Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 161/13

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Januar 2012 Altersrente in Höhe von insgesamt 13.983,81 Euro abzüglich der vom Beklagten für diese Zeit zu Lasten des Kontos des Herrn L.    -I.     N.      (Mitglieds-Nr.: 0000000) an die Deutsche Rentenversicherung Bund erstatteten Beträge für die Klägerin zugunsten ihres dortigen Kontos Nr. 51 260543 H 504 in Höhe von 7.519,16 Euro, mithin in Höhe von 6.464,65 Euro zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 54 % und der Beklagte zu 46 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen