Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 2474/13
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2013 wird aufgehoben, soweit damit ein Kostenbeitrag für die Zeit vom 5. bis einschließlich 7. November 2012 festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist der Vater des am 30. Juli 1992 geborenen E. C. .
3Mit Bescheid vom 5. November 2012 gewährte die Beklagte Herrn E. C. auf dessen Antrag ab dem 5. November 2012 Hilfe für junge Volljährige in Form von Heimerziehung. Mit Schreiben vom 5. November 2012, dem Kläger zugestellt am 8. November 2012, teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit: Sie gewähre seinem Sohn ab dem 5. November 2012 Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von monatlich etwa 4.300 €. Zu diesen Kosten habe der Kläger in zumutbarem Umfang beizutragen. Soweit der Unterhalt des jungen Menschen im Rahmen der Jugendhilfegewährung sichergestellt werde, sei regelhaft auch dessen bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch gedeckt. Als unterhaltspflichtiger Elternteil werde der Kläger hierdurch jedoch nicht seiner materiellen Verantwortung gegenüber diesem jungen Menschen enthoben. Statt des bürgerlich-rechtlichen Unterhalts werde nun ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag fällig. Sollte der Kläger für sein untergebrachtes Kind bereits durch Urteil, Vergleich, Urkunde etc. zum Unterhalt verpflichtet sein, so brauche er für die Zeit der Hilfegewährung bei vollstationären Maßnahmen (Unterbringung über Tag und Nacht) den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten nicht zu zahlen. Dies bedeute, dass er neben einem Kostenbeitrag keine zusätzlichen Unterhaltszahlungen für das untergebrachte Kind erbringen müsse. Mit Beendigung der Hilfe trete seine privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung wieder in Kraft. Damit der Kostenbeitrag festgesetzt werden könne, werde der Kläger gebeten, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und zu belegen.
4Mit Schreiben vom 14. November 2012 teilte der Kläger der Beklagten im Wesentlichen mit: Er gehe davon aus, dass er nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden könne. Er habe bereits bezahlt, als sein Sohn früher in einer Einrichtung untergebracht gewesen sei. Auch habe er seinem Sohn dabei Hilfe geleistet, dass er zur Schule gegangen sei und sogar den Hauptschulabschluss gemacht habe. Danach habe er ihm eine Lehrstelle beschafft. Sein Sohn habe aber die Schule geschwänzt, weshalb sein Ausbildungsvertrag wieder aufgehoben worden sei. Dann habe er ihm eine Wohnung besorgt. Sein Sohn sei aber in keiner Weise tätig geworden. Er habe vielmehr eine Bewährungsstrafe erhalten und die Bewährungsauflagen nicht eingehalten. Sein Sohn sei gesund und könne arbeiten. Dagegen gehe er, der Kläger, einer schweren Arbeit im Betonwerk nach, obwohl er zu 40 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Außerdem zahle er Unterhalt für drei Kinder in Höhe von 700 € monatlich. Sein Sohn habe ihm völlig grundlos Schläge angedroht und ihm gegenüber geäußert: „Ich schlage dich zusammen. Ich schlage alles kaputt“, und ihn auch als „Hurensohn“ bezeichnet. Außerdem habe er seine Lebensgefährtin und deren Tochter als „Schlampe“ und „fette Kuh“ usw. beleidigt. Daher sei nicht zu erkennen, aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt er zu Zahlungen für seinen Sohn verpflichtet sei.
5Mit Bescheid vom 14. Dezember 2012 setzte die Beklagte den Kostenbeitrag des Klägers ab dem 5. November 2012 in Höhe des anteiligen Kindergeldes für seinen Sohn E. von 184,00 € fest. Unter dem 11. Januar 2013 und 16. Mai 2013 forderte die Beklagte den Kläger unter Androhung von Zwangsgeldern auf, seine Einkommensverhältnisse darzulegen.
6Mit Bescheid vom 12. Juli 2013 setzte die Beklagte unter Berücksichtigung der vom Kläger zwischenzeitlich eingereichten Unterlagen einen Kostenbeitrag ab dem 5. November 2012 in Höhe von monatlich 275,00 € fest. Unter dem 23. Juli 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Hilfe für seinen Sohn ende am 29. Juli 2013, weshalb der Kläger gebeten werde, für Juli 2013 eine einmalige Zahlung von 257,26 € zu leisten.
7Der Kläger hat am 2. August 2013 Klage erhoben.
8Zur Begründung wiederholt er den Inhalt seines Schreibens an die Beklagte vom 14. November 2012 und macht ergänzend im Wesentlichen geltend: Sein Sohn habe geraucht, getrunken und Drogen konsumiert sowie die Familie tyrannisiert. Er habe ihm, dem Kläger, mehrfach Schläge angedroht, weshalb er sogar einmal die Polizei habe rufen müssen. Darüber hinaus habe er seine Lebensgefährtin bedroht und ihrer Tochter nachgestellt, sie bei anderen Leuten schlecht gemacht und sie beleidigt. Daher sei er seinem Sohn nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2013 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Auffassung: Für die Kostenbeitragspflicht komme es nicht darauf an, ob der Vater des stationäre Hilfe empfangenden Jugendlichen diesem gegenüber unterhaltspflichtig sei. Daher sei es belanglos, ob der Kläger sich auf groben Undank oder ähnliche, einen Unterhaltsanspruch ausschließende Tatbestände berufen könne. Daraus, dass der Kostenbeitrag von eventuellen Unterhaltspflichten entbinde, weil der Hilfeempfänger vom Jugendhilfeträger unterhalten werde, folge nicht, dass Elternbeiträge nur zu leisten wären, wenn Unterhaltspflichten bestünden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2013 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
17Soweit mit dem angefochtenen Bescheid ein Kostenbeitrag ab dem 5. November 2012 bis einschließlich 7. November 2012 festgesetzt worden ist, fehlt es für die Beitragspflicht des Klägers an der Voraussetzung des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Danach kann ein Kostenbeitrag erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Eine solche Aufklärung des Klägers ist bis einschließlich 7. November 2012 nicht erfolgt, weil das Schreiben vom 5. November 2012, mit dem die Beklagte dem Kläger die Gewährung der Jugendhilfe für seinen Sohn mitgeteilt und ihn – in nicht zu beanstandender Weise – über die Folgen für seine Unterhaltspflicht aufgeklärt hat,
18vgl. zum erforderlichen Inhalt einer Aufklärung gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 22.11 -, JAmt 2013, 38,
19dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde erst am 8. November 2012 zugestellt worden ist.
20Demgegenüber ist der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit die Beklagte den Kostenbeitrag des Klägers für die seinem Sohn E. C. gewährte Hilfe für junge Volljährige in Form der Heimerziehung für die Zeit ab dem 8. November 2012 auf monatlich 275,00 € (und für den Monat Juli 2013 auf 257,26 €) festgesetzt hat.
21Die insoweit erfolgte Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag findet ihre Rechtsgrundlage in § 91 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach können Elternteile zu den Kosten einer vollstationären Unterbringung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform bzw. in intensiver sozialpädagogische Einzelbetreuung, sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt, aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII herangezogen werden. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag in der festgesetzten Höhe liegen für die Zeit ab dem 8. November 2012 vor.
22Insbesondere ist der Kläger als Vater des Hilfeempfängers E. C. kostenbeitragspflichtiger Elternteil im Sinne von § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII.
23Demgegenüber greift der Einwand des Klägers nicht durch, seine Heranziehung zum Kostenbeitrag sei ausgeschlossen, weil er seinem Sohn nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sei, nachdem dieser aus eigenem Verschulden seinen Ausbildungsplatz verloren, sich trotz gutem gesundheitlichem Zustand weder um Ausbildung noch um Arbeit gekümmert habe, sich stattdessen in erheblichem Umfang strafbar gemacht und ihm, dem Kläger, mehrfach Schläge angedroht sowie ihn und seine Lebensgefährtin und deren Tochter beleidigt habe.
24Es kann offen bleiben, ob die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem Sohn E. C. gemäß § 1611 Abs. 1 BGB beschränkt oder entfallen ist. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat u.a. in den Fällen, in denen der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist oder er sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat, der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Nach § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB fällt die Verpflichtung ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Selbst wenn danach die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem Sohn ausgeschlossen sein sollte, entfiele hierdurch nicht seine Verpflichtung, zu den Kosten der seinem Sohn gewährten Hilfe für junge Volljährige beizutragen.
25Zwar ist in § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch „unterhaltspflichtige“ Personen nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b SGB VIII beteiligt werden. Hieraus folgt jedoch nicht, dass ein Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII nur erhoben werden darf, wenn der Kostenbeitragspflichtige auch nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB zivilrechtlich zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist. Mit den durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe – KICK – vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) novellierten Regelungen über die Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe verfolgte der Gesetzgeber das Ziel der „Entflechtung des bislang überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich“ (vgl. BT-Drucks. 15/3676 S. 28), indem er bestimmte, dass anstelle des gesetzlichen Übergangs von Unterhaltsansprüchen - der dazu führen konnte, dass die Jugendhilfeträger die übergegangenen Ansprüche ggf. vor den Zivilgerichten geltend zu machen hatten - nunmehr ausschließlich ein Kostenbeitrag erhoben wird. Damit wurde neben der Leistungsgewährung nun auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen ausschließlich öffentlich-rechtlich ausgestaltet und der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterstellt.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 10.09 – BVerwGE 137, 357 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2012 – 12 A 370/12 -.
27Mit der Loslösung vom bürgerlichen Unterhaltsrecht wollte der Gesetzgeber allerdings die Unterhaltspflichtigen nicht aus ihrer Verantwortung für die Pflege und Erziehung und damit auch zur Sicherstellung des materiellen Wohls des betreffenden jungen Menschen entlassen. Vielmehr soll durch die Verpflichtung zur Kostenbeteiligung dem auch für die Jugendhilfe geltenden Grundsatz der Selbsthilfe Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drucks. 15/3676, S. 31). Dementsprechend sind in § 92 Abs. 1 und 1a SGB VIII die Personen bezeichnet, deren Verantwortung in materieller Hinsicht entweder für sich selbst (§ 92 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, Abs. 1a SGB VIII), für ihren Ehegatten oder Lebenspartner (§ 92 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) oder für ihr Kind (§ 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII) fortbestehen soll und die deshalb – aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII - zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen heranzuziehen sind. Auch wenn diese Bestimmung der zum Kostenbeitrag Heranzuziehenden zeigt, dass die Kostenbeitragspflicht der Sache nach an eine Unterhaltspflicht anknüpft,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010, a.a.O.,
29lässt sich den Vorschriften kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Kostenbeitragspflicht nur dann besteht, wenn die heranzuziehenden Personen dem betreffenden jungen Menschen gegenüber auch zivilrechtlich zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind. Vielmehr erschöpft sich der Sinn und Zweck der Bestimmung der „unterhaltspflichtigen“ zu den kostenbeitragspflichtigen Personen in § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII darin, den Personenkreis zu bezeichnen, der trotz teil- oder vollstationärer Leistungen der Jugendhilfe nicht aus seiner materiellen Verantwortung für den betreffenden jungen Menschen entlassen werden soll. Dass die Kostenbeitragspflicht nicht die zivilrechtliche Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen voraussetzt, zeigt sich auch daran, dass während einer kostenbeitragspflichtigen Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe die Unterhaltspflicht erlischt, weil die teil- bzw. vollstationären Angebote auch die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des untergebrachten jungen Menschen umfassen,
30vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 – XII ZR 197/04 –, NJW-RR 2007, 505,
31insoweit also der Bedarf des jungen Menschen durch die Leistungen der Jugendhilfe gedeckt ist (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Ist die Unterhaltspflicht danach ohnehin ausgeschlossen, besteht für die Heranziehung eines die Unterhaltspflicht beschränkenden oder ganz ausschließenden Tatbestandes nach § 1611 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB von vornherein kein Raum.
32Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es der Gesetzgeber bei der bezweckten Entflechtung des Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen vermeiden wollte, dass sie „zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht“ führt (vgl. BT-Drucks. 15/3676 S. 28), und das Bundesverwaltungsgericht hieraus gefolgert hat, ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht bestehe dann, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrags im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachte.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010, a.a.O., juris, Rn. 14.
34Dabei kann es offen bleiben, ob die Beschränkung bzw. der Wegfall der Unterhaltspflicht in den Fällen des § 1611 Abs. 1 BGB zu den „Grundprinzipien des Unterhaltsrechts“ gehört. Jedenfalls bezieht sich die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar nicht auf den Grund der Heranziehung zum Kostenbeitrag, sondern allein auf deren Umfang. So hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenze finde, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verblieben,
35vgl. hierzu: BGH, Urteile vom 28. März 1984 – IVb ZR 53/82 – NJW 1984, 1614 f., und vom 2. Mai 1990 – XII ZR 72/89 – NJW 1991, 356 f.,
36klargestellt, es gehöre zu den elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts, dass dem Unterhaltspflichtigen der so genannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen sei, und gefolgert, dass die Heranziehung zum Kostenbeitrag nur dann im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in angemessenem Umfang erfolge, wenn dem Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen werde.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010, a.a.O., juris, Rn. 16.
38Danach ist zwar im Einzelfall darauf zu achten, dass im Ergebnis der Kostenbeitrag nur so hoch ist, dass der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt nicht berührt wird. Dass darüber hinaus weitere „Grundprinzipien des Unterhaltsrechts“ zu beachten sind, ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr ist es nicht Aufgabe der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie ggf. der Verwaltungsgerichte, im Rahmen eines Verfahrens zur Heranziehung zum Kostenbeitrag inzident Einzelheiten des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB zu prüfen. Dabei muss insbesondere die Frage, ob eine Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach tatsächlich besteht oder etwa nach § 1611 Abs. 1 BGB ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, der Klärung im unterhaltsrechtlichen Verfahren vorbehalten bleiben.
39Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 13. April 2012 – 7 K 3041/10 –, juris, Rn. 29; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 1143/09 –, juris, Rn. 18.
40Dies wird bestätigt durch § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII, wonach von der Heranziehung zum Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Hiermit ist die Berücksichtigung von etwaigen einer Kostenbeteiligung entgegenstehenden besonderen Umständen im Einzelfall bei der Heranziehung zum Kostenbeitrag besonders – nämlich kostenbeitragsrechtlich – geregelt. Eine Berücksichtigung solcher Umstände anhand unterhaltsrechtlicher Vorschriften kommt daher nicht in Betracht.
41Der mithin dem Grunde nach bestehenden Kostenbeitragspflicht des Klägers steht auch § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII nicht entgegen. Das von ihm angeführte Verhalten seines Sohnes E. C. vermag nicht zu der Annahme zu führen, dass die Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag für ihn eine besondere Härte im Sinn der genannten Vorschrift bedeuten würde.
42Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist.
43Vgl. Hamb.OVG, Urteil vom 3. September 1993 – Bf IV 28/92 –, juris, Rn. 36.
44Zu einer solchen atypischen Belastung des Klägers führt seine Heranziehung zum Kostenbeitrag zu der seinem Sohn gewährten Hilfe für junge Volljährige in Form der Heimerziehung nicht. Das vom Kläger angeführte Verhalten seines Sohnes lag vielmehr gerade im Regelbereich derjenigen Lebenssachverhalte, die im Interesse eines jungen Menschen eine Intervention des Jugendamts auslösen, um Schaden von dem jungen Menschen, ggf. auch von seinen nächsten Angehörigen, abzuwenden. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass gerade die vom Kläger beschriebenen Persönlichkeitsdefizite seines Sohnes zur Bewilligung der Hilfe für junge Volljährige geführt haben. So hatte der Sohn des Klägers die Gewährung der Jugendhilfe beantragt, weil er große Schwierigkeiten damit habe, seinen Alltag geregelt zu gestalten (vgl. den schriftlichen Antrag vom 5. Juli 2012, Bl. 19 der Verwaltungsakten), viel getrunken habe, aggressiv geworden sei, kaum die Schule besucht habe, nicht mehr bei seinem Vater habe bleiben können, Unterstützung in vielen Lebensbereichen benötige und nicht wolle, dass sein Leben so weiterlaufe (vgl. das Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 21. November 2012, Bl. 15R der Verwaltungsakten). Dass die Eltern zu den Kosten einer in einer derartigen Situation eingreifenden Maßnahme der Jugendhilfe generell beizutragen haben, weil – wie oben dargelegt – die finanzielle Verantwortung für ihr Kind gerade auch in solchen Situationen fortbesteht, gehört zur Grundvorstellung der Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht von Eltern für eine Jugendhilfemaßnahme.
45Vgl. VG Minden, Urteil vom 9. Januar 2015 – 6 K 1539/14 –, juris, Rn. 122, mit weiteren Nachweisen.
46Von einem atypischen Fall im oben genannten Sinn kann daher keine Rede sein.
47Die Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag ab dem 8. November 2012 begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat die Beklagte die Höhe des Kostenbeitrags in einer den Regelungen des § 93 SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung entsprechenden Weise zutreffend errechnet. Soweit der Kläger geltend macht, drei weiteren Personen gegenüber unterhaltspflichtig zu sein, hat die Beklagte dem in zutreffender Weise dadurch Rechnung getragen, dass sie gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Kostenbeitragsverordnung das maßgebliche Einkommen des Klägers einer um drei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zugeordnet hat. Bedenken gegen die Berechnung des Kostenbeitrags sind auch im Übrigen weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist bzw. nur zu einem geringen Teil obsiegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
49Die Berufung war aus dem in § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genannten Grund zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, weil insbesondere die Frage, ob die Kostenbeitragspflicht der unterhaltspflichtigen Personen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur dann besteht, wenn diese dem betreffenden jungen Menschen gegenüber zivilrechtlich zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat und in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich - nicht geklärt ist.
50Rechtsmittelbelehrung
51Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.
52Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
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