Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 43/07

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 1. September 2006 und der Widerspruchsbescheid der Landrätin des Kreises I. vom 4. Dezember 2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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