Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 1085/12

Tenor

Der Bescheid vom        00.00.0000 in der Fassung vom       00.00.0000 und der Widerspruchsbescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde T.         vom              00.00.0000 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung der Zulage für die Wahrnehmung des höherwertigen Amtes in Höhe des vollen Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 ab dem        00.00.0000 zusteht.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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