Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 1104/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wendet sich als Nachbargemeinde gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück Gemarkung P., Flur 00, Flurstücke 00, 000, 000 bis 000, 000 und 000, das die Erweiterung des bestehenden F.-Centers (G.-Center) auf 10.522 m² Verkaufsfläche, die Errichtung einer Gastraumfläche von 36 m², die Errichtung von 466 Stellplätzen und die Errichtung einer Kinderspielfläche umfasst.
3Das Grundstück, auf dem das oben genannte Vorhaben verwirklicht werden soll, befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des seit dem 30. April 2010 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 00, Teilbereich I A "Umsetzung Rahmenplan W." der Stadt P. in seiner 6. Änderungsfassung, die für dieses Grundstück u.a. eine Sondergebietsfestsetzung trifft. Der diesem Bebauungsplan zugrundeliegende Flächennutzungsplan der Stadt P. war bereits Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - 2 K 378/07 - und des Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 10 D 8/08.NE -. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt dieser beiden Verfahren Bezug genommen.
4Mit Bauschein vom 30. April 2010 erteilte der Beklagte den Beigeladenen eine Baugenehmigung für das oben genannte Bauvorhaben. Diese Baugenehmigung wurde der Klägerin am 8. Mai 2010 zugestellt.
5Mit am 2. Juni 2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Erweiterung des bestehenden F.-Centers wendet. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass sie seit 1998 das städtebauliche Ziel der Ansiedlung eines hochwertigen G.-Centers auf ihrem Stadtgebiet, dem J.-Gelände der ehemaligen Landesgartenschau verfolge. Zu diesem Zweck habe sie den Bebauungsplan Nr. 000 "J." aufgestellt. Sie hält die angefochtene Baugenehmigung für rechtswidrig und beruft sich auf ein Abwehrrecht der Klägerin aus § 2 Abs. 2 BauGB, da ein Verstoß gegen das Gebot der interkommunalen Abstimmung gegeben sei. Wegen ihres weiteren Vorbringens wird auf ihren Schriftsatz vom 30. Juli 2010 nebst der beigefügten Stellungnahmen der GMA vom 4. September 2006 und 23. Februar 2010 verwiesen.
6Die Klägerin beantragt,
7die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 30. April 2010, Aktenzeichen 00/0-000-0000.0000, für die Erweiterung des bestehenden F.-Center etc. aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte trägt vor, dass das Vorhaben der Beigeladenen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 00 in seiner 6. Änderungsfassung der Stadt P. in Einklang stehe. Eine - einzig rechtlich relevante - mittelbare Verletzung des § 2 Abs. 2 BauGB liege nicht vor; vielmehr habe eine ordnungsgemäße Beteiligung der Klägerin im Rahmen des Bauleitplanverfahrens stattgefunden, so dass die Zulässigkeit des Bauvorhabens auf einem in formeller und materieller Hinsicht abgestimmten Bebauungsplan beruhe.
11Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
12Die Beteiligten haben ihr Einverständnis für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter erklärt,
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Verfahrensakten - 2 L 419/10 und 2 K 378/07 - sowie auf die von den Beteiligten überreichten Vorgänge und Unterlagen verwiesen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Das Gericht entscheidet auf der Grundlage von §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter, da die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis erklärt haben,
16Die Klage hat keinen Erfolg.
17Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 30. April 2010 verstößt nicht gegen subjektive (Nachbar)Rechte, die der Klägerin zu dienen bestimmt sind, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Insbesondere ist eine Verletzung des hier allein in den Blick zu nehmenden interkommunalen Abstimmungsgebotes aus § 2 Abs. 2 BauGB nicht feststellbar, da es für das Vorhaben der Beigeladenen eine planungsrechtliche Grundlage gibt, und es mit den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes Nr. 00 in der 6. Änderungsfassung der Stadt P. in Einklang steht.
19Die von der Klägerin gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplanes erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
20In Bezug auf die "Prüfungsdichte" orientiert sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich das Verwaltungsgericht bei der Inzidentkontrolle eines Bebauungsplanes nicht gleichsam ungefragt auf "Fehlersuche" begeben soll.
21Vgl. z. B. BVerwG 7.9.1979, Az. 4 C 7.77, DVBl 1980, 230; vom 17.6.1993, Az. 4 C 7.91, NVwZ 1994, 281; vom 12.9.1989, Az.4 B 149.89, Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 19; vom 3.12.1998, Az. 4 CN 3.97, BVerwGE 108, 71).
22Dies bedeutet, dass sich die Überprüfung eines Bebauungsplans im Rahmen der Inzidentkontrolle - anders als bei der abstrakten Normenkontrolle nach § 47 VwGO - auf die konkret und substantiiert geltend gemachten Einwendungen sowie auf sonstige, sich als offensichtlich aufdrängende Mängel beschränken kann. Im Gegensatz zu der abstrakten Normenkontrolle nach § 47 VwGO, die vorliegend von der Klägerin offenbar nicht angestrengt worden ist, dient die Inzidentkontrolle nur dem subjektiven Rechtsschutz und hat nicht den Charakter eines objektiven Rechtsbeanstandungsverfahrens.
23vgl. dazu Eyermann/ Jörg Schmidt , VwGO Kommentar, 12. Auflage, Rn. 5 ff zu § 47
24Die von der Klägerin gegen den Bebauungsplan Nr. 00 vorgebrachten Rügen greifen nicht durch.
25Das Gericht hält nach erneuter, nicht nur summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage an den Gründen seines Beschlusses vom 6. September 2010 in dem zugehörigen Eilverfahren - 2 L 419/10 - fest, nimmt auf diese Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, zumal die Klägerin im Anschluss an den o.g. Beschluss keine weitere Klagebegründung vorgelegt hat.
26Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO und §§ 708, 711 ZPO.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 K 378/07 2x (nicht zugeordnet)
- 10 D 8/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- 2 L 419/10 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 3 2x
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 113 1x
- 4 C 7.77 1x (nicht zugeordnet)
- DVBl 1980, 230 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 7.91 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 1994, 281 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 149.89 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 4 CN 3.97 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 108, 71 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 47 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x