I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen bauaufsichtliche Sicherungsmaßnahmen und die Androhung von Zwangsgeld.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 hörte der Antragsgegner (Landratsamt … …, im Folgenden: Landratsamt) den Antragsteller zu Mängeln an dem sich auf der FlNr. 318, Gem. … … befindlichen Gebäude und der möglichen Einleitung von Zwangsmaßnahmen an.
Mit E-Mail vom … November 2024 und … November 2024 äußerte sich seine Bevollmächtigte „unter Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung“.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2024, dem Antragssteller persönlich mit Postzustellungsurkunde vom 6. Dezember 2024 zugestellt, verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller an dem streitgegenständlichen Gebäude lose Bretter der Balkone, ein Ortgangbrett und einen Pfettenkopf unverzüglich, spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides gegen Herabstürzen zu sichern (Ziffer 1a – 1c) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1a-c) an (Ziffer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung wurden unter Ziffer 3) Zwangsgelder angedroht (zu Ziffer 1a in Höhe von 500,00 Euro, zu Ziffer 1 b und c jeweils in Höhe von 250,00 Euro). Auf den Bescheid und seine Begründung wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom *. Januar 2025, bei Gericht eingegangen am 9. Januar 2025, erhob der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte Klage mit dem Ziel, den Bescheid vom 2. Dezember 2024 aufzuheben (M 1 K 25.144). Über die Klage ist bisher noch nicht entschieden worden.
Weiterhin stellte er am selben Tag einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz:
Es wird die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides bis zur Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung beantragt.
Obwohl sich die Bevollmächtigte mit Schreiben vom … November 2024 gegenüber dem Landratsamt unter Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung bestellt habe, sei der angefochtene Bescheid nicht an diese, sondern an den Antragsteller zugestellt worden. Sie habe den Bescheid am 9. Dezember 2024 vom Antragsteller erhalten. Eine Zustellung an die Bevollmächtigte sei bislang noch nicht erfolgt, sodass die Frist für die Klageerhebung mangels ordnungsgemäßer Zustellung noch nicht in Lauf gesetzt sei. Die verlangten Maßnahmen am Gebäude seien unverhältnismäßig und nicht eilbedürftig.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei nicht zulässig und überdies auch nicht begründet. Er sei nicht statthaft, da die Anfechtungsklage nicht fristgerecht erhoben sei. Der Antragsgegner habe nicht an die Bevollmächtigte zustellen müssen, da diese keine schriftliche Vollmacht vorgelegt habe. Der Antragsteller sei in Anbetracht der Tatsache, dass er schnellstmöglichst über die Verpflichtung informiert werden sollte, ermessensgerecht als Empfänger ausgewählt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 1 K 25.144, und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
I.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung (Ziffern 1 a-c des streitgegenständlichen Bescheids) bzw. Anordnung (Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids) der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nicht zulässig.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom *. Januar 2025 kann nicht angeordnet oder wiederhergestellt werden, weil diese nicht fristgerecht erhoben wurde. Wiedereinsetzungsgründe sind weder dargetan noch ersichtlich. Der angefochtene Bescheid ist in Bestandskraft erwachsen. Für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs ist kein Raum mehr (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2020 – 6 CE 20.185 – juris Rn. 8; Buchheister in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2025, § 80 Rn. 41).
Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes tritt ein, wenn nicht innerhalb der von der VwGO dafür vorgesehenen Fristen Rechtsmittel eingelegt werden. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO war die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben.
Der Bescheid vom 2. Dezember 2024 war mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung(§ 58 VwGO) versehen und dem Antragsteller mit Zustellungsurkunde am 6. Dezember 2024 zugestellt worden, Art. 3 VwZVG i.V.m. §§ 177ff. ZPO. Für den Beginn der Klagefrist ist die Zustellung des Bescheids an den Antragssteller maßgeblich (§ 74 Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB). Die Zustellung ist nur dann zwingend an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten zu richten, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Die Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung ist nicht ausreichend, zumal hieraus der Umfang der Vollmacht nicht ersichtlich ist. Wurde im Verwaltungsverfahren keine Vollmacht vorgelegt, hat die Behörde nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VwZVG ein Ermessen. Sie kann entweder an den Beteiligten oder stattdessen ausschließlich an dessen Bevollmächtigten oder an beide zustellen. Bei Nichtvorlage der schriftlichen Vollmacht führt die Zustellung an den Beteiligten selbst grundsätzlich zur Wirksamkeit der Bekanntgabe und zum Lauf etwaiger dadurch ausgelöster Rechtsbehelfsfristen (BayVGH, B.v. 23.2.2021 – 8 AS 20.40014 – juris Rn. 13 m.w.N.). Eine Sondersituation ist nicht erkennbar. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, § 114 VwGO.
Die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO endete somit mit Ablauf des 7. Januar 2025, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Abs. 1, 222 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB. Die am 9. Januar 2025 bei Gericht eingegangene Klage wahrt diese Frist nicht.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.