. 92 Abs. 1 GMO-2013 dient, das folgende Anforderungen erfüllt: Es verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse; die Weintrauben, aus denen es gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet; seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet und es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera gehören.

34

Die Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ war jedenfalls bereits mit der Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Rheinhessen und „Rheinischer Landwein“ vom 18. Juli 1995 (QWeinRheinhV) normativ als Anbaugebiet geschützt. Ausweislich des § 1 Abs. 1 QWeinRheinhV umfasste das bestimmte Anbaugebiet Rheinhessen die in der Anlage 1 aufgeführten Gemeinden; darunter auch Nieder-Hilbersheim. Zum bestimmten Anbaugebiet gehörten die zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeigneten Flächen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 QWeinRheinhV), deren nähere Bezeichnung sich gemäß § 1 Abs. 2 QWeinRheinhV aus der Weinbergsrolle ergab.

35

Ausweislich des elektronischen Registers der Europäischen Kommission „eAmbrosia“ ist „Rheinhessen“ seit dem 18. September 1973 als geschützte Ursprungsbezeichnung registriert. Es ist davon auszugehen, dass diese Ursprungsbezeichnung damit auch gemäß Art. 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179) und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 118) geschützt war.

36

Ab dem 1. August 2009 sollte dann zunächst die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148/1) - vgl. dort Art. 129 Abs. 2 lit. e) - hinsichtlich des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen gelten. Darin wurde in den Art. 34 ff. der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben geregelt. Die Verordnung sah zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen ein Antragsverfahren vor (Art. 35 ff.), woraufhin die Schutzfähigkeit zunächst in einem nationalen Vorverfahren (Art. 38) und schließlich von der Kommission (Art. 39) geprüft wurde, die dann final über den Schutz entschied (Art. 41). Der Antrag hatte unter anderem eine Produktspezifikation zu umfassen (Art. 35 Abs. 1 lit. c), die insbesondere Angaben zur Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets enthalten sollte (Art. 35 Abs. 2 lit. d). Die geschützten Ursprungsbezeichnungen wurden in ein „öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Wein“ eingetragen (Art. 46; „e-Bacchus“) und durften „von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der der betreffenden Produktspezifikation entspricht“ (Art. 45 Abs. 1). Für - wie hier - bestehende geschützte Weinnamen sah Art. 51 Abs. 1 vor, dass diese „automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt“ sind und im elektronischen Register aufgeführt werden. Dies stand allerdings gemäß Art. 51 Abs. 2 und 3 unter der Bedingung, dass „die in Artikel 35 Absatz 1 genannten technischen Unterlagen die einzelstaatlichen Entscheidungen über die Genehmigung“ bis zum 31. Dezember 2011 übermittelt werden.

37

Die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 wurde dann mit Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) - ABl. L 154/1 - mit Wirkung zum 1. August 2009 aufgehoben (vgl. Art. 3 Abs. 1) und die Regelungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen als Art. 118b ff. zwischenzeitlich in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) überwiegend wortlautgleich inkorporiert - im Folgenden GMO-2007 - (vgl. dort Art. 1).

38

Auch die GMO-2007 enthielt für - wie hier - bereits bestehende geschützte Ursprungsbezeichnungen das Erfordernis einer Einreichung von Antragsunterlagen, damit diese weiterhin Schutz genießen (vgl. Art. 118s Abs. 2, 3 GMO-2007). Es war sah vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten dafür insbesondere die entsprechende Produktspezifikation (als Teil der in Art. 118c GMO-2007 aufgeführten „technischen Unterlagen") festlegen und bis zum 31. Dezember 2011 an die Kommission übermitteln müssen; anderenfalls ging der Schutz automatisch verloren. Die GMO-2007 wurde dann mit Wirkung zum 1. Januar 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 - im Folgenden GMO-2013 - insoweit aufgehoben (vgl. dort Art. 230 Abs. 1) und durch die dortigen Art. 93 ff. ersetzt.

39

Die GMO-2013 wurde wiederum mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11. Januar 2019, S. 2-45) mit Wirkung ab 14. Januar 2019 ergänzt. Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der GMO-2013 in Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und traditionelle Begriffe sowie die Etikettierung und Aufmachung im Weinsektor (vgl. Art. 1 der VO).

40

Gleichzeitig enthält die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem Durchführungsbestimmungen zur GMO-2013 mit Wirkung ab dem 14. Januar 2019.

41

Im Wesentlichen hat sich an der Rechtslage hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen und des Verfahrens mit Geltung der GMO-2013 nichts geändert. Art. 107 Abs. 1 GMO-2013 sieht ebenfalls vor, dass bereits geschützte Weinnamen „automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt“ sind und im elektronischen Register aufgeführt werden. Allerdings legt Art. 107 Abs. 3 Satz 2 GMO-2013 nunmehr fest, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2014 auf eigene Initiative Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Art. 107 Abs. 1 GMO-2013 erlassen kann, wenn diese die in Art. 93 GMO-2013 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.

42

Eine Prüfung oder Übermittlung von etwaigen Antragsunterlagen im Sinne des Art. 94 GMO-2013 ist jedenfalls zum 1. Januar 2014 nicht (erneut) erfolgt, da Art. 107 GMO-2013 eine automatische Eintragung ohne eine erneute Vorlage von Antragsunterlagen vorsieht. Auf Art. 107 GMO-2013 wird für „Rheinhessen“ auch als Rechtsgrundlage des Schutzes im elektronischen Register („eAmbrosia“; früher „eBacchus“) ausdrücklich Bezug genommen. Eine Übermittlung der Antragsunterlagen (einschließlich einer Produktspezifikation) ist hier jedenfalls im Rahmen des Art. 118s Abs. 2, 3 GMO-2007 und der dort normierten Frist (ausweislich der „Technischen Unterlage“ am 21. Dezember 2011) erfolgt (vgl. Boch, Weingesetz, 7. Online-Auflage 2019, § 16a, Rn. 7), sodass die damals übermittelte Produktspezifikation weiterhin maßgeblich ist und im Rahmen der GMO-2013 „automatisch" fortgilt. Dabei war allerdings nicht das Zulassungsverfahren zu durchlaufen, das für Neuanträge Anwendung findet (vgl. dazu Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 171. EL Juli 2018, § 22c WeinG, Rn. 64). Das „Beiblatt", das auf der Webseite der Landwirtschaftskammer abrufbar und dort der Produktspezifikation angehängt ist (s.o.), ist der Kommission im Rahmen des Art. 118s Abs. 2, 3 GMO-2007 nicht übermittelt worden; dementsprechend ist es auch nicht in der elektronischen Datenbank „eAmbrosia" abrufbar. Infolgedessen kann das „Beiblatt" schon deshalb nicht alleine die Auslegung der Beklagten tragen. Auch im Übrigen kann der darin enthaltenen Rechtsauffassung nicht gefolgt werden, da sie nicht hinreichend in der Produktspezifikation selbst zum Ausdruck kommt.

43

Die Produktspezifikation soll es den Interessenten ermöglichen, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion in Bezug auf die jeweilige Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu überprüfen (vgl. Art. 94 Abs. 2 GMO-2013). Eine Änderung der Produktspezifikation kann nur auf Antrag erfolgen (vgl. Art. 105 GMO- 2013). Daraus folgt, dass die Produktspezifikation in ihrem Wortlaut primär maßgeblich dafür ist, ob ein Produkt bzw. Erzeugnis die Voraussetzungen zum Führen einer geschützten Ursprungsbezeichnung erfüllt (vgl. auch Art. 103 Abs. 1 GMO- 2013). Bei Art. 103 GMO-2013 handelt es sich auch im Hinblick auf neue und bestehende Weinnamen um eine „einheitliche und ausschließliche Schutzregelung", sodass kein Anlass besteht, die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden, die der Eintragung dieser Ursprungsbezeichnungen in die Datenbank zugrunde lagen (vgl. zu Art. 118m GMO-2007: EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16 P -, GRUR 2018, 89, Rn. 96). Eine andere Interpretation würde ferner dem Sinn und Zweck einer - auch bei bestehenden geschützten Weinnamen - einzureichenden Produktspezifikation zuwiderlaufen. Dieser besteht gerade darin, grundsätzlich ohne weitere Erkenntnisquellen für den Interessenten die Bedingungen der g.U. darzulegen. Jedenfalls müsste aber ein Verweis auf externe Dokumente und sonstige Quellen zumindest hinreichend in der Produktspezifikation angelegt und erkennbar sein, damit er ausnahmsweise zulässig sein könnte.
Der bloße Hinweis auf die nationale Genehmigungsentscheidung reicht insoweit nicht aus, um die zum 1. August 2009 bestehende Rechtslage zu einem konstitutiven Teil der Produktspezifikation zu machen (a.A. VG Koblenz, Urteil vom 15. März 2019 - 5 K 440/18.KO -, juris, Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 4. April 2019 - W 3 K 18.821 -, juris, Rn. 58). Anderenfalls wäre die gleichzeitige Übermittlung einer Produktspezifikation zumindest im Hinblick auf das abgegrenzte Gebiet nicht erforderlich, da sich dann ohnehin insoweit die Rechtslage von selbst erschließen würde. Die Übermittlung wäre dann eine bloße Formalie, die dem Sinn und Zweck dieses Erfordernisses nicht gerecht werden würde. Denn es wäre schließlich unzumutbar, dem Interessenten die Ermittlung der früheren „übergeleiteten“ Rechtslage im Wege einer gleichsam rechtshistorischen Recherche aufzubürden, die zugleich mit erheblichen Auslegungsschwierigkeiten behaftet ist und damit auch zu Rechtsunsicherheit führen würde. Dies stünde auch im Gegensatz zur Schaffung eines entsprechenden Registers, in dem gerade primär die Produktspezifikationen und keine detaillierten Informationen zur alten mitgliedstaatlichen Rechtslage enthalten sind. Der Anknüpfungspunkt für die frühere nationale Rechtslage erschöpft sich hier in dem Hinweis im „Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung“ auf eine einzelstaatliche Genehmigungsentscheidung aus dem Jahr 1936 (vgl. RNVBl. S. 17). Dass damit hinreichend erkennbar der tatsächliche Rechtsstand zum 1. August 2009 in transparenter und nachvollziehbarer Weise Teil der Produktspezifikation geworden sein soll, ist aus Sicht der Kammer auszuschließen.

44

Zwar soll nach einer Rechtsmittelentscheidung des EuGH „die Eintragung“ einer geschützten Ursprungsbezeichnung, deren Schutz - wie hier - „automatisch“ gemäß Art. 118s Abs. 1 GMO-2007 fortgilt, keine Rechtswirkung entfalten (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-31/13 P -, LMuR 2014, 56, Rn. 54-67). Dabei ging der EuGH allerdings zum einen davon aus, dass die Produktspezifikation - anders als hier - noch nicht übermittelt worden ist und insoweit auch (wohl noch) keine „anfechtbare Handlung“ der Kommission anzunehmen sei (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 61, 65; siehe hierzu auch VG Würzburg, Urteil vom 4. April 2019 - W 3 K 18.821 -, juris, Rn. 51 f.). Zum anderen bestätigte der EuGH die Auffassung des EuG, dass sich der Inhalt der gemäß § 118s Abs. 2, 3 GMO-2007 zu übermittelnden Unterlagen nach nationalen Bestimmungen richte und nicht nach der Eintragung in die Datenbank (vgl. EuG, Urteil vom 8. November 2012 - T-194/10 -, BeckRS 2012, 82382, Rn. 36), wohl nur im Ergebnis hinsichtlich der allgemeinen Rechtswirkungen der Eintragung (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 67; anders VG Würzburg, Urteil vom 4. April 2019 - W 3 K 18.821 -, juris, Rn. 59). Dies bezog sich darüber hinaus auch nur auf Rechtswirkungen, die der Kommission zuzurechnen sind. Zudem beschäftigte sich das vorgenannte Verfahren mit dem eingetragenen Weinnamen selbst und gerade nicht explizit mit den diesem zugrundeliegenden Schutzvoraussetzungen.

45

Dahingehend war davon auszugehen, dass insoweit noch keine abschließende unionsgerichtliche Entscheidung darüber getroffen ist, wie Regelungen in Produktspezifikationen zu behandeln sind, die von der bisherigen nationalen Rechtslage abweichen (anders wohl VG Würzburg, Urteil vom 4. April 2019 - W 3 K 18.821 -, juris, Rn. 59). Insoweit gilt, dass mit der Übermittlung der Produktspezifikation und Veröffentlichung in „eBacchus“ bzw. „eAmbrosia“ zumindest ein Rechtsschein seitens des Mitgliedstaats erzeugt wird, an dem sich dieser und seine Untergliederungen (und damit auch die Beklagte) letztlich festhalten lassen müssen. Dies gilt vor allem deshalb, weil eine Anpassung der Produktspezifikation an die nationale Rechtslage noch bis zum 30. Juni 2014 wohl ohne weiteres möglich gewesen wäre (vgl. Art. 73 Abs. 2 VO (EG) Nr. 607/2009; siehe auch Boch, in: Weingesetz, 7. Online-Auflage 2019, § 16a, Rn. 7). Demnach ist die Produktspezifikation ungeachtet ihrer Übereinstimmung mit der tatsächlichen nationalen Rechtslage - ähnlich wie ein (ggf. rechtswidriger) begünstigender Verwaltungsakt - objektiv auszulegen. Letztlich ist eine von der nationalen Rechtslage abweichende Produktspezifikation allerdings auch nicht zwangsläufig als unionsrechtswidrig einzuordnen. Dies folgt schon daraus, dass dies nicht als Löschungsgrund für die Kommission in Art. 107 Abs. 3 GMO-2013 genannt ist.

46

Voraussetzung für die Schutzwürdigkeit ist hier nach Maßgabe der Produktspezifikation insbesondere, dass die streitgegenständlichen Flächen als „Rebfläche der Gemeinde [...] Nieder-Hilbersheim“ im Sinne der Ziffer 3 der Produktspezifikation „Rheinhessen“ (Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A. und Qualitätsperlwein Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung) eingeordnet werden können. Ob dies der Fall ist, muss primär anhand der Produktspezifikation ermittelt werden. Daneben sind die in §§ 17 ff. WeinG geregelten Anforderungen und Eigenschaften von Qualitätsweinen, Prädikatsweinen, Qualitätslikörweinen b.A., Qualitätsperlweinen b.A., Sekten b.A. und Landweinen als Teil der Produktspezifikationen zur Beschreibung der Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie aus den Landweingebieten (§ 16a WeinG) zu beachten. Streitig zwischen den Beteiligten ist insoweit letztlich der Begriff „Rebfläche“. Die Beklagte ist dahingehend der Ansicht, dass zur Bestimmung des Gebiets der geschützten Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ und damit auch des Begriffs „Rebfläche“ schließlich der „Rechtsstand zum 1. August 2009“ maßgeblich sein soll, wie dies auch im „Beiblatt“ ausgeführt werde. Diese Rechtsauffassung überzeugt die Kammer nicht.

47

Ginge man alleine vom Wortlaut der Produktspezifikation aus, sind hier die streitgegenständlichen Flächen erfasst (a. A. wohl VG Koblenz, Urteil vom 15. März 2019 - 5 K 440/18.KO -, juris, Rn. 18). Der Text der Produktspezifikation umfasst gerade nicht ausdrücklich die restriktive Lesart der Beklagten, sondern spricht nur von „Rebflächen“ in den genannten rheinhessischen Gemeinden unter anderem auch in der Gemarkung „Nieder-Hilbersheim“. Dass mit dieser speziellen Produktspezifikation der bestehende Rechtsstand zum 1. August 2009 gleichsam - wie die Beklagte meint - „konserviert“ werden sollte, lässt sich der Produktspezifikation nicht hinreichend entnehmen. Diese könnte vielmehr auch so interpretiert werden, dass jede Fläche, die - wie hier - grundsätzlich (zulässigerweise) mit Reben bestockt werden kann (etwa im Wege der Neuanpflanzung) bzw. bestockt ist und allgemein die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, um Qualitätswein „Rheinhessen“ zu erzeugen, dann auch als „Rebfläche“ dieser Gemeinden einzuordnen ist.

48

Gleichwohl ist der Wortlaut der Produktspezifikation nicht nur isoliert, sondern insbesondere im Zusammenspiel mit dem Verordnungstext bzw. den Erwägungsgründen zu interpretieren. So sieht Erwägungsgrund 92 der GMO-2013 vor, dass das Konzept von Qualitätsweinen in der Union unter anderem auf den besonderen Merkmalen basiert, die auf den geografischen Ursprung des Weins zurückgehen. Auch dies kann die restriktive Auslegung der Beklagten jedenfalls nicht ohne weiteres rechtfertigen. Denn wesentliches Merkmal einer geschützten Ursprungsbezeichnung ist primär die geografische Herkunft eines Produkts, die neben speziellen Produktionsmethoden insbesondere die dortigen geologischen und klimatischen Bedingungen einbezieht. Diese dürften allerdings unabhängig von der Bestockung oder vorübergehenden Nicht-Bestockung zur Erzeugung von Qualitätswein für alle Grundstücke in den jeweiligen Gemarkungen in gleicher oder jedenfalls ähnlicher Weise gegeben sein, was im Einzelfall weiterer Untersuchungen bedürfte. Die von der Beklagten zusätzlich angeführten Aspekte gehören damit nicht ohne weiteres zu den „Produktionsmethoden“ oder „geologischen und klimatischen Bedingungen" und betreffen allgemein nicht unbedingt die „geografische Herkunft“ des Produkts; vielmehr sollen sie wohl eine marktlenkende Wirkung entfalten. Die von der Beklagten genannten Kriterien hätten allerdings in die Produktspezifikation ausdrücklich (zusätzlich) aufgenommen werden können, was hier allerdings nicht erfolgt ist. Eine entsprechende Ergänzung der Produktspezifikation müsste dann aber zum jetzigen Zeitpunkt wohl in einem Änderungsverfahren nach Art. 105 GMO-2013 erfolgen.

49

Ferner sieht Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (L 193/60) - VO 607/2009 - vor, dass das Gebiet auf eine detaillierte, präzise und unzweideutige Weise abzugrenzen ist. Aus dieser Vorschrift folgt demnach, dass sich die Abgrenzung des Gebiets in der Produktspezifikation befinden muss, sodass außerhalb dieser liegende Erkenntnisquellen - wenn überhaupt - nur ausnahmsweise herangezogen werden können. Die Grundlagen der Abgrenzung des Gebiets müssen sich daher primär dem Wortlaut der Produktspezifikation entnehmen lassen, der ggf. im Zusammenhang mit dem Verordnungstext zu interpretieren ist.

50

Auch eine „historische“ Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese muss auf für die Allgemeinheit zugängliche Quellen gestützt werden und nicht nur auf subjektiven (verwaltungsinternen) Erwägungen beruhen. Denn nur, wenn hinreichende Publizität und Beständigkeit (oder etwa auch wissenschaftliche „Zitierfähigkeit“) dieser Materialien besteht, können sie - ähnlich wie Bundes- oder Landtagsdrucksachen - zu ihrer (verbindlichen) Interpretation herangezogen werden. Dies ist zur Überzeugung der Kammer bereits aus rechtsstaatlichen und demokratischen Gesichtspunkten unerlässlich; insbesondere vor dem Hintergrund eines daraus zu entnehmenden Grundsatzes der Verwaltungsöffentlichkeit und -transparenz (vgl. dazu eingehend Grzeszick, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 87. EL März 2019, Art. 20 GG, Rn. 26 ff.). Diese Voraussetzungen erfüllt das Beiblatt „Erläuternde Ergänzung der Produktspezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung ,Rheinhessen‘ zur Überzeugung der Kammer nicht, sodass es nicht als eigenständige konstitutive Erkenntnisquelle für eine historische Interpretation der Produktspezifikation herangezogen werden kann. Zudem ist die Produktspezifikation auch im Lichte der Verordnung auszulegen, woraus letztlich folgt, dass die Spezifikation selbst der zentrale Maßstab sein muss.

51

Ferner ist auch unter systematischen Erwägungen für die Interpretation der Beklagten kein Raum. Denn die Produktspezifikation selbst ist - wie sich auch aus Ziffer 9 („Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften") im Umkehrschluss ergibt - gegenüber nationalen Vorschriften grundsätzlich abschließend, wobei generell auch von einem Anwendungsvorrang des Unionsrechts auszugehen ist (vgl. allgemein dazu etwa EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - verb. Rs. C-10/97 bis C-22/97 -, NJW 1999, 200; st. Rspr. seit EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 - Rs. 6/64 -, NJW 1964, 2371 - Costa/ENEL). Insoweit ordnet § 16a WeinG auch nur die ergänzende Geltung des 4. Abschnitts des WeinG (§§ 16a ff. WeinG) an. Im Landesrecht findet sich keine entsprechende Regelung, sodass auch die Frage offenbleiben kann, inwieweit der Landesgesetzgeber dazu überhaupt berechtigt wäre. Auffällig ist zudem, dass ein wesentlicher Teil der bisherigen Rechtsvorschriften (§ 1 Abs. 1 Satz 1 QWeinRheinhV) in den Text der Produktspezifikation übernommen worden ist. Allerdings fehlt insoweit eine (ausdrückliche) Übernahme der restlichen Teile der Vorschrift (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 QWeinRheinhV). Dies lässt bei systematischer Auslegung auf eine Aufgabe dieser zusätzlichen Schutzkriterien im Hinblick auf die Gebietsbestimmung schließen. Die von der Beklagten aufgeführten weiteren Produktspezifikationen (z. B. „Franken") sind insoweit nicht vergleichbar, da sie bereits selbst entsprechende Einschränkungen ausdrücklich enthalten.

52

Die Auslegung der Beklagten stellt schließlich eine Überdehnung des Begriffs „Reb-flächen" dar. Dem ist nicht zu entnehmen, dass es sich etwa nur um bestehende Rebflächen zum 1. August 2009 handeln sollte bzw. insoweit eine „Konservierung" eines bestehenden (Rechts-)Zustands angestrebt worden ist (vgl. Boch, in: Weingesetz, 7. Online-Auflage 2019, § 16a, Rn. 7). Dies hätte insoweit Eingang in den Text der Produktspezifikation finden müssen, um entsprechende Berücksichtigung zu finden (a. A. VG Koblenz, Urteil vom 15. März 2019 - 5 K 440/18.KO -, juris, Rn. 20). Es mag sein, dass die Mitgliedstaaten der Kommission über Art. 118s Abs. 2 VO (EG) 1234/2007 nicht nur die in Art. 118c Abs. 1 VO (EG) 1234/2007 genannten technischen Unterlagen (also im Wesentlichen die Produktspezifikation und das sogenannte einzige Dokument) zu übermitteln hatten, sondern gemäß Art. 118s Abs. 2 lit. b GMO-2007 auch die einzelstaatlichen Entscheidungen über die Genehmigung (so VG Koblenz a.a.O.; siehe dazu auch oben). Dies ändert allerdings nichts an dem Umstand, dass sich die Abgrenzung nach der unionsrechtlichen Konzeption aus der Produktspezifikation selbst ergeben soll, die spätestens zum 31. Dezember 2011 zur Bewahrung des Schutzes zu übermitteln war (Art. 118s Abs. 2 lit. a, Abs. 3 GMO-2007) und nach allgemeinen juristischen Methoden (objektiv) auszulegen ist. Wie oben bereits dargelegt, wäre ansonsten die vom Gesetzgeber angeordnete Übermittlung einer Produktspezifikation für bestehende g.U. obsolet gewesen. Allgemein ist auch hinsichtlich der Interpretation staatlicher Erklärungen der objektive Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog) maßgeblich, wobei nach allgemein anerkannten Grundsätzen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung etwaige Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3/09 -, NVwZ 2010, 133, Rn. 21).

53

Insoweit kann der hier rein subjektive „Wille des Normgebers“ mangels hinreichend objektiver und nachvollziehbarer Dokumentation keine zwingende Beachtung finden (s.o.). Die Bestimmungen der Produktspezifikation gehen damit auch entgegenstehenden nationalen Bestimmungen vor (Boch, in: Weingesetz, 7. Online-Auflage 2019, § 16a, Rn. 7). Das „Beiblatt“ mit ergänzenden Hinweisen findet im Wortlaut der Produktspezifikation keine hinreichende Stütze und kann für sich genommen keine verbindliche Interpretation mit Außenwirkung darstellen. Damit gehen schließlich die „über die jeweiligen Produktspezifikationen hinausgehenden Anforderungen im rheinland-pfälzischen Landesrecht an die zum bestimmten Anbaugebiet gehörenden Flächen ins Leere“ (Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 171. EL Juli 2018, § 16a WeinG, Rn. 12; siehe auch Boch, in: Weingesetz, 7. On- line-Auflage 2019, § 16a, Rn. 7).

54

Insgesamt reicht es daher derzeit aus, dass eine Genehmigung der BLE nach Maßgabe der Art. 62 ff. GMO-2013 i.V.m. §§ 7 ff. WeinG i.V.m. §§ 3 ff. WeinV i.V.m. §§ 1 ff. WeinRDV für die Rebpflanzungen - unabhängig von einer Kontingentierung - theoretisch erfolgen kann bzw. hier sogar erfolgt ist, um die Zugehörigkeit zu den „Rebflächen“ der Gemarkung Nieder-Hilbersheim zu begründen. Hier ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich um „legale“ Weinbauflächen handelt, für die die Klägerin entsprechende Pflanzgenehmigungen erhalten hat. Letztlich sind demnach „Rebflächen“ im Sinne der Produktspezifikation alle Geländestücke, auf denen Weinreben angebaut werden dürfen (vgl. zu § 2 WeinG: Boch, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 173. EL März 2019, § 2 WeinG, Rn. 113), was für die streitgegenständlichen Flurstücke ohne weiteres anzunehmen war. Demnach kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die streitgegenständlichen Flurstücke auch nach dem Rechtsstand zum 1. August 2009 als „g.U.-fähig“ einzuordnen gewesen wären.

55

Nach alledem hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr die Belegenheit der zulässigerweise mit Reben bestockten und innerhalb der Gemarkung der Gemeinde Nieder-Hilbersheim befindlichen Flurstücke in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang bestätigt.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

57

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

58

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - VIII B 78/61 -, NJW 1962, 218). Hier ist die Rechtsfrage allgemein zu klären, ob das „Beiblatt“ den Inhalt des Begriffs „Rebflächen“ in der Produktspezifikation nur deklaratorisch versucht zu beschreiben oder insoweit eine eigenständige inhaltliche Modifikation darstellt. An einer entsprechenden Klärung durch das Oberverwaltungsgericht besteht schon alleine deshalb ein allgemeines Interesse, da die Kammer mit diesem Urteil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG Koblenz, Urteil vom 15. März 2019 - 5 K 440/18.KO -, juris) abweicht (vgl. dazu Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 124a, Rn. 128).

59

Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Oktober 2019

60

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG; vgl. VG Koblenz, Urteil vom 15. März 2019 - 5 K 440/18.KO -, juris, Rn. 30). Es steht hier nämlich nicht im Streit, dass die Klägerin die Flächen überhaupt mit Reben bestocken darf; vielmehr ist die Bezeichnung des daraus gewonnenen Produkts streitgegenständlich. Daher waren auch nicht die von der Klägerin genannten 10.400,00 € anzusetzen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen