Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 109/20.MZ

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine glücksspielrechtliche Anordnung des Beklagten.

2

Die Klägerin betreibt unter anderem eine Spielhalle unter der Adresse ...... („...“). Die Spielhalle verfügt über zwei Fensterfronten.

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Bei einer Routinekontrolle am 13. Juni 2016 durch den Vollzugsdienst der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in der streitgegenständlichen Spielhalle wurden Verstöße gegen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages und des Landesglücksspielgesetzes festgestellt (Bl. 51 ff. der Verwaltungsakte – VA –). Diese wurden der Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 26. August 2016 mitgeteilt (Bl. 71 ff. d. VA). Hierbei handelte es sich um die Nichtgewährleistung der Einsehbarkeit in die Spielhalle durch zugezogene Lamellenvorhänge (Bl. 53 d. VA). In Bezug auf weitere Einzelheiten wird auf die in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbilder verwiesen (Bl. 62 ff. d. VA).

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Im Rahmen weiterer Kontrollen am 29. Mai 2017 und 11. Juni 2018 stellte der Vollzugsdienst der ADD keine Beanstandungen fest (Bl. 86 ff.; 116 ff. d. VA). In Bezug auf weitere Einzelheiten wird auf die in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbilder verwiesen (Bl. 97 ff. d. VA). Bei einer Nachkontrolle am 15. August 2019 durch den Vollzugsdienst der ADD wurde festgestellt, dass die hinter den Fenstern angebrachten Lamellenvorhänge außerhalb der gesetzlichen Sperrzeiten vollflächig zugezogen waren (Bl. 128 ff. d. VA). In Bezug auf weitere Einzelheiten wird auf die in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbilder verwiesen (Bl. 131 ff. d. VA).

5

Mit Bescheid vom 16. September 2019 erließ die ADD die folgende „sofort vollziehbare glücksspielrechtliche Anordnung“ gegenüber der Klägerin:

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1. Zur Gewährleistung der Einsehbarkeit und zur Sicherstellung von ausreichendem Tageslichteinfall ist die Nutzung bzw. das Zuziehen der hinter den Fenstern angebrachten Lamellenvorhänge außerhalb der gesetzlichen Sperrzeiten unverzüglich zu unterlassen.

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2. Für den Fall, dass Sie den Verpflichtungen nach Ziffer 1 nicht nachkommen, wird Ihnen hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von je 2.000,00 EURO für jede einzelne Zuwiderhandlung angedroht.

8

Der Bescheid war im entsprechenden Adressfeld an die Klägerin adressiert (....). Im Betreff nimmt der Bescheid auf die Spielhalle der Klägerin unter der Adresse „......“ Bezug. In der Begründung wird die Spielhalle mit der Anschrift „............ “ bezeichnet. Zur weiteren Begründung führte der Beklagte aus, dass die in der Spielhalle angebrachten Lamellenvorhänge die Einsehbarkeit sowie den Einfall von Tageslicht maßgeblich verhinderten und daher in dem von Spielern zugänglichen Bereich nicht benutzt werden dürften.

9

Mit Schreiben vom 23. September 2019 führte der Beklagte aus, dass im Bescheid vom 16. September 2019 „irrtümlich eine falsche Adresse der Spielhalle angegeben“ worden sei. Der Bescheid betreffe die Spielhalle unter der Adresse „......“, wie dies auch im Betreff richtig angegeben worden sei.

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Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte sie geltend, auch bei geschlossenen Lamellenvorhängen falle genügend Tageslicht in die Spielhalle ein; dies sei auf den Lichtbildern eindeutig zu erkennen. Die Vorgabe des Beklagten, dass durch den Lamellenvorhang der „Reiz des Verbotenen“ für Minderjährige geschaffen würde, gehe fehl. Minderjährige könnten die Spielhalle nicht betreten, da sie kontrolliert würden.

11

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2020 (Zustellung am 17. Februar 2020) zurückgewiesen. Bei der Routinekontrolle am 15. August 2019 sei die Spielhalle durch zugezogenen Lamellenvorhänge vor den Fenstern von außen nicht einsehbar gewesen. Die von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen hätten den Verstoß nicht abstellen können. Der angegriffene Bescheid sei daher erforderlich und geeignet, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen. Darüber hinaus sei er verhältnismäßig. Denn auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin sei keine andere Ermessensentscheidung möglich. Insbesondere kämen, nachdem die Klägerin die Möglichkeit erhalten habe, durch unverzügliche freiwillige Einhaltung bzw. Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung abzuwenden, keine milderen Maßnahmen mehr in Betracht. Nicht einsehbare Spielhallen könnten insbesondere von Personen, die zu einem problematischen Spielverhalten neigen, stärker besucht werden, da diese es erfahrungsgemäß bevorzugten, anonym zu spielen. Auch bestehe hier die Gefahr, dass die Spieler den Wechsel von Tag und Nacht nicht mitbekommen und so möglicherweise exzessiver spielten als in einer entsprechend einsehbar gestalteten Halle. Für Neukunden bestehe beispielsweise ein größerer Anreiz aufgrund der fehlenden sozialen Kontrolle des Spielverhaltens und durch fehlendes Tageslicht.

12

Die Klägerin hat am 12. März 2020 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, der Bescheid vom 16. September 2019 sei nicht auf die streitgegenständliche Spielhalle zu beziehen. Im Übrigen seien bei weiteren Kontrollen keine Beanstandungen bezüglich der Einsehbarkeit festgestellt worden. Die Einsehbarkeit sei gegeben. Der Gesetzgeber habe zudem eindeutig erklärt, dass selbst wenn die Einsehbarkeit nicht gewährleistet wäre, keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 16 des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) gegeben sei. Aus diesem Grunde erschließe sich nicht, dass bei einer möglichen Nicht-Einsehbarkeit nunmehr Zwangsmittel angeordnet werden könnten, die „über den herkömmlichen Ordnungswidrigkeiten“ lägen. Die Lamellenvorhänge würden zudem nicht genutzt, um den Einfall von Tageslicht oder die Einsehbarkeit auszuschließen. Vielmehr müsse „in den Sommermonaten […] die Hitze trotz Klimatisierung ausgeschlossen werden“. Die vorliegende Kontrolle habe im „heißesten Sommer des Jahrhunderts“ stattgefunden. Eine Vollklimatisierung verbrauche „immens viel Energie“ und könne „durch die Lamellenvorhänge stückweise abgewendet werden“. Minderjährige könnten die Spielhalle zudem nicht betreten, da sie kontrolliert würden; dies zeige sich an den Testprotokollen. Darüber hinaus gehe man auch davon aus, dass eine mögliche Fensterbeklebung so gestaltet sein sollte, wenn sie denn notwendig wäre, dass das untere Drittel nicht einsehbar sei, insbesondere nicht für Kinder.

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Die Klägerin beantragt,

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die glücksspielrechtliche Anordnung mit Androhung von Zwangsmitteln für die Spielhalle ...... des Beklagten vom 16. September 2019 in Form des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2020 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, die Gestaltung der Spielhalle müsse die Einsehbarkeit von außen sicherstellen. Dies sei durch die Fensterfronten baulich möglich. Grundsätzlich sei durch die Fensterfronten und die Gestaltung des Innenraums die Einsehbarkeit gegeben. Allerdings werde sie durch das Zuziehen der Lamellenvorhänge außerhalb der Sperrzeiten gesetzeswidrig verhindert. Da die Klägerin wiederholt diese Lamellenvorhänge, trotz entsprechendes Hinweises des Beklagten, außerhalb der Sperrzeiten genutzt habe, sei die streitgegenständliche Anordnung erforderlich gewesen, um einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen.

18

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten (1 Ordner) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage, über welche die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.

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Der Bescheid vom 16. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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I. Die glücksspielrechtliche Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids vom 16. September 2019 ist rechtmäßig.

22

1. Rechtsgrundlage für die glücksspielrechtliche Anordnung (Ziffer 1) ist § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LGlüG.

23

2. Der Bescheid vom 16. September 2019 ist hinsichtlich der Ziffer 1 formell rechtmäßig ergangen. Die Zuständigkeit der ADD für die Aufsichtsmaßnahme gegenüber der Klägerin als Spielhallenbetreiberin folgt aus § 15 Abs. 3 Satz 5 LGlüG.

24

Ob die Klägerin vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung mit Schreiben vom 26. August 2016 gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) bereits vollständig zu den entscheidungserheblichen Tatsachen, was auch alle für die Ermessensausübung relevanten Aspekte umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 – 3 C 46/81 –, NJW 1983, 2044 [2045]), angehört worden ist, kann dahinstehen. Denn die Klägerin hatte im Widerspruchsverfahren die hinreichende Möglichkeit, zu den in der Begründung des Bescheids vom 16. September 2019 enthaltenen entscheidungserheblichen Aspekten Stellung zu nehmen, sodass jedenfalls von einer Heilung eines etwaigen Verfahrensmangels gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG auszugehen wäre (vgl. zur Heilung im Widerspruchsverfahren bei Ermessensverwaltungsakten: BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 – 1 C 13/81 –, NJW 1984, 578 [579]; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 45, Rn. 78).

25

Auch im Übrigen bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken. Insbesondere ist die falsche Adressbezeichnung in der Begründung des Bescheids als offenbarer Schreibfehler im Sinne des § 42 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG einzuordnen, den der Beklagte mit Schreiben vom 23. September 2019 umgehend zulässigerweise berichtigt hat. Denn aus den weiteren Umständen (richtige Adresse im Betreff, Bezugnahme auf Kontrolltermine und Schreiben) war unzweifelhaft ersichtlich, dass die hier streitgegenständliche Spielhalle von dem Bescheid erfasst sein sollte (vgl. dazu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 42, Rn. 27 m.w.N.).

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3. Die glücksspielrechtliche Anordnung unter Ziffer 1 des Bescheids vom 16. September 2016 ist auch materiell rechtmäßig, da die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage gegeben sind (a) und auf Rechtsfolgenseite keine Ermessensfehler vorliegen (b).

27

a) Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LGlüG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV haben die zuständigen Behörden im öffentlichen Interesse darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages, dieses Gesetzes, die hierauf gestützten Anordnungen und die mit der Erteilung der Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden.

28

Zur Durchführung der Aufsicht kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall treffen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LGlüG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV), die sich insbesondere gegen Spielhallenbetreiber richten können (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LGlüG). Als mögliche Maßnahme sieht § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LGlüG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GlüStV insbesondere vor, dass die zuständige Behörde Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür sowie an die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzepts stellen kann.

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Die vorliegende glücksspielrechtliche Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids vom 16. September 2019 konkretisiert die Vorgaben des § 11b Abs. 4 LGlüG in zulässiger Weise. Demnach darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden (Satz 1). Spielhallen sind so zu gestalten, dass sie von außen einsehbar sind, sofern dies – wie hier – nach den baulichen Gegebenheiten möglich ist (Satz 3).

30

Grund für die Regelung in § 11b Abs. 4 Satz 3 LGlüG sind – ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 16/4671, S. 25) – Gesichtspunkte des Jugend- und Spielerschutzes. So läuft der Spieler in einer nach außen und von Tageslicht völlig abgeschotteten Spielhalle in besonderem Maße Gefahr, in vermeintlicher Anonymität den Bezug zur Außenwelt zu verlieren und exzessiv zu spielen. Ferner soll der Reiz des Verbotenen, der für Minderjährige gerade von einer vor jeglicher Einsichtnahme von außen abgeschirmten Spielhalle ausgehen kann, verringert werden.

31

Dabei kann es offenbleiben, ob und inwieweit die von dem Beklagten dargelegte Rechtsauffassung zu der konkreten Ausgestaltung der Fensterfronten – teilweise Abdeckung der vorhandenen Glasaußenflächen (mittleres Drittel) – zutreffend und mit § 11b Abs. 4 LGlüG zu vereinbaren ist. Schließlich beschränkt sich der Bescheid in seiner Regelungswirkung (ausdrücklich) allein auf das Zuziehen der Vorhänge und enthält im verfügenden Teil keine Vorgaben zur weiteren Gestaltung der Fensterfronten; die nicht in Bestandskraft erwachsende Begründung ist hier insoweit unerheblich (vgl. zur primären Maßgeblichkeit des verfügenden Teils: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35, Rn. 143).

32

Zumindest ist dem Wortlaut des § 11b Abs. 4 Satz 3 LGlüG unmissverständlich zu entnehmen, dass die Spielhalle von außen „einsehbar“ sein muss. Dies war – was auch die Klägerin wohl nicht in Abrede stellt – durch die zugezogenen Lamellenvorhänge nicht gegeben. Die „Einsehbarkeit“ hat auch ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien nicht nur die Gewährleistung von Tageslichteinfall und die unter anderem damit für die Spieler gegebene Orientierung an einem Tag- und Nachtrhythmus zum Ziel. Vielmehr soll ebenso dem „Reiz des Verbotenen“ dadurch begegnet werden, dass von außen beobachtet werden kann, welche Vorgänge sich in der Spielhalle zutragen. Insoweit ist es – anders als die Klägerin offenbar meint – nicht zu beanstanden, dass dieser Schutz neben den Einlasskontrollen ansetzt, da auf diese Weise schon einem früh gesetzten Anreiz, der sich etwa im Erwachsenenalter in Gestalt eines problematischen Spielverhaltens fortsetzen könnte, entgegengewirkt wird. Ferner überzeugt ebenfalls die weitere Argumentation des Beklagten, dass ein wesentlicher Aspekt der Einsehbarkeit die soziale Kontrolle von problematischem Spielverhalten ist, die dadurch gewährleistet werden kann, dass die Spieler sich nicht ohne weiteres „anonym“ in eine Spielhalle zurückziehen können. Selbst wenn der Tageslichteinfall noch in einem gewissen Maße gegeben wäre, würde dies den Verstoß in Anbetracht der weiteren gewichtigen Zielsetzungen des § 11b Abs. 4 Satz 3 LGlüG damit nur unwesentlich abmildern; schließlich ist trotz für die Spieler etwaig erkennbarer Tages- bzw. Nachtzeit ein Bezug zur Außenwelt durch die Lamellenvorhänge ansonsten nicht gewährleistet gewesen. Zur Überzeugung der Kammer stellt diese soziale Kontrolle bzw. der visuelle Außenweltbezug und der Minderjährigenschutz den Hauptgrund für die Einführung der Regelung dar, während die Gewährleistung von Tageslichteinfall als solchem notwendigerweise mit der Einsehbarkeit einhergeht und letztlich nur ein (erwünschter) „Nebeneffekt“ ist. Dies zeigt die ausdrückliche Bezugnahme des Gesetzgebers auf die „vermeintliche Anonymität“ und den Wortlaut des § 11b Abs. 4 Satz 3 LGlüG, der nur die „Einsehbarkeit“ als Tatbestandsmerkmal erwähnt.

33

Dementsprechend schließt der unter Umständen – trotz zugezogener Vorhänge –gewährleistete Tageslichteinfall einen Verstoß gegen die Vorgaben des § 11b Abs. 4 Satz 3 LGlüG nicht aus. Das weitere Vorbringen der Klägerin führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlich statuierte Verpflichtung des Spielhallenbetreibers zur Gewährleistung der Einsehbarkeit an Außentemperaturen oder den Energieverbrauch einer Klimatisierung gekoppelt wäre. Derartige Aspekte können allenfalls auf Ermessensebene Berücksichtigung finden.

34

Soweit die Klägerin einwendet, dass ein Verstoß gegen § 11b Abs. 4 Satz 3 LGlüG (zumindest ohne vorherige Konkretisierung durch eine aufsichtsbehördliche Verfügung) nicht nach § 16 Abs. 1 LGlüG bußgeldbewehrt sei (Verstöße gegen § 11b Abs. 4 Satz 1 und 2 LGlüG hingegen schon; vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 30 und 31 LGlüG), führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar hat der Gesetzgeber ursprünglich nur „Verstöße gegen solche Vorgaben, die zur Gewährleistung der Ziele des § 1 GlüStV von wesentlicher Bedeutung sind“, erfassen wollen (vgl. LT-Drs. 16/1179, S. 53). Mit Einführung des § 11b Abs. 4 Satz 3 LGlüG sollte der § 16 Abs. 1 LGlüG nunmehr aber „spiegelbildlich zu allen Pflichten der Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen und sonstiger Adressaten“ Ordnungswidrigkeitentatbestände umfassen (vgl. LT-Drs. 16/4671, S. 31). In Anbetracht des klaren (verpflichtenden) Wortlauts der Vorschrift des § 11b Abs. 4 Satz 3 LGlüG („sind […] zu gestalten“) und des in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgehobenen Zwecks des Spieler- und Jugendschutzes (vgl. LT-Drs. 16/4671, S. 25) als besonders gewichtigem Gemeinwohlbelang könnte insoweit von einem bloßen Redaktionsversehen im Rahmen des § 16 Abs. 1 LGlüG auszugehen sein. Jedenfalls ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der Nichtaufnahme eines Ordnungswidrigkeitentatbestands in § 16 Abs. 1 LGlüG (bewusst) eine nur untergeordnete Bedeutung der in § 11b Abs. 4 Satz 3 LGlüG statuierten Verpflichtung dokumentieren wollte.

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b) Der Beklagte hat das ihm zukommende und vom Verwaltungsgericht nur im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO überprüfbare Entschließungs- und Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt.

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Hier durfte der Beklagte ein Einschreiten gegenüber der Klägerin als Betreiberin der Spielhalle durch eine glücksspielrechtliche Anordnung für erforderlich halten, da die Klägerin trotz eines Hinweises auf den festgestellten Verstoß in der Vergangenheit (Anhörungsschreiben vom 26. August 2016) offenbar keine hinreichenden Maßnahmen dazu ergriffen hat, dass die Vorhänge außerhalb der Sperrzeiten nicht zugezogen werden. Der Beklagte durfte daher den erneuten Verstoß, der bei der Kontrolle am 15. August 2019 festgestellt worden war (s.o.), zum Anlass nehmen, nunmehr die glücksspielrechtlichen Anforderungen an den Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle durch die Klägerin mittels eines zwangsweise durchsetzbaren Verwaltungsaktes zu konkretisieren.

37

Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass entgegen der Feststellungen des Beklagten – auch im Widerspruchsbescheid – möglicherweise in einem gewissen oder sogar hinreichenden Maße „Tageslichteinfall“ als solcher gegeben gewesen sein könnte. Denn – wie oben ausgeführt – wurde die Zielsetzung der Regelung des § 11b Abs. 4 Satz 3 LGlüG durch die zugezogenen Vorhänge dennoch in mehrfacher Hinsicht erheblich beeinträchtigt. Es handelte sich damit bei dem möglicherweise gegebenen (hinreichenden) Tageslichteinfall, der jedenfalls eine Tag-/Nachtorientierung ermöglicht hätte, letztlich nur um einen unwesentlichen Teilaspekt in der rechtlichen Würdigung (s.o.), der hier nicht zur Annahme eines Ermessensfehlers führt (vgl. dazu Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 114, Rn. 25; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 114, Rn. 191). Zumindest ist es hinreichend erkennbar, dass die fehlende Einsehbarkeit allein die Entscheidung des Beklagten (rechtsfehlerfrei) getragen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 – 2 C 5/99 –, NJW 2001, 1878 [1880]). Denn die Gewährleistung von Tageslichteinfall steht im Rahmen der Gesetzesbegründung primär als Synonym für die Abwendung einer visuellen Abschottung der Spieler von der Außenwelt und die damit einhergehende Verhinderung vermeintlicher Anonymität (vgl. dazu LT-Drs. 16/4671, S. 25). Der Beklagte ging insoweit von einem zutreffenden Sachverhalt aus.

38

Vor dem Hintergrund des damit beabsichtigten Jugend- und Spielerschutzes ist auch ein Einschreiten weiterhin als verhältnismäßig einzuordnen. Die Klägerin hat zudem nicht substantiiert dargelegt, dass in diesem Einzelfall die Einhaltung der Verpflichtung unzumutbar gewesen wäre, sodass die Anordnung als unverhältnismäßig erschiene. Allein die seitens der Klägerin eingewandten hohen Temperaturen am Tag der Kontrolle und der enorme Energieverbrauch einer Vollklimatisierung stellen keine Gründe dar, die ein Abweichen von zwingenden Vorschriften zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter rechtfertigen würden.

39

Das Auswahlermessen wurde ebenfalls fehlerfrei ausgeübt. Die Anordnung beschränkt sich auf das Zuziehen der Vorhänge außerhalb der Sperrzeiten; weitere Anforderungen an die Fenstergestaltung werden nicht verbindlich festgelegt. Daher ist die Anordnung in Ziffer 1 auf das erforderliche Maß beschränkt und begegnet insoweit keinen erheblichen Bedenken. Es war aus den bisherigen Beanstandungen auch ohne weiteres für die Klägerin erkennbar, welches Verhalten sie in Zukunft zu unterlassen hat.

40

II. Die Zwangsmittelandrohung in Ziffer 2 des Bescheids vom 16. September 2019 kann auf § 2 Nr. 2, §§ 61, 62, 64, 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) gestützt werden. Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 € für jeden Fall der Nichtbefolgung der in Ziffer 1 des Bescheids statuierten Unterlassungsverpflichtung ist dem Grunde (vgl. § 62 Abs. 3 Satz 2 LVwVG) und der Höhe nach (§ 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 LVwVG) nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die Begründung des Bescheids verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid wurde förmlich mit Postzustellungsurkunde zugestellt (§ 66 Abs. 6 LVwVG). Eine vorherige Anhörung war gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG entbehrlich.

41

Soweit die Klägerin vorträgt, der Verstoß gegen die Einsehbarkeit sei nicht als Ordnungswidrigkeit in § 16 LGlüG normiert sei und daher komme eine zwangsweise Durchsetzung nicht in Betracht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen sind Ordnungswidrigkeitentatbestände und die daran anknüpfenden Sanktionen – nach allgemeiner Lesart – repressiv ausgerichtet, während Zwangsmittel des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes der Durchsetzung einer präventiven Maßnahme – hier des Gefahrenabwehrrechts – dienen. Zum anderen hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 Nr. 9 LGlüG zumindest den Verstoß gegen eine hier gegenständliche vollziehbare Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV als Ordnungswidrigkeitentatbestand ausgestaltet. Die fehlende unmittelbare Bußgeldbewehrung eines Verstoßes gegen § 11b Abs. 4 Satz 3 LGlüG ist daher auch deshalb von vornherein unschädlich.

42

III. Die Gebührenerhebung in Höhe von 103,45 € für den Ausgangs- und 364,32 € für den Widerspruchsbescheid ist nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die Begründung in den entsprechenden Bescheiden verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

43

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

44

V. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.

B e s c h l u s s

44

der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. April 2021

44

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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