Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 928/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten betreffend den Neubau der Landstraße 585n (L 585n) als Ortsumgehung X. . Die Ortsumgehung X. soll beginnend an der L 793 (N.-------straße ) im Norden entlang der Westseite des Stadtteils N1. -X. gebaut werden und südlich in die bereits vorhandene L 585 alt bzw. in die ostwärts führende L 520 einmünden. Der südliche Trassenbereich der L 585n soll dabei im Wege eines Kreisverkehrs in die vorhandenen Landstraßen einmünden und von diesen dann weitergeführt werden. Die Planfeststellung bezieht sich insgesamt auf die Streckenabschnitte von Bau-km 0-319 bis Bau-km 6+125. Auf der Strecke sollen verschiedene Bauwerke errichtet werden, die in einem Bauwerksverzeichnis aufgelistet sind. Im Bereich des Bau-km 3+480 soll die geplante L 585n über ein Brückenbauwerk geführt werden. Unter der Brücke soll der land- und forstwirtschaftliche Weg Friedensallee" verlaufen. Das Brückenbauwerk soll nach Nr. 96 des Bauwerkverzeichnisses eine lichte Höhe von 2,50 m haben. Im südlichen Trassenbereich verläuft auch das schienengebundene Streckennetz der X1. -M. -F. GmbH (WLE), die noch bis zum Ende des Jahres 2009/2010 die Strecke von Neubeckum nach N1. bedient. Das Plangebiet liegt in der Wolbecker Ebene des Kernmünsterlandes, bei dem es sich um ein weites, fast ebenes Gebiet mit einer Geländehöhe von 54 bis 55 m üNN handelt. Die geplante Trasse verläuft im Norden zwischen dem Landschaftsschutzgebiet Werse-Ems-Niederung, Kreuzbach und Angel", im südlichen Trassenbereich wird das Landschaftsschutzgebiet Wolbecker Tiergarten" in einem Randbereich berührt.
3Der Kläger ist Eigentümer des mit einem landwirtschaftlichen Betrieb bebauten Grundstückes Gemarkung B. Flur Flurstück (C. 16 in T. - Postanschrift: I. Straße in N1. ). Er ist ferner Eigentümer der Grundstücke Gemarkung B. , Flur Flurstücke , und sowie Gemarkung X. -L. Flur Flurstück , die durch den geplanten Bau der Straße oder als Belastungs- oder Ausgleichsflächen in Anspruch genommen werden. Die planfestgestellte Trasse der L 585n verläuft in einer Entfernung von ca. 220 m östlich von Nordosten kommend in einem Bogen nach Südosten verlaufend (Bau-km 3+240 bis Bau-km 4+170,59) an dem Grundstück des Klägers vorbei.
4Der Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 bei der Beklagten als Anhörungsbehörde, das Anhörungsverfahren für eine Planfeststellung der Gesamtstrecke des Neubaus der L 585n (Ortsumgehung X. ) durchzuführen, nachdem er - der Beigeladene - u.a. zuvor eine Umweltverträglichkeitsstudie, eine lärmtechnische Berechnung, eine Schadstoffbelastungsabschätzung und einen landschaftspflegerischen Begleitplan eingeholt hatte und die mit anderen Behörden abgestimmte Planung vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr durch Erlass vom 27. Mai 1999 genehmigt (§ 37 Abs. 6 StrWG NRW a.F.) worden war.
5Mit Schreiben vom 8./9. Oktober 2003 beteiligte die Beklagte die Träger öffentlicher Belange. Durch ortsübliche Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen wurde auf das Bauvorhaben und die beantragte Planfeststellung der L 585n hingewiesen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Planunterlagen in der Zeit vom 23. Oktober 2003 bis zum 24. November 2003 in der Stadt T. , der Stadt N1. und in der Bezirksverwaltung Südost der Stadt N1. öffentlich zur allgemeinen Einsicht auslägen und bis zum Montag, den 22. Dezember 2003 die Möglichkeit bestehe, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
6Der Kläger erhob mit Schreiben vom 28. November 2003 - eingegangen bei der Beklagten am 11. Dezember 2003 - Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Von seinen Eigentumsflächen würden ca. 80 % betroffen, was für ihn und seinen landwirtschaftlichen Betrieb eine Existenzgefährdung bedeute. Durch die Inanspruchnahme seines Bodens sei eine Wirtschaftlichkeit nicht mehr gegeben. Nach den Planungen solle im Bereich der Friedensallee eine Unterführung unter der L 585n gebaut werden, die er mit seinen landwirtschaftlichen Maschinen nicht durchfahren könne. Eine Zuwegung zu seinen Flächen sei nicht mehr gewährleistet. Seine Flurstücke 6 und 13 würden durch die Planung so zerschnitten, dass eine vernünftige Bewirtschaftung nicht mehr möglich sei. Über seine Verfahrensbevollmächtigten erhob er mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 - eingegangen bei der Beklagten am 23. Dezember 2003 - weitere Einwendungen: Die Verkehrsprognosen seien unzutreffend. Es stelle sich die Frage, ob der vorgesehene Entlastungseffekt überhaupt eintrete. Die Reaktivierung der WLE sei nicht berücksichtigt worden. Die Belange des Naturschutzes seien nicht hinreichend ermittelt worden. So seien verschiedene Tierarten, u.a. Fledermäuse, durch den geplanten Neubau betroffen. Das europäische Gemeinschaftsrecht verbiete aber jede absichtliche Störung dieser Arten. Den Belangen des Überschwemmungs- und Hochwasserschutzes sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Die Funktion des Gebietes als Naherholungsmöglichkeit werde bei Verwirklichung des Bauvorhabens in erheblicher Weise beeinträchtigt.
7Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurde eine Planüberarbeitung in Teilbereichen der Neubaustrecke erforderlich. Der Beigeladene erstellte daraufhin ein Deckblatt I, welches die Anbindung der Kreisstraße 37 I. Straße" an den Kreisverkehr bei Bau-km 2+860 , die Verlegung der Oberflächenentwässerung von Bau-km 2+740 nach Bau-km 3+010 sowie die Erweiterung der Überschwemmungsgebiete 1 und 2 östlich der L 585 betraf.
8Zu den vorgenommenen Planänderungen wurden die hiervon betroffenen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt und die privat Betroffenen über die Planänderungen erneut benachrichtigt. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Januar 2005 Einwendungen gegen die Planunterlagen zu erheben.
9Ebenfalls im Januar 2005 legte die Ingenieurgruppe für W. und W1. - IVV - GmbH & Co. KG aus B1. eine aktualisierte Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage des Referentenentwurfs zum Neubau der L 585n vor, wobei mit Hilfe der im Jahr 2002 an 18 Zählstellen erhobenen Netzdaten, die mit entsprechenden Zahlen aus der amtlichen Zählung 2000 verglichen wurden, der Verkehrsstrom für das Jahr 2020 prognostiziert wurde. Diese Prognose wurde mit den Verkehrsbelastungen verglichen, die nach Durchführung der Ortsumgehung X. anzusetzen seien. Die IVV kam zu dem Ergebnis, dass die geplante Ortsumgehung X. den Straßenverkehr auf der I. Straße" um bis zu 61 % und den Verkehr in der Ortslage Am Steintor/Schloß" um ca. 54 % entlasten würde.
10Der Beigeladene teilte der Beklagten im Mai 2005 mit, dass zu dem seinerzeit erstellten landschaftspflegerischen Begleitplan eine Untersuchung der besonders geschützten Vogelarten und der streng geschützten Arten in Auftrag gegeben worden sei. Nachdem die Untersuchungsergebnisse vorgelegen hätten, sei für die damit verbundenen Änderungen der landschaftspflegerischen Maßnahmen ein weiteres Deckblatt II erstellt worden, welches in das laufende Planfeststellungsverfahren aufzunehmen sei. Die Beklagte beteiligte daraufhin die von den Planänderungen betroffenen Behörden, Vereine und Private erneut, indem ihnen die Planunterlagen des Deckblatts II übersandt wurden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und für Einwendungen bis zum 24. Juni 2005 gegeben wurde.
11Der Kläger hielt in dem durch den Beklagten in der Zeit vom 28. November 2005 bis zum 2. Dezember 2005 durchgeführten Erörterungstermin seine Einwendungen im Wesentlichen aufrecht. Ferner rügte er, dass die neu geschaffenen Retentionsräume sich im Hochwasserfall frühzeitig mit Grundwasser füllten, so dass sie zur Kompensation nicht mehr zu Verfügung stünden. Für den Fall eines Tauschvertrages mit Flächen des Bundesvermögensamtes sowie der Aufnahme der Bewirtschaftung nach Ablauf der für diese Flächen noch laufenden Pachtfrist werde eine Existenzgefährdung nicht mehr geltend gemacht.
12Im März 2006 gab die IVV B1. im Auftrag des Beigeladenen eine weitere Stellungnahme zu den vermuteten Ausweichverkehren durch die LKW-Maut im Bereich N1. -X. ab. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme kam die IVV- B1. zu dem Ergebnis, dass ein Jahr nach Einführung der streckenbezogenen LKW-Maut für den Bereich N1. -X. keine mautbedingten Ausweichverkehre festzustellen seien. Auch nach dem Bau der Ortsumgehung seien keine nennenswerten Anstiege zu befürchten, da die Streckenquerschnitte und Anschlüsse der L 585n für den überregionalen LKW-Verkehr zu größeren Zeitverlusten führten und höhere Kosten verursachten.
13Auf Grund der im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen holte der Beigeladene für den Betrieb des Klägers sowie einen weiteren betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb Gutachten über die geltend gemachte Existenzgefährdung ein. Nach Eingang dieser Gutachten erarbeitete der Beigeladene zur Vermeidung dieser Existenzgefährdungen ein weiteres Deckblatt III, mit dem bislang vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen in einer Größe von 15,2052 ha verlegt wurden, und die er mit Schreiben vom 7. März 2007 zum Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens machte. Der Ausgleich des Defizits der dem Beigeladenen zum Zeitpunkt der Deckblatt III - Erstellung als Ausgleichsflächen zur Verfügung stehenden 12,0520 ha soll über ein weiteres noch zu erstellendes Deckblatt IV im Wege eines Nachtragsplanfeststellungsbeschlusses zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht werden.
14Mit Schreiben vom 7. März 2007 teilte der Beigeladene dem Beklagten mit, dass dem Kläger eine ca. 4 ha große hofnahe Fläche aus einer geplanten Ersatzmaßnahme angeboten worden sei. Ferner sei dem Kläger Einsicht in das Deckblatt III gegeben worden. Aus Sicht des Pächters sei eine Existenzgefährdung damit nicht mehr gegeben.
15Die Beklagte stellte den streitgegenständlichen Plan mit Beschluss vom 6. Februar 2008, auf dessen Inhalt und Begründung Bezug genommen wird, fest. Sie wies die Einwendungen des Klägers zurück. Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 22. Februar 2008 ortsüblich im Amtsblatt der Stadt N1. sowie den ortsüblichen Tageszeitungen bekannt gemacht. Der Beschluss sowie eine Ausfertigung des festgestellten Plans lagen zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 25. Februar 2008 bis zum 10. März 2008 in der Stadt N1. , der Stadt T. und der Bezirksverwaltung Südost der Stadt N1. aus.
16Am 9. April 2008 hat der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Durch den Planfeststellungsbeschluss werde er in seinen Rechten verletzt. Der Planfeststellungsbeschluss leide an Abwägungsmängeln. Die Belange von Natur und Landschaft seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft seien nicht ausreichend ausgeglichen. Da die Eingriffe durch die Dammlage und die notwendigen Bauwerke auch nicht ausgleichbar seien, sei eine Abwägung auch nicht entbehrlich gewesen. Der Eingriff in das Landschaftsbild sei ebenfalls nicht ausgleichbar. Ferner sei eine ernsthaft in Betracht kommende Alternative der Trassenführung nicht geprüft worden. Der Anregung, die Trassen nach Osten in das Gewerbegebiet zu verschieben, sei nicht gefolgt worden. In diesem Fall wären weniger wertvolle Flächen, die ohnehin gewerblich genutzt würden und die naturschutzrechtlich nicht schutzbedürftig seien, in Anspruch genommen worden. Durch das Vorhaben seien erhebliche Auswirkungen auf den Hochwasserschutz zu befürchten. Soweit im Deckblatt I eine Erweiterung der Überschwemmungsflächen vorgesehen seien, die jenseits der Trasse lägen, seien diese nicht geeignet, einer Überschwemmungsgefahr von Angel und Werse entgegenzutreten, da der Straßendamm wie eine Staumauer wirke. Durch die Inanspruchnahme von ca. 80 % seiner Flächen werde er in seiner Existenz gefährdet. Im Gegensatz zu der Annahme im Gutachten der Landwirtschaftskammer NRW könne er infolge der ihm zur Verfügung stehenden Grundflächen auch einen Vollerwerbsbetrieb führen.
17Seine Einwendungen seien nicht präkludiert. Die Beweiskraft des Stempelaufdrucks auf dem Einwendungsschriftsatz vom 22. Dezember 2003 werde nachhaltig erschüttert, da in einem Parallelverfahren der Eingang des dortigen Einwendungsschriftsatzes seitens der Beklagten auch erst am Folgetag gestempelt worden sei. Üblicherweise würden Schriftstücke seiner Verfahrensbevollmächtigten, die von Boten übermittelt würden, Auszubildenden der Kanzlei übergeben. Diese hätten sich anschließend bei der Sekretärin zu melden und zu bestätigen, dass die Schriftstücke übermittelt worden seien. Erst danach dürfe die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. So sei auch mit seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 durch die angebotene Zeugin Dirting verfahren worden, deren Zeugenvernehmung er zum Beweis der Tatsache, dass die Einwendungen am 22. Dezember 2003 bei der Beklagten am Domplatz abgegeben" worden seien, hilfsweise beantrage. Der Schriftsatz sei durch diese Botin übermittelt worden. Soweit die Beklagte keinen Nachtbriefkasten vorhalte, könne sie sich nicht auf eine Präklusion berufen. Vielmehr sei insoweit der Tag vor dem Eingangsstempel zugrunde zu legen.
18Der Kläger beantragt,
19den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 6. Februar 2008 für den Neubau der Landesstraße 585n (L 585n) aufzuheben.
20Die Beklage beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Der Kläger sei mit seinen Einwendungen wohl nicht präkludiert, da er seine persönlich erhobenen Einwendungen jedenfalls rechtzeitig innerhalb der Einwendungsfrist abgegeben habe.
23Darüber hinaus verteidigt sie den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und trägt unter anderem vor: Für das Planvorhaben würden ca. 20,8 % der Flächen des Klägers in Anspruch genommen. Ein für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers erstelltes Existenzgutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Betrieb durch den Verlust von rund 3,71 ha hofnaher Flächen sowie auf Grund von Durchschneidungen und erheblichen Umwegen in seiner Existenz gefährdet sei und die wesentlichen Nachteile durch geeignetes Ersatzland auf der Hofstelle abzuwenden sei. Daraufhin habe der Beigeladene im Deckblatt III eine Fläche von 4,0610 ha, die für Ersatzmaßnahmen vorgesehen worden sei, aus der landschaftspflegerischen Planung herausgenommen und für den Kläger zur landwirtschaftlichen Nutzung verfügbar gemacht. An dem Tausch dieser hofnahen Flächen habe sich der Kläger bereits im Erörterungstermin interessiert gezeigt. Den Ausgleich habe sie aber ebenso wie die weiteren Entschädigungen für die verbundenen Eingriffe in den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers in das nachfolgende Entschädigungsverfahren verwiesen. Der jetzige Betriebsinhaber gehe insoweit auch nicht mehr von einer Existenzgefährdung aus. Mit dem Planfeststellungsbeschluss sei eine Vollkompensation für die Eingriffe in Natur und Landschaft festgestellt. Eine abschließende Entscheidung über das Maßnahmekonzept sei jedoch vorbehalten worden, da mit Rücksicht auf die Eigentümerinteressen bestimmte Ersatzmaßnahmen aus dem Kompensationsmodell wieder gestrichen worden seien. Eine östliche Verlegung der Trasse in oder um das Gewerbegebiet nördlich von X. hätte einen höheren Landschaftsverbrauch mit sich gebracht. Im Deckblatt I seien als Ausgleich für die Verdrängung des Hochwassers durch den Baukörper Abgrabungen erfolgt. Die Größe des Ausgleichs sei sowohl volumenmäßig als auch flächenmäßig nachgewiesen. Eine Abwägung der betroffenen Belange habe stattgefunden.
24Der Beigeladene stellt keinen Antrag, unterstützt aber den Standpunkt der Beklagten.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die Klage hat keinen Erfolg.
28Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
29A. Die Prüfung der vom Kläger erhobenen Einwendungen ist nicht gemäß § 39 Abs. 3a des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW - materiell präkludiert. Es spricht zwar einiges dafür, dass die Einwendungen, die der Kläger über seine Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 erhoben hat, verspätet sind. Der Eingangsstempel der Beklagten erbringt als öffentliche Urkunde den Beweis dafür, dass die Beklagte den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten mit den Einwendungen vom 22. Dezember 2003 erst am 23. Dezember erhalten hat (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Allerdings hat der Kläger bereits selbst mit einem von ihm persönlich abgefassten Schreiben vom 28. November 2003 Einwendungen gegen den Bau der L 585n erhoben, die nach telefonischer Mitteilung der Beklagten (vgl. Gerichtsakte 36 R) bei ihr am 11. Dezember 2003 und damit innerhalb der Einwendungsfrist eingegangen waren. Auch wenn dies in den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgängen keine Entsprechung findet - dort ist bei den gesammelten Einwendungen unter dem Buchstaben M" nur die Einwendungsschrift der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 22. Dezember 2003 mit dem Eingangsstempel der Beklagten vom 23. Dezember 2003 enthalten, der das Schreiben des Klägers vom 28. November 2003 lediglich als Anlage beigefügt war und welches zudem nicht einmal vom Kläger selbst, sondern von seinem Verfahrensbevollmächtigten unterschrieben ist -, bestehen an der Aussage der Beklagten gleichwohl keine begründeten Zweifel. Auch der Kläger hat über seine Prozessbevollmächtigen unter dem 29. August 2008 nachgefragt, ob seine selbst erhobenen Einwendungen nicht rechtzeitig bei der Beklagten eingegangen sind, was dafür sprechen würde, dass die Einwendungen des Klägers rechtzeitig geltend gemacht wurden, aber aus unerfindlichen Gründen nicht in den Einwendungsordner der Beklagten gelangten. Einer Stattgabe des hilfsweisen Beweisantrages durch Einvernahme der angebotenen Zeugin E. bedurfte es vor diesem Hintergrund nach Auffassung der Kammer nicht. Davon abgesehen, ist der Beweisantrag auch im Hinblick auf das ungenau formulierte Beweisthema abzulehnen, da der Kläger, um den Urkundsbeweis des Eingangs am 23. Dezember 2003 zu widerlegen, unter Beweis hätte stellen müssen, wann, wo und wie die Zeugin E. den Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 bei der Beklagten abgegeben" hat. Allein die Abgabe" eines fristgebundenen Schriftsatzes besagt noch nicht, wann und wie dieser in den Zuständigkeitsbereich des Empfängers gelangt ist. Darüber hinaus wird der Beweisantrag auch deshalb abgelehnt, weil die Klage aus Rechtsgründen ohnehin keinen Erfolg hat, wie noch auszuführen sein wird.
30B. Der Kläger kann sich unmittelbar auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG berufen und deshalb eine im Grundsatz umfassende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses verlangen, weil der Planfeststellungsbeschluss darauf gerichtet ist, in seinem Eigentum stehende Grundflächen für das Vorhaben in Anspruch zu nehmen, und damit insoweit enteignungsrechtliche Vorwirkungen zeitigt (vgl. § 42 Abs. 1 StrWG NRW). In einem solchen Fall kommt der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG voll zur Geltung, indem er vor einem Eigentumsentzug schützt, der nicht zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 GG).
31Vgl. BVerwG, U. v. 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, NVwZ 2007, 1074 ff.
32Für den Schutz des Eigentums eines bestimmten Betroffenen können allerdings gewisse formelle oder materielle Fehler der Planfeststellung aus den besonderen Gründen des Einzelfalles unbeachtlich sein,
33vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 (75 ff.).
34die im vorliegenden Fall des Klägers aber nicht in Betracht kommen. Gleichwohl hat die Klage auch unter Berücksichtigung des grundsätzlich weiten Prüfungsumfangs in der Sache keinen Erfolg.
35Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss hat seine gesetzliche Grundlage in den §§ 38 Abs. 1 und Abs. 2, 39, 39 a Abs. 2 StrWG NRW i.V.m. § 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. Er leidet nicht an Rechtsfehlern, die seine Aufhebung rechtfertigten.
36I. Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über eine entsprechende Rechtfertigung. Der Neubau der L 585n ist im gültigen Landesstraßenbedarfsplan als Maßnahme der Stufe 1 enthalten. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetzes), GV.NW 1993 S 297 i.d.F. vom 12. Dezember 2006 (GV.NRW. 2007 S. 92) wird für den Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Landesstrassen in der Straßenbaulast des M. NRW ein Landesstraßenbedarfsplan aufgestellt. In den Landesstraßenbedarfsplan (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 LstrAusbauG) ist die neue L 585n als Neu- bzw. Ausbaumaßnahme mit aufgenommen. Die dort getroffene Feststellung des Bedarfs ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 LstrAusbauG für die Planfeststellung nach § 38 StrWG NRW verbindlich. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren. Einer zusätzlichen Einzelfallprüfung bedarf es nicht mehr.
37Vgl. zur bundesfernstraßenrechtlichen Parallele BVerwG, U.v. 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris m.w.N. auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG.
38Mit der Bedarfsfeststellung hat der Gesetzgeber eine Vorentscheidung getroffen, ob das zukünftige Verkehrsaufkommen die Errichtung der Landesstraße rechtfertigt. Im gerichtlichen Verfahren ist deshalb nur noch zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Davon ist aber nur auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs für die Landesstraße evident unsachlich ist.
39Vgl. BVerwG, U.v. 21. Mai 2008, a.a.O.
40Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Sie ergeben sich auch nicht daraus, dass von dem Kläger die erstellte Verkehrsprognose der IVV B1. angezweifelt wird. Für die Rechtfertigung des aufgestellten Planfeststellungsbeschlusses reicht es aus, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten" ist. Dieser grobe Maßstab führt dazu, dass sich die Prüfung der Erforderlichkeit auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt. Es ist gerichtsbekannt, dass sich der überörtliche Verkehr von N1. in Richtung B2. / I1. und umgekehrt bislang durch das Nadelöhr Am T1. in X. bewegen musste. Durch die Enge, den Begegnungsverkehr und die dortige Ampelanlage kam es zu langen Rückstauungen. Es ist plausibel, dass eine Umgehung dieses Nadelöhrs innerhalb der Ortschaft X. durch die geplante Umgehung des Ortskerns Am T1. zu einer Entlastung führen kann. Dies reicht nach den vorstehenden Ausführungen aber aus.
41II. Erhebliche Verfahrensmängel, die mit Blick auf subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten, sind nicht feststellbar.
42Ein Verfahrensfehler liegt nicht etwa deshalb vor, weil dem Planfeststellungsbeschluss eine unzureichende Variantenprüfung zugrunde läge oder der Beigeladene als Vorhabenträger keine hinreichende Alternativplanung zu der jetzt planfestgestellten Trassenführung durchgeführt hätte. Die sich aufdrängende konkrete Möglichkeit einer anderen planerischen Entscheidung für die planfestgestellte Gesamtstrecke besteht nicht.
43Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist erst dann überschritten, wenn sich eine alternative Linienführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Trassenführung darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen.
44Vgl. BVerwG, B. v. 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris
451. Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung als Planungsalternative die Verschwenkung der planfestgestellten Trasse in das östlich zur Münsterstraße hin orientierte Gewerbegebiet angeregt hat, stellt diese von dem Kläger präferierte Vorstellung keine eindeutig bessere Alternative zur planfestgestellten Trassenführung dar. Zum einen wird die Trasse bereits unmittelbar an das östlich gelegene Gewerbegebiet herangebaut, so dass sich die Linienführung nicht nur was die Immissionen, sondern auch was den Landschaftsschutz und den Naturschutz angeht, an den vorhandenen Örtlichkeiten orientiert. Zum anderen würde eine weitere Verschwenkung nach Nordosten und entlang des bauplanungsrechtlich festgesetzten Gewerbegebietes auf die bereits bestehende K 36 - N.-------straße - einen deutlich engeren Kurvenradius bedeuten, was zu vermehrten Unfallrisiken oder weiteren baulichen Maßnahmen führen würde, die mit der planfestgestellten Linienführung entfallen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung erläuterte, als Alternative die nördliche Trassenführung der geplanten L 585n mitten durch das Gewerbegebiet-X. X2. II" (Bebauungsplan der Stadt N1. Nr. 365) und das sich südlich anschließende Gewerbegebiet X. X2. (Bebauungsplan der Stadt N1. Nr. 307) zu führen, würde diese Alternativ-Trasse die bestehenden Gewerbeflächen und Gewerbeanlagen durchschneiden, was nicht nur zu einer deutlich höheren Beeinträchtigung der dort ansässigen Gewerbebetriebe, sondern auch zu einer höheren Entschädigung und damit zu einer deutlichen Kostensteigerung des Gesamtvorhabens führen würde. Darüber hinaus würde eine solche Trasse auch wesentlich näher an die südlich bestehenden Wohngebiete H. und F1.--- straße heranrücken, was wiederum Auswirkungen auf die Immissionsbelastungen hätte. Vor diesem Hintergrund kam eine solche alternative Trassenführung weder für den Beigeladenen noch für die Beklagte in Betracht noch musste sie sich ihnen aufdrängen.
462. Ebenso wenig kann bei der planfestgestellten Linienführung von einer Fehlplanung deshalb die Rede sein, weil sich durch die planfestgestellte Trasse die Situation im Ortskern vom N1. -X. nicht verbessere. Ausweislich des aktualisierten Verkehrsgutachtens aus dem Jahre 2005 - auf welches im einzelnen noch einzugehen sein wird - führt die geplante Ortsumgehung mit der planfestgestellten Trasse zu einer Verkehrsentlastung für die innere Ortslage von X. um bis zu 61 %. Nach den Berechnungen der IVV B1. durchqueren heute ca. 11.000 KFZ den Ortskern von X. , wobei sich die KFZ- Bewegungen aus 16 % Binnenverkehr (ca. 1.800 KFZ), 44 % Quell- und Zielverkehr (ca. 4.800 KFZ) und 40 % Durchgangsverkehr (ca. 4.400 KFZ) zusammensetzen (Beiakte 2 - Verkehrsgutachten S. 6). Bereits hieraus ergibt sich die Möglichkeit, die zentrale Ortsdurchfahrt durch die geplante westliche Ortsumgehung weitgehend, d.h. um mehr als 50 % zu entlasten, wenn man allein den Durchgangsverkehr herausrechnet und davon ausgeht, dass auch Teile des Binnen- sowie des Ziel- und Quellverkehrs auf die Umgehungsstraße ausweichen werden.
47Zudem hat der Beigeladene vor der planfestgestellten Trassenwahl eine umfangreiche Untersuchung möglicher Varianten zur Umgehung der Ortsdurchfahrt N1. -X. erarbeiten lassen. Wie sich aus dem Erläuterungsbericht (Beiakte 13 - Unterlage 1, S. 4 ff.) ergibt, sind fünf verschiedene Varianten untersucht worden, um die Verkehrssituation im Ortskern einer Entlastung zuzuführen. Neben der sog. Nullvariante (keine Veränderungen und Beibehaltung des status quo) und der sog. Ausbauvariante (PU) unter der Prämisse eines Rückbaus der Ortsdurchfahrten in den umliegenden Orten, einer Reaktivierung der F. -Strecke der WLE nach deren Stilllegung und einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 15 km/h in X. selbst wurden drei Neubauvarianten entlang der westlichen Bebauung untersucht, nachdem zuvor schon eine südliche oder östliche Umfahrung des Ortskerns von N1. -X. auf der Basis einer landschaftsökologischen Raumbewertung (Landschaftsschutzgebiete im Süden (U. ) und im Osten U1. ) ausschieden (Beiakte 19). Nach Abstimmung der Planungsvarianten durch die Fachbehörden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie wurde die Planungsvariante III nach Abwägung aller verkehrsfunktionalen, landschaftsökologischen und städtebaulichen Gesichtspunkte befürwortet. Damit erwiesen sich die übrigen Planungsvarianten schon im frühen Stadium als weniger geeignet, so dass der Beigeladene als Planungsträger sie schon aufgrund einer Grobanalyse im frühen Stadium ausscheiden konnte.
48Vgl. BVerwG, U.v. 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142 (149); B.v. 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - juris.
49III. Das planfestgestellte Vorhaben verletzt auch nicht zu Lasten des Klägers zwingende Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts, die den mit der gesetzlichen Ermächtigung zur straßenrechtlichen Fachplanung eingeräumten Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde eingrenzen. In Betracht kommen insoweit nur naturschutzrechtliche Rechtssätze.
50Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 18 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -) vom 25. März 2002 (BGBl. I . S. 1193) i.d.F. des Ersten Änderungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873, ber. 2008 I S 47) i. V. m. den die bundesrechtliche Rahmenvorschrift ausfüllenden Normen der §§ 4 ff. des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG), der für die Eigentumsinanspruchnahme kausal geworden ist,
51vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (382 f.),
52ist nicht ersichtlich.
531. Das planfestgestellte Vorhaben erfüllt die Merkmale eines Eingriffs im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 LG. Die durch das Vorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung von Natur und Landschaft ist jedoch nicht vermeidbar. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf eine Vermeidbarkeit durch eine alternative Trassenwahl an, sondern darauf, ob die Beeinträchtigung am Ort des Vorhabens vermeidbar ist.
54Vgl. BVerwG, B. v. 03. März 2005 - 9 B 10.05-, juris.
55Hierfür ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat die unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gesehen, nachvollziehbar bewertet und - soweit erforderlich - auch ausgeglichen bzw. in sonstiger Weise kompensiert. Es ist nicht feststellbar, dass im Rahmen dieses Verfahrens kompensationsbedürftige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unbeachtet geblieben wären. Die Beklagte hat in ihrem planfestgestellten landschaftspflegerischem Begleitplan die mit der Straßenbaumaßnahme verbundenen erheblichen oder nachhaltigen Eingriffe in Natur und Landschaft festgestellt, Möglichkeiten der Konfliktminderung ermittelt sowie anschließend Art und Umfang der dann noch notwendigen Kompensationsmaßnahmen durch Ausgleich oder Ersatz beschrieben. Der durch die L 585n und ihrer Straßennebenflächen in einer Größenordnung von 9,53 ha erfolgten Neuversiegelung der Landschaft stehen 63,811 ha an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gegenüber, was einem Verhältnis von 1:6 entspricht.
562. Soweit der Kläger der Beklagten eine Verletzung des Biotopschutzes vorwirft und eine Beeinträchtigung von Tierarten, die wie der Laubfrosch vom europäischen Artenschutzrecht geschützt werden, geltend macht, liegt eine Missachtung von zwingenden Vorgaben des europäischen Artenschutzrechts, namentlich ein Verstoß gegen die Richtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG, ABl. Nr. L 207 S. 7 - Fauna - Flora - Habitat-Richtlinie, nachfolgend FFH - RL) sowie gegen die Richtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaften vom 02. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (79/409/EWG), ABl. EG Nr. L 103, S. 1 zul. geändert ABl. EU Nr. L 236, S. 667 - Vogelschutz-Richtlinie - VRL -, nicht vor. Das Artenschutzrecht erweist sich für das Vorhaben nicht als rechtliches Hindernis, weil - ungeachtet der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der von dem Kläger benannten FFH-RL - keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die planfestgestellte Trasse Gebiete durchschneiden oder berühren könnte, die dem Schutz der FFH-RL unterfallen. Gemeldete oder potentielle FFH-Gebiete liegen im Trassenbereich nicht vor, wie sogleich noch ausgeführt werden wird. Dass die Bundesrepublik Deutschland im geplanten Trassenbereich liegende Gebiete europarechtswidrig nicht gemeldet hätte, ist weder von dem Kläger vorgetragen worden, noch legen dies die Verwaltungsvorgänge der Beklagten nahe.
57a) Normativer Anknüpfungspunkt der erhobenen Rüge des Kläger, in dem planbetroffenen Bereich seien solche in Anhang 4 der FFH - RL genannten Tierarten beheimatet, die zugleich zu den streng geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 11 b BNatSchG gehören, kann auf nationaler Ebene zunächst § 4a Abs. 4 S. 2 LG, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 522), sein. Die Vorschrift, die mit § 19 Abs. 3 BNatSchG inhaltlich deckungsgleich ist, stellt die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zum Schutz von Tieren und Pflanzen der streng geschützten Arten gegen die Folgen von Eingriffen in Biotope dar, die der Vorhabenträger und die Beklagte zu beachten haben. Danach darf ein Eingriff in Natur und Landschaft nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zugelassen werden, wenn als Folge des Eingriffs in Natur und Landschaft Biotope (vgl. §10 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) zerstört werden, die für die dort wild lebenden Tiere der streng geschützten Arten (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG) nicht ersetzbar sind. Unersetzbar ist ein Biotop (nur), wenn es für eine Tier- und/oder Pflanzenart unentbehrlich ist und gleichartige bzw. die Funktion des zerstörten Biotops übernehmende Ausgleichsflächen nicht vorhanden sind oder nicht rechtzeitig geschaffen werden können. Erfasst wird damit die Gefährdung der Population im Einwirkungsbereich, der unter dem Gesichtspunkt von Vernetzungselementen freilich nicht auf den Ausbaubereich beschränkt ist. Allein die Beeinträchtigung einzelner Exemplare reicht regelmäßig nicht aus. Es muss sich vielmehr um die Störung einer signifikanten Anzahl von Exemplaren handeln, so dass - etwa durch die Abnahme des natürlichen Verbreitungsgebietes - der Erhaltungszustand beeinträchtigt werden kann.
58Vgl. OVG NRW, U. v. 13. Juni 2006 - 20 D 80/05.AK - ; B. v. 23. März 2007 - 11 B 916/06.AK.
59Für eine solche Störung einer bedrohten oder streng geschützten Tierart in einer signifikanten Anzahl durch die Straßenneubaumaßnahme hat der Kläger weder substantiiert etwas vorgetragen noch lassen sich aus den vom dem Beigeladenen im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens in Auftrag gegebenen Untersuchungen irgendwelche Anhaltspunkte hierfür erkennen. Soweit der Kläger auf die im Planbereich vorhandene Laubfroschpopulation verweist, hat die Beklagte Eingriffe in diesen faunistischen Bestand erkannt und im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes durch Vernetzung von Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Hinsichtlich der Laubfroschpopulation hat der Beigeladene in Zusammenarbeit mit privaten Umweltverbänden eine Vernetzung mit der Kompensationsmaßnahme im Bereich des Kreuzbaches vorgeschlagen und im Rahmen des Deckblattes III bei der Ersatzmaßnahme E 3.7 (Umwandlung intensiv genutzter Ackerflächen in extensives Grünland, Anlage von drei Grundwasserblänken) berücksichtigt. Hierdurch wird sichergestellt, dass ein natürliches Verbreitungsgebiet der Laubfrösche erhalten bleibt.
60Darüber hinaus hat die Beklagte das von dem Beigeladenen erstellte Deckblatt II zur Planfeststellung, mit der eine zum landschaftspflegerischen Begleitplan im Sommer 2003 durchgeführte zusätzliche Untersuchung über die besonders geschützten Vogelarten und der streng geschützten Arten zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht wurde, weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgestellt. Im Rahmen der Nachuntersuchung wurden acht zum Teil gefährdete bis stark gefährdete Fledermausarten nachgewiesen (vgl. Beiakte 11 Deckblatt II, S. 6 f). Entsprechendes gilt für die Gattung des Spechts, von der im Plangebiet drei verschiedene Spechtarten nachgewiesen werden konnten (Beiakte 11 - Deckblatt II S. 16 f). Zur Vermeidung von Kollisionen querender Fledermäuse mit dem auf der L 585 n fließenden Kraftfahrzeugverkehr wird die Trasse beidseitig der Straße mit einer Überflughilfe versehen durch Anpflanzung von Hecken, die die Tiere zwingen, die Straße in ausreichender Höhe zu überfliegen. Die Überflughilfen werden im Streckenabschnitt Am Eschbusch" im Bereich des U2.--------weges und im Streckenabschnitt U1. -Heide" angelegt. Außerdem wird angestrebt, Bäume parallel zur Straße im Abstand von 3 m zu pflanzen, womit ebenfalls erreicht wird, dass bei schnelleintretendem Kronenschluss die Fledermäuse die Straße in ausreichender Höhe überfliegen. Es ist festgesetzt, dass diese Maßnahmen vor Inbetriebnahme der Straße angelegt sein müssen. Aufgrund des besonderen Gefährdungsstatus des Mittelspechtes soll durch Aufforstung mit einem Eichenanteil von mindestens 70 Prozent eine gezielte Habitatverbesserung für die bestehenden Mittelspechtvorkommen erzielt werden. Die einzelnen Maßnahmen sind in den landschaftspflegerischen Begleitplan aufgenommen. Der von dem Beigeladenden eingeschaltete Biologe hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme, die zu dem Deckblatt II geführt hat, unwiderlegt ausgeführt, dass auf Grund der im Umfeld der geplanten Trasse konzipierten Schutzmaßnahmen und Maßnahmen der Schadensbegrenzung keine erheblichen Beeinträchtigungen für die streng und besonders geschützten Arten mehr zu erwarten sind.
61b) Wie erwähnt berührt der Bereich für die planfestgestellte Trassenführung keine gemeldeten oder potentiellen Schutzgebiete nach der FFH-RL oder der VRL. Die planfestgestellte Trasse verläuft in einem Korridor zwischen zwei nach Art. 4 Abs. 1 VRL besonders zu schützenden Vogelschutzgebieten, nämlich dem Vogelschutzgebiet Davert" (DE - 4111 - 401) und dem Vogelschutzgebiet X. - U1. (DE - 4012 - 301), doch ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung. Das Vogelschutzgebiet Davert" (DE - 4111 - 401) befindet sich westlich in weiter Entfernung zu der geplanten Neubautrasse in einem Gebiet südlich von Amelsbüren bis Richtung Davensberg. Insoweit wird es von der planfestgestellten Maßnahme überhaupt nicht betroffen. Eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes X. - U1. (DE - 4012 - 301) liegt ebenfalls nicht vor, befindet sich dieses Vogelschutzgebiet doch östlich der geplanten Trasse der L 585n und südöstlich des Ortsteils X. und wird von dem Planvorhaben überhaupt nicht berührt.
62Vgl. Kartenausschnitt unter http://www.naturschutz- fachinformationssysteme-nrw.de:8082/meldedok/?object=DE- 4012-301.
63IV. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das in § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW enthaltene Abwägungsgebot rügt, ist ein solcher ebenfalls nicht gegeben.
64Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dieses Gebot ist erst dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW sind Mängel bei der Abwägung allerdings nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und das Abwägungsergebnis beeinflusst haben. Auch in diesem Sinne erhebliche Mängel der Abwägung führen nach § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Derartige zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende Abwägungsmängel liegen jedoch nicht vor.
65Die im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses erforderliche Abwägungsentscheidung hat die gemäß § 39 a Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW dafür zuständige Beklagte als Planfeststellungsbehörde zu treffen. Im Bereich der straßenrechtlichen Fachplanung entspricht es dem Regelfall, dass die Planung im Zeitpunkt der Einreichung des Plans durch den Straßenbaulastträger weit fortgeschritten ist. Bei fachplanerischen Entscheidungen des Straßenrechts geht es eher um den planerischen Nachvollzug eines vom Straßenbaulastträger entwickelten Plans. Die Planfeststellungsbehörde prüft, ob der vorgelegte Plan im Lichte der Abwägung aller Belange Bestand haben kann und korrigiert ihn gegebenenfalls. Dies ist etwas anderes als die von den Gemeinden eigenverantwortlich entwickelte Bauleitplanung.
66Vgl. zu diesem Gesichtspunkt Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Auflage 2000, Rdn. 312 (S. 102).
671. Die von dem Kläger bemängelte Abwägungsentscheidung der Beklagten, die Trasse der L 585n westlich des Ortsteils N1. -X. vorbeizuführen, lässt einen erheblichen Abwägungsmangel nicht erkennen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in diesem Zusammenhang gemachten vorherigen Ausführungen verwiesen.
68Die Beklagte hat diese Wegstreckenführung, wie sich aus dem Abschnitt B, Nr. 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt, mit der Begründung ausgewählt, dass sie sich im Hinblick auf die geringere Inanspruchnahme wertvoller Landschaftssubstanz unter allen in Betracht gezogenen Varianten als die zweckmäßigste Lösung erwiesen habe. Sie hat unter Berücksichtigung der im Linienbestimmungsverfahren vorgeschlagenen Trassenvarianten die Auswirkungen der möglichen Trassenführungen auf Natur und Landschaft geprüft, die mit den verschiedenen Varianten einhergehenden verkehrlichen Belange gewürdigt und hieran anknüpfend die von dem Beigeladenen begründete Wahl der vorgeschlagenen Trasse übernommen. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung oder Fehlgewichtung der abzuwägenden Belange sind nicht gegeben.
692. Soweit der Kläger die Nichtberücksichtigung des Landschaftsschutzes bei der Abwägungsentscheidung der Beklagten rügt, bedingt diese Rüge ebenfalls keinen Abwägungsmangel.
70Die Beklagte hat erkannt, dass mit dem planfestgestellten Vorhaben, insbesondere mit dem Verlauf der geplanten Trasse im Korridor der Geltungsbereiche der Landschaftsschutzgebiete Werse-Ems Niederung, Kreuzbach, Angel und Wolb" der Stadt N1. und der Werseniederung" des Kreises Warendorf gravierende Beeinträchtigungen der Landschaft und damit des Landschaftsbildes verbunden sind. Die Beklagte hat aber in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss dargelegt (S. 78 f. ebenda), warum die Veränderung des Landschaftsbildes durch die Errichtung landschafts-untypischer und reliefverändernder Straßendämme und Brückenbauwerke" (Planfeststellungsbeschluss Nr. 5.2.7.4, S. 70 ebenda) ausnahmsweise aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 lit. b) LG eine Befreiung erfordern.
71Vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 62 BNatSchG BVerwG, U.v. 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, NVwZ 2006, 1161 (1165); U. v. 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rn. 565 ff.
72Das Planvorhaben dient überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit. Es steht im Einklang mit den Zielsetzungen des Landesstraßenbedarfsgesetzes. Es ist - wie bereits ausgeführt - im Landesstraßenbedarfsplan als vordringlicher Bedarf ausgewiesen und entspricht damit den Zielsetzungen des § 3 LstrAusbauG. Die Gründe des Allgemeinwohls überwiegen auch die Belange des Landschaftsschutzes. Für diese Feststellung bedarf es keiner in alle Einzelheiten gehenden Abwägung zwischen den genannten Belangen. Es genügt, wenn der gesetzlichen Bedarfsfeststellung erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommt, während - wie bereits ausgeführt wurde - für den Landschaftsschutz jedenfalls keine unwiederbringlichen Einbußen entstehen.
73Vgl. zu den anzulegenden Kriterien BVerwG, U. v. 21. Juni 2006 - 9 a 28.05 -, a.a.O., OVG NRW, B. v. 23. März 2007 - 11 B 916/06.AK -, S. 44.
74Die Landschaftsschutzgebiete behalten auf Grund ihrer Ausdehnung im Planbereich auch noch nach dem planfestgestellten Neubau der Trasse der L 585n ihren Sinn. Sie werden - wenn überhaupt - nur am Rande berührt. Zudem wird der Eingriff in das Landschaftsbild durch umfassende Maßnahmen im Rahmen des zum Planfeststellungsbeschluss gehörenden landschaftspflegerischen Begleitplans ausgeglichen, zumal ein Verlauf der Straße ganz außerhalb der im Plangebiet liegenden Landschaftsschutzgebiete praktisch nicht zu verwirklichen ist. Die Abwägungsentscheidung der Beklagten verlangt nicht, dem Natur- und Landschaftsschutz uneingeschränkten Vorrang vor öffentlichen Bauvorhaben einzuräumen. Erforderlich ist, dass die Planfeststellungsbehörde die Belange erkennt, gewichtet, gegeneinander abwägt und dann eine vom Abwägungsgebot gesteuerte, in planerischer Gestaltungsfreiheit ergehende Zweckentscheidung trifft. Dies hat die Beklagte offenkundig gemacht. Eine Fehlgewichtung der Belange für das Planvorhaben und solcher des Natur- bzw. Landschaftsschutzes ist dem Planfeststellungsbeschluss nicht zu entnehmen.
753. Die von dem Kläger gegen eine gerechte Abwägungsentscheidung ins Feld geführte Problematik des Hochwasserschutzes (Überschwemmungen der im Plangebiet befindlichen Flüsse Angel und Werse) hat die Beklagte erkannt und bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt, wie sich aus Nr. 5.2.6.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 66) ergibt. Zum einen wird über die Angel eine Brücke gebaut, so dass die Trasse nicht durch, sondern über das mögliche Überschwemmungsgebiet verläuft. Zum anderen wird die Straßentrasse über einen eigens zu errichtenden Damm verlaufen, in den Rahmendurchlässe eingebaut werden, so dass das über die Ufer der Flüsse tretende Wasser auf der anderen Seite des Damms weiter abfließen kann und nicht gestaut wird (sog. Prinzip der kommunizierenden Röhren). Zwar hat sich der Retentionsraum für Angel und Werse durch das planfestgestellte Vorhaben verringert, aber der Beigeladene hat durch das ebenfalls zum Planfeststellungsbeschluss eingebracht Deckblatt I (VV Heft 11) zwei weitere Flächen im Bereich des vorgesehenen Kreisverkehrs am Twenhövenweg" südlich und nördlich der nach Osten abgehenden Kreisstraße 37 mit einem Fassungsvermögen von 1245 m3 und 4740 m3 als Erweiterung des Überschwemmungsgebietes ausgewiesen. Hierdurch wird der Verbrauch wieder ausgeglichen.
76Auch die nochmalige fachtechnische Überprüfung durch den Beigeladenen vom August 2007 in Abstimmung mit den Fachbehörden der Beklagten hat keine nachteiligen Auswirkungen des Planvorhabens auf mögliche Überschwemmungssituationen der Angel und Werse oder auf den Grundwasserstand ergeben. Im Rahmen eines Bodenaufschlusses hat der Beigeladene festgestellt, dass es sich bei den Böden im Überschwemmungsbereich um gute Grundwasserleiter handelt. Aufgrund der baulichen Gestaltung der Retensionsräume sei damit zu rechnen, dass sich der Grundwasserspiegel auf Dauer in diesem Bereich absenken werde, was wiederum Auswirkungen auf die benachbarten höher liegenden Flächen haben werde. Auch nach Auffassung der beteiligten Wasserbehörden ist eine Gefährdung von privatem Eigentum durch den Neubau der L 585n im Nahbereich des Überschwemmungsgebietes von Angel und Werse nicht gegeben.
77Die erhobene Einwendung, bei der Abwägungsentscheidung habe auch ein sog. 100jähriges Hochwasser berücksichtigt werden müssen, geht fehl. Nach den vorstehend skizzierten Kriterien für eine Abwägungsentscheidung zielt das Abwägungsgebot auf einen Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es geht darum, die von einer Planung betroffenen Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Hierbei hat der Planungsträger aber ein entsprechendes Planungsermessen, d.h. es ist seine Aufgabe, einzelnen Belangen gegenüber anderen Belangen den Vorzug zu geben oder sie hintanzustellen. Das für die Abwägungsentscheidung notwendige Abwägungsmaterial sind aber nur die Belange, die nach Lage der Dinge" zu berücksichtigen sind.
78Vgl. BVerwG, U. v. 25. Januar 1996 - 4 C 5/95 -, BVerwGE 100, 238 (251).
79Hierzu zählen aber nur die im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses bekannten Belange und die üblicherweise zu erwartenden Ereignisse, nicht aber außergewöhnliche Situationen, wie sie alle 100 Jahre einmal wiederkehrend vorkommen können. Dies würde bedeuten, die Planfeststellung mit Prognosen und Spekulationen über zukünftige Ereignisse und Vorkommen zu überfrachten.
804. Schließlich ist eine Verletzung des Abwägungsgebots nicht deshalb festzustellen, weil der Kläger durch die Inanspruchnahme hofnaher Grundflächen für das Planvorhaben in seiner betrieblichen Existenz gefährdet wird. Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen. Zeichnet sich hingegen ohne eine Landabfindung letztlich eine Existenzvernichtung als eine reale Möglichkeit ab, so muss die Behörde dies als zu beachtenden privaten Belang mit dem ihm zukommenden Gewicht in ihre Abwägung einstellen.
81Vgl. BVerwG, U. v. 28. Januar 1999 - 4 A 18/98 -, NZV 1999, 350 (351 f.).
82Der Kläger kann sich entgegen der Auffassung der Beklagten bereits deshalb auf eine angebliche Existenzgefährdung seines verpachteten Betriebes berufen, weil er als durch enteignungsrechtliche Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses Betroffener eine im Grundsatz umfassende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses verlangen kann. Die Beklagte hat jedoch eine maßnahmebedingte Existenzgefährdung des Betriebes im Ergebnis zu Recht verneint. Vielmehr werden dem Kläger aus dem Grundbesitz der Bundesvermögensverwaltung Tauschflächen zur Verfügung gestellt werden, die die Inanspruchnahme hofnaher Grundflächen kompensieren. Wie sich aus dem Schriftverkehr mit dem Kläger und dem Deckblatt III Teil 2, S. 5, zum Planfeststellungsbeschluss ergibt, soll dem Kläger - um eine Existenzgefährdung auszuschließen - als Ausgleich für den Verlust von etwa 3,71 ha hofnaher Flächen der im Übersichtsplan rot gekennzeichnete südliche Teil der bisher vorgesehenen Ersatzmaßnahme E 10.4 in einer Größe von etwa 4,1 ha ... verkauft werden". Der Pächter des Klägers hat bereits im Erörterungstermin signalisiert, dass eine Existenzgefährdung dann nicht mehr bestehe, wenn der Flächenverlust durch den Tausch geeigneter anderer Flächen ausgeglichen werde. Ob das der Fall ist, muss aber nicht im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses geregelt werden, sondern kann dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben (§ 42 StrWG NRW i.V.m. § 16 des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land NRW (Landesenteignungsentschädigungsgesetz - EEG NRW -). Die Abwicklung des Kaufvertrages sowie den Ausgleich für evt. verbleibende wirtschaftliche Nachteile konnte die Beklagte in das dem Planfeststellungsverfahren nachfolgende Entschädigungsverfahren verweisen (Planfeststellungsbeschluss, S. 83 und 85).
835. Die Beklagte hat die im Anhörungsverfahren vorgetragenen privaten Interessen des Klägers hinsichtlich der von der planfestgestellten L 585n ausgehenden Immissionen berücksichtigt.
84a) Die Beklagte hat insbesondere die Probleme bezüglich des Immissionsschutzes gegen Verkehrslärm abwägungsfehlerfrei gelöst. Der Schutz der (Wohn-) Bevölkerung vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG Rechnung zu tragen hat. Hiernach ist u.a. bei dem Bau öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
85Die Beklagte hat das Problem des Verkehrslärms gesehen und in der gebotenen Weise bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 62 ff.) ist das planfestgestellte Vorhaben mit den Belangen des Lärmschutzes vereinbar. Aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen und Lärmprognosen werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte im planfestgestellten Bereich nicht überschritten.
86Auf der Grundlage der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV-) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I. S. 1036) i.V.m. den von dieser Verordnung in Bezug genommenen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (RLS-90) - wurde eine lärmtechnische Unterlage zum Planfeststellungsbeschluss (Unterlage 12 des Planfeststellungsbeschlusses) erstellt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte den normativen Anforderungen der 16. BImSchV insoweit gerecht geworden, als sie ihrer Entscheidung für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet des Planvorhabens berechnete Beurteilungspegel zugrundegelegt hat. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV schreibt zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche Immissionsgrenzwerte fest, die der prognostizierte Beurteilungspegel nicht überschreiten darf. Dieser Beurteilungspegel ist gemäß § 3 Satz 1 der 16. BImSchV nach der Anlage 1 der Verordnung zu berechnen. Er wird u.a. auf der Grundlage des prognostizierten durchschnittlichen Verkehrsaufkommens ermittelt. Die Immissionsgrenzwerte haben den Charakter von Mittelungspegeln, zu deren Wesensmerkmalen es gehört, dass der tatsächliche Lärmpegel zu bestimmten Zeiten höher, zu anderen Zeiten niedriger liegt. Insoweit muss sich der Lärmschutz an Straßen nicht an den möglichen Spitzenbelastungen, sondern allein an den voraussehbaren Durchschnittsbelastungen ausrichten.
87Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2001 - 4 A 46.99 -, NuR 2002, 353 (354) = UPR 2002, 192 und vom 21. März 1996 - 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 m.w.N.
88Die für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet maßgeblichen Immissionsgrenzwerte ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV. Danach sind die von der Beklagten zugrundegelegten Immissionsgrenzwerte von 64 dB (A) tags und 54 dB (A) nachts für Dorf- und Mischgebiete rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger wohnt nach dem der Kammer vorliegenden Auszug der Grundkarte offenkundig im Außenbereich. Der Außenbereich ist nach der Rechtsprechung aber dem Dorfgebiet zuzurechnen.
89Vgl. BVerwG, B.v. 12. Dezember 2007 - 9 B 2.07 -, juris.
90Für das ca. 220 m von der geplanten Trasse der L 585n entfernt gelegene Wohnhaus des Klägers (C. 16" bzw. I. Straße 87") wird dieser Beurteilungspegel aber nicht nur eingehalten, sondern nach der eingeholten Lärmprognose um bis zu 14 dB (A) tags und bis zu 12 dB (A) nachts unterschritten. Von einer unzumutbaren Umweltbeeinträchtigung durch das planfestgestellte Vorhaben kann demnach keine Rede sein.
91Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende lärmtechnische Untersuchung basiert auf der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie erstellten Untersuchung des Verkehrsstraßennetzes im Raum N1. -X. /T. der Ingenieurgruppe IVV-B1. vom Mai 1993 (BA 19 4. Abschnitt). Im Rahmen dieser Verkehrsuntersuchung wurde die zu erwartende Verkehrsnachfrage im motorisierten Individualverkehr bis zum Jahre 2010 untersucht. Wie sich aus der Stellungnahme des Beigeladenen im Erörterungsverfahren ergibt, hat dieser im Rahmen seiner lärmtechnischen Untersuchung die Zahlen für das Jahr 2015 hochgerechnet, indem er für den Planabschnitt Westumgehung X. 5 % der prognostizierten Verkehrsmenge (9400 Kfz/24 h) hinzugerechnet hat (+ 470 Kfz/24 h). Ferner hat er - quasi um auf der sicheren Seite zu liegen - einen zusätzlichen Sicherheitsaufschlag von weiteren 10 % der dann errechneten Verkehrsmenge (= 987 Kfz/24 h) vorgenommen. Die dann zu erwartende durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke hat der Beigeladene zudem auf volle Tausend aufgerundet. Insoweit wurde für den Streckenabschnitt der geplanten L 585n von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 11.000 Fahrzeugen ausgegangen, die - unabhängig von den tatsächlichen Erhebungen - für den gesamten Streckenabschnitt zugrundegelegt wurde. Auf der Grundlage dieser prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke erfolgte dann die Berechnung der Immissionspegel. Die auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens 1993 erstellte Lärmprognose ändert sich nicht durch das im Jahre 2005 aktualisierte Verkehrsgutachten der IVV-B1. . Im Rahmen der aktualisierten Untersuchung wurden die Ergebnisse der amtlichen Straßenverkehrszählung im Jahre 2000 berücksichtigt. Die Prognose erfolgte bis zum Jahre 2020, wobei die Gutachter einen Verkehrszuwachs bis zu diesem Zeitraum von ca. 13 % berechneten, der sich aber nicht gleichmäßig über den Untersuchungsraum verteile, sondern punktuell unterschiedlich sein könne. Im Rahmen dieser aktualisierten Verkehrsuntersuchung begutachtete die IVV-B1. auch den Planfall P 1 in der Fassung des Referentenentwurfes. Dieser deckt sich mit der durch die Beklagte planfestgestellte Trasse der L 585n. Vor dem Hintergrund der Verkehrszählungsdaten und der Prognoseberechnung werden sich auf der planfestgestellten Trasse zwischen 7.700 und 10.500 Fahrzeuge am Tag bewegen. Da sich der durchschnittliche tägliche Verkehr somit innerhalb des Annahmewertes hält, wie er der lärmtechnischen Untersuchung zugrunde lag, konnte die Beklagte auf die Einholung einer weiteren lärmtechnischen Untersuchung verzichten. Der Vergleich zwischen der Verkehrsuntersuchung im Jahre 1993 und der Verkehrsuntersuchung im Jahre 2005 ergab, dass im Verhältnis zur sog. Referenzvariante der momentanen tatsächlichen Belastung mit einer Verringerung der Verkehrsbelastung auf der I. Straße" bis zu 61% und in der Ortsdurchfahrt Am T1. /Schloss" in N1. -X. um rund 54% zu rechnen ist.
92Soweit der Kläger rügt, im Rahmen der Verkehrsuntersuchung und damit im Rahmen der Lärmprognose sei die Reaktivierung der Eisenbahnstrecke der Westfälisch-M. -F. unberücksichtigt geblieben, ist die Beklagte diesem Vorbringen ebenfalls zu Recht nicht gefolgt. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich (BA Heft 2, S. 1173 ff.), dass die WLE den Streckenabschnitt Neubeckum- N1. als Auslaufbetrieb ansieht und mit einer Stilllegung der Strecke für das Jahr 2009/2010 rechnet. In ihrer dem Beigeladenen mitgeteilten Stellungnahme vom 8. Oktober 2007 geht die WLE jedoch davon aus, dass sich hierdurch an der Trassenführung der Umgehungsstraße nichts ändert. Auf die Anfrage des Beigeladenen, ob eine Entwidmung des Streckenabschnitts der WLE Neubeckum- N1. vorgesehen sei, ist eine Antwort nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte davon ausgehen, dass die Strecke Neubeckum-N1. weiter durch die WLE bedient wird. Von einer Stilllegung oder Reaktivierung der Schienenstrecke brauchte die Beigeladene bei ihrer Abwägungsentscheidung deshalb nicht auszugehen.
93Selbst wenn die lärmtechnische Untersuchung im Einzelfall tatsächlich unzutreffend sein sollte und deshalb aus der fehlerhaften Immissionsprognose ein im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW beachtlicher Abwägungsmangel folgen würde, könnte dieser Mangel durch Planergänzung behoben werden. Er würde somit nicht zur Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW).
94Vgl. hierzu zum Fernstraßenrecht BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, Abschnitt 1.b), juris.
95b) Auch die Immissionen der Schadstoffe hat die Beklagte bei ihrer Abwägungsentscheidung in der gebotenen Weise berücksichtigt. Insoweit bleibt die Rüge des Klägers, es liege ein Abwägungsmangel betreffend die von den Kfz, die die planfestgestellte L 585n befahren, ausgehenden Schadstoffbelastungen vor, erfolglos. Im Zuge der Planaufstellung hat der Beigeladene eine Abschätzung von verkehrsbedingten Schadstoffimmissionen für die L 585n Ortsumgehung X. vorgenommen, die Gegenstand des Erläuterungsberichtes ist, der seinerseits wiederum als Unterlage 1 Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist (BA Heft 13, Unterlage 1, S. 21 und Anhang 2). Nach der vom Vorhabenträger durchgeführten Schadstoffabschätzung sind im Beurteilungsgebiet von 200 m neben dem Fahrbahnrand keine Überschreitungen der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I. S. 3626), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1625), zu erwarten. Die auf der Grundlage des Merkblattes über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung, - Ausgabe 2002 - MLuS 02, Vkbl. 2002, S. 624, in einem Bereich von bis zu 200 m vom Fahrbahnrand der L 585n auf der Basis der Verkehrsuntersuchung der IVV-B1. vorgenommene Abschätzung der Kfz- bedingten Schadstoffe hat ergeben, dass die prognostizierten Schadstoffe weit unter den in der 22. BImSchV vorgesehenen Grenz- und Orientierungswerten liegen. Soweit sich der Kläger gegen die Richtigkeit des Verkehrsgutachtens der IVV-B1. wendet, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Grenzwerte der 22. BImSchV im Planfeststellungsverfahren nicht vorhabenbezogen sichergestellt werden müssen und deren Einhaltung deshalb keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Planfeststellungsbeschluss ist, weil die Verordnung nicht auf die durch ein einzelnes Vorhaben hervorgerufenen Luftverunreinigungen abstellt. Vielmehr liegt ihr eine gebiets- bzw. ballungsraumbezogene Betrachtung zugrunde. Sind die maßgeblichen Grenzwerte überschritten, so bestimmen sich die Konsequenzen grundsätzlich nach § 47 Abs. 1 BImSchG, der den Anforderungen des Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (Amtsblatt EG Nr. L 296 S. 55) Rechnung trägt.
96Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - , JURIS (Rdnr. 426); vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 ff und U.v. 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23 ff.
97Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen liegt der Kläger mit seinem Wohngrundstück auch außerhalb des von den MLuS 02 zugrunde gelegten Beurteilungsradius von 200 m, so dass insoweit gesundheitsbeeinträchtigende Schadstoffimmissionen nicht zu erwarten sind.
98Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt, weil er keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
99
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.