Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 1608/15

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich der von der Klägerin zu 1. erhobenen Klage eingestellt, weil sie und der Beklagte das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Auf die Klage des Klägers zu 2. wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Juni 2015 verpflichtet, die Grundstücke des Klägers zu 2. G 1 ab dem 1. April 2017 jeweils zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Umfang des streitig entschiedenen Teils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (5. Kammer) - 5 A 231/16
8. März 2017
5 A 231/16 8. März 2017

Referenzen