Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 8 K 464/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen den Entzug seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse, die ihm in den Jahren 2016 und 2018 erteilt worden waren.
3Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 und vom 25. März 2021 teilte das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 5 Nr. 4 WaffG an die Kreispolizeibehörde Q. mit, dass der Kläger den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes nach Anhänger des völkisch-nationalistischen „Flügels“ der AfD sei. Dies äußere sich dadurch, dass er im Jahr 2015 durch Unterzeichnung der „Erfurter Resolution“ in Erscheinung getreten sei. Bei dem völkisch-nationalistischen „Flügel“ innerhalb der AfD handele es sich um ein Beobachtungsobjekt u.a. des Verfassungsschutzes. Er werde als „erwiesen rechtsextremistisch“ eingestuft. Anhänger des „Flügels“ sympathisierten mit dessen rechtsextremer Gesinnung und seien in der Folge ebenfalls als rechtsextremistisch zu klassifizieren. Die „Erfurter Resolution“ vom März 2015 gelte als Gründungsurkunde des „Flügels“ und wende sich gegen eine Anpassung der Partei an den etablierten Politikbetrieb, „Gender Mainstreaming“ und Multikulturalismus. Initiatoren seien u.a. Björn Höcke und Andre Poppenburg gewesen. Im Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Einstufung des „Flügels“ vom 15. Januar 2019 werde die „Erfurter Resolution“ als konstitutives Dokument des „Flügels“ beschrieben. Mit weiterem Schreiben vom 2. Juni 2022 ergänzte das Ministerium, dass mit Stand 25. März 2015 59 gewählte Amts- und Mandatsträger die „Erfurter Resolution“ in Nordrhein-Westfalen unterzeichnet und der Veröffentlichung ihrer Namen zugestimmt hätten. Der Kläger sei an … Stelle der Liste unter Angabe seiner Funktion als … im Kreis Q. aufgeführt.
4Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 hörte der Landrat als Kreispolizeibehörde Q. den Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse an und bezog sich hierbei auf die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Waffengesetz durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen übermittelten Erkenntnisse. Aufgrund dieser Erkenntnisse sei vom Vorliegen des Tatbestandes des § 5 Abs. 2 Nr. 3a) und b) WaffG bei ihm - dem Kläger - auszugehen. Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass der Regelunzuverlässigkeitstatbestand nicht vorliege, wie z.B. eine deutliche Distanzierung des Klägers vom dem völkisch-nationalistischen Personenzusammenschluss und dessen Ideologie, lägen nicht vor.
5Mit E-Mail vom 12. Juli 2022 teilte der Kläger mit, dass er im Jahr 2013 in die AfD eingetreten sei. Ihn hätten die Worte der damaligen Bundeskanzlerin, dass die Rettung des Euro alternativlos sei, empört. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich aktiv im Kreisverband und im Vorstand engagiert. Die Anfangsjahre der Partei seien turbulent gewesen. Am 15. März 2015 habe er eine E-Mail des damaligen Vorsitzenden Ralf Klocke erhalten. In dieser E-Mail habe er seinen Unmut darüber beschrieben, dass die Partei möglicherweise in die falsche Richtung gehe und zum Unterschreiben der „Erfurter Resolution“ aufgerufen. Dies habe er daraufhin getan. Nach dem Lesen des Anhörungsschreibens habe er nun „ehrlich gesagt“ den Begriff der „Erfurter Resolution“ „googeln“ und bei sich im E-Mail-Postfach nachsehen müssen, was er damals getan habe. Nach dem Unterschreiben habe er zwar noch einige E-Mails vom „Flügel“ erhalten. Dies sei wohl geschehen, weil er seine E-Mail-Adresse beim Unterschreiben mit angegeben habe. Diese E-Mails habe er zum Teil aber noch nicht einmal geöffnet und gelesen. Er habe auch sonst nie Kontakt zu Personen des „Flügels“ gehabt. Dass er sogar „Mitglied“ des Flügels sein solle, könne er daher nur in aller Deutlichkeit bestreiten. Er verfolge und unterstütze keine Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
6Mit Bescheid vom 31. Januar 2023 widerrief der Landrat als Kreispolizeibehörde die waffenrechtlichen Erlaubnisse (Standard-WBK, Nr. …, erteilt am 11. Januar 2018 sowie Sportschützen-WBK, Nr. …, erteilt am 8. Juni 2016) des Klägers (Ziffer 1) und forderte den Kläger auf, alle Ausfertigungen der Erlaubnisdokumente unverzüglich, bis spätestens zum 28. Februar 2023 der Waffenbehörde zurückzugeben (Ziffer 2). Ebenfalls ordnete er die Pflicht zur Abgabe der in einer Anlage zum Bescheid aufgeführten Schusswaffen sowie die im Besitz des Klägers befindliche Munition an einen Berechtigten oder alternativ die Pflicht, Waffen und Munition unbrauchbar machen zu lassen, an (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Anordnungen in den Ziffern 2 und 3 wurde angeordnet (Ziffer 4) und die Verwaltungsgebühr wurde auf 255,00 Euro festgesetzt (Ziffer 5). Die Entscheidung begründete der Landrat als Kreispolizeibehörde - wie bereits im Anhörungsschreiben ausgeführt - damit, dass der Kläger nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit aufweise und bezog sich insoweit auf das Vorliegen des Tatbestandes des § 5 Abs. 2 Nr. 3a), b) und c) WaffG. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid vom 31. Januar 2023 auf Blatt 4 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
7Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 27. Februar 2023 Klage erhoben. In seiner Begründung führt er aus, dass zunächst einmal der Zeitpunkt des Widerrufes verwundere. Dieser sei erst acht Jahre nach der Unterschriftleistung unter der „Erfurter Resolution“ im Jahr 2015 erfolgt. Ein bzw. zwei Jahre nach seiner Unterschrift seien ihm noch seine Waffenbesitzkarten ausgestellt worden. Erst im Jahr 2019 sei die AfD überhaupt als „Verdachtsfall“ vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingestuft worden. Der völkisch-nationalistische „Flügel“ der AfD sei zudem mittlerweile aufgelöst und auch er selbst sei aus der AfD ausgetreten. Insoweit stelle sich die Frage, was eine Person noch Deutlicheres tun könne, um eine Distanzierung von der Partei zu verdeutlichen. Ferner ergebe sich aus seiner E-Mail vom 12. Juli 2022 bereits, dass er die „Erfurter Resolution“ - wie viele andere auch - ohne Kenntnis von deren exakten Inhalt unterschrieben habe. Erst mit Erhalt des Anhörungsschreibens habe er nachgelesen, worum es sich bei der „Erfurter Resolution“ handele. Zu keinem Zeitpunkt sei er Mitglied des „Flügels“ gewesen, oder habe dessen Ansichten geteilt. Der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3a) WaffG verlange im Übrigen, dass eine Person in den letzten 5 Jahren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt hat. Die Unterschrift unter der „Erfurter Resolution“ sei jedoch im Jahr 2015 erfolgt, die Widerrufsverfügung datiere vom 31. Januar 2023. Mit Schreiben vom 5. Mai 2024 übersandte der Kläger im Weiteren eine E-Mail vom 20. April 2023 der AfD, indem diese ihm seinen Austritt mit Wirkung vom 20. April 2023 bestätigt (vgl. Blatt 66 der Gerichtsakte).
8Der Kläger beantragt,
9der Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2023 wird aufgehoben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Gründe des Bescheides und ergänzt, dass er - der Beklagte - erst am 8. Oktober 2020 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Kläger Mitunterzeichner der „Erfurter Resolution“ und … der AfD im Kreisverband Q. sei. Ein früheres Handeln sei daher nicht möglich gewesen. Zudem seien auch nach Selbstauflösung des „Flügels“ im Jahr 2020 weiterhin Fortsetzungsaktivitäten des Personenzusammenschlusses zu beobachten gewesen und eine weiter Beeinflussung der Gesamtpartei festzustellen gewesen. So habe Björn Höcke in zwei Interviews beschrieben, dass er als führender Funktionär des „Flügels“ lediglich dessen öffentliche Auftritte beenden könne, aber nicht die inhaltliche und ideologische Einflussnahme auf die Gesamtpartei. Nach Aussage Höckes seien die Personen aus dem Umfeld des „Flügels“ auch nach dessen Auflösung in der Partei aktiv. Auch der ehemalige Landesobmann des „Flügels“ für Sachsen habe sich dahingehend geäußert, dass die Grundhaltung des „Flügels“ schon vor der formalen Auflösung in die Gesamtpartei „eingesickert“ sei. Das Bundesamt für Verfassungsschutz habe am 16. Dezember 2019 zudem bekannt gegeben, dass alle „Mitglieder“ des Flügels (circa 7.000 Personen) in die Kategorie „Rechtsextremismus“ einzuordnen seien. Durch die Unterzeichnung der „Erfurter Resolution“ durch den Kläger zeige sich in aller Deutlichkeit dessen bedenkliche Gesinnung. Eine solche liege auch in seiner Person selbst und könne nicht so einfach abgelegt werden. Für eine glaubhafte Distanzierung sei zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorlägen, die es wahrscheinlich erscheinen ließen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert habe. Der Betroffene müsse in jedem Fall einräumen, oder dürfe zumindest nicht bestreiten, dass die Verbindung in der Vergangenheit verfassungsfeindliches Gedankengut vertreten habe. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns habe die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage. Ein offizieller Austritt aus dem „Flügel“ habe nie stattgefunden. Sofern der Kläger anführe, aus der AfD ausgetreten zu sein, könne dies nicht als Einstellungsänderung gewertet werden. Es erscheine vielmehr so, als habe der Austritt nur stattgefunden, um waffenrechtliche Folgen abzuwehren. Bis zu dem Zeitpunkt einer glaubhaften Distanzierung sei davon auszugehen, dass die Gesinnung des Klägers fortwirke. Dem Argument des Klägers, dass seine Unterschrift unter der „Erfurter Resolution“ ohne seine tatsächlich exakte Kenntnis der einzelnen Ausführungen erfolgt sei, setzte der Beklagte entgegen, dass die mit Stand vom 25. März 2015 insgesamt 59 gewählten Amts- und Mandatsträger, die die „Erfurter Resolution“ unterzeichnet hätten, auch der Veröffentlichung ihrer Namen zugestimmt hätten. Sowohl die Unterzeichnung, als auch die Zustimmung der Veröffentlichung sei aktiv erfolgt und spätestens bei der Einwilligung der Veröffentlichung habe sich der Kläger mit dem Gedankengut beschäftigen müssen. Der Kläger habe sich zudem jederzeit darüber informieren können, wofür er unterschrieben habe und welches Gedankengut vertreten werde. Eine freiwillige und öffentliche Distanzierung vom Gedankengut des „Flügels“ sei nicht gegeben.
13Durch Beschluss der Kammer vom 16. Januar 2024 ist das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. Am 6. Mai 2024 hat das Gericht mündlich zur Sache verhandelt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 und 6. März 2025 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
14Wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des zum Verfahren übersandten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
15Entscheidungsgründe
16I. Die Einzelrichterin entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Das dazu erforderliche Einverständnis der Beteiligten liegt vor.
17II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde Q. vom 31. Januar 2025 ist im für Anfechtungsklagen maßgelblichen Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, §113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
181.
19a) Ermächtigungsgrundlage für den in Ziffer 1 der streitigen Verfügung enthaltenen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die in Ziffer 2 enthaltene Anordnung, dass der Kläger unverzüglich, bis spätestens zum 28. Februar 2023 nach Zustellung der Ordnungsverfügung alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden zurückzugeben hat, wird auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG in der bis zum 30. Oktober 2024 geltenden Fassung gestützt. Die in Ziffer 3 getroffene Anordnung, dass der Kläger alle in der in einer Anlage aufgeführten Schusswaffen, sowie die in seinem Besitz befindliche Munition entweder zur amtlichen Verwahrung oder an einen Berechtigten abzugeben hat, oder dauerhaft unbrauchbar machen soll, findet seiner Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 WaffG in der bis zum 30. Oktober 2024 geltenden Fassung.
20b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der auf diesen rechtlichen Grundlagen ergangenen Verfügungen bestehen keine Bedenken. Verfahrensfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere ist dem Kläger vor Erlass des Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit gegeben worden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.
21c) Die in Ziffern 1 bis 3 enthaltenen Verfügungen sind auch materiell rechtmäßig.
22aa) Rechtsgrundlage des erfolgten Widerrufes der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Zu versagen ist eine Erlaubnis, wenn die in § 4 WaffG normierten Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2, Alt. 1 WaffG setzt eine Erlaubnis u.a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit zum Umgang mit Waffen besitzt. Wann eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, ist in § 5 WaffG geregelt. Der Landrat als Kreispolizeibehörde Q. begründet seinen Widerruf mit dem Vorleigen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3a), b) und c) WaffG. Gemäß dieser Vorschrift besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder cc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder c) eine solche Vereinigung unterstützt haben. Zur Beurteilung der Frage, ob Unzuverlässigkeitsgründe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegen, ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris, Rn. 5, sowie Beschlüsse vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, juris, und vom 02. November 1994 - 1 B 215/93 -, juris.
24Mit Blick auf den Kläger liegen im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 31. Januar 2023 jedenfalls die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3b) WaffG vor, weil er innerhalb des in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG aufgeführten 5-Jahreszeitraums Mitglied des „Flügels“ war und durch seine Mitgliedschaft den „Flügel“ unterstützt hat.
25Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten fünf Jahre vor Erlass des Bescheides war der „Flügel“ eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) und c) WaffG und der „Flügel“ hat auch Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet waren. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 8. September 2022 - 20 K 3080/21- ausgeführt:
26„Der Begriff der Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) und c) WaffG erfasst als Oberbegriff sowohl Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes als auch Parteien im Sinne des Parteiengesetzes.
27Vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36.
28Offen bleiben kann hier, ob der Flügel als nicht satzungsgemäße, aber nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als eingegliederte Teilorganisation der AfD erscheinend dem Parteienbegriff des § 2 Abs. 1 Parteiengesetz unterfällt. Denn der Flügel erfüllt jedenfalls alle Merkmale des Vereinsbegriffs im Sinne des Vereinsgesetztes (VereinsG).
29Gemäß § 2 Abs. 1 VereinsG ist ein Verein ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
30Die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 Vereins sind entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Denn einerseits entspricht ein solcher, weit gefasster Anwendungsbereich des Vereinsgesetzes der gefahrenabwehrrechtlichen Intention des Vereinsgesetzes und seinem Charakter als ein Instrument des "präventiven Verfassungsschutzes". Art. 9 Abs. 2 GG ist insoweit - neben Art. 21 Abs. 2 und Art. 18 GG - Ausdruck des Bekenntnisses des Grundgesetzes zu einer "streitbaren Demokratie".
31Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14 -, BVerfGE 149, 160, Rn. 101.
32Andererseits dient ein weites Verständnis des Anwendungsbereichs des Vereinsgesetzes zugleich auch dem Schutz der Vereinigung.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2020 - 6 A 5.19 -, BeckRS 2020, 8416, Rn. 36, 39 m.w.N. auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG.
34Vor dem Hintergrund der mit dem Vereinsgesetz verbundenen Zielsetzung ist es für die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes daher maßgeblich, dass die Organisation und die Zweckverfolgung in der Vereinigung auf Dauerhaftigkeit angelegt sind und sich die Beteiligten durch ein verfestigtes Band der Zusammengehörigkeit verbunden haben. Das Merkmal einer organisierten Willensbildung ist auch dann erfüllt, wenn verbindliche Entscheidungen nur unter Beteiligung sämtlicher Mitglieder nach dem Konsensprinzip getroffen werden können. Maßgeblich ist insoweit, dass die Mitglieder den auf dieser Grundlage gebildeten Gesamtwillen als grundsätzlich verbindlich erachten.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2020 - 6 A 5.19 -, BeckRS 2020, 8416, Rn. 41.
36Ein Zusammenschluss setzt schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Aktes keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen beziehungsweise die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 1 A 14.16 -, NVwZ-RR 2019, 512, Rn. 22 m.w.N.
38Für das Bestehen einer organisierten Gesamtwillensbildung spricht insbesondere, wenn die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28.
40Es genügt, dass eine nicht formal geregelte, sondern auf faktischer Unterwerfung beruhende autoritäre Organisationsstruktur für eine vom Willen des einzelnen Mitglieds losgelöste, organisierte Gesamtwillensbildung vorliegt. Schon zugunsten der Freiheit, sich in unterschiedlicher Form zusammenzuschließen, dürfen keine überzogenen Anforderungen an die organisierte Willensbildung gestellt werden. Auch insoweit stellt die weite Auslegung des Vereinsbegriffs sicher, dass einschränkende Maßnahmen bis hin zum Verbot an Art. 9 GG und damit an den engen Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 GG zu messen sind.
41Vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16-, juris, Rn. 17.
42Gemessen an diesen Maßstäben war der Flügel bis zu dem Zeitpunkt seiner formalen Auflösung am 30.04.2020 ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes und damit eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) und c) WaffG, auch wenn der Flügel keine satzungsgemäße offizielle Teilorganisation der AfD war und über keinerlei Rechtsform verfügte.
43Vorliegend hat sich der Flügel auf Grundlage der "Erfurter Resolution" vom 14.03.2015 auf Initiative der beiden (damaligen) Mitglieder der AfD Björn Höcke und André Poggenburg gegründet. Die von den beiden zusammen mit 21 weiteren Amts- und Funktionsträgern der AfD unterzeichnete Erklärung bringt gemeinsame Ziele zum Ausdruck. Denn dort kritisieren die Erstunterzeichner "die vermeintliche Anpassung der Gesamtpartei an den etablierten Politikbetrieb". Die Partei müsse als "grundsätzliche, patriotische und demokratische Alternative zu den etablierten Parteien", "als Bewegung unseres Volkes gegen die Gesellschaftsexperimente der letzten Jahrzehnte", "als Widerstandsbewegung gegen die weitere Aushöhlung der Souveränität und der Identität" sowie als Partei, "die den Mut zur Wahrheit und zum wirklich freien Wort besitzt", verstanden werden. Der Flügel wollte folglich in der Gesamtpartei seinen politischen Kurs durchsetzen und mittels der AfD Veränderungen in den Parlamenten herbeiführen.
44Vgl. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 207/20 -, juris, Rn. 154.
45Zudem verfügte der Flügel im maßgeblichen Zeitpunkt über eine Organisationsstruktur. Er definierte sich in einer Erklärung vom 24.06.2016 selbst als "zentral organisierter, loser Verbund von Mitgliedern der Alternative für Deutschland im gesamten Bundesgebiet". Die organisatorische Arbeit des Flügels sollte demgemäß maßgeblich vom Kreisverband Nordhausen-Eichsfeld-Mühlhausen der AfD, dessen Kreis- und Landesvorsitzender Björn Höcke ist, getragen und dort konzentriert werden. Auch ist in dieser Erklärung von einem "Flügel-Team" die Rede, mit dem regionale Veranstaltungen zu koordinieren seien.
46Vgl. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 207/20 -, juris, Rn. 155.
47Der Flügel entwickelte sich nach seiner Gründung organisatorisch weiter, worauf offizielle Kontaktstellen - wie die eigene Webseite, ein YouTube-Kanal, eine Facebook-Seite und ein Onlineshop -, die Etablierung regionaler Ansprechpartner (sog. "Obleute") und die abgestufte Verleihung von Auszeichnungen für besondere Verdienste um den Flügel hindeuteten. Seit dem Jahr 2015 fanden überdies jährliche Veranstaltungen des Flügels unter dem Namen "Kyffhäusertreffen" mit stetig steigenden Besucherzahlen statt (350 im Jahr 2015, 1.000 im Jahr 2018).
48Vgl. Verfassungsschutzbericht des Bundes, 2019, S. 84 f.
49Auch die AfD sah den Flügel im hier maßgeblichen Zeitpunkt als Zusammenschluss mit eigener Organisationsstruktur an, worauf die Beschlüsse vom 20.03.2020 und 06.04.2020 hindeuten. Darin forderte die AfD den Flügel auf, sich als "informellen Zusammenschluss" aufzulösen und die vorhandenen Strukturen aufzugeben. Der Flügel wurde konkret dazu aufgefordert, 1) zu erklären, dass alle Obleute (Landesbeauftragten) abberufen und diese Strukturen aufgelöst sind; 2) die Logonutzung "Der Flügel" zu beenden und alle eingetragenen und/oder beantragten Wort- und/oder Bildmarken an eine vom Bundesvorstand beauftragte Markenrechts-Kanzlei zu übertragen; 3) die Webseite(n) des Flügels abzuschalten; 4) den Flügel-Onlineshop zu schließen sowie 5) die Flügel-Facebookseite(n) sowie - falls vorhanden, ebenso Instagram und/oder Twitter-Accounts - zu beenden und die Administrator-Rechte soweit möglich an die Bundesgeschäftsstelle zu übertragen.
50In einem Schreiben wandten sich sodann Björn Höcke und Andreas Kalbitz bei Facebook an die "Freunde des Flügels": "Wir fordern alle, die sich der Interessensgemeinschaft angehörig fühlen, auf, bis zum 30. April ihre Aktivitäten im Rahmen des Flügels einzustellen." Neben der ausdrücklichen Bezeichnung als "Interessengemeinschaft" ist dieser Aufruf zur Auflösung des Flügels Ausdruck einer organisierten Gesamtwillensbildung im Flügel.
51An dieser Stelle kann auch dahinstehen, ob die formale Auflösung des Flügels Einfluss darauf hat, ob der Flügel weiterhin als Verein im Sinne des Vereinsgesetzes angesehen werden kann. Denn im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der letzten fünf Jahre vor Bescheiderlass am 11.05.2021 war der Flügel (noch) nicht aufgelöst. Dies geschah erst zum 30.04.2020 und damit mehr als vier Jahre nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (11.05.2016).
52Es ist auch rechtlich unbeachtlich, dass der Flügel nach dem Vereinsgesetz weder verboten noch mit einem Betätigungsverbot belegt wurde. Anders als in § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG werden von § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) und c) WaffG auch solche Vereinigungen erfasst, die (noch) nicht verboten sind. Hierunter fallen nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche Parteien und Vereine, die nicht verboten sind, also auch solche, bei denen das Bundesverfassungsgericht im Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG festgestellt hat, dass sie auf die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung abzielende Bestrebungen verfolgen, deren Verbot mangels Anhaltspunkten, die die Zielerreichung zumindest möglich erscheinen lassen, jedoch nicht ausgesprochen wurde.
53Vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36.
54Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Zusammenhang mit einer vereins- bzw. parteiverbundenen Tätigkeit ist insoweit nicht ausschließlich und abschließend nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG zu beurteilen. Dies hat sich auch mit der Umstrukturierung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht geändert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung zur Auslegung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (a.F.) maßgeblich zugrunde gelegt, dass insbesondere der Normzweck der Annahme einer Ausschlusswirkung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG im Verhältnis zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG entgegensteht. Das zentrale Anliegen des Waffengesetzes ist es, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken, d.h. das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen. Mit dem Schutzzweck der Norm ist es daher nicht vereinbar, wenn das Verfolgen von Bestrebungen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannten Art, obwohl es nach der Wertung des Gesetzes regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründet, im Schatten der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Vereinigung zum Nachteil der Allgemeinheit folgenlos bliebe.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 - NVwZ-RR 2010, 225 (226); ähnlich mit Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015 3594, (3595).
56Es liegen auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Flügels vor.
57Ob verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Ungeachtet der Frage, ob sich der Flügel - wie oben dargelegt - als nicht satzungsgemäße Teilorganisation einer Partei überhaupt auf das Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 4 GG berufen kann, ist die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte dadurch eingeschränkt, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG, § 46 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist. Die waffenrechtliche Einordnung einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, stellt kein Parteienverbot und keine dem Parteienverbot vergleichbare Maßnahme dar, die nach dem Maßstab des Art. 21 GG zu beurteilen wäre.
58Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 NVwZ-RR 2010, 225, 227.
59Zur Auslegung des Begriffs der Verfassungsfeindlichkeit kann auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden.
60Vgl. VG München, Beschluss vom 11.05.2020 - M 7 S. 20.87 -, juris, Rn. 26; VG Bayreuth, Urteil vom 15.12.2020 - B 1 K 19.277 -, juris; eine gleichlautende Auslegung des Begriffs ergibt sich auch unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmungen des § 4 BVerfSchG und § 92 Abs. 2 StGB, vgl. VG München, Beschluss vom 31.05.2017 - M 7 S. 16.987 -, BeckRS 2017, 113685, Rn. 20 m.w.N.
61Nach der zweiten Tatbestandsvariante des Art. 9 Abs. 2 GG sind solche Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit.
62Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 -, NVwZ 2018, 1788, Rn. 107; vgl. auch Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, Rn. 529 ff.
63Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Frage, wann sich eine Vereinigung gegen diese elementaren Grundsätze "richtet", Folgendes aus: "Hierfür reicht es nicht aus, dass sie sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Anders als bei Art. 21 Abs. 2 GG, der fordert, dass eine Partei darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, muss jedoch nicht bereits eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten sein. Entscheidend ist, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, Rn. 529 ff., 594 f.; Beschluss vom 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 -, NVwZ 2018, 1788, Rn. 108 f.) Dazu genügt aber, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend ist. Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen."
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 23.
65Weiter heißt es: "Wer das Ziel verfolgt, die Geltung des Grundsatzes der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG für Teile der Bevölkerung außer Kraft zu setzen sowie elementare Bestandteile des Demokratieprinzips zu beseitigen, und zur Erreichung dieses Ziels auf unterschiedlichen Ebenen Aktivitäten entfaltet, die neben der Teilnahme am regulären politischen Meinungskampf auch Diffamierungen und Agitation umfassen, nimmt nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung ein."
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 26.
67Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG gehen folglich über bloße politische Meinungen hinaus. Sie erfordern ein aktives, aber nicht notwendigerweise kämpferisch aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen. Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist insoweit zwar erlaubt, ebenso wie die Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu ändern. Es ist jedoch staatlichen Behörden nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen, Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Wenn Äußerungen Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung erkennen lassen, darf die Waffenbehörde das zum Anlass nehmen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
68Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 6; BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275; OVG NRW, Urteil vom 13.02.2009 - 16 A 845/08 -, juris, Rn. 42.
69Dabei kann dahinstehen, ob ein planvolles Vorgehen zu erkennen ist, das kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widersprechenden politischen Konzepts hinarbeitet. Denn ein solches Vorgehen ist im Rahmen des waffenrechtlichen Widerrufsverfahrens nicht erforderlich. Ein solches Vorgehen muss vielmehr erst im Rahmen eines Parteiverbotsverfahrens nach Art. 21 Abs. 1 GG vorliegen.
70Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, Rn. 575 f.
71Liegen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vor, besteht ein Verdacht solcher Bestrebungen. Die Kammer kann sich insoweit auf die Feststellungen der 13. Kammer des Gerichts stützen, da für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Rahmen des Beobachtungsauftrages der Verfassungsschutzbehörden das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte (vgl. § 3 Abs. 1 und Abs. 3 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz) Voraussetzung ist. Verlangt werden demnach sowohl für eine Berichterstattung durch die Verfassungsschutzämter als auch für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG mehr als bloße Vermutungen, Spekulationen, Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können. Andererseits ist keine Gewissheit hinsichtlich des Vorliegens verfassungsfeindlicher Bestrebungen erforderlich. Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen hindeuten.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275, Rn. 28, 30; OVG NRW, Urteil vom 12.02.2008 - 5 A 130/05 -, juris, Rn. 270.
73Zur Annahme eines solchen Verdachts können auch die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte führen, wenn jeder für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag. Eine solche Verdachtslage besteht zudem bereits dann, wenn ein die Schutzgüter objektiv beeinträchtigendes Verhalten festgestellt werden kann, ohne dass es auf das subjektive Merkmal des Beeinträchtigenwollens ankommt. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte können sich z. B. aus offiziellen Programmen, Satzungen oder sonstigen Veröffentlichungen, aus Verlautbarungen bzw. Aktivitäten von Funktionären oder Anhängern sowie aus Verbindungen zu bereits als extremistisch erkannten Gruppen oder Einzelpersonen ergeben. Die Anhaltspunkte müssen entsprechend gewichtig sein, um die jeweilige staatliche Reaktion zu rechtfertigen. Die Abstufung der Reaktion auf mögliche verfassungsfeindliche Bestrebungen von der bloßen Beobachtung über die Warnung der Öffentlichkeit durch entsprechende Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht bis hin zum Verbot einer Organisation schließt es aus, jeweils das gleiche Gewicht für tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen zu verlangen. Für die Beobachtung aus offenen Quellen ist von einer relativ niedrigen Eingriffsschwelle auszugehen. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die bei vernünftiger Betrachtungsweise auf solche Bestrebungen hindeuteten und daher eine weitere Abklärung erforderlich erscheint.
74Im Einzelnen: VG Ansbach, Urteil vom 25.04.2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris, Rn. 30, sowie VG München, Beschlüsse vom 11.05.2020 - M 7 S. 20.87 -, juris, Rn. 28, sowie vom 27.07.2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 60 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94 -, BVerfGE 100, 313, 395; BVerwG, Urteile vom 17.10.1990 - 1 C 12.88 -, BVerwGE 87, 28; und vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris.
75Nach diesen Maßstäben liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung des Flügels vor. Beim Flügel bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass seine zentrale politische Vorstellung der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand ist und ethnisch "Fremde" nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollen. Diese mit dem Volksbegriff des Grundgesetzes unvereinbare Auffassung des Flügels ergibt sich aus den Verlautbarungen des Flügels selbst und seiner Repräsentanten. Dies zeigt sich insbesondere durch die Verwendung bestimmter - in rechtsextremen Kreisen gängiger - Begrifflichkeiten. Hierzu zählen Begriffe wie der der "Umvolkung" und des "(Großen) Austauschs". Von den Vertretern des Flügels wird auch der Terminus des "Volkstodes" gebraucht. Dieser Vorwurf, wonach die Regierenden und "die Ausländer" den "Tod des deutschen Volkes" herbeiführen, beruht auf der Vorstellung einer ethnisch homogenen "Volksgemeinschaft" und ist der Ideologie des Nationalsozialismus entnommen. Das Schlagwort wurde vom Nationalsozialismus aufgegriffen und in die Propaganda übernommen. Dahinter verbirgt sich eine rassistische Weltanschauung, die Menschen nichtdeutscher Herkunft als Bedrohung für das eigene Volk betrachtet. Das gilt ebenso für den Vorwurf eines "Völkermordes" am deutschen Volk durch Vermischung mit anderen Ethnien, der auf der pauschalen Darstellung von Ausländern als tödlicher Gefahr für das kollektive Überleben des deutschen Volkes beruht.
76Vgl. VG Köln, Urteile vom 08.03.2022 - 13 K 207/20 -, juris, Rn. 219 ff., sowie - 13 K 326/16 -, juris, Rn. 546 f. m.w.N.
77Diese Vokabeln finden sich von Vertretern des Flügels wiederholt und über einen langen Zeitraum und in offenkundiger Kenntnis des damit verbundenen Verständnisses und Kontexts. Unter Wiedergabe einer Vielzahl von Zitaten und Äußerungen von führenden Repräsentanten des Flügels führte die 13. Kammer des Gerichts insoweit bereits aus:
78"Am 14. Oktober 2016 stellte der Flügel auf seine Homepage einen Beitrag des Kolumnisten Herbert Gassen:
79‚Die Kanzlerin hat mit ihrem Umfeld das Endspiel Deutschlands eingeläutet. Sie startete mit ihrem Willkommensgruß an Millionen fremder Menschen die Umvolkung der Bundesrepublik [...] Das demokratische System der Bundesrepublik Deutschland ist von dieser politischen Kaste ad absurdum geführt worden. Deswegen sollten wir den heutigen Tag trotz aller Bedenken noch einmal fröhlich feiern. Genießen wir den Untergang, denn das Ende wird furchtbar. Alles unter Deutschland in Gemeinschaft mit den Völkern Europas und der Welt.‘
80Der Flügel veröffentlichte überdies am 9. März 2018 auf seiner Facebook-Seite einen Beitrag unter dem Titel ‚Merkel und der Volkstod‘. Der Kanzlerin wurde dort vorgeworfen, sie unterstütze die ‚endgültige Auflösung der deutschen Identität‘.
81Björn Höcke, Mitbegründer des Flügels, spricht an einigen Stellen von der ‚Auflösung‘ Deutschlands, dem ‚Volkstod‘ und dem ‚Verschwinden‘ und ‚Austausch‘ des deutschen Volkes.
82‚Es kann kein Zweifel sein, die Altparteien, die lösen unser Deutschland auf, ob sie das willentlich machen oder weil sie einfach zu blöd sind, um Politik zu betreiben. Sie lösen unser Deutschland auf wie ein Stück Seife unter einem lauwarmen Wasserstrahl‘.
83‚Ich sage es in aller Deutlichkeit: Diese Regierung ist keine Regierung mehr, diese Regierung ist zu einem Regime mutiert! [...] Diese alten Kräfte, die ich gerade genannt habe, sie lösen unser liebes deutsches Vaterland auf wie ein Stück Seife unter einem lauwarmen Wasserstrahl. Aber wir, liebe Freunde, wir Patrioten werden diesen Wasserstrahl jetzt zu drehen, wir werden uns unser Deutschland Stück für Stück zurückholen!‘.
84‚Diese auf Verantwortungsethik beruhende Einsicht existiert leider bei den Altparteienvertretern im Altparteienkartell nicht, dort will man, dass die Deutschen verschwinden, sie und ihre Kultur, denn das kann nicht anders erkannt werden.‘
85‚Wir stehen vor einem Kultur- und Zivilisationsbruch historischen Ausmaßes, liebe Freunde, und es ist ein Faktum und es ist ein trauriger Befund. Deutschland, liebe Freunde, unser Deutschland, das wir lieben und das wir verteidigen wollen und das wir unseren Kindern als Erben hinterlassen wollen, dieses Deutschland verflüchtigt sich jeden Tag ein wenig mehr.‘
86‚[...] die jubeln regelrecht über unseren bevorstehenden Volkstod durch den Bevölkerungsaustausch. Die Flüchtlinge sind ihnen nur Mittel zum Zweck, damit das verhasste eigene Volk endlich von der Weltbühne verschwindet.‘
87Andreas Kalbitz, bis Mai 2020 brandenburgischer Landesvorsitzender der AfD und Beisitzer im Bundesvorstand der AfD, war neben Höcke einer der führenden Köpfe des Flügels und Erstunterzeichner der Erfurter Resolution. Auch Kalbitz hat zum Teil die o.g. Begriffe in eindeutigem Kontext verwendet:
88‚Was ist aus unserem Land geworden, wenn die pseudochristliche, linksfaschistische Deutschlandhasserin Margot Käßmann [Buhrufe] alle Ethnodeutschen, also alle Menschen, deren familiäre und traditionelle Wurzeln in unserem Land liegen, man könnte auch sagen die indigene Bevölkerung, das seid Ihr, wenn diese Menschen pauschal als Nazis beschimpft werden. Wir sind nicht bereit, dabei zuzusehen, wie sich unser Land auflöst. Es löst sich auf in den Köpfen und Seelen unserer Menschen, die durch die Multikultipropaganda der Deutschlandhasser bis hin zu Selbstvernichtung verblendet und verbündet sind.‘
89Dr. Hans-Thomas Tillschneider, ebenfalls Erstunterzeichner der Erfurter Resolution und Vertreter des Flügels, verwendete im streitgegenständlichen Zeitraum die genannten Begriffe ebenfalls:
90‚Gemeinsam gegen die Umvolkung! ‚Umvolkung‘ ist kein ‚Nazi-Sprech‘, sondern ein treffender und sachangemessener Begriff für das, was gerade in unserem Land geschieht.‘
91‚Wenn wir wollen, dass Deutschland Deutsch bleibt, wenn wir nicht wollen, dass unser Volk und unsere Kultur sich auflösen wie Brausetabletten im Wasserglas, müssen wir uns für diesen Willen nicht rechtfertigen, denn [er] ist das natürlichste der Welt.‘
92Dr. Christina Braun, eine weitere Erstunterzeichnerin der Erfurter Resolution, erhob am 12. Mai 2016 den ‚Volkstod‘-Vorwurf im Zusammenhang mit der Wahl der türkisch-stämmigen muslimischen Politikerin Aras zur Landtagspräsidentin in Baden-Württemberg:
93‚Ich stehe weiterhin zu dem Begriff des schleichenden Genozids an der deutschen Bevölkerung durch die falsche Flüchtlingspolitik der Grünen. Der Genozid bezeichnet nach einer UN-Resolution die Absicht, eine nationale, ethnische, religiöse Gruppe teilweise oder ganz zu zerstören. Und diese Absicht unterstelle ich den Grünen.‘
94Jörg Urban, Vorsitzender des sächsischen Landesverbandes der AfD, vom Flügel als ‚unser Spitzenkandidat für Sachsen‘ bezeichnet, sprach ebenfalls in einem Facebook-Beitrag vom 29. April 2018 von der Auflösung Deutschlands:
95‚Wie ihrem Vortänzer Joschka Fischer geht es den Grünen um die Auflösung Deutschlands. Unsere Kultur und unsere Lebensweise sollen verwässert und aufgelöst werden.‘
96Prof. Dr. Ralph Weber, führender Repräsentant des Flügels in Mecklenburg-Vorpommern, verwendete den Begriff des "Großen Austauschs":
97‚Dies bedeutet [...] eine ebenso deutliche Absage an alle Versuche, unser Volk durch Überfremdung mittels Zuwanderung auszutauschen. [...] Denn dann findet dieser ‚Große Austausch‘ nicht statt.‘
98In der ursprünglichen Fassung des Beitrages verwendete Weber die nationalsozialistische Arier-Definition und die Kampfparole der NPD ‚Deutschland den Deutschen‘:
99‚Wir ‚Biodeutsche‘ mit zwei deutschen Eltern und vier deutschen Großeltern müssen hierfür sorgen. [...] Und wir wissen, [...] dass aus der von uns hervorgerufenen Welle eine mächtige Flut werden wird, wie all diese linksgrünen Ideologen, die nichts anderes im Sinne haben als Deutschland als Nation und die Deutschen als Volk endgültig auszulöschen, hinwegfegen und unseren Zielen zum Sieg verhelfen wird. Dafür arbeiten wir, dafür kämpfen wir, dafür führen wir unseren Wahlkampf. Deutschland den Deutschen und alles für unser geliebtes Deutschland.‘
100Diese Äußerungen führten zu einer Rüge Webers durch die AfD, nicht jedoch durch den Flügel. Weber selbst hat nach öffentlicher Kritik die betreffenden Passagen aus dem Facebook-Beitrag gestrichen.
101Die Parole ‚Deutschland den Deutschen‘ verwendete auch Benjamin Nolte am 22. Juni 2017.
102Thorsten Weiß, Koordinator des Flügels in Berlin, griff ebenfalls den ‚Volkstod‘-Vorwurf auf:
103‚2050 soll es kein erkennbares deutsches Volk mehr geben. Regierung plant den Volkstod!‘.
104Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ergeben sich darüber hinaus insbesondere aus Äußerungen von Björn Höcke, der Mitbegründer des Flügels und Fraktionsvorsitzender und (einer der) Sprecher des thüringischen Landesverbandes der AfD ist. [...]
105Aus zahlreichen Äußerungen Höckes folgen Anhaltspunkte für ein völkisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis.
106In dem Gesprächsband ‚Nie zweimal in denselben Fluss‘ aus dem Juni 2018 führt Höcke die USA als abschreckendes Beispiel einer misslungenen Politik an. Dort hätten sich die ‚Weißen‘ und die ‚Schwarzen‘ vor ihrer Amerikanisierung aus mehreren hochdifferenzierten Völkern mit eigenen Identitäten zusammengesetzt. Jetzt seien sie in einer Masse aufgegangen. Für Höcke stellt dies einen ‚Abstieg‘ dar, der durch Bewahrung der Völker vermieden werden solle. Dies kann bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass Menschen allein bezogen auf ihre Ethnie betrachtet werden, sie also nicht die Möglichkeit erhalten sollen, Teil eines (Staats-)Volkes mit eigener Kultur und Identität zu werden.
107‚Es gibt wohl keinen Artikel oder Bericht über mich, in dem nicht zwei bis dreimal das Attribut ‚völkisch‘ auftaucht, meist mit der Verbindung ‚rassistisch‘. Schon diese Wortkombination ist Unfug, denn Völker sind keine Rassen, sondern bestenfalls Legierungen selbiger. Wer den Völkern an den Kragen will, fördert im Grunde den ‚Rassismus‘, denn er verzwergt den Menschen auf sein biologisches Sein. Wir sehen das in den USA: Die ‚Weißen‘ und die ‚Schwarzen‘ setzten sich vor ihrer Amerikanisierung aus mehreren hochdifferenzierten Völkern mit eigenen Identitäten zusammen. Jetzt sind sie in einer Masse aufgegangen. Diesen Abstieg sollten wir vermeiden und die Völker bewahren. [...] Unabhängig davon halte ich die Bezeichnung ‚volksverbunden‘ oder ‚volksfreundlich‘ für besser.‘
108Nach der Vorstellung Höckes ist die Vermischung verschiedener Völker ein ‚Abstieg‘, den es zu vermeiden gelte. Seine Vorstellung geht folglich dahin, das deutsche Volk in seiner ‚Reinheit‘ zu erhalten, wie es auch an anderer Stelle im Gesprächsband deutlich zum Tragen kommt.
109‚Völker und Kulturen sind in den Augen der Globalisten wertlos und als mögliche mächtige Gegenspieler lästige Störenfriede ihrer bizarren Agenda. Das farbenprächtige Pluriversum ethnischkultureller Eigenständigkeiten mit Heimatrecht und Ansiedlungsmonopolen soll abgelöst werden durch eine neuartige Kosmospolis muiltitribaler Gesellschaften mit internationaler Niederlassungsfreiheit. Dieser Prozeß ist schon seit vielen Jahren im Gange, angetrieben von einem antinationalen Netzwerk aus privaten Stiftungen, NGOs und supranationalen Institutionen wie der EU. Das läuft auf eine Art globale Freihandelszone mit entorteten und zersplitterten Menschengruppen hinaus, die dann umso leichter beherrschbar sind.‘
110Höcke schlägt als letzten Ausweg, wenn die Erhaltung eines nach seinen Vorstellungen ethnisch homogenen deutschen Volkes nicht gelingen sollte, den Rückzug autochthoner Deutscher in ‚ländliche Refugien‘ vor, um dort als neue Keimzelle des deutschen Volkes zu überdauern, bis eine ‚Rückeroberung‘ des Landes möglich sei:
111‚Dann haben wir immer noch die strategische Option der ‚gallischen Dörfer‘. Wenn alle Stricke reißen, ziehen wir uns wie einst die tapferfröhlichen Gallier in unsere ländlichen Refugien zurück und die neuen Römer, die in den verwahrlosten Städten residieren, können sich an den teutonischen Asterixen und Obelixen die Zähne ausbeißen! Die Re-Tribalisierung im Zuge des multikulturellen Umbaus wird aber so zu einer Auffangstellung und neuen Keimzelle des Volkes werden. Und eines Tages kann aus dieser Auffangstellung einer Ausfallstellung werden, von der eine Rückrückeroberung ihren Ausgang nimmt.‘
112Volksteile, die nicht im beschriebenen Sinne ethnisch rein geblieben seien, weil sie sich als zu schwach oder unwillens gezeigt hätten, sich der fortschreitenden Afrikanisierung, Orientalisierung und Islamisierung zu widersetzen, sind für ihn ‚verloren‘.
113‚Hierin liegt auch meine grundsätzliche Zuversicht und Gelassenheit, die über alle Schreckensszenarien hinausreichen. Ich bin sicher, daß - egal wie schlimm die Verhältnisse sich auch entwickeln mögen - am Ende noch genug Angehörige unseres Volkes vorhanden sein werden, mit denen wir ein neues Kapitel unserer Geschichte aufschlagen können. Auch wenn wir leider ein paar Volksteile verlieren werden, die zu schwach oder nicht willens sind, sich der fortschreitenden Afrikanisierung, Orientalisierung und Islamisierung zu widersetzen. Aber abgesehen von diesem möglichen Aderlaß haben wir Deutschen in der Geschichte nach dramatischen Niedergängen eine außergewöhnliche Renovationskraft gezeigt. Denken sie an den 30-jährigen Krieg oder den Zusammenbruch 1945. Ob wir es noch einmal schaffen werden, ist nicht sicher, aber es gibt berechtigte Hoffnung auf eine Erneuerung.‘
114Damit bringt Höcke ersichtlich zum Ausdruck, dass er afrikanische, (nah-)östliche oder muslimische Zuwanderer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nicht als Deutsche ansieht, und auch nur die nicht ‚afrikanisierten, orientalisierten und islamisierten‘ Volksteile als wirkliche Angehörige des deutschen Volkes begreift.
115In seiner Kyffhäuserrede 2018 plädierte er für eine Aufklärungskampagne im "arabischafrikanischen" Raum, um dort jungen Männern unmissverständlich die Botschaft zu vermitteln:
116‚No way! Selbst wenn wir es wollten, es kann und wird für euch keine Heimat in Deutschland und Europa geben können!‘
117Darin kommt ein grundsätzlicher, naturgegebener Ausschluss, Menschen aus dem ‚arabischafrikanischen‘ Raum aufzunehmen, zum Ausdruck.
118Die von Höcke im Verfahren vorgetragene ‚Klarstellung‘ ändert hieran nichts. Dass Höcke damit gemeint haben will, dass ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland an die Integration in die deutsche und europäische Kultur gekoppelt sein sollte, verkehrt den Aussagegehalt ins Gegenteil. Dort ist gerade von einer ausnahmslosen Ablehnung des Aufenthalts die Rede.
119Höcke sieht die von ihm ersehnte ‚neue politische Führung‘ ausschließlich den Interessen der autochthonen Bevölkerung verpflichtet und demnach nicht den deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund.
120‚Vor allem eine neue politische Führung wird dann schwere moralische Spannungen auszuhalten haben: Sie ist den Interessen der autochthonen Bevölkerung verpflichtet und muss aller Voraussicht nach Maßnahmen ergreifen, die ihrem eigentlichen moralischen Empfinden zuwiderlaufen.‘
121Höcke lehnt auch die Möglichkeit der Integration ab. Er fordert vielmehr eine Assimilation oder ‚Akkulturation‘.
122‚Also, eine dauerhafte Integration oder besser Assimilation - wir sollten auch von Assimilation, nicht von Integration sprechen, denn der Integrationsbegriff, den wir aus der Mathematik kennen, bedeutet eben, dass durch den Integrationsprozess von zwei Größen etwas Neues entsteht. Die Deutschen sind aber niemals gefragt worden, ob sie sich im eigenen Lande integrieren wollen. Deswegen favorisiere ich - und das sollten Sie auch tun - den Assimilationsbegriff.‘
123‚Denn Integrieren bedeutet ein gegenseitiges Verändern und ich will mich überhaupt gar nicht verändern. Diese Menschen, die Deutschen werden wollen, von denen verlangen wir nicht, dass sie sich integrieren, natürlich verlangen wir von diesen Menschen, dass sie sich hier assimilieren.‘
124‚Ich kann Integration nicht mehr hören, liebe Freunde. Wir können Integration nicht mehr hören. Wir wollen keine Integration. Wir wollen uns nicht im eigenen Land an fremde Kulturen anpassen. Wir wollen mit denen zusammenleben, mit denen wir bisher auch schon gelebt haben. Und zwar jetzt und in Zukunft, liebe Freunde.‘
125Hier wird erkennbar, dass es Höcke nicht um den Erhalt der deutschen Kultur geht, sondern um einen kategorischen Ausschluss von Zuwanderung. Soweit Zuwanderung überhaupt akzeptiert wird, reiche eine Integration nicht aus, sondern soll eine vollständige Assimilierung erforderlich sein.
126Die Forderung der Assimilation steht der Zielsetzung des ethnischen Erhalts des deutschen Volkes nicht entgegen. Denn wie die Beklagte zutreffend darlegt, ist in den Augen des Flügels Vergleichsmaßstab für die geforderte Assimilation nicht das deutsche Volk als die Gesamtheit der Staatsangehörigen, sondern der autochthone Deutsche. Dieser Begriff meint im völkerkundlichen Sinne eingeboren, einheimisch oder indigen. Indigen meint die erste, ursprüngliche Bevölkerung eines Gebiets betreffend oder diesem zugehörig, sodass ihrerseits eingewanderte oder einen Migrationshintergrund aufweisende deutsche Staatsangehörige in der Vorstellung des Flügels keine adäquate Vergleichsgruppe sind. Es existieren nach der Vorstellung des Flügels demnach deutsche Staatsangehörige erster und zweiter Klasse. Idealbild ist der autochthone Deutsche. Mit dem genannten Maßstab werden alle Deutschen ausgegrenzt, die nicht zu den autochthonen Deutschen zählen, da sie eingewandert sind oder einen Migrationshintergrund aufweisen. Diese Klassifizierung ist auch für den Einzelnen unveränderlich, da er auf einem ethnischen - und nicht auf einem kulturellen - Kriterium beruht.
127Darüber hinaus ist die Forderung nach vollständiger Assimilation kaum oder jedenfalls nur bei einer vollständigen Aufgabe der kulturellen Wurzeln denkbar.
128Auch Aussagen anderer Flügel-Repräsentanten enthalten - neben der oben zitierten Verwendung überkommener Kampfbegriffe - Anhaltspunkte für ein völkisch-abstammungsmäßiges Vorstellungsbild.
129Ein völkisches Verständnis kommt etwa in der Kyffhäuserrede Tillschneiders im Jahr 2018 zum Ausdruck:
130‚Liebe Kameraden, als wir zusammensaßen, um das heutige Flügeltreffen vorzubereiten, kam die Idee auf, man müsse für die Fußballfans unter uns eine Leinwand besorgen. Ich hatte dafür kein Verständnis und war strikt dagegen. Wer unter uns will sich denn dieses Mannschaft-gewordene Elend der Merkel-Republik anschauen? [...] Eine Mannschaft, zu der Türken mit deutschem Pass gehören, die Erdogan huldigen, die nach Mekka pilgerten und die sich weigern, auch nur die dritte Strophe unserer Nationalhymne zu singen - von der ersten rede ich gar nicht - eine solche Mannschaft, liebe Freunde, ist keine Nationalmannschaft, sondern ein gescheitertes Integrationsprojekt.
131Und deshalb... und deshalb sage ich ganz ehrlich: Ich habe mehr Respekt vor der russischen Nationalmannschaft, die noch eine echte Nationalmannschaft ist. Mehr Respekt als vor dieser bunt zusammengewürfelten Söldnertruppe der Deutschland-AG.
132[...] Es ist mittlerweile so weit gekommen, dass auch der Fußball zu einem abgehobenen Stelldichein internationaler Vagabunden verkommen ist.‘
133Er schloss sich zudem in einem Facebook-Eintrag vom 21. September 2018 ausdrücklich dem ethnokulturellen Konzept der ‚Identitären Bewegung Deutschlands‘ an und bekundete, die AfD setze sich dafür ein, das deutsche Volk als ‚ethnokulturelle Einheit‘ zu erhalten.
134‚Immer wieder taucht in Erklärungen der Verfassungsschutzämter zur Identitären Bewegung der Begriff ‚Ethnopluralismus‘ auf. ‚Ethnopluralismus‘ bezeichnet den Umstand, daß die Menschheit in Völker gegliedert ist, und verbindet damit die Wertung, daß diese Völker mit ihrer je eigenen Kultur erhaltenswert sind - eine in höchsten Maß vernünftige, wirklichkeitsbezogene Ansicht. Nichts anderes ist auch das Leitmotiv des AfD-Programms. [...] [W]ir setzen wir uns auf allen Gebieten dafür ein, die ethnokulturelle Einheit, die sich deutsches Volk nennt, zu erhalten.‘
135‚Wenn wir angesichts dieses Szenarios von einer Zusammenarbeit mit der IB vorerst Abstand nehmen, erfüllen wir damit nicht das Kalkül des Verfassungsschutzes, wir durchkreuzen es. ‚Projekthygiene‘ hat Götz Kubitschek es einmal genannt. Wir lösen eine Verbindung, die der IB nichts nützt, uns aber schadet. Trotz einer strukturellen Entflechtung halten wir aber selbstverständlich an allem fest, wofür wir stehen und wofür auch die IB steht.‘
136[...] Dr. Christina Baum forderte in einem Facebook-Beitrag vom 13. Juni 2017, das ‚Wahlrecht nach Abstammung‘ wieder einzuführen:
137‚Wir brauchen wieder das Wahlrecht nach Abstammung, wie es vor 2000 war. Ansonsten werden in Zukunft Özdemirs und Özuguzes die politischen Entscheidungen in Deutschland herbeiführen - aller Voraussicht nach gegen den Willen der ethnischen deutschen Bevölkerung.‘
138Die Forderung nach einer Veränderung des Wahlrechts, das nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern die Abstammung anknüpft, wäre aber ersichtlich eine unzulässige Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund.
139Auch Jens Maier äußerte auf einer Veranstaltung der Jungen Alternative am 17. Januar 2017 ein völkisches Verständnis:
140‚Diese ganze Entwicklung, die jetzt gerade stattfindet, die Herstellung von Mischvölkern, um die nationalen Identitäten auszulöschen und damit die Abgabe der Souveränität an die EU - das ist einfach nicht zu ertragen.‘
141Dass die genannten Verlautbarungen und Äußerungen nach den oben genannten Maßstäben dem Flügel zugerechnet werden können, ist [...] augenscheinlich.
142Es handelt sich vorliegend ganz überwiegend um Zitate von Erstunterzeichnern der Erfurter Resolution und damit führender Repräsentanten des Flügels. Bei Björn Höcke und Andreas Kalbitz handelt es sich um die führenden Köpfe des Flügels, die beide regelmäßig Reden auf den Kyffhäusertreffen gehalten haben. Dies ergibt sich auch eindrücklich daraus, dass beide in einer gemeinsamen Erklärung die formale Auflösung des Flügels kundgetan haben. Auch die anderen Personen werden zum Teil selbst vom Flügel als deren Spitzenkandidaten bezeichnet oder waren als Landesobleute eingesetzt. Überdies ist eine Distanzierung von Seiten des Flügels in keinem Fall erfolgt.
143[...] Abgesehen davon, dass es einige Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Erklärungen taktisch motiviert sind, ist die politische Forderung nach dem Erhalt der ethnischen Identität des Deutschen Volkes aber ohnehin nicht erst dann verfassungswidrig, wenn sie die rechtliche Ausgrenzung und Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger anderer ethnischer Zugehörigkeit bedeutet und mit der Forderung der Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger wegen ihrer ethnischen oder kulturellen Zugehörigkeit verbunden wird.
144Völkisch-abstammungsmäßige und rassistische Kriterien verstoßen auch dann gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn sie nicht absolut gelten und es Ausnahmen geben soll. Entscheidend ist die insgesamt verfolgte, objektiv erkennbare Zielrichtung des Personenzusammenschlusses, wie sie sich in der Zusammenschau der vorgelegten Belege ergibt.
145Aus den oben genannten zahlreichen Belegen geht aber hervor, dass der Flügel - zum Teil unter Verwendung rassistischer und martialischer Rhetorik - den Erhalt der deutschen Ethnie verfolgt und ethnische Kriterien damit den Ausschlag für weitere Einbürgerungen geben sollen. Aus den Verlautbarungen des Flügels ergibt sich zudem, dass sehr hohe bzw. nahezu unerreichbare Hürden für eine Einbürgerung aufgestellt werden und als Maßstab der autochthone Deutsche dient, sodass die Vorstellungen des Flügels primär an ethnische Vorstellungen anknüpfen und das kulturelle Element allenfalls untergeordnete Bedeutung hat."
146Vgl. ausführlich VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 207/20 -, juris, Rn. 233-317 m.w.N.
147Das in den Äußerungen zutage geförderte Volksverständnis widerspricht dem im Grundgesetz zum Ausdruck kommenden Verständnis und ist geeignet, Zugehörige einer anderen Ethnie auszugrenzen und als Menschen zweiter Klasse zu behandeln. Es tritt das Ziel zutage, Migranten - insbesondere Muslime - auszugrenzen und verächtlich zu machen. Es handelt sich bei der Vielzahl der Äußerungen erkennbar nicht (mehr) um bloße Entgleisungen einzelner Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger des Personenzusammenschlusses, die sich von der Linie des Flügels abheben würden. Aus dem Grundtenor der zitierten Aussagen lässt sich ableiten, dass das Volksverständnis und die ausländerfeindliche Agitation Ausdruck eines generellen Bestrebens des Flügels sind.
148Vgl. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 207/20 -, juris, Rn. 401 f.
149Für die Beurteilung der Frage, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegen, kann auch auf die Einschätzung der Verfassungsschutzämter abgestellt werden.
150Vgl. ausdrücklich BT-Drs. 19/15875, S. 36.
151Wie bereits oben dargelegt folgt dies daraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Rahmen des Beobachtungsauftrages der Verfassungsschutzbehörden weitestgehend identisch mit denen für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG sind. Zur Bewertung der Verfassungsschutzberichte bedarf es insbesondere auch keiner Offenlegung deren Quellen. Die Ämter für Verfassungsschutz könnten ihre Aufgabe nicht wirkungsvoll wahrnehmen, wenn ihr Vorgehen weitgehend offenzulegen wäre. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat dem sowohl bei der Tatsachenermittlung - etwa in Bezug auf das Beweismaß - als auch beim Nachvollzug der behördlichen Abwägungen Rechnung zu tragen.
152Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 30.97 -, NVwZ 2000, 4339.
153Im Verfassungsschutzbericht des Bundes aus dem Jahr 2019 heißt es zum Flügel: "Das durch den Flügel propagierte Politikkonzept ist auf Ausgrenzung, Verächtlichmachung und letztlich weitgehende Rechtlosstellung von Migranten, Muslimen und politisch Andersdenkenden gerichtet. [...] Das Politikkonzept steht im Widerspruch zur Menschenwürdegarantie sowie zum Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip. Der Flügel sieht die AfD - so der mehrfach geäußerte apodiktische Anspruch - als die ‚letzte evolutionäre Chance für dieses Land‘. Ein ethnisch-homogenes Staatsvolksverständnis bildet den Dreh- und Angelpunkt im politischen Denken des Flügels. [...] Nach Auffassung von Flügel-Funktionären ist das Überleben des - biologistisch definierten - Volkes durch die gegenwärtige Regierung bedroht. Wie ein roter Faden durchzieht deren Reden deshalb die Warnung vor einer vermeintlich bevorstehenden ‚Abschaffung‘ und ‚Auflösung‘ Deutschlands. ‚Kulturfremde‘ Migranten gelten durchweg als nicht integrierbar, weswegen ihnen eine Bleibeperspektive konsequent zu verwehren sei. Diese Annahme wird durch pauschal flüchtlings- und muslimfeindliche Äußerungen verstärkt, indem Migration in ihren Auswirkungen als ‚Zivilisationsbruch‘ verunglimpft und bezogen auf ihre finanziellen, ökonomischen und sozialen Folgen für die einheimische Bevölkerung mit einem Krieg gleichgesetzt wird. Darüber hinaus ist die Haltung des Flügels zum ‚Dritten Reich‘ von einem geschichtsrevisionistischen, die nationalsozialistischen Gewaltverbrechen relativierenden beziehungsweise ausblendenden Ansatz geprägt. Ziel dabei ist es, mittels einer ‚erinnerungspolitischen Wende um 180 Grad‘ ein unbelastetes und vermeintlich identitätsstiftendes Geschichtsbild zu vermitteln. Damit leistet der Flügel dem sekundären Antisemitismus Vorschub, denn dessen geschichtsrevisionistische Positionen implizieren den Vorwu rf, dass die Erinnerung an den vom NS-Regime verübten Genozid an der jüdischen Bevölkerung deutschen Interessen schadet. Auch vermeintlich globalisierungskritische Äußerungen von Akteuren des Flügels enthalten in moderner Ausprägung einen antisemitischen Kern. So werden komplexe gesellschaftliche Umbrüche unter Rekurs auf antisemitische Chiffren verschwörungstheoretisch auf das verdeckte Handeln finanzkapitalistischer Eliten zurückgeführt."
154Vgl. Verfassungsschutzbericht des Bundes, 2019, S. 84 ff.
155Zusammenfassend lässt sich somit im Wege der Gesamtschau feststellen, dass sich im maßgeblichen Zeitpunkt hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Flügels insbesondere aus der fachlichen Einschätzung des Bundesverfassungsschutzamtes sowie aus den Verlautbarungen des Flügels und der Erstunterzeichner der "Erfurter Resolution" und damit der führenden Repräsentanten des Flügels entnehmen lassen.“
156Diesen überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln schließt sich die Einzelrichterin an.
157Der Kläger war im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG auch Mitglied des „Flügels“. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Köln in dem oben zitierten Urteil ebenfalls überzeugend ausgeführt:
158„Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG in der Fassung vom 20.02.2020 begründet bereits die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Anders als nach der Vorgängerregelung bedarf es nach der aktuellen Gesetzeslage über die Mitgliedschaft hinaus keiner nachweislichen Erkenntnisse mehr über eine darüberhinausgehende individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen. Ein aktiver Förderungsbeitrag in der Vereinigung ist nicht mehr nötig; es genügt bereits die (passive) Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, da sie eine persönliche Bindung und Identifizierung des Mitglieds mit der Vereinigung ausdrückt.
159Vgl. Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, Rn. 54; Heller/Soschinka/Rabe, in: dieselben, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 770a; Gade, in: derselbe, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, Rn. 29a ff.; Pießkalla, NJOZ 2020, 993 (994).
160Dies ist auch sachgerecht, weil die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung typischerweise einschließt, dass diese Person nachhaltig die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teilt, also die Ablehnung der Grundsätze der Verfassungsordnung zum Ausdruck bringt. Die mitgliedschaftliche Einbindung in die Vereinigung ist dazu sogar eher gewichtiger aussagekräftig als eine bloße Unterstützung von außen und daher zumindest ebenso geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass eine Person mit Waffen verantwortungsvoll umgeht.
161Vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36.
162Diese Verschärfung des Waffenrechts ist getragen von dem gesetzgeberischen Willen, extremistische Umtriebe frühzeitig zu erkennen und entsprechende Verfahren einzuleiten. Der Mord an Walter Lübcke zeigt, dass Personen mit extremistischer Gesinnung nicht erst dann einer waffenrechtlichen Überprüfung unterzogen werden dürfen, wenn sie ihre Gesinnung umsetzen, sondern schon wegen dieser Gesinnung selbst. Das gilt in besonderem Maße für den Bereich des Rechtsextremismus. Menschenverachtung, ein hohes Aggressionspotential und die Ablehnung des demokratischen Rechtsstaates und seiner Repräsentanten sind definitorische Merkmale des Rechtsextremismus. Rechtsextremistisches Gedankengut ist bereits als solches gefährlich und muss deswegen zu einer Infragestellung der Zuverlässigkeit eines Erlaubnisträgers führen.
163Vgl. BT-Drs. 19/30234, S. 5.
164Dabei leitet sich der Begriff der Mitgliedschaft im waffenrechtlichen Sinne nicht von einer zivilrechtlichen Mitgliedschaft im Sinne des § 38 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab, zumal viele verfassungsfeindliche Vereinigungen nicht als juristische Person (insbesondere als eingetragener Verein, "e.V.") oder als nichteingetragener Verein konstituiert sind bzw. sein werden. Es genügt vielmehr ein Bekenntnis der Zugehörigkeit und eine Zweckförderung durch aktives Sich-Einbringen oder Zuwendung von Geldmitteln vergleichbar einer aktiven oder fördernden Mitgliedschaft.
165Vgl. Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, Rn. 54.“
166Dies zugrunde gelegt, war der Kläger jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt Mitglied des „Flügels“, denn er hat - unstreitig - die „Erfurter Resolution“ unterschrieben. Soweit der Kläger im Nachgang vorträgt, erst durch „Googlen“ nach Erhalt des Anhörungsschreibens zum beabsichtigten Widerruf davon erfahren zu haben, um was für ein Dokument es sich bei der „Erfurter Resolution“ gehandelt habe und bei Unterschrift nicht gewusst zu haben, was genau er unterzeichnete, ist dem keinen Glauben zu schenken. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung … für die AfD und damit aktiv in den Politikbetrieb eingebunden, so dass davon auszugehen ist, dass er jedenfalls im Rahmen von Gesprächen und Diskussionen von den Inhalten Kenntnis erlangt haben muss. Im Ergebnis kann es aber auch dahinstehen, ob der Kläger bei Unterschrift und in der Folgezeit Kenntnis von den Inhalten der „Erfurter Resolution“ hatte, denn mit der Erweiterung der Vorschrift auf die bloße Mitgliedschaft genügt die mitgliedschaftliche Einbindung in eine verfassungsfeindliche Vereinigung als hinreichender Beleg dafür, dass das Mitglied seinerseits die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teilt. Auf eine individuelle verfassungsfeindliche Bestrebung des Einzelnen kommt es im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG - im Gegensatz zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG - nicht (mehr) an. Mit dieser Rechtsänderung hat der Gesetzgeber bewusst eine Reflexwirkung in Kauf genommen, wonach aus der bloßen passiven Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung unmittelbar die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit folgen soll, ohne dass es für die individuelle Zurechenbarkeit auf subjektive Elemente ankäme. Es soll ausreichend sein, dass Tatsachen die entsprechende Annahme rechtfertigen, d.h. schon der tatsachengegründete Verdacht ist versagungsbegründend (sog. "risikovermeidender Ansatz").
167Vgl. auch insoweit überzeugend VG Köln, Urteil vom 8. September 2022 - 20 K 3080/21 -, juris Rn. 179.
168Es sind auch keine atypischen Umstände erkennbar, die geeignet sind, die Regelvermutung des § 5 Abs. 1 Nr. 3b) WaffG zu widerlegen. Der vom Kläger vorgetragene und durch Bescheinigung belegte Austritt aus der AfD mit Wirkung vom 20. April 2023 ist jedenfalls (allein) nicht geeignet, von dessen glaubhafter Distanzierung von den Zielen des „Flügels“ auszugehen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Austritt aus der Partei erst zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der Kläger längst Kenntnis von dem streitigen Widerrufsbescheid hatte, bestehen Zweifel an seiner Motivation, die den Austritt tragen. Und auch seine im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, dass er seit 2017 eigentlich nur noch passives Mitglied der AfD gewesen sei und er dementsprechend nur noch seine Mitgliedsbeiträge gezahlt habe, stellt - auch wenn dieser Tatsache Glauben geschenkt werden mag - kein äußerlich feststellbarer Umstand dar, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass der Kläger seine innere Einstellung verändert hat. Für das Gericht feststellbar ist vielmehr, dass der Kläger die AfD, auch noch nachdem die Gesamtpartei 2019 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als „Prüffall“ eingestuft und im Jahr 2021 zum „Verdachtsfall“ hochgestuft wurde und der „Flügel“ im Jahr 2020 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft wurde und es zu Diskussionen um dessen Auflösung kam, jedenfalls noch durch seine Mitgliedsbeiträge unterstützt hat. Selbst wenn man annimmt, dass der Kläger zuletzt nicht mehr in die engeren Strukturen der Partei eingebunden gewesen sein mag, so muss er der aktuellen Tagespolitik die Diskussion um die Frage der Verfassungsfeindlichkeit von einzelnen AfD-Mitgliedern und dessen Auswirkung auf die Gesamtpartei und insbesondere die Diskussion um die Verfassungsfeindlichkeit des „Flügels“ entnommen haben. Ein Austritt aus der AfD, mit dem der Kläger belegen möchte, dass er die verfassungsfeindlichen Ziele des „Flügels“ nicht mehr teilt oder nie geteilt hat, wäre dementsprechend zu einem früheren Zeitpunkt und nicht erst nach dem Ergehen des Widerspruchsbescheides zu erwarten gewesen.
169bb) Die in Ziffer 2 enthaltene Anordnung, dass der Kläger alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden innerhalb einer bestimmten Frist zurückgibt, hat der Beklagte rechtmäßig auf der Grundlage § 46 Abs. 1 WaffG erlassen. Die in Ziffer 3 getroffene Anordnung ist auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 WaffG in der bis zum 20. Oktober 2024 geltenden Fassung erfolgt. Insbesondere hat der Beklagte das ihm von der Norm zum damaligen Zeitpunkt noch eingeräumte Ermessen ausgeübt.
1702. Die im Bescheid ebenso festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 200 Euro für den Erlass der Widerrufsverfügung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat die Gebühr für den Widerruf ermessensfehlerfrei festgesetzt. Er hat erkannt, dass die Gebühr einerseits den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand für die Erstellung des Bescheides decken soll, andererseits aber auch die Bedeutung dieser Amtshandlung für den Gebührenschuldner berücksichtigen muss. Die Festsetzung der Gebühr auf 200 Euro bewegt sich im mittleren Bereich des vorgesehenen Gebührenrahmens von 100 Euro bist 500 Euro (vgl. Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW, Tarifstelle 26.36). Rechtsfehler bei der Festsetzung sind mit Blick auf die vom Beklagten getroffenen Erwägungen nicht erkennbar. Die für die Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG festgesetzte Gebühr in Höhe von 55,00 Euro in Tarifstelle 26.36 f) der AVerwGebO geregelt.
171III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 4 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 46 1x
- VwGO § 101 1x
- § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- § 4 Abs. 1 Nr. 2, Alt. 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 5x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- 1 B 245.97 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 4.08 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 215/93 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 3080/21 2x
- 1 BvR 1474/12 3x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 670/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 57/14 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 5.19 2x (nicht zugeordnet)
- 1 A 14.16 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 3.13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1099/16 1x (nicht zugeordnet)
- 13 K 207/20 5x (nicht zugeordnet)
- 6 C 29.08 2x (nicht zugeordnet)
- 6 C 1.14 1x (nicht zugeordnet)
- B 1 K 19.27 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvB 1/13 3x (nicht zugeordnet)
- 6 C 9.18 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1072/01 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 22.09 3x (nicht zugeordnet)
- 16 A 845/08 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 130/05 1x (nicht zugeordnet)
- 16 K 17.01 1x (nicht zugeordnet)
- 22 E 17.18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2226/94 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 12.88 1x (nicht zugeordnet)
- 13 K 326/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 30.97 1x (nicht zugeordnet)