Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 2136/07

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 21. November 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Trägerin des Pflegeheims X für den von Frau B. C. belegten Heimplatz in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 25. September 2008 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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