Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 2495/06

Tenor

Soweit die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 26.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 teilweise, d.h. für den Zeitraum ab 01.05.2006, aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, der Pflegeeinrichtung "T. T1. . C. " in Q. für den von der Klägerin belegten Heimplatz ab 01.05.2006 Pflegewohngeld nach den Vorschriften des Landespflegegesetzes zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, sofern nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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