Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 1318/14
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Verfügung des Beklagten, mit der ihm die Abdeckung von drei Güllelagerbehältern aufgegeben worden ist.
3Der Kläger ist Betreiber eines Schweinemastbetriebes auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 0000, Flurstück 0000 mit der postalischen Bezeichnung P. 91, 0000 T. , der ihm mit immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 22. November 2011 genehmigt worden ist. Zum genehmigten Betrieb gehören u. a. drei Güllehochbehälter (BE 6, 7 und 8) mit einer Kapazität von 2656 m³. Die Nebenbestimmung IV., 3.6 zu dem oben genannten Bescheid vom 22. November 2011 bestimmt (auszugsweise):
4„Die Güllehochbehälter BE 6, 7 und 8 sind mit einer Abdeckung zu versehen, die einen Emissionsminderungsgrad bezogen auf einen offenen Behälter ohne Abdeckung von mindestens 80 % der Emissionen an geruchsintensiven Stoffen und an Ammoniak erreicht. Die Abdeckung ist entweder technisch herzustellen (z. B. PVC-Hochsilodach) oder mit einer Schwimmdecke aus Stroh zu erzeugen.“
5Der Kläger praktiziert eine Abdeckung seines Güllebehälters mittels natürlicher Schwimmschicht und zusätzlicher Aufbringung einer Strohhäckselschicht auf die natürliche Schwimmschicht.
6Unter dem 11. Dezember 2013 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer von ihm beabsichtigten nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Mit dieser Anordnung werde die Nachrüstung des klägerischen Güllelagerbehälters mit einer zugelassenen Abdeckung wie Zeltdach, Schwimmfolie oder Schwimmkörper in Umsetzung des Erlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2013 (Tierhaltungserlass) gefordert.
7Unter dem 31. Januar 2014 wandte der Kläger gegenüber dem Beklagten u.a. ein, dass durch eine Abdeckung der Güllebehälter mittels Zeltdach tlw. technisch nicht möglich sei.
8Mit immissionsschutzrechtlicher Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2014 ordnete der Beklagte unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gegenüber dem Kläger an, innerhalb von 12 Monaten nach Vollziehbarkeit dieser Verfügung die Oberfläche der Güllelagerbehälter BE 6, 7 und 8 durch Einbringen von Schwimmkörpern ständig und dauerhaft funktionsfähig abzudecken. Die Anordnung sei auch erfüllt, wenn der Behälter fristgerecht mit einem Zeltdach oder einer Schwimmfolie vollständig und dauerhaft funktionsfähig abgedeckt werde (Austauschmittel).
9Zur Begründung führte der Beklagte aus:
10Vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse, vor allem im Hinblick auf die zu erreichenden Ammoniak-Minderungspoteniale durch die verschiedenen Arten von Abdeckungen von Güllelagerbehältern, entspreche der bisher in der TA Luft genannte Emissionsminderungsgrad von ≥ 80 % nicht mehr dem Stand der Technik. Entsprechend den Ergebnissen des Forschungsberichtes des Umweltbundesamtes aus dem Jahre 2011 ließen sich bei der Lagerung in Behältern mit Zeltdach, Schwimmfolie oder Schwimmkörpern relative Minderungsgrade von mehr als 85 % gegenüber einer Lagerung in nicht abgedeckten Behältern erzielen. Die Abdeckung von Güllelagerbehältern durch natürliche Schwimmdecken oder Abdeckungen, z. B. mit Strohhäckseln, entsprächen nicht dem Stand der Technik zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, da diese eine ≥ 80 %ige Minderung nicht durchgängig erreichten. Durch ein Gutachten der Fachhochschule Südwestfalen zur „wirtschaftlichen Bewertung von Maßnahmen zur Verminderung der Emissionen aus der Tierhaltung in Nordrhein-Westfalen“ werde bestätigt, dass die mit den technisch-baulichen Maßnahmen zur Abdeckung der Güllelagerbehälter verbundenen Investitionskosten in keinem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Verhältnis zum Aufwand für die Betreiber von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen ständen.
11Nach § 17 Abs. 1 BImSchG könne durch nachträgliche Anordnung die Anpassung an den Stand der Technik gefordert werden. Im Rahmen der hierzu erforderlichen Ermessensausübung sei zu berücksichtigen, dass die Normgeber der TA Luft und des Tierhaltungserlasses die Verhältnismäßigkeit der Abdeckung der Güllelagerung im Regelfall vorgeprüft hätten. Die Abdeckung sei Teil eines Gesamtkonzepts zur Reduzierung von Stickstoffeinträgen in die Umwelt und sei daher einheitlich auf alle Tierhaltungsanlagen anzuwenden, um dieses Ziel erreichen zu können. Durch die normkonkretisierenden Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen in Ziffer 2 des Tierhaltungserlasses vom 19. Februar 2013 in der Fassung der Ergänzung vom 14. April 2014 werde das Ermessen gelenkt, so dass nur in atypischen Fällen von den Anforderungen der TA Luft und dem Tierhaltungserlass abgewichen werden könne. (Nur) Im Einzelfall könne die Umsetzungsfrist verlängert oder aus Verhältnismäßigkeitsgründen ganz von einer nachträglichen Anordnung abgesehen werden.
12Das von dem Kläger dargelegte Problem beim Aufrühren mit mobilem Rührwerk sei in der Form berücksichtigt worden, dass die Errichtung eines Zeltdaches von ihm nicht gefordert werde.
13Am 24. Juni 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
14Er macht im Wesentlichen geltend:
15Da er sowohl eine natürliche Schwimmschicht als auch eine Strohhäckselschicht zur Abdeckung verwende, sei ein Emissionsminderungsgrad von mindestens 80 % dauerhaft gewährleistet. Unter Fachleuten werde auch bezweifelt, ob künstliche Schwimmkörper eine bessere Emissionsminderung besäßen als ein auf der natürlichen Schicht aufgebrachten Strohhäckselschicht. Der Kläger widerspreche der Behauptung des Beklagten, dass die bisher von dem Kläger vorgenommene Abdeckung des Güllebehälters nicht mehr den Anforderungen des vorstehenden Erlasses und somit auch nicht dem derzeit gültigen Stand der Technik entspreche. Die Abdeckung mit einer Strohhäckselschicht entspreche vielmehr den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der TA Luft und der EU-IVU-Richtlinie und den danach geltenden Standards des BVT-Merkblattes. Schließlich sei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt.
16Der Kläger beantragt,
17den Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2014 aufzuheben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Der Beklagte führt aus: Anders als im Baurecht müsse der Inhaber einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch nachträgliche Änderungen der behördlichen Anforderungen hinnehmen, soweit sich der Stand der Technik verändert habe und auch hierüber hinaus erhöhte Vorsorgeanforderungen erforderlich und verhältnismäßig schienen. Die Vorsorgeanforderungen für Güllelager seien durch den Erlass vom 19. Februar 2013 spezifiziert worden, auch wenn diese Regelungen des Erlasses lediglich für die Vollzugsbehörden in NRW, nicht aber für die Gerichte bindend seien. Die angegriffene Verfügung sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Der Kläger erfülle mittlerweile seine Pflicht zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) nicht mehr, so dass eine nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ergehen könne. Vorliegend komme es nicht darauf an, ob eine schädliche Umwelteinwirkung oder Gefahr im immissionsschutzrechtlichen Sinne (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) bestehe, da nach den §§ 1 und 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG im Immissionsschutzrecht schon dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorgebeugt werden solle (sogenannter Vorsorgegrundsatz). Hiernach sollten grundsätzlich alle dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen vermieden werden.
21Den bisherigen Stand der Technik habe die Regelung der Nr. 5.4.7.1 Buchstabe h der TA Luft 2002 entsprochen, nach der die Lagerung von Flüssigmist außerhalb des Stalles in geschlossenen Behältern erfolgen sollte oder gleichwertige Maßnahmen zur Immissionsminderung angewendet werden sollten. Als gleichwertig sei eine Emissionsreduzierung von 80 % der Emissionen der geruchsintensiven Stoffe und Ammoniak angesehen worden. Eine Emissionsreduzierung werde durch eine künstliche Schwimmschicht aus Strohhäckseln - anders als vom Kläger vortragen – nicht erreicht. Auf der Grundlage des Forschungsberichts des Umweltbundesamtes,
22„Systematische Kosten-Nutzen-Analyse von Minderungsmaßnahmen für Ammoniakimmissionen in der Landwirtschaft für nationale Kostenabschätzungen“,
23und der Studie von Hans-Dieter Haenel,
24„Berechnung der Immissionen aus der Deutschen Landwirtschaft – nationaler Emissionsbericht 2010 für 2008, Landesbauforschung Sonderheft 334, Johann-Heinrich-von-Thünen-Institut Braunschweig,
25werde angenommen, dass eine Strohhäckselschicht eine Minderungsquote von 80 % erreiche, was auch für die bei Rindergülle entstehende natürliche Schwimmdecke gelte. Der der TA Luft 2002 und dem BVT-Merkblatt von 2003 zugrundeliegende Grad an Emissionsreduzierung sei jedoch veraltet. Durch den Einsatz von Zeltdächern, Schwimmfolien oder Schwimmkörpern ließen sich mittlerweile relative Minderungsgrade von ≥ 85 % gegenüber einer Lagerung in nicht abgedeckten Behältern erzielen. Auch sei das Aufrühren der Gülle mit Rührflügeln nach den Herstellerangaben möglich, soweit mindestens einen Meter unterhalb der Schwimmkörper gerührt werde. Durch Einhaltung des entsprechenden Abstandes zur Schwimmfolie sei eine Beschädigung durch das Rührwerk ausgeschlossen. Dies genüge für eine hinreichende Durchmischung der Gülle. Auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Anordnung sei unter Zugrundelegung des Forschungsberichtes des Umweltbundesamtes und des Gutachtens der Fachhochschule Südwestfalen gegeben. Das Gutachten der Fachhochschule Südwestfalen komme bezüglich der Kosten für die Güllebehälterabdeckung zu dem Ergebnis, dass je nach erzielbarem Schlachtpreis erfolgreich bzw. mittelerfolgreich wirtschaftende Betriebe die Kostenbelastung tragen könnten. In der Regel zählten die nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Betriebe zu den erfolgreich wirtschaftenden Betrieben.
26Die auf der Grundlage des Erlasses vom 19. Februar 2013 aufgestellten höheren (Vorsorge) Anforderungen seien verhältnismäßig, da insbesondere Umsetzungsfristen von 12 Monaten gewährt worden seien. Der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen auch erkannt und ausgeübt. Ermittlungen zum genauen Standort des Güllebehälters und der schutzwürdigen Immissionsorte seien schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die Ordnungsverfügung darauf abziele, den Vorsorgegrundsatz umzusetzen. Eine konkrete immissionsschutzrechtliche Gefahr müsse deshalb nicht drohen; sie müsse auch nicht wahrscheinlich sein. Der Beklagte sei durch den Erlass vom 19. Februar 2013 innenrechtlich gebunden. Diese Bindung löse über den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG eine grundsätzliche Pflicht aus, gegenüber den Landwirten im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in gleicher Weise tätig zu werden. Der Beklagte habe sich auch an den Regelfall gebunden fühlen dürfen, eine der im Erlass vorgesehenen Maßnahmen gegenüber dem Kläger anzuordnen, da Gründe, die so außergewöhnlich wären, von einem Tätigwerden abzusehen, nicht geltend gemacht worden seien.
27Die Beteiligten haben jeweils auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis für eine Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die weiteren von den Beteiligten überreichten Unterlagen Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
30Das Gericht entscheidet auf der Grundlage von § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
31Die Klage hat Erfolg.
32Sie ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.
33Ermächtigungsgrundlage für die von dem Beklagten getroffenen Anordnungen ist § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Danach können zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung (…) Anordnungen getroffen werden.
34Die von dem Beklagten gegenüber dem Kläger getroffene Anordnung, innerhalb von 12 Monaten nach Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung die Oberfläche des Güllelagerbehälters BE 6, 7 und 8 durch Einbringen von Schwimmkörpern vollständig und dauerhaft immissionsfähig abzudecken, liegt keine immissionsschutzrechtliche Pflicht des Klägers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zugrunde. Daher war der Beklagte nicht befugt, eine weitergehende Abdeckung der o.g. Güllelagerbehälter als in der Nebenbestimmung IV., 3.6 des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids vom 22. November 2011 verfügt, zur Emissionsminderung zu fordern.
35Die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Bezug genommenen Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen sind in § 5 BImSchG konkretisiert.
361.)
37Mit der streitgegenständlichen Anordnung des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid ging es dem Beklagten um die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.
38Die von dem Beklagten gegenüber dem Kläger postulierten Vorsorgepflichten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG rechtfertigen die streitgegenständliche Anordnung nicht. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dient sowohl dem Schutz der jetzigen und künftigen Nachbarschaft als auch dem öffentlichen Interesse und begründet in der Regel weitergehende Pflichten als nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Als ein wesentliches Beispiel einer Vorsorgemaßnahme wird die Begrenzung der Emissionen nach dem Stand der Technik, vgl. § 3 Abs. 6 BImSchG, hervorgehoben. Die Vorsorgepflichten sind durch Rechtsverordnung nach § 7 BImSchG oder durch Rechtsvorschriften zu konkretisieren.
39Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juli 2015 ‑ 7 C 10.13 -, juris; Feldhaus BImSchG, Loseblattsammlung Stand Juli 2015 § 5 Rn 7.
40Soweit durch Rechtsverordnung, die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abschließend festgelegt sind, dürfen gemäß § 17 Abs. 3 BImSchG durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.
41Zur Konkretisierung der Vorsorgepflichten enthält die TA Luft in Ziffer 5.4.7.1 Vorgaben für die Anlagengestaltung bei Nutztieren, insbesondere auch Vorgaben für die Lagerung von Flüssigmist, vgl. hierzu unter Buchstabe „h“ der oben genannten Ziffer der TA Luft. Danach soll die Lagerung von Flüssigmist außerhalb des Stalles in geschlossenen Behältern erfolgen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden, die einen Emissionsminderungsgrad bezogen auf den offenen Behälter ohne Abdeckung von mindestens 80 von 100 der Emissionen an geruchsintensiven Stoffen und an Ammoniak erreichen. Die Regelung verlangt damit eine gewisse Effizienz – hier von 80 % Geruchsemissionsminderung – und stellt die Auswahl der konkreten Behälterabdeckung in das unternehmerische Ermessen des Anlagenbetreibers. Dieser hat sicherzustellen, dass der vorgegebene Emissionsminderungsgrad erreicht wird. Diese Vorgabe der TA Luft hat der Beklagte unter IV., 3.6 in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 22. November 2011 gegenüber dem klägerischen Betrieb umgesetzt; zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass von dem klägerischen Betrieb diese Vorgaben nicht eingehalten werden.
42a)
43Der Beklagte war nicht befugt, mit seiner Anordnung in dem streitgegenständlichen Bescheid weitergehende Regelungen zur Abdeckung des Güllebehälters zu treffen.
44Auch wenn es sich bei der TA Luft nicht um eine Rechtsverordnung im Sinne des § 17 Abs. 3 BImSchG handelt, die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG abschließend festlegt, so kommt der den Vorgaben der TA Luft als normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften eine Bindungswirkung sowohl für den Beklagten als auch für die Gerichte zu. Die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Überwindung der Bindungswirkung der TA Luft genannten Voraussetzungen liegen nicht vor,
45vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2001 ‑ 7 C 21/00 -, juris.
46Hiernach werden hohe Anforderungen an die erforderliche Tatsachengrundlage für ein Abrücken von den in der TA Luft niedergelegten Standards gestellt. Nur gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik können die Regelungen der TA Luft obsolet werden lassen, wenn sie den ihnen zugrundeliegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen. Dies erfordert, dass der Kenntnisstand bei Erlass der TA Luft und dessen seinerzeitigen technischen Umsetzung ermittelt und mit dem jetzigen Stand der Technik verglichen wird, um beurteilen zu können, ob sich in diesem Sinne wesentliche Änderungen ergeben haben.
47Davon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass die von dem Beklagten getroffene Anordnung zur Abdeckung des Güllehochbehälters über die Anforderungen der TA Luft hinausgeht, da die Anordnung dazu dienen soll, einen höheren Emissionsminderungsgrad als 80 % zu erreichen. Der Beklagte hat jedoch bereits die hohen Anforderungen an die erforderliche Tatsachengrundlage für die Frage, ob die Vorgaben der TA Luft aus dem Jahr 2002 als überholt anzusehen sind, nicht erfüllt. Insbesondere vermag der von dem Beklagten in Bezug genommene Tierhaltungserlass vom 19. Februar 2013 in der Fassung vom 14. April 2014 ein Abrücken von den niedergelegten Standards nicht zu rechtfertigen. Das Gericht stimmt insoweit mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen,
48vgl. Urteil vom 29. Oktober 2015 – 8 K 1418/14 - NRWE,
49überein, dass es in dem Tierhaltungserlass an der eingehenden Ermittlung des Kenntnisstandes bei Erlass der TA Luft im Jahr 2002 und im weiteren auch an dem erforderlichen Vergleich zwischen dem damaligen Erkenntnisstand im Jahre 2002 und dem jetzigen Erkenntnisstand fehlt. Allein der Hinweis in dem ergänzenden Erlass vom 14. April 2014, dass die geforderten Abdeckungsarten dem Geruchsaustritt effizienter mindern, als die Abdeckung durch eine natürliche Schwimmdecke oder durch Strohhäcksel, weil der Effizienzgrad von 80 % durchgängig erreicht werde, genügt den Anforderungen an die erforderliche Tatsachengrundlage nicht. Ein solcher Vergleich zwischen dem Erkenntnisstand 2002 und heute erübrigt sich auch nicht deshalb, weil die Erkenntnisse zu der Effizienz der unterschiedlichen Abdeckarten neu wären. Denn den Verfassern der TA Luft waren bereits im Jahre 2002 die unterschiedlichen Abdeckarten bekannt, wie sich aus Ziffer 5.4.7.1 Buchstabe h mit seiner Folgerung nach einer Abdeckung die eine Geruchsminderung von 80 % sicherstellt, ergibt.
50Ferner ist der Begründung unter A., Nr. 45 in dem Beschluss des Bundesrates vom 26. April 2002
51BR- Drucksache 393/02, Seite 25, ebenfalls abgedruckt in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4, B., 3.1 Fußnote 38,
52zu entnehmen, dass eine geschlossene Abdeckung als die wirksamste Methode zur Emissionsminderung angesehen wird. Dementsprechend waren sich die Verfasser der TA Luft bereits 2002 sehr wohl bewusst, mit der Regelung unter Buchstabe h der Ziffer 5.4.7.1 sich nicht für die beste technisch machbare Lösung entschieden zu haben, indem sie es neben dieser „wirksamsten Methode“ bei den genannten Alternativen der Abdeckung mit dem Emissionsminderungsgrad von 80 % belassen haben.
53Ebenso fehlt es an der Darlegung einer vergleichenden Gegenüberstellung bezüglich einer (denkbaren) Änderung der zu stellenden Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit einer geschlossenen Abdeckung in Würdigung eines – unterstellten – Emissionsminderungsgrades von mind. 5 %. Vor dem Hintergrund, dass bereits die Verfasser der TA Luft im Jahre 2002 die geschlossene Abdeckung von Güllelagerbehältern zwar als die wirksamste Methode der Emissionsminderung angesehen haben, aber gleichwohl diese Methode nicht als effizienteste Maßnahme vorgegeben haben, ist es naheliegend, dass diese „Zurückhaltung“ u.a. aus Gründen der Wirtschaftlichkeit erfolgte. Daher sind auch diese Gründe für die Bewertung der Frage, ob die Standards der 5.4.7.1 Buchstabe h der TA Luft überholt sind, vergleichend in den Blick zu nehmen. Diese hierbei zu beachtenden hohen Anforderungen an die erforderliche Tatsachengrundlage werden ersichtlich auch nicht durch den vom Beklagten in Bezug genommenen Forschungsbericht des Umweltbundesamtes und das Gutachten und den Abschlussbericht der Fachhochschule Südwestfalen erfüllt.
54b)
55Schließlich lässt sich der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten auch nicht damit rechtfertigen, dass der Beklagte eine über den Stand der Technik hinausgehende Emissionsbegrenzung von dem Kläger verlangen könnte. Denn insoweit erweist sich der Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2014 als ermessensfehlerhaft i.S.d. § 114 VwGO.
56Solange weder eine – offenbar für 2017 zu erwartende – überarbeitete Fassung der TA Luft eine bindende Änderung des Regelstandards bezüglich der Abdeckung von Güllelagerbehältern vorsieht, noch der Beklagte die hohen Anforderungen an die erforderliche Tatsachengrundlage für ein Abrücken von den in der TA Luft 2002 niedergelegten Standards erfüllt, kann von dem Kläger eine über den Stand der Technik hinausgehende Emissionsbegrenzung nur verlangt werden, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verlangen einer – wie hier - über den Stand der Technik hinausgehenden Emissionsbegrenzung (nur) im Einzelfall unter Berücksichtigung von Aufwand und erreichbarer Immissionsminderung in der Nachbarschaft der Anlage nicht ausgeschlossen.
57Vgl. Urteil des BVerwG vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 –, juris Rn 23 f.
58Diese Voraussetzungen werden von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid nicht erfüllt. Denn eine solche Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung von Aufwand und erreichbarer Immissionsminderung in der Nachbarschaft der Anlage hat der Beklagte vorliegend nicht vorgenommen, sodass sich der Bescheid vom 27. Mai 2014 insoweit jedenfalls auch als ermessensfehlerhaft i.S.d. § 114 VwGO erweist.
592.)
60Da die Vorsorge nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG allein und ausdrücklich der Zielsetzung des Beklagten entsprach, erübrigen sich weitere vertiefte Ausführungen dazu, dass die in dem angefochtenen Bescheid benannte Anordnung zur Abdeckung des Güllehochbehälters des Klägers nicht auf die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Schutzpflichten gestützt werden kann. Denn insoweit fehlt es der Anordnung auch an einer hierfür erforderlichen abwägenden Entscheidung und einer notwendigen Zuordnung von Emissionen des klägerischen Betriebes zu bestimmten Immissionsorten.
613.)
62Schließlich ist der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid auch nicht davon ausgegangen, eine Anordnung im Einzelfall wegen mangelnder Einhaltung der Nebenbestimmung IV., 3.6 in dem Genehmigungsbescheid vom 22. November 2011 zu treffen. Insbesondere fehlt der Begründung seiner (Ermessens) Entscheidung insoweit jeglicher Anhaltspunkt, sodass sich der Bescheid vom 27. Mai 2014 insoweit auch als ermessensfehlerhaft i.S.d. § 114 VwGO erweist.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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- VwGO § 114 3x
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- VwGO § 101 1x
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- VwGO § 42 1x
- VwGO § 113 1x
- BImSchG § 3 Begriffsbestimmungen 1x
- VwGO § 154 1x
- 7 C 21/00 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 8 K 1418/14 1x