Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 13L DK 22.3880
Tenor
I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts i.H.v. 1/10 für die Dauer von 2 Jahren und 8 Monaten erkannt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
dass der Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10% über einen Zeitraum von 2 Jahren und acht Monaten (32 Monate) aus prozessökonomischen Gründen zugestimmt werde.
II.
Die Kreissparkasse …- … (KSK) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in … Ihr Träger ist der Landkreis … Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 75619 eingetragen. Ihr Geschäftsbezirk umfasst den Landkreis … Die für ihre Errichtung und ihren Betrieb maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus dem Bayerischen Sparkassengesetz (SpkG), der Bayerischen Sparkassenordnung (SpkO) und der eigenen Satzung der KSK vom 28.08.2007 (Satzung).
Vom 01.08.1991 bis zum 31.03.2012 war der anderweitig Verfolgte … Vorstandsvorsitzender der KSK. Ab dem 01.04.2012 war der anderweitig Verfolgte Dr. … Vorstandsvorsitzender der KSK.
Vorsitzender des Verwaltungsrats der KSK (Verwaltungsrat) ab 01.05.2008 und jedenfalls bis zum Ende der nachfolgend wiedergegebenen Tatzeiträume war der anderweitig Verfolgte und seinerzeitige Landrat des Landkreises … … … Stellvertretender Landrat und damit stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats ab 09.05.2008 waren Sie. Mitglieder des Verwaltungsrats im Zeitraum vom 01.07.2008 bis 27.07.2014 waren die anderweitig Verfolgten … …, … …, … …, … …, … … und … … Sie waren als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats nach Art. 7 Abs. 2 SpkG Ehrenbeamter des Landkreises und nach Art. 53 KWBG entschädigungsberechtigt. Nach § 42 BeamtStG war es Ihnen untersagt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen.
Die KSK erzielte Bilanzgewinne im Jahr 2009 i.H.v. ca. EUR 1.399.000,00, im Jahr 2010 i.H.v. EUR 1.454.015,79, im Jahr 2011 i.H.v. EUR 1.368.685,82 und im Jahr 2012 i.H.v. EUR 509.451,13.
Der Kostenrahmen für laufende Personal-, Sach- und Werbeausgaben bei der KSK ist im sogenannten Handlungskostenvoranschlag festgelegt, der auf Vorschlag des Vorstands vom Verwaltungsrat gebilligt werden muss. Er sieht unter anderem eine Rubrik „Werbung“ und einen Dispositionsfonds vor, der vor allem Spenden beinhaltet.
Für das Jahr 2012 war im Handlungskostenvoranschlag für die Rubrik Werbung ein Gesamtaufwand von EUR 1.623.000 vorgesehen und zwar im Einzelnen wie folgt:
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Steuerlich abziehbare Aufwendungen Für Werbegeschenke |
EUR 120.000,00 |
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Übrige steuerlich abziehbare Aufwendungen für Werbegeschenke |
EUR 100.000,00 |
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Steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen für Werbegeschenke |
EUR 100.000,00 |
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Werbegeschenkspargutscheine |
EUR 3.000,00 |
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Sonstige Aufwendungen für Werbung, Verkaufsförderung, Öffentlichk. und Marktforschung |
EUR 1.300.000,00 |
Der Dispositionsfonds für das Jahr 2012 umfasste ein Volumen von EUR 580.000, davon EUR 50.000 für die Untergruppe „Dispositionsfonds im engeren Sinn ohne Bewirtungskosten“, EUR 30.000 für die Untergruppe „Sonstige Bewirtungsaufwendungen betrieblicher Anlass“ und EUR 500.000 für die Untergruppe „Spenden“.
Für das Jahr 2011 betrug der Werbeetat ebenfalls EUR 1.623.000, der Dispositionsfonds hatte ein Volumen von EUR 880.000, davon EUR 50.000 für die Untergruppe „Dispositionsfonds im engeren Sinn ohne Bewirtungskosten“, EUR 30.000 für die Untergruppe „Sonstige Bewirtungsaufwendungen betrieblicher Anlass“ und EUR 800.000 für die Untergruppe „Spenden“.
Der Werbeetat für das Jahr 2010 betrug EUR 1.853.000, der Dispositionsfonds hatte ein Volumen von EUR 550.000. Der Werbeetat für das Jahr 2009 betrug EUR 999.000, der Dispositionsfonds hatte ein Volumen von EUR 600.000.
Die Ertragslage der KSK lag spätestens ab dem Jahr 2009 bis 2012 hinsichtlich aller dargestellter Komponenten (Betriebsergebnis vor und nach Bewertung, bereinigtes Jahresergebnis) jeweils deutlich unter den jeweiligen Werten der Vergleichsgruppe und des Verbandsdurchschnitts. Dabei verschlechterte sich die Ertragslage in den Jahren 2009 bis 2012 fortlaufend. Im Jahr 2011 war die KSK im Hinblick auf das Betriebsergebnis „bayerisches Schlusslicht“.
Ursächlich hierfür war in allen Jahren in erster Linie der auffällig hohe Sachaufwand, insbesondere auch im Hinblick auf Ausgaben für Werbung, „Sponsoring“ und ähnliches, der zum Teil deutlich über dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe lag. Die Auswirkung war eine in der Folge unterdurchschnittliche Eigenkapitalausstattung. Auf die erheblichen Aufwendungen für Sponsoring etc. wurde sowohl in den Prüfungsberichten für die Jahresabschlüsse als auch in den Schlussbesprechungen mit dem Verwaltungsrat wiederholt hingewiesen und die KSK zu einer kritischen Überprüfung ihres Geschäftsgebarens aufgefordert.
Diese Umstände waren allen Mitgliedern des Vorstands und des Verwaltungsrats bekannt. Ebenso war ihnen bewusst, dass sie aufgrund ihrer Stellung als Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats der KSK verpflichtet waren, die Vermögensinteressen der KSK zu wahren.
Il. Einzelne Sachverhalte
1. Feier zu Ihrem 70. Geburtstag
Am 16.10.2010 fand eine Feier anlässlich Ihres 70. Geburtstags im Alpengasthof „… …“ in … statt. Zu der Veranstaltung lud, was auf den Einladungskarten – aber auch nur dort – erkennbar war, die KSK durch die anderweitig Verfolgten … … und … … ein. Von den 169 Personen, die an der Feier teilgenommen haben, waren 135 Personen Gäste und 34 weitere Personen Akteure (Gebirgsschützen und andere). Von den 135 Gästen waren 94 Ihre privaten Gäste. Die übrigen Gäste waren ehemalige und aktive Verwaltungsratsmitglieder und Mitglieder des Vorstands der KSK. Die Gästeliste wurde ausschließlich von Ihnen bestimmt, die KSK nahm darauf keinen Einfluss, demnach wurden nicht gezielt Kunden eingeladen. Die Geburtstagsfeier war seitens der Verantwortlichen in der KSK auch nicht als Kundenveranstaltung geplant, auf die Hinzufügung des Logos der Sparkasse auf den Einladungen wurde bewusst verzichtet. Im Zusammenhang mit der Geburtstagsfeier sind bei der KSK Kosten in Höhe von EUR 33.550,31 angefallen.
Im Einzelnen sind seitens der Kreissparkasse folgende Leistungen vergeben worden:
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Blumenschmuck/ … |
EUR 15.233,19 |
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Einladungskarten/ … |
EUR 618,09 |
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Beleuchtung/ … |
EUR 2.362,15 |
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Stromanschluss … |
EUR 41,94 |
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Bewirtung Alpengasthof „… |
EUR 10.393,00 |
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Blumenstrauß … |
EUR 90,00 |
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Antwortkarten … |
EUR 285,60 |
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Einladungskarten … |
EUR 1.529,15 |
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Einlegeblätter … |
EUR 190,40 |
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Spende (Teppichboden/Podest) |
EUR 2.806,78 |
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Gesamtkosten |
EUR 33.550,31 |
Bei der zuletzt genannten Position „Spende (Teppichboden/Podest)“ handelt es sich um die Anschaffung eines Teppichs für die Geburtstagsfeier, den die KSK auf Anweisung des anderweitig Verfolgten … später der Gemeinde … spendete.
Darüber hinaus versteuerte die KSK die o.g. Ausgaben mit Ausnahme der als Spende (Teppichboden/Podest) deklarierten, also im Umfang von EUR 30.743,53, mit dem für Zuwendungen an ein Mitglied des Verwaltungsrates anzusetzenden Einkommensteuersatz in Höhe von 63,1 Prozent nebst Solidaritätszuschlag von 5,5% und Kirchensteuer von 7,0%. Diese Steuern betrugen EUR 21.824,06. Insgesamt wandte die KSK für die Geburtstagsfeier daher EUR 55.374,37 auf. Dem stand kein unmittelbarer vermögensrelevanter Vorteil für die KSK gegenüber. Ein – auch nur mittelbarer – Vorteil für die KSK hat bei der Planung auch keine Rolle gespielt.
Die auf die vergebenen Leistungen folgenden Rechnungen wurden durch die KSK im Zeitraum vom 4.10.2010 bis 26.11.2010 beglichen. Die Verbuchung der Steuerlast erfolgte am 28.12.2010, ihre Begleichung Anfang Januar 2011, spätestens aber Anfang Februar 2011. Die Verbuchung der Steuer erfolgte über das Konto „Aufwandsentschädigungen für Verwaltungsräte“
Der anderweitig Verfolgte … gab die o.g. Leistungen entweder persönlich in Auftrag oder veranlasste sie zu nicht genau bekannten Zeitpunkten im oder um September 2010 durch entsprechende Anweisungen gegenüber Mitarbeitern der KSK, insbesondere gegenüber dem Zeugen … und der Zeugin …, welche die Aufträge dann erteilten. Einen Beschluss des Gesamtvorstands holte … dabei jeweils nicht ein. Die oben dargestellten Umstände kannte er, die der KSK entstehenden Kosten waren ihm bei Auftragsvergabe bekannt. Dass im Nachgang eine Versteuerung im oben dargestellten Umfang erfolgen würde, war ihm ebenfalls bekannt.
Mit Ihnen war die Feier vor Vergabe der Aufträge abgestimmt. Ihr Widerspruch hätte die Durchführung der Feier verhindert. Sie teilten Ihre Gästewünsche der bei der KSK für die Einladungen zuständigen Sachbearbeiterin, der Zeugin …, mit, die diese dann umsetzte. Auch Sie kannten die oben dargestellten äußeren Umstände; die entstandenen Kosten nahmen Sie dabei ebenso wie die später erfolgte Versteuerung jedenfalls billigend in Kauf.
Ihnen war bewusst, dass die Kostenübernahme die Pflichten des Vorstands verletzt. Ihnen und dem anderweitig Verfolgten … war insoweit die Regelung des § 12 SpkO jedenfalls sinngemäß bekannt, wonach Mitglieder des Verwaltungsrates nicht am Gewinn beteiligt werden und für ihre Tätigkeit (nur) eine angemessene Entschädigung erhalten. Dass nach ständiger Praxis über die angemessene Entschädigung der Verwaltungsrat entscheidet, war Ihnen ebenso bekannt wie der Umstand, dass die Entscheidung über die Entschädigung von Mitgliedern des Verwaltungsrats jedenfalls nicht dem Vorstand obliegen kann, den der Verwaltungsrat zu beaufsichtigen hat.
Die Kostenübernahme durch die KSK erfolgte durch den anderweitig Verfolgten … insbesondere zu dem Zweck, sich Ihr generelles Wohlwollen als stellvertretendem Vorsitzenden des Verwaltungsrats der KSK zu erkaufen sowie „allgemeine Klimapflege“ zu betreiben. Sie nahmen die Zuwendung in Form der Kostenübernahme an, um sich eigene Kosten zur Ausrichtung ihrer Geburtstagsfeier zu ersparen. Dabei war Ihnen bewusst, dass Sie als stellvertretender Landrat und stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats keine hochwertigen Geschenke von Ihrem Aufsichtsadressaten entgegennehmen durften.
Ihnen wie auch dem anderweitig Verfolgten … war bewusst, dass eine derartige erhebliche Zuwendung an Sie unzulässig war, insbesondere weil der Verwaltungsrat gemäß Art. 5 Abs. 3 SpkG das Aufsichtsorgan für den Vorstand ist, und weil der Vorsitzende des Verwaltungsrates, den Sie ggf. zu vertreten hatten, gemäß § 13 Abs. 6 SpkO der Dienstvorgesetzte der Vorstandsmitglieder ist.
2. Kreistagsfahrt nach … im Jahr 2011
Vom 01.10. bis 03.10.2011 fand eine „Kreistagsfahrt“ nach … statt. Bei der Gemeinde … handelt es sich um eine „Shoppingcity“ mit über 200 Läden und Restaurants nahe … Die Fahrt hatte reinen Freizeitcharakter, wobei insbesondere auch die Besichtigung des Benediktinerstifts …, ein Tagesausflug in die … und eine Stadtführung in … auf dem Programm standen. An der Fahrt nahmen 79 Personen teil, insbesondere 47 Mitglieder des Kreistages …, davon 33 in Begleitung der Ehepartner. Die Organisation der Reise oblag dem Landkreis, der grundsätzlich auch die Kosten i.H.v. insgesamt EUR 27.944,87 zu tragen hatte und auch die durch die mitreisenden Ehepartner entstandenen Kosten übernahm. Seitens der KSK erfolgte eine Zuwendung in Form eines „Zuschusses“ zur „Kreistagsfahrt“ in Höhe von EUR 20.000. Dieser Betrag wurde seitens der KSK zudem gemäß § 37b EStG versteuert, so dass die KSK insgesamt EUR 26.750 aufgewandt hat, denen kein unmittelbarer vermögensrele
vanter Vorteil für die KSK gegenüber stand. In der Folgezeit fand darüber hinaus auch noch eine Versteuerung als verdeckte Gewinnausschüttung mit EUR 3.760,02 Kapitalertragssteuer statt, so dass die KSK die Unterstützung der Kreistagsfahrt letztlich EUR 30.510,02 kostete, was die eigentlichen Gesamtkosten der Reise sogar überstieg. 
Der anderweitig Verfolgte … lud die Mitglieder des Kreistages mit Schreiben vom 30.03.2011 zu dieser Fahrt ein, wobei die Ehegatten bzw. Partner „selbstverständlich“ ebenfalls eingeladen wurden. Ein Kostenbeitrag für die Mitfahrt der Ehepartner war lediglich in Höhe von 100 Euro vorgesehen.
Sie selbst waren aktiv in die Vorbereitung der Reise eingebunden, insbesondere nahmen Sie die Hotelreservierung vor und organisierten eine Führung und ein Mittagessen. Dabei wussten Sie, dass die Reise zu einem wesentlichen Teil durch die KSK finanziert wurde. Als Kreistagsmitglied nahmen Sie mit Ihrer Ehefrau an dem Ausflug teil.
Die anderweitig Verfolgten … und … stimmten bereits im Vorfeld der Reise ab, dass die KSK einen „Zuschuss“ in Höhe von EUR 20.000 gewährt. Dabei verzichtete der anderweitig Verfolgte … darauf, einen Beschluss des Gesamtvorstands einzuholen, obwohl ihm der fehlende Unternehmensbezug bewusst war.
Als der Leiter der Verwaltung des Landratsamtes, der Zeuge …, auf Anweisung des anderweitig Verfolgten … mit Schreiben vom 14.11.2011 um die Gewährung des Zuschusses in Höhe von EUR 20.000 bei in dem Schreiben angeführten Gesamtkosten von EUR 27.944,87 bat, genehmigte der anderweitig Verfolgte … die Zuwendung und wies die Auszahlung durch einen entsprechenden Vermerk an („H. …, b. erledigen.“).
Alle vorstehend dargestellten objektiven Umstände waren Ihnen und den anderweitig Verfolgten … und … bekannt. Ihnen war außerdem bewusst, dass die Kostenübernahme die Pflichten der beiden Vorgenannten als Vorstand bzw. Mitglied des Verwaltungsrats verletzt. Insoweit war Ihnen auch bekannt, dass nach § 21 Abs. 3 SpkO Zuwendungen an den Landkreis nur zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke möglich sind und dass die Finanzierung einer Kreistagsfahrt keinen gemeinnützigen Zweck darstellt. Wie Sie weiter wussten, war auch kein Unternehmensbezug vorhanden. Insbesondere hatte die Fahrt der Kreisräte in Begleitung von deren Ehepartnern reinen Freizeitcharakter. Darüber hinaus gehörte die Unterstützung der Kommunen ohne banktypische Instrumente gem. 1 Satz 1, 4 Abs. 2 SpkO nicht zu den Aufgaben der KSK.
3. Verwaltungsratsfahrt nach …
Vom 07.04. bis 09.04.2011 fand eine Reise des Verwaltungsrats der KSK nach … statt, an der alle Mitglieder des Verwaltungsrates (neben Ihnen die anderweitig Verfolgten …, …, …, …, …, … und …*), die amtierenden Mitglieder des Vorstands (* …, … …, …*) und wenige weitere Mitarbeiter der KSK teilnahmen. Hierfür entstanden der KSK Kosten in Höhe von EUR 46.683,05. Zu dieser Reise waren auch die Ehepartner eingeladen; dieser Umstand war sämtlichen Reiseteilnehmern bereits vor Reiseantritt bekannt. Der Großteil der Teilnehmer reiste auch in Begleitung der Ehepartner. Auch die Kosten hinsichtlich der Ehepartner wurden vollständig durch die KSK getragen.
Offiziell wurde die Reise als „Verwaltungsrat Inforeise“ bezeichnet. Ein Informationsprogramm mit Bezug zur Sparkasse fand jedoch nicht statt. Zwar wurde am 08.04.2011 für die Dauer von ca. fünf Stunden eine Verwaltungsratssitzung vor Ort abgehalten, im übrigen waren jedoch ausschließlich touristische Programmpunkte vorgesehen. Als Domizil wurde das Fünf-Sterne-Hotel … … gewählt. Die Vorstände und Verwaltungsräte erhielten zudem jeweils als Zimmerpräsente „Kochbücher …“ im Wert von 523,50 Euro und „Präsente … …“ im Wert von 601,56 Euro. Für die Ehepartner wurde während der Verwaltungsratssitzung ein „Damenprogramm“ veranstaltet. Weitere gemeinsame Programmpunkte waren insbesondere die Besichtigung von Schloss …, ein Ausflug in die … sowie die Besichtigung des Benediktinerstifts … Mit dem Aufwand in Höhe von EUR 46.683,05 ging kein unmittelbarer Vermögensvorteil für die KSK einher. Auch ein mittelbarer Vorteil für die KSK ist nicht erkennbar und wurde seitens der Verantwortlichen der KSK auch nicht ins Kalkül gezogen. Im Gesamtaufwand enthalten war eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG in Höhe von EUR 11.779,83.
Die Reise wurde vom anderweitig Verfolgten … in Abstimmung mit dem anderweitig Verfolgten … organisiert. Der erstgenannte plante insbesondere auch Details wie Zimmerpräsente, Menüfolge und Weinempfehlungen. Er unterzeichnete am 25.02.2011 die Auftragsbestätigung des Reiseveranstalters und genehmigte die Zahlung der ersten Abschlagszahlung. Die zweite Abschlagszahlung und die Schlussrate wurden jeweils durch Unterschrift des anderweitig Verfolgten … … genehmigt.
Dem anderweitig Verfolgten … war dabei bewusst, dass es für eine komplette Begleichung der Rechnung durch die KSK, insbesondere auch für die Partnerinnen der Teilnehmer, keinerlei rechtliche Grundlage gab und dass darüber hinaus der Aufwand mit Unterbringung im Fünf-Sterne-Hotel unangemessen war. Ihm war weiter bewusst, dass es auch keine rechtliche Grundlage dafür gab, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und auch den übrigen Mitgliedern des Vorstands mit deren Ehegatten die Teilnahme an einer in erster Linie privat veranlassten Reise unentgeltlich zu „spendieren“. Die Kostenübernahme für den Ausflug durch die KSK erfolgte durch den anderweitig Verfolgten … insbesondere zu dem Zweck, sich das generelle Wohlwollen der Mitglieder des Verwaltungsrats der KSK zu erkaufen sowie „allgemeine Klimapflege“ zu betreiben.
Sie nahmen mit Ihrer Ehefrau an der Reise teil und nahmen die Reise und alle damit verbundenen Zuwendungen an. Dabei war Ihnen bewusst, dass Sie als stellvertretender Landrat und stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats keine hochwertigen Geschenke von Ihrem Aufsichtsadressaten entgegennehmen durften.
4. Verwaltungsratsfahrt ins … 2011
Vom 02. bis 04.12.2011 fand eine Reise des Verwaltungsrats der KSK ins … in Österreich statt, an der die anderweitig Verfolgten … und … … als Mitglieder des Vorstands, die Mitglieder des Verwaltungsrats …, …, …, …, …, … und … sowie Sie selbst teilnahmen. Ort der Veranstaltung war das SPA-Hotel J… in … in Österreich.
Die Organisation dieser Verwaltungsratsfahrt nahm der anderweitig Verfolgte … vor. Offizieller Anlass der Fahrt war, dass die Jahresabschlusssitzung des Verwaltungsrats der KSK im Hotel Jagdhof in … abgehalten wurde. Im übrigen waren jedoch ausschließlich touristische Programmpunkte vorgesehen.
Eingeladen waren auch die Ehepartner der Reiseteilnehmer, deren Kostenanteil ebenfalls die KSK übernahm, ohne dass von den Teilnehmern irgendein Eigenbeitrag verlangt worden wäre. Im Einladungsschreiben des anderweitig Verfolgten … vom 11.11.2011 wurden die Damen darüber hinaus zu einer kostenfreien Anwendung in der „Beautywelt“ des Hotels eingeladen. Dass auch die Ehepartner eingeladen waren, war sämtlichen Reiseteilnehmern bereits vor Reiseantritt bekannt. Mit Ausnahme des anderweitig Verfolgten … reisten alle oben genannten Teilnehmer, auch Sie, in Begleitung ihrer Ehepartner an.
Für die Reise entstanden insgesamt Kosten für die KSK in Höhe von EUR 42.089,38, welche komplett, auch hinsichtlich der Ehepartner, durch die KSK bezahlt wurden.
Auf Anweisung des anderweitig Verfolgten … wurde durch das Hotel für jedes Zimmer ein Geschenkkorb zusammengestellt. Für diese Geschenkkörbe fielen Gesamtkosten in Höhe von 3.250,00 Euro an. Ferner wurden durch die Ehepartnerinnen der Teilnehmer Behandlungen und Anwendungen in der „Beautywelt“ für insgesamt 797,00 Euro in Anspruch genommen.
Darüber hinaus wählte der anderweitig Verfolgte … als Getränke eine Auswahl hochwertigster Weine aus. Hierdurch entstanden alleine am Abend des 02.12.2011 Getränkekosten in Höhe von 3.292,30 Euro und am Abend des 03.12.2011 Getränkekosten in Höhe von 9.184,30 Euro für die anwesenden 25 Personen. Dabei kamen einige sehr hochwertige italienische Weine zum
Ausschank, wie ein „Masseto 1999“ zum Preis von 920,00 Euro pro Flasche, ein „Masseto 2002“ zum Preis von 610,00 Euro pro Flasche, ein „Capannelle“ in der 6-Liter-Magnum Flasche zum Preis von 1.298,00 Euro sowie ein „Sassicaia“ in der 6-Liter-Magnum Flasche zum Preis von 2.010,00 Euro, ferner zwei „Comtes de Champagne“ zum Preis von 860,00 Euro pro Flasche.
Insgesamt fielen Kosten für die Reise in Höhe von 31.468,70 Euro sowie Steuern in Höhe von 10.620,68 Euro (Versteuerung nach § 37b EStG) an. Dies entspricht einem Gesamtaufwand in Höhe von 42.089,38 Euro. Der anderweitig Verfolgte … veranlasste in der Folgezeit, dass die kompletten Kosten durch die KSK bezahlt wurden.
Hinsichtlich der Verbuchung dieser Kosten veranlasste er, dass seitens des Hotels Jagdhof … in der Rechnung vom 04.12.2011 neben einer Seminarpauschale in Höhe von 650,00 Euro eine weitere Seminarpauschale in Höhe von 9.100,00 Euro ausgewiesen wurde, ohne dass diese tatsächlich angefallen wäre. Vielmehr veranlasste der anderweitig Verfolgte … auf diese Weise, dass Getränkekosten in Höhe von 9.100,00 Euro seitens des Hotels Jagdhof als Seminarpauschale in der Rechnung ausgewiesen wurden, um hierdurch die tatsächliche Höhe der verursachten Getränkekosten zu verschleiern.
Mit dem Aufwand in Höhe von 42.089,38 Euro ging kein unmittelbarer Vermögensvorteil für die KSK einher. Auch ein mittelbarer Vorteil für die KSK ist nicht erkennbar und wurde seitens der Verantwortlichen der KSK auch nicht ins Kalkül gezogen.
Der anderweitig Verfolgten … holte entgegen der ihm bekannten Verpflichtung hinsichtlich der Bezahlung der Reise keinen Vorstandsbeschluss ein. Ihm war bewusst, dass es für eine komplette Begleichung der Rechnung durch die KSK, insbesondere auch für die Partnerinnen der Teilnehmer, keinerlei rechtliche Grundlage gab und dass darüber hinaus die Verursachung von Getränkekosten in Höhe von 12.476,60 Euro an zwei Abenden völlig unangemessen war. Dem anderweitig Verfolgten … war weiter bewusst, dass es auch keine rechtliche Grundlage dafür gab, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und auch den übrigen Mitgliedern des Vorstands mit deren Ehegatten die Teilnahme an einer in erster Linie privat veranlassten Reise nebst einer völlig unangemessen teuren Bewirtung unentgeltlich zu „spendieren“. Die Kostenübernahme für den Ausflug durch die KSK erfolgte durch den anderweitig Verfolgten … insbesondere zu dem Zweck, sich das generelle Wohlwollen der Mitglieder des Verwaltungsrats der KSK zu erkaufen sowie „allgemeine Klimapflege“ zu betreiben.
Sie nahmen mit Ihrer Ehefrau an der Fahrt teil und nahmen die Reise und alle mit ihr verbundenen Zuwendungen an. Dabei war Ihnen bewusst, dass Sie als stellvertretender Landrat und stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats keine hochwertigen Geschenke von Ihrem Aufsichtsadressaten entgegennehmen durften. […]“
„Im Zeitraum vom 22. November bis 24. November 2013 fand erneut eine Reise des Verwaltungsrates der KSK ins Spa-Hotel J… in … statt. Diese wurde vom anderweitig Verfolgten … … organisiert.
Offizieller Anlass der Fahrt war auch hier, dass eine Sitzung des Verwaltungsrats der KSK im Hotel Jagdhof in … abgehalten wurde. Im Übrigen waren jedoch ausschließlich touristische Programmpunkte vorgesehen.
An dieser Fahrt nahmen die anderweitig Verfolgten … … und … sowie der anderweitig Verfolgte GRAF als amtierende Mitglieder des Vorstandes sowie die anderweitig Verfolgten … und … und die Angeschuldigten …, …, …, …, … und … als Mitglieder des Verwaltungsrates teil.
Der anderweitig Verfolgte DR. … lud die Teilnehmer mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 ein, wobei sämtliche Teilnehmer „selbstverständlich“ mit Begleitung eingeladen wurden, wobei für die Begleitperson jeweils lediglich ein Unkostenbeitrag in Höhe von 200,00 Euro erhoben wurde. Dieser Eigenanteil wurde jedoch in der Folgezeit an die Aktion „Leser helfen Lesern“ gespendet, so dass er letztlich nicht zur Deckung von Kosten im Zusammenhang mit der Reise verwendet werden konnte.
Die oben genannten Angeschuldigten nahmen allesamt mit den jeweiligen Partnerinnen an dem Verwaltungsratsausflug teil.
Die KSK übernahm die gesamten Kosten der Reise, auch für die mitreisenden Ehepartner, in Höhe von insgesamt 14.830,00 Euro. Weiterhin fielen insoweit auch Steuern in Höhe von 4.195,12 Euro an im Rahmen einer Pauschalversteuerung nach § 37b EStG, so dass sich die Gesamtkosten für die KSK auf 19.025,12 Euro beliefen.
Mit diesem Aufwand ging kein unmittelbarer Vermögensvorteil für die KSK einher. Auch ein mittelbarer Vorteil ist nicht erkennbar und wurde seitens der Angeschuldigten auch nicht ins Kalkül gezogen.
Hinsichtlich der Bewirtung wurden seitens des anderweitig Verfolgten … … zwar preisgünstigere Getränke ausgewählt als im Jahr 2012 durch den anderweitig Verfolgten …, gleichwohl fielen für die Bewirtung Kosten in Höhe von insgesamt 5.463,00 Euro an. Es wurden insbesondere am Abend des 23.11.2013 unter anderem ein „Riesling Singerriedel“ in der 3-Liter-Magnum Flasche zum Preis von 520,00 Euro, drei „Blaufränkisch Mariental“ zum Preis von 229,00 Euro pro Flasche und „Ruinart Brut“ zum Preis von 195,00 Euro pro Flasche ausgeschenkt.
Dem anderweitig Verfolgten … … war dabei auch bewusst, dass es für eine komplette Begleichung der Rechnung durch die KSK, insbesondere auch für die Partnerinnen der Teilnehmer, keinerlei rechtliche Grundlage gab. Ihm war weiter bewusst, dass es auch keine rechtliche Grundlage dafür gab, den Mitgliedern des Verwaltungsrates und auch den übrigen Mitgliedern des Vorstandes mit deren Ehegatten die Teilnahme an einer in erster Linie privat veranlassten Reise unentgeltlich zu „spendieren“. Die Kostenübernahme für den Ausflug durch die KSK erfolgte durch den anderweitig Verfolgten … … insbesondere zu dem Zweck, sich das generelle Wohlwollen der Mitglieder des Verwaltungsrats der KSK zu erkaufen sowie „Allgemeine Klimapflege“ zu betreiben.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates waren im Vorfeld über den Ablauf der Gesamtveranstaltung informiert worden und billigten diese. Sie waren zudem allesamt auch mit ihren Ehegatten angereist. Zumindest diesen Kostenanteil hätten sie durch Ausschlagung der Einladung an die Ehepartner verhindern können. Sie unternahmen entgegen ihren ihnen bekannten Aufsichtspflichten nichts, um die Reise, insbesondere die Teilnahme der Ehepartner und die Übernahme von deren Kostenanteil durch die KSK zu verhindern. Stattdessen nahmen sie die Reise und alle mit ihr verbundenen Zuwendungen an. Dabei war ihnen auch bewusst, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats als Aufsichtsorgan keine hochwertigen Geschenke von ihrem Aufsichtsadressaten entgegennehmen durften.“
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Jahr |
Gegenstand/Geschenk |
Wert in € (brutto) |
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2008 |
Champagnerkorb |
161,84 |
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2009 |
Geschenkkorb Geschenkkorb Blumen Geschenkkorb Geschenkkorb Telefon Tuch mit Handdruck Weihnachtsgeschenk Decke |
39,75 34,00 58,00 89,24 125,46 47,45 35,70 246,33 842,91 |
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2010 |
Champagnerkorb Flaschenhalter Brotzeitbrett Korkenzieher Regenschirm Knirps Hirschtuch Käsebrett Käsebesteck Besteck Hirschhorn Geschenkkorb Weihnachten |
172,55 178,50 267,75 97,18 238,00 248,91 71,16 183,46 842,68 246,33 |
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2011 |
Löffelset Lederetui Lebensmittelpaket Blumen Geburtstag Ehefrau Rechnung Geburtstag Ehefrau Geschenkkorb Weihnachten |
872,67 74,38 50,96 40,00 1.045,40 267,75 |
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2012 |
Geschenkkorb “Blütenzeit“ |
49,98 |
Den Feststellungen steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, die Ausrichtung und Finanzierung einer solchen Geburtstagsfeier sei angesichts der Feierlichkeiten zum 50. und 60. Geburtstag des ehemaligen Landrats sozial üblich und diene der Stärkung der regionalen Wirtschaft, denn ein solcher Irrtum wäre allenfalls im Rahmen von § 17 StGB beachtlich. Auch wenn – insoweit der Stellungnahme des Bevollmächtigten vom 08.04.2022 folgend – zugunsten des Beklagten angenommen wird, dass er die Gästeliste nicht ausschließlich selbst bestimmt hat, ergibt sich aus der vorliegenden Ermittlungsakte, dass er jedenfalls maßgeblichen Einfluss auf die Auswahl der Gäste hatte. Der Beklagte teilte am 05.10.2010 per E-Mail mit, welche Personen einzuladen sind, wobei neben Mitgliedern des Kreistages aktuelle und ehemalige Gemeinderäte, Freunde und die Familie seines Bruders berücksichtigt wurden (vgl. Beiakte 1 – BMO XIV, Bl. 42).“
Wegen der Organisation und Finanzierung des 70. Geburtstags des Beklagten wurde der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Kreissparkasse …- … rechtskräftig wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB verurteilt (LG München II, Urteil vom 08.04.2019 – … … … … … – Beiakte 3, Bl. 7584 ff.).
Zu dieser Untreuehandlung hat der Beklagte Hilfe durch Unterlassen geleistet, indem er sich mit der Feier anlässlich seines 70. Geburtstages einverstanden gezeigt und die Finanzierung der mit ihm abgesprochenen Aufträge durch die Kreissparkasse hingenommen hat. Sein Widerspruch hätte die Durchführung verhindert. Aufgrund seiner Stellung als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats wäre er hierzu auch verpflichtet gewesen, denn es oblag ihm aufgrund seiner Stellung, die Vermögensinteresse der Sparkasse zu wahren, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 2 BaySpkG. Diese Pflicht bestand unabhängig davon, ob ein Vertretungsfall vorlag oder nicht. Dies war für die Untreuehandlung des Vorstandsvorsitzenden ein kausaler Tatbeitrag, der die Rechtsgutverletzung erst ermöglich hat.
Der Beklagte handelte vorsätzlich. Er nahm zwar auf die konkrete Ausgestaltung der Feier nur wenig Einfluss, bestimmte aber Art und Umfang der Feier durch Auswahl des Veranstaltungsortes und Bestimmung der einzuladenden Gäste mit. Sein Handeln war rechtswidrig und schuldhaft.
1.2. Indem der Beklagte die Finanzierung der Feier seines 70. Geburtstages hinnahm, hat er zudem gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen aus § 42 Abs. 1 BeamtStG verstoßen. Danach dürfen Beamte keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich in Bezug auf ihr Amt annehmen. In Bezug auf das Amt ist ein Vorteil immer nur dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass Beamtinnen und Beamte ein bestimmtes Amt bekleiden, wobei zum Amt auch Nebenämter und die im Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben stehenden Nebentätigkeiten zählen. Dem Bevollmächtigten des Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Finanzierung der Geburtstagsfeier keinen unmittelbaren Bezug zum früheren Amt des Beklagten als erster Bürgermeister der Gemeinde … aufweist, es besteht aber ein Bezug zum Amt des Beklagten als stellvertretender Landrat des Landkreises …, welches er von 2008 bis 2014 innehatte. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b) BaySpkG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 LKrO war der Beklagte in dieser Zeit kraft Gesetzes stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats der Kreissparkasse …- … Auch wenn der Beklagte nach Art. 6 Abs. 1 BaySpkG nicht als ordentliches Mitglied des Gremiums anzusehen ist, war er jedoch nach Art. 6 Abs. 3 BaySpkG berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Finanzierung der Feier durch die Kreissparkasse erfolgte allein in Ansehung dieses Amtes, weshalb die Annahme dieses Vorteils einen Verstoß des Beklagten gegen § 42 Abs. 1 BeamtStG begründet.
Auch insoweit handelte der Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich. Sein Handeln war rechtswidrig und schuldhaft.
1.3. Der Beklagte hat zudem gegen die Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung aus § 34 Satz 2 BeamtStG in der Fassung bis zum 06.07.2011 (a.F.) verstoßen.
1.4. Zugleich stellt dieses Verhalten einen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten aus § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. gegenüber dem Landkreis … dar.“
b) Auch die nachfolgende Einschätzung der Landesanwaltschaft in Bezug auf die Dienstpflichtwidrigkeit im Rahmen der Kreistagsfahrt nach … ist zutreffend:
„2.1. Durch Vorbereitung und Teilnahme an der Kreistagsfahrt nach …Steiermark hat sich der Beklagte innerdienstlich wegen Beihilfe zur Untreue nach §§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht und insoweit seine Pflicht zur Beachtung der Gesetze aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt.
Wegen der Zusage eines Kostenbeitrages und der Zahlung eines Kostenzuschusses wurde der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Kreissparkasse …- … rechtskräftig wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB verurteilt (LG München II, Urteil vom 08.04.2019 – … … … … … – Beiakte 3, Bl. 7581 ff.).
Zu dieser Untreuehandlung hat der Beklagte Hilfe geleistet, indem er die Hotelreservierungen vornahm und einzelne Programmpunkte organisierte.
Dem Beklagten war auch bewusst, dass die Kreissparkasse einen Kostenzuschuss leisten werde. Er handelte daher sowohl hinsichtlich seiner Beihilfehandlung als auch hinsichtlich der Haupttat vorsätzlich. Sein Verhalten war rechtswidrig und schuldhaft.
2.2. Die Teilnahme an der Kreistagsfahrt nach … stellt zudem unter Berücksichtigung der unter Abschn. IV.1.2. genannten Erwägungen einen Verstoß gegen
§ 42 Abs. 1 BeamtStG dar, denn insoweit hat der Beklagte in Bezug auf sein Amt als stellvertretender Landrat einen Vorteil angenommen.
2.3. Durch die Teilnahme an der von der Kreissparkasse maßgeblich finanzierten Fahrt des Kreistags hat der Beklagte zudem innerdienstlich gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. verstoßen.
2.4. Darüber hinaus hat der Beklagte durch die Mitnahme seiner Ehefrau ohne eine kostendeckende Kostenbeteiligung gegen die Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung aus § 34 Satz 2 BeamtStG a.F. verstoßen.“
Diese Vermögensbetreuungspflicht hat der Beklagte durch Teilnahme an der Fahrt des Verwaltungsrats nach … und den beiden Reisen des Verwaltungsrats ins … 2011 und 2013 verletzt. Nach § 11 BaySpkO hat der Verwaltungsrat bei der Geschäftsführung die Grundsätze guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung einzuhalten. Nach § 12 Abs. 1 BaySpkO haben die Mitglieder des Verwaltungsrats die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern und dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten. Um erhebliche Reiseausgaben zu rechtfertigen, muss die Verfolgung sachdienlicher Zwecke im Vordergrund der Reise stehen. Einzelne touristische Elemente sind dabei zwar zulässig, dürfen den Charakter der Reise aber nicht prägen. Die in Rede stehenden Reisen dienten jedoch vorwiegend nicht einem konkreten mit den Aufgaben des Verwaltungsrats zusammenhängenden Informationsbedürfnis.
Die Reise nach … entsprach nicht einem konkreten mit der Dienstaufgabe zusammenhängenden Informationsbedürfnis der Verwaltungsräte. Der einzige Programmpunkt, der annähernd der Vermittlung von Informationen diente, war der Besuch des Nationalrats in … Ein konkreter Bezug zur Sparkassentätigkeit und zu den Dienstaufgaben der Reiseteilnehmer bestand aber auch insoweit nicht. Sonstige sachliche Gründe für eine Fahrt nach … bestanden ebenfalls nicht. Die Sitzung des Verwaltungsrats fand nur am 08.04.2011 statt und dauerte inklusive Mittagspause nur fünf Stunden. Eine solche Sitzung hätte, wie auch sonst üblich ohne Weiteres am Sitz der Kreissparkasse in … stattfinden können. Ein sachlicher Grund lag auch nicht darin, eine Verbesserung des Arbeitsklimas zu erreichen oder Team-Building zu betreiben, denn im Reiseprogramm waren entweder touristische Ausflüge und exquisite Essen oder Zeit zur individuellen Verfügung vorgesehen. Die Auswahl des Reiseziels war zudem unter touristischen Gesichtspunkten erfolgt. Die Verwaltungsratssitzung war mit fünf Stunden von untergeordneter Bedeutung, weshalb die Reise insgesamt den Charakter einer Ausflugsfahrt hatte. Hinzu kam die Unterbringung in einem Luxushotel und die Mitnahme der Ehepartner, was den Charakter einer privaten Ausflugsfahrt verstärkte.
Eine solche Ausgestaltung widerspricht der Verpflichtung zu sorgsamem Wirtschaften, zumal die Kosten mit knapp 1.700,- EUR pro Teilnehmer deutlich über den üblichen Kosten lagen. Für die Kreissparkasse hatte diese Fahrt keinen Nutzen, weshalb ihr Interesse an einem sorgsamen Umgang mit ihrem Vermögen durch die Teilnahme im privaten Interesse des Beklagten verletzt worden ist.
Die Durchführung der Reise ins … 2011 war demgegenüber grundsätzlich zulässig. Die Kreissparkasse veranstaltete die Fahrt ins … als zweijährlich stattfindende Jahresabschlusssitzung, bei der die Arbeit des Verwaltungsrats im Vordergrund stand. Am Freitagabend fand ein Fachvortrag statt, an den sich eine Diskussion anschloss, der Samstag wurde ganztätig für eine Verwaltungsratssitzung genutzt. An- und Abreise erfolgten auf eigene Kosten der Teilnehmer.
Eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht stellt jedoch die Mitnahme der Ehepartner dar. Insofern bestand keine fachliche oder sachlich begründbare Veranlassung. Für sie war die Fahrt ins … eine rein private Ausflugsfahrt, weshalb die Übernahme ihrer Kosten nicht im Interesse der Sparkasse sein konnte. Gleiches gilt für die Zuwendung von Geschenkekörben, die an die Teilnehmer verteilt wurden.
Im Rahmen der Ausübung unternehmerischen Ermessens nicht mehr vertretbar war die Übernahme hoher Kosten für den Konsum von Getränken an zwei Abenden, wobei in erheblichem Umfang hochpreisige Weine konsumiert wurden.
Soweit der Beklagte die Kostenübernahme durch die Sparkasse diesbezüglich mitgetragen und seine Ehefrau mitgenommen hat, liegt ein Verstoß gegen die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht vor.
Gleiches gilt für die Jahresabschlussfahrt ins … im Jahr 2013.
Der Kreissparkasse ist auch ein Vermögensnachteil entstanden.
Für die Reise nach … entstanden Reisekosten in Höhe von 34.903,22 EUR zzgl. Steuern, wobei die Reiseleistungen ausschließlich den Reiseteilnehmern zugutekamen und für die Kreissparkasse letztlich wertlos waren. Insgesamt betrugen die Ausgaben insofern 46.683,06 EUR.
Für die Reise ins … 2011 fielen Kosten für die Kreissparkasse ohne Gegenwert in Höhe von 18.512,30 EUR an. Insofern stellt die Unterbringung der Ehepartner für 4.496,- EUR, die Inanspruchnahme von Hotelleistungen durch die mitreisenden Ehepartner für 797,- EUR, die Geschenkkörbe für 3.250,- EUR und der Getränkekonsum an zwei Abenden in Höhe von 9.969,30 EUR für die Kreissparkasse einen Vermögensnachteil dar.
Hinsichtlich der Reise ins … 2013 belaufen sich die Kosten für die Kreissparkasse ohne Gegenwert auf 4.996,30 EUR. Auch insofern stellen die Kosten für die Unterbringung von zwölf Ehepartnern für 4.097,- EUR (10 x 368,- EUR, 1 x 390,- EUR und 1 x 274,- EUR; vgl. Beiakte 1 – BMO XVI, Bl. 242) abzüglich des Eigenanteils in Höhe von jeweils 200,- EUR, mithin 1944,- EUR, sowie der Getränkekonsum am Abend des 23.11.2013 in Höhe von 3.052,30 EUR (Beiakte 1 – BMO, Bl. 242 ff.) für die Kreissparkasse einen Vermögensnachteil dar.
Der Beklagte handelte zumindest bedingt vorsätzlich. Das Handeln war rechts- und pflichtwidrig.“
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Referenzen
- §§ 1 Abs. 2, 5 Satz 1 DVKommBayDG 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 266 Untreue 6x
- StGB § 27 Beihilfe 2x
- BDG § 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung 1x
- BeamtStG § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen 7x
- § 12 SpkO 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen 4x
- StGB § 17 Verbotsirrtum 1x
- § 11 BaySpkO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 5 1x
- § 13 Abs. 6 SpkO 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 3 SpkO 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 33 Grundpflichten 4x
- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten 9x
- § 12 Abs. 1 BaySpkO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 1x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 1x
- 2 B 63/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 4.09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 6.14 1x (nicht zugeordnet)