Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 2999/02

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Vorladungsverfügung des Beklagten vom 11.2.2002 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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