Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 2275/19.A

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juli 2019 wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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bsatzLinks">1. Dies gilt zunächst für die unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids verfügte Ablehnung des Asylantrages der Klägerin als unzulässig. Diese Regelung lässt sich nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG stützen. Danach ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31; im Folgenden: VO 604/2013) ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Zwar ist Italien gemäß Art. 23 Abs. 1 VO 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig [a)]. Diese Zuständigkeit ist zwischenzeitlich nicht aufgrund des Ablaufs von Fristen auf die Beklagte übergegangen [b)]. Jedoch entfällt die Zuständigkeit Italiens f2;r die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013, weil die Lebensbedingungen in Italien für alleinstehende Mütter und Familien mit Kindern systemische Schwachstellen aufweisen [c)] und keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates vorliegen, so dass gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 604/2013 die Beklagte zuständig geworden ist. Durch den unveränderten Fortbestand des Ausspruchs unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids trotz bestehender Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin ist diese auch in ihren Rechten verletzt.

21 22 23 24 25 26 ss="absatzRechts">27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61

ass="absatzLinks">dd) Einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh kann im konkreten Einzelfall dadurch vorgebeugt werden, dass der überstellende Staat die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche Verletzung nicht eintreten kann. Es kann daher sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Abschiebung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen.

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lass="absatzLinks">gg) Gemessen an dem vorstehend unter aa) bis ff) dargelegten rechtlichen Maßstab lagen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 für alleinerziehende Mütter und Familien mit Kindern jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Das italienische Asylsystem weist eine diese Personengruppe betreffende Schwachstelle auf, weil die Lebensbedingungen für Angehörige dieser Gruppe gegen Art. 4 GRCh verstoßen [(1)]. Dies gilt insbesondere auch für alleinerziehende Mütter und Familien mit Kindern, die - wie die Klägerin - in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht abschließend entschieden wurde. Außerdem fehlt es an einer hinreichenden Zusicherung der familien- und kindgerechten Unterbringung seitens der italienischen Behörden [(2)].

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tzLinks">als auch der Rechtsprechung vieler anderer Verwaltungsgerichte

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ass="absatzLinks">- zu den Verhältnissen 2017 vgl. z.B. VG Minden, Urteile vom 05. September 2019 - 10 K 7561/17.A -, juris, und vom 20. September 2019 - 10 K 10479/17.A -, juris, jeweils m.w.N. -

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128 an class="absatzRechts">129
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