Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 1543/01

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 14.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des L. des K. L. vom 18.05.2001 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2001 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Bauordnungsverfügung vom 17.10.1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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