Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit welchem von der Beklagten die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe widerrufen und die ausbezahlte Fördersumme zurückgefordert wird.
Der Kläger unterhält zwei Geldspielautomaten in einem Gastronomiebetrieb.
Am 01. April 2020 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Soforthilfe Corona nach den Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“); Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1 (BayMBl. 2020 Nr. 156) in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung, für seinen Betrieb.
Als entstandenen Liquiditätsengpass gab der Kläger „5.500,00 €“ an. Er gab außerdem an, dass sein Betrieb insgesamt eine beschäftigte Vollzeitkraft umfasse. Als Begründung für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass gab er in seinem Antrag an: „Zwangsschließung der Gastronomie Betriebe.“
Hinsichtlich seines Antrages stellte die Beklagte mit E-Mail vom 12. Mai 2020 Nachfragen zum Nachweis der Gewerbeanmeldung des Klägers, Belegen für den angegebenen Liquiditätsengpass und seiner Bankverbindung.
Bezugnehmend auf die Nachfragen der Beklagten reichte der Kläger mit E-Mail vom 26. Mai 2020 die geforderten Unterlagen nach und reichte u.a. eine Rechnung der M. F. L. GmbH vom 01. April 2020 über 702,48 € ein.
Der Antrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 13. Mai 2020 von der Beklagten mit 2.108,00 € nach den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1, maßgebliche Fassung vom 03. April 2020, Az. PGS-3560/2/1 (BayMBl. 2020 Nr. 175) bewilligt.
Dabei wurde der Kläger unteranderem in Ziff. 3 des Bescheides auf die Zweckgebundenheit der Soforthilfe hingewiesen.
Ferner ergibt sich aus Ziff. 1.1, 3, 4, 5 der Nebenbestimmungen des Bescheides, dass sich die Beklagte für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird, den (teilweisen) Widerruf dieses Bescheides bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Soforthilfe vorbehält. Dementsprechend wurde darauf hingewiesen, dass die nicht benötigte Soforthilfe der Beklagten nach dem Widerruf zu erstatten ist. Es wird weiterhin darauf aufmerksam gemacht, dass der Kläger verpflichtet ist, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die für die Bewilligung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen und sich die Beklagte dahingehend eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vorbehält.
Mit Schreiben vom 28. November 2022 wurde der Kläger erstmalig von der Beklagten an seine Verpflichtung erinnert, der Beklagten als Bewilligungsstelle nachzuweisen und zu bestätigen, dass der vom Kläger bei den Anträgen prognostizierte betriebliche Liquiditätsengpass auch in dieser Höhe entstanden ist.
Der Liquiditätsengpass berechnet sich durch die Zusammenstellung des betrieblichen Sach- und Finanzaufwandes abzüglich der erzielten Einnahmen. Dabei ist der dreimonatige Betrachtungszeitraum März bis Mai 2020 anzusetzen.
Aus der Rückmeldung des Klägers (wobei er durch seinen Steuerberater unterstützt wurde) über die dafür vorgesehene Online-Datenmaske vom 29. Dezember 2023 ergibt sich, dass das Gewerbe des Klägers im Betrachtungszeitraum (01. März 2020 bis 31. Mai 2020) keinen betrieblichen Liquiditätsengpass in Höhe von 2.108,00 € erlitten hatte. Aus den zurückgemeldeten Daten ergibt sich bei dem Kläger eine Überkompensation i.H.v. 1.151,56 €.
Die Überkompensation berechnet aus der erhaltenen Corona-Soforthilfe abzüglich der Summe des errechneten Liquiditätsengpasses.
Im Rahmen der vorgenannten Online-Rückmeldung beantragte der Kläger am 29. Dezember 2023 außerdem, eine Stundung und Ratenzahlung hinsichtlich der Rückzahlung der Corona-Soforthilfe.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2024 widerrief die Beklagte den Bescheid vom 13. Mai 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte den Kläger auf, den ausgezahlten Soforthilfebetrag in Höhe von 1.151,56 € zu erstatten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Überprüfung des tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses ergeben habe, dass dem Kläger in dem drei Monatigen Betrachtungszeitraum tatsächlich kein Liquiditätsengpass in Höhe von 2.108,00 € entstanden sei, sondern sich aus seiner Rückmeldung eine Überkompensation i.H.v. 1.151,56 € ergeben habe. Als Rechtsgrundlage für den Widerruf wurde seitens der Beklagten auf Art. 49 Abs. 2 Abs. 1 Nummer 1 BayVwVfG abgestellt. Nach dieser Vorschrift könne ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Leistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, unter anderem wenn die Leistung nicht nur für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde. In dem vorliegenden Fall sei die Soforthilfe zweckgebunden ausschließlich zur Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge eines durch die Corona-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpasses gewährt worden. Die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe setze jedoch voraus, dass ein Liquiditätsengpass zumindest in Höhe der erhaltenen Soforthilfe tatsächlich entstanden sei, was hier nicht zutreffe.
Wie sich im Rahmen der Nachprüfung herausgestellt habe, habe die Soforthilfe nicht entsprechend diesem Zweck verwendet werden können, da im Betrachtungszeitraum der erhaltene Soforthilfebetrag den tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass i.H.v. 1.151,56 € übersteige (sog. Überkompensation). Die erhaltene Soforthilfe habe demnach in dieser Höhe nicht für den in der Soforthilfebewilligung bestimmten Zweck verwendet werden können. Damit lägen die Widerrufsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vor.
Bei der Entscheidung über den Widerruf seien die staatlichen Interessen und privaten Interessen des Klägers gegeneinander abzuwägen. Vorliegend komme den haushaltsrechtlichen und finanziellen Interessen des Freistaates Bayern an einem Widerruf im Rahmen des intendierten Ermessens aufgrund der Zweckbestimmung des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG grundsätzlich Vorrang zu, es sei denn, es bestünden besondere Gründe vor, die einen atypischen Ausnahmefall begründen könnten. Dann könne ausnahmsweise von dem Widerruf des Soforthilfebescheides abgesehen werden. Besondere Gründe, die einen Widerruf des Bewilligungsbescheides entgegenstehen würden, seien hier jedoch weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.
Die Beklagte gewährte dem Kläger in Ziff. 3 des Widerrufsbescheides vom 11. Juni 2024 eine Stundung für die Zahlung des Erstattungsbetrages in Höhe von 1.151,56 € bis einschließlich 15. Juni 2025 und darüber hinaus könne der Erstattungsbetrag in 11 monatlichen Raten in Höhe von jeweils 104,68 € beglichen werden.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2024, eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht München gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten erhoben.
Der Kläger beantragt,
der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2024 wird aufgehoben.
Der Kläger trägt zur Begründung vor, dass sich aus dem mit der Klage eingereichten Ergebnisprotokoll der Auslesung seiner zwei Geldspielautomaten ergebe, dass vom 21. März 2020 bis 16. Mai 2020 keinerlei Umsätze erzielt worden seien. Daher sei seiner Meinung nach die Berechnung hinsichtlich der Rückzahlung nicht richtig, da das Ergebnisprotokoll mitberücksichtigt hätte werden müssen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte im Kern auf die Gründe des angegriffenen Bescheides sowie des Bewilligungsbescheides und verteidigt seinen darin enthaltenen Vortrag. Vertiefend weißt die Beklagte darauf hin, dass Änderungen hinsichtlich des Liquiditätsengpasses gem. Ziff. 1.1 der Nebenbestimmungen des Bescheides selbstständig vom Kläger hätten mitgeteilt werden müssen. Die Rückmeldung durch den Kläger bzw. seinen Steuerberater erfolgte am 29. Dezember 2023, diese beinhaltete jedoch nicht jenes Ergebnisprotokoll. Bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides am 11. Juni 2024 hätten seitens des Klägers noch weitere Unterlagen hinsichtlich der Berechnung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses vorgelegt werden können, welche dann von der Beklagten auch berücksichtigt worden wären. Allerdings könnten Tatschen, die nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides vorgetragen werden, bei der Entscheidung über den Widerruf nicht mehr berücksichtigt werden.
Mit Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2025 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Schriftsätze der Beteiligten und das Sitzungsprotokoll. Alle vorgenannten Unterlagen sich Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung gewesen.
A.
Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit durch den Beschluss vom 22. Juli 2025 gem. § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat.
B.
Hinsichtlich des klägerischen Begehrens ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Das klägerische Begehren zielt nach Auslegung des Klagebegehrens gem. § 88 VwGO auf die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11. Juni 2024 ab. Diese Aufhebung hätte das Wiederaufleben des ursprünglichen Bewilligungsbescheides zur Folge.
Die Klage hat jedoch keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz ein Satz 1 VwGO).
In formeller Hinsicht ist der Bescheid rechtsfehlerfrei ergangen.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
I. Die Beklagte hat den Bescheid vom 13. Mai 2020 rechtmäßig widerrufen. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sind vorliegend erfüllt. Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG verlangt einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, der widerrufen wird. Abzugrenzen von dieser Rechtmäßigkeit ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Zeit des Erlasses im Sinne des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (BVerwG, U.v. 9.5.2012-6 C 3/11 – NVwZ 2012, 1547 Rn. 43 m.w.N.).
Bei dem Bewilligungsbescheid vom 13. Mai 2020 handelt es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, mit denen eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt worden ist. Nach Ansicht der Kammer bewilligte die Beklagte dem Kläger mit dem Bewilligungsbescheid zu Recht eine Soforthilfe von insgesamt 2.108,00 €.
In diesem Fall war bei der Antragstellung und Entscheidung über die Gewährung der Förderung jeweils zu prognostizieren, ob ein Liquiditätsengpass eintreten wird (vergleiche Nr. 3. der Richtlinie, Stand 3.4.2020). Daraus folgt denklogisch, dass das Vorliegen des Engpasses zu Bewilligungszeitpunkt nicht endgültig feststehen musste, vielmehr würde erst die Zukunft zeigen, ob er tatsächlich eingetreten sein wird oder nicht.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe um eine Billigkeitsleistung der Beklagten handelt (vgl. Satz 2 der Präambel der Richtlinie Soforthilfe Corona, Stand 3.4.2020). In diesem Bereich der Leistungsverwaltung obliegt es der Beklagten allein, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe zu bestimmen. Die Beklagte entscheidet auch selbst über die Prüfungsdichte im Rahmen der Entscheidung über das „Ob“ der Gewährung der Soforthilfe.
Vorliegend hat sich der Richtliniengeber dazu entschieden, auf Basis einer Prognose mithin einer Plausibilitätskontrolle, das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses zu prognostizieren. Dieses Vorgehen ist angesichts des vorliegenden Massenverfahrens sowie den Unsicherheiten des damaligen Pandemiegeschehens nicht zu beanstanden.
Dabei ist hier nicht erkennbar, dass die getroffene Prognoseentscheidung fehlerhaft ist, mithin der Bewilligungsbescheid vom 13. Mai 2020 rechtswidrig ist.
Weiterhin müssen auch die übrigen Widerrufsvoraussetzungen gegeben, insbesondere muss einer der Widerrufsgründe erfüllt sein.
Vorliegend ist der Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 Alt. 1 BayVwVfG erfüllt. Der der Gewährung der Soforthilfe Corona beigemessene Zweck kann endgültig nicht mehr erreicht werden.
Bei Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 70/80 – juris Rn. 16, VG Ansbach, U.v. 29.01.2024 – AN 15 K 23.1671 – juris, BayVGH, B. v. 27. März 2025 – 21 ZB 24.514 – juris).
Maßgeblich bei der Ermittlung des Zwecks sind danach im Wesentlichen der Wortlaut des Bewilligungsbescheids vom 13. Mai 2020, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen, insbesondere der Soforthilfeantrag vom 01. April 2020 und die Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1, maßgebliche Fassung vom 3.4.2020, Az. PGS-3560/2/1 (BayMBl. 2020 Nr. 175) sowie weitere erkennbare Informationen wie die FAQs.
Ausgehend davon war Zweck der vorliegend gewährten Soforthilfe, einen tatsächlichen Liquiditätsengpass im Betrachtungszeitraum zu kompensieren, nicht aber, eine finanzielle Zuwendung für einen voraussichtlichen Liquiditätsengpass zu gewähren unabhängig davon, ob dann auch tatsächlich ein Liquiditätsengpass eingetreten wird oder nicht.
Dies ergibt sich auf folgenden Aspekten:
Vorliegend wird in Ziff. 3 des Bewilligungsbescheides auf die zweckgebundene Auszahlung der Soforthilfe verwiesen:
„Die Soforthilfe ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Nicht umfasst sind Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind.“
Weiter ist in Ziff. 1.1 der Nebenbestimmungen des Bescheids u. a. ausgeführt, dass der Kläger von Anfang an verpflichtet war, der Beklagten unverzüglich anzuzeigen, falls sich an den für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände etwas ändert oder diese wegfallen.
Ebenso hatte sich die Beklagte Ziff. 3 der Nebenbestimmungen des Bescheids den nachträglichen (teilweisen) Widerruf bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Soforthilfe vorbehalten, für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird. Darüber hinaus wurde der Kläger in Ziff. 5 der Nebenbestimmungen des Bescheids ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gewährte Soforthilfe im Falle einer Überkompensation zurückzuzahlen ist.
In Ziff. 4 der Nebenbestimmungen des Bescheids des Bescheids wies die Beklagte den Kläger auch auf den Vorbehalt der Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall hin.
Ziff. 10 der Nebenbestimmungen des Bescheides enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass „Angaben (…)
- zur bestehenden existenzgefährdenden Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses, die insbesondere auch zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Soforthilfe von Bedeutung sind,
- zur Höhe des Liquiditätsengpasses,
- Aussagen zu den existenzgefährdenden Ursachen,
- zur Verwendung der Soforthilfe,
- zu den Mitteilungs- und Nachweispflichten gemäß Nr. 1 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids.
für die Gewährung bzw. Rückforderung der Soforthilfe von Bedeutung sind und somit subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch (StGB) sind. (…) Ihnen ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können. Sie sind verpflichtet jede Änderung in den gemachten Angaben unverzüglich bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.“
Auch die zur Zeit des Erlasses des Bewilligungsbescheids vom 13. Mai 2020 geltenden (Förder-) Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1, maßgebliche Fassung vom 3.4.2020, Az. PGS-3560/2/1 (BayMBl. 2020 Nr. 175) bestimmte in ihrer Ziff. 1 den Zweck der Soforthilfe wie folgt:
Zweck der Soforthilfen:
Die weltweite dynamische Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 hat insbesondere für viele kleine Unternehmen und Soloselbständige zu massiven Umsatzeinbrüchen geführt und gefährdet ihre wirtschaftliche Existenz und die Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit. Die Bundesregierung hat deshalb am 23. März 2020 Eckpunkte für „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ beschlossen. Diese Soforthilfe wird gewährt, wenn Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, um Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten.“
Korrespondierend hierzu regelt Ziff. 2.2. der o.g. Richtlinie den Liquiditätsengpass als Voraussetzung der Finanzhilfe. Zu den Antragsvoraussetzungen in Nr. 2 der Förderrichtlinie ist u. a. ausgeführt:
„2.2 Liquiditätsengpass
Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“
Wie sich aus der Zusammenschau von Ziff. 3 des Bewilligungsbescheides i.V.m Ziff. 1.1, 3, 4, 5 und 10 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides sowie aus Nr. 1 und Nr. 2 der Förderrichtlinie eindeutig ergibt, sollte die mit Bescheid vom 13. Mai 2020 gewährte Soforthilfe ausschließlich der Kompensation eines beim Kläger in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses dienen.“
Die Ausführungen in Nr. 1 der Richtlinie in Verbindung mit den Hinweisen in Ziff. 3 und Ziff. 5 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides auf eine zu einem Wiederruf und einer Rückzahlungspflicht führenden „Überkompensation“, wenn sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird, verdeutlichen, dass es auf den Vergleich des bei Antragstellung prognostizierten (=Fördersumme) mit dem real eingetretenen „Liquiditätsengpass“ ankommen sollte. Dies lässt bereits auf den Zweck der Überwindung von Liquiditätsengpässen mithilfe der Soforthilfe schließen.
Was unter Liquiditätsengpässen zu verstehen ist, ist in den Ziff. 2.2 der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides geltenden Richtlinie Stand 3. April 2020 definiert: „Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“
Aus diesen Ausführungen ergibt sich von Anfang an hinreichend deutlich, dass wenn tatsächlich kein Liquiditätsengpass entstanden ist, bedarf es auch keiner Kompensation.
Zwar war für die Bewilligung der Soforthilfe ausreichend, dass die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen werden, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Dies ist auch verständlich, da die Soforthilfe für einen zukünftigen Zeitraum gewährt wurde. Bei der Prüfung des Antrags, ob dem Kläger eine Soforthilfe zusteht, konnte daher nur darauf abgestellt werden, ob er voraussichtlich im Betrachtungszeitraum einen Liquiditätsengpass haben wird.
Die Bewilligungsstelle ist und war jedoch berechtigt, das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses nachträglich zu überprüfen.
Die „expost Betrachtung“ dahingehend, ob im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich ein Liquiditätsengpass eingetreten ist, ist gerichtlich nicht zu beanstanden Die Bewilligungsbehörde hat sich unter Ziffer 4 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides in zulässiger Weise eine Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall vorbehalten. Darüber hinaus regeln Ziffer 3 i.V.m. Ziff. 5 der Nebenbestimmungen des Bescheides den Vorbehalt eines (Teil-)Widerrufs, wenn sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird.
Das einstweilige Abstellen auf eine Prognose in der Antragsphase lag gerade im Interesse der Antragsteller, um eine rasche Bewilligung und Auszahlung der Soforthilfe zu ermöglichen. Die Kehrseite davon ist jedoch, dass im Nachhinein überprüft und festgestellt wird, ob sich diese Prognose auch realisiert hat.
Aus den Richtlinien und insbesondere den Maßgaben im Bewilligungsbescheid ergibt sich auch für einen objektiven Betrachter von Anfang an hinreichend deutlich, dass der jeweilige Zuwendungsempfänger nur die Fördermittel behalten durfte, die zur Überwindung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt wurden. Denn zeigt sich im Nachhinein, dass ein Liquiditätsengpass nicht vorgelegen hat, bedarf es keiner Zuschüsse zur Existenzsicherung und damit entfällt die Grundlage für das Behalten dürfen zu diesem Zweck. Bei objektiver Betrachtungsweise musste der Kläger von Beginn an davon ausgehen, dass ihm die Soforthilfe nur endgültig gewährt wird, soweit ihm infolge der Corona-Pandemie tatsächlich ein Liquiditätsengpass entstanden ist (vgl. eingehend VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 82 ff. m.w.N; VG Bayreuth, U. v. 17. März 2025 – B 7 K 24.809 –, juris, VG Ansbach, U. v. 29. Januar 2024 – AN 15 K 23.1671 – juris, BayVGH, B. v. 27.03.2025 – 21 ZB 24.514 – juris).
Die zweckkonforme Verwendung einer Zuwendung setzt somit voraus, dass die berücksichtigungsfähigen Ausgaben jedenfalls die Höhe der ausgezahlten Fördersumme erreichen (BVerwG, U.v. 17.7.2009 – 5 C 25.08 – juris, Rn. 18). Zeigt sich expost, dass Antragstellern kein Liquiditätsengpass entstanden ist, mangelt es an berücksichtigungsfähigen Ausgaben zur Kompensation desselben. In dieser Lage ist der Zweck einer zur Kompensation eines Liquiditätsengpasses gewährten Leistung denknotwendig unerreichbar. (VG Ansbach Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1671 – juris).
Hier hat der Kläger im maßgeblichen Betrachtungszeitraum keinen Liquiditätsengpass i.H.v. 2.108,00 € erlitten.
Der Liquiditätsengpass berechnet sich durch die Zusammenstellung des betrieblichen Sach- und Finanzaufwandes abzüglich der erzielten Einnahmen. Dabei ist der dreimonatige Betrachtungszeitraum März bis Mai 2020 anzusetzen.
Aus der Rückmeldung des Leistungsempfängers über die dafür vorgesehene Online-Datenmaske vom 29. Dezember 2023 geht hervor, dass beim Kläger insgesamt eine Überkompensation in Höhe von 1.151,56 € vorliegt.
Die Überkompensation berechnet aus der erhaltenen Corona-Soforthilfe abzüglich der Summe des errechneten Liquiditätsengpasses.
Bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses im Widerrufsbescheid vom 11. Juni 2024 musste die Beklagte auch nicht das im Klageverfahren vom Kläger eingereichte Ergebnisprotokoll der Auslesung der von ihm betriebenen Geldspielautomaten berücksichtigen, da der Beklagten das Ergebnisprotokoll zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung hier am 11. Juni 2024 nicht vorlag. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen die letzte Behördenentscheidung, mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides ist (ebenso BayVGH, B. v. 18.05.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 15; VG München, B. v. 25.06.2020 – M 31 K 20.2261- juris Rn. 19; VG Würzburg, U. v. 03.08.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 31; VG Bremen, U. v. 20.01.2022 – 5 K 40/21- juris Rn. 21; VG Würzburg, U. v. 05.02.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 42; sich zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausdrücklich verhaltend VG Kassel, Urt. v. 27.01.2022 – 3 K 318/21.KS – juris Rn. 31). Dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen die letzte Behördenentscheidung ist, folgt aus dem materiellen Recht, dass durch die Förderrichtlinie und deren Anwendung im Rahmen der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten vorgegeben wird (VG Bremen, U. v. 20.01.2022 – 5 K 40/21 – juris Rn. 21 m. w. N.). Abgesehen von vertiefenden Erläuterungen, ist neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren daher grundsätzlich irrelevant und hat daher nicht zur Folge, dass der Widerrufsbescheid rechtswidrig ist. (VG Würzburg, U. v. 05.02.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 42 m. w. N., VG Magdeburg U. v. 24.1.2025 – 6 A 150/23 MD, OVG Hamburg U. v. 8.7.2024 – 1 Bf 154/23).
Die Beklagte wahrte mit dem in dem Bescheid vom 11. Juni 2024 verfügten Widerruf auch die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. Der Fristbeginn setzt voraus, dass die Behörde Kenntnis von den betreffenden bestimmten Tatsachen erhält. Zu den Tatsachen i.S.d. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG zählen alle tatsächlichen Vorgänge, aus denen auf die Rücknehmbarkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes geschlossen werden kann (Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 48 Rn. 63). Bei der Beklagten ging am 29. Dezember 2023 die klägerische Rückmeldung ein, ausweislich derer beim Kläger eine Überkompensation i.H.v. 1.151,56 € vorliegt. Folglich ist frühestens ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Kenntnis der Beklagten auszugehen, die die Jahresfrist in Lauf setzt. Mit dem Bescheid vom 11. Juni 2024 hat die Beklagte demnach die Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG eingehalten.
Die Beklagte hat das ihr zustehende, nach § 114 Satz 1 VwGO nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere erscheint es sachgerecht, den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung den Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers am Behalten dürfen der Förderung einzuräumen.
Die Beklagte ist hier richtigerweise davon ausgegangen, dass im Fall des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG bei der Ermessensentscheidung die Grundsätze der sog. intendierten Ermessensausübung zugrunde zu legen sind. Danach ist ein rechtmäßiger Subventionsbescheid, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, grundsätzlich zu widerrufen, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, sofern nicht ausnahmsweise ein atypischer Sachverhalt vorliegt. Die Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass kein atypischer Sachverhalt vorliegt. Der hier vorliegende Sachverhalt ergibt keine Anhaltspunkte für die Annahme eines atypischen Fallgeschehens. Darüber hinaus hat der Kläger hierzu auch nichts vorgetragen.
II. Die Beklagte hat die zu erstattende Leistung in Ziff. 2 des Bescheids vom 11. Juni 2024 rechtmäßig auf 2.108,00 € festgesetzt und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, was vorliegend in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgt ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.