Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 2 K 2485/08

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist und soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Die Auflagen in den Ziffern II.7.8 und 7.9 - soweit dort der halbstündige Handwechsel aufgeführt ist - sowie die Befristung in Ziffer V im Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 17.07.2008 werden aufgehoben.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Drittel, der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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