Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 2880/10

Tenor

Es wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 29. November 2010 festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der Internatsunterbringung des Auszubildenden E. I. in der Zeit von August 2006 bis Juni 2008 für den Besuch des O. -C. -Berufskollgs über die bereits bewilligten Leistungen hinaus in voller Höhe zu übernehmen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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