Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Entschädigung für einen Verdienstausfall nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), den sie infolge einer Absonderung wegen einer möglichen COVID-19-Erkrankung erlitten hat.
Die Klägerin ist selbständige H. in eigener Praxis. Im Zeitraum vom … Februar 2020 bis … März 2020 nahm sie an einer Fortbildung teil. Nachdem einer der Fortbildungsteilnehmer positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden war und die Klägerin bei sich selbst ab 12. März 2020 leichte Symptome (leichter, trockener Husten und laufende Nase) festgestellt hatte, wandte sie sich am 16. März 2020 per E-Mail an das zuständige Gesundheitsamt mit der Bitte um Mitteilung, welche Maßnahmen sie nun für ihre Praxis zu ergreifen habe. Seitens des Gesundheitsamts erhielt sie die folgende Antwort: „(…) Wenn Sie symptomfrei sind, können Sie in Ihrer Praxis tätig sein mit einem Mund-Nasen-Schutz bis 14 Tage nach Rückkehr aus dem Risikogebiet. Ein Abstrich ist nicht notwendig. Sollten Krankheitssymptome bei Ihnen auftreten, begeben Sie sich unverzüglich in häusliche Quarantäne bis zum Erhalt des Abstrichergebnisses und informieren Sie uns über den Verdacht einer Erkrankung.“
Aus der weiteren E-Mail Korrespondenz ergibt sich, dass sich die Klägerin in häusliche Quarantäne begab und dies dem Gesundheitsamt auch mitteilte. Am … März 2020 erhielt sie ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2. Wegen der Quarantäne konnte die Klägerin vom 16. März 2020 bis zum 24. März 2020 ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht nachkommen.
Am 7. April 2020 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erstattung von Verdienstausfallentschädigung für den Quarantänezeitraum unter Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2017.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2021, der Klägerin nach eigenen Angaben am 11. Februar 2021 bekannt gegeben, lehnte der Beklagte den Antrag auf Verdienstausfallentschädigung mit der Begründung ab, dass die häusliche Absonderung nicht durch eine behördliche Anordnung des Gesundheitsamtes bzw. Landratsamtes ausgesprochen worden sei.
Am 10. März 2021 ließ die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben mit dem Antrag:
Der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Februar 2021 an die Klägerin 1.263,20 EUR als Entschädigung zu leisten.
Die Klägerin habe sich auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts in Quarantäne begeben und habe deswegen ihrer selbstständigen Tätigkeit vom 16. bis 24. März 2020 nicht nachkommen können. Mit Erhalt eines negativen Testergebnisses am … März 2020 habe sie ihre Tätigkeit wieder aufgenommen und fristgerecht einen Antrag auf Entschädigung gestellt. Das steuerbare Jahreseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit 2019 belaufe sich auf 56.792,37 EUR. Dies ergebe nach der 1/12-Methode ein Monatseinkommen von 4.732,70 EUR. Auf den Quarantänezeitraum entfielen hiervon 8/30, d. h. 1.263,20 EUR.
Mit Schriftsatz vom 29. April 2021 nahm der Beklagte zur Klage Stellung. Er beantragt,
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Es bestehe kein Entschädigungsanspruch, da es bereits an einer behördlich angeordneten Absonderung fehle. Die E-Mail des Gesundheitsamtes vom 16. März 2020 stelle keine Quarantäneanordnung dar, sondern informiere lediglich über die weitere Vorgehensweise, je nach Entwicklung des Gesundheitszustandes der Klägerin. Davon abgesehen bestehe im streitgegenständlichen Fall auch deswegen kein Anspruch auf Entschädigung, weil nach der zum streitgegenständlichen Quarantänezeitraum geltenden Fassung des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG nur Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige anspruchsberechtigt gewesen seien. Die Klägerin sei aber, weil bei ihr leichte Symptome vorgelegen hätten, nicht als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige, sondern als Krankheitsverdächtige gemäß § 2 Nr. 5 IfSG einzustufen gewesen, die erst durch die Gesetzesänderung zum 23. Mai 2020 in den Kreis der entschädigungsberechtigten Personen aufgenommen worden seien. Die Klägerin erfülle nicht den Tatbestand einer Ausscheiderin gemäß § 2 Nr. 6 IfSG, da sie unstreitig nicht mit SARS-CoV-2 infiziert gewesen sei. Sie sei auch nicht Ansteckungsverdächtige gemäß § 2 Nr. 7 IfSG. Voraussetzung hierfür sei, dass die betroffene Person keine Krankheitssymptome zeige bzw. über kein oder ein negatives COVID-19-Testergebnis verfüge.
Mit Schriftsätzen vom 31. März 2021 bzw. vom 29. April 2021 verzichteten die Parteien auf mündliche Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg.
1. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Parteien ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
2. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 74 VwGO).
3. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung des im Zeitraum der freiwilligen Absonderung entstandenen Verdienstausfalls nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG (§ 113 Abs. 5 VwGO).
3.1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 56 Abs. 1 IfSG in der für den Zeitraum der Absonderung (16. bis 24. März 2020) gültigen Gesetzesfassung vom 10. Februar 2020 (zur Maßgeblichkeit der jeweiligen Fassung: VG München, U.v. 23.1.2023 – M 26a K 21.82 – juris Rn. 15ff.; VG Bayreuth, U.v. 21.6.2021 – B 7 K 21.110 – juris Rn. 21ff.; VG Karlsruhe, U.v. 16.11.2022 – 2 K 3290/21 – juris Rn. 19 m.w.N.).
Da im vorliegenden Fall eine behördliche Absonderung nach § 30 IfSG in Betracht kommt, nicht aber ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG, richtet sich die Anspruchsberechtigung nicht nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG, sondern nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen eine Entschädigung in Geld, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.
3.2. Ob die Klägerin die E-Mail des Gesundheitsamts vom 16. März 2020 als Absonderungsanordnung verstehen durfte, wofür aus dem Blickwinkel des objektiven Empfängerhorizonts Einiges spricht, kann im Ergebnis offenbleiben, da es jedenfalls an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung der persönlichen Betroffenheit als Ausscheiderin oder Ansteckungsverdächtige fehlt.
Die Begriffe Ausscheider bzw. Ansteckungsverdächtiger sind in § 2 IfSG gesetzlich definiert. Gemäß § 2 Nr. 6 ist Ausscheider eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Gemäß § 2 Nr. 7 ist Ansteckungsverdächtiger eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Nachdem die Klägerin aber Krankheitssymptome hatte, mögen diese auch leicht gewesen sein, ist sie als krank einzustufen und erfüllt weder die Definition der Ausscheiderin noch der Ansteckungsverdächtigen. Personen, die an zumindest leichten Symptomen leiden, sind bei bestätigter Diagnose einer SARS-CoV-2-Infektion gemäß § 2 Nr. 4 IfSG als Kranke und bei Verdacht auf eine solche Infektion gemäß § 2 Nr. 5 IfSG als Krankheitsverdächtige einzuordnen. Die Klägerin war daher als Krankheitsverdächtige einzustufen und fällt damit nicht unter den anspruchsberechtigten Personenkreis.
Eine analoge Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der hier maßgeblichen Fassung auf Krankheitsverdächtige kommt nicht in Betracht (hierzu ausführlich VG München, U.v. 23.1.2023 – M 26a K 21.82 – beckonline Rn. 25 ff.). Auch aus der Neufassung des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), mit der auch Krankheitsverdächtigte in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufgenommen wurden, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten, da die Neufassung nicht mit einer Rückwirkung ausgestattet wurde und erst nach dem streitgegenständlichen Quarantänezeitraum am 23. Mai 2020 in Kraft getreten ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.