Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 8 K 4454/17.A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.


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s">Dass der Kläger unter seiner zutreffenden Anschrift nicht zu ermitteln war, folgt aus der Feststellung des Postbediensteten, die er mit Postzustellungsurkunde vom 10. Mai 2017 erklärte. Diese Feststellung begründet vollen Beweis für die in der Urkunde bezeugte Tatsache, weil die Postzustellungsurkunde eine öffentliche Urkunde ist (§ 98 VwGO, §§ 418 Abs. 1, 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 33 Abs. 1 PostG). Diese Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erstreckt sich auch darauf, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Die Beweiskraft erstreckt sich nicht nur auf die in § 182 Abs. 2 ZPO bezeichneten Tatsachen, sondern auf sämtliche  in der Urkunde festgestellten Tatsachen (§; 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. nur Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 182 ZPO Rn. 14).

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