Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 2497/08

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 21.07.2009 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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