Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7 K 3007/02

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurück genommen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die in der Zeit vom 29. März 2000 bis zum 1. Februar 2001 entstandenen Jugendhilfekosten für K. I. in Höhe von 20.766,71 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.