Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 8 K 4454/17.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Nach seinen Angaben ist der am 00.00.0000 im 2. Krankenhaus der Stadt C. (Provinz C. , Mongolei) geborene Kläger Staatsangehöriger der Mongolei mongolischer Volkszugehörigkeit.
3Er reiste im Frühjahr 2014 nach Frankreich. Mit einem dort unter den Alias-Personalien gestellten Antrag auf internationalen Schutz machte er geltend, in der VR China nach einem Vorwurf durch einen früheren Arbeitgeber, von dem er sich im Streit getrennt habe, wegen einer Brandstiftung strafrechtlich verfolgt worden zu sein, obwohl er die Tat nicht begangen habe (vgl. dazu unten). Die Französische Republik lehnte den Antrag ab. Der Kläger reiste im Frühjahr 2015 in das Bundesgebiet ein.
4Im Juni 2015 begehrte der Kläger unter Angabe der Alias-Personalien um Asyl. Am 8. Dezember 2016 stellte er unter Angabe der Alias-Personalien bei dem Bundesamt einen Asylantrag. Als seine Anschrift gab der Kläger die im Rubrum bezeichnete Anschrift an. Das Bundesamt belehrte den Kläger durch Übergabe eines Formblatts in mongolische Sprache über seine verfahrensrechtlichen einschließlich seiner aus § 10 Asylgesetz (AsylG) folgenden Obliegenheiten. Der Kläger gab in der Folgezeit keinen anderen Wohnsitz an. Er bevollmächtigte während des Verwaltungsverfahrens des Bundesamts niemanden zu seiner Vertretung.
5Im Verwaltungsverfahren behauptete der Kläger, in I. (Innere Mongolei, VR China) geboren und Staatsangehöriger der VR China zu sein. Er sei vor seiner Ausreise nach Frankreich zuletzt in F. L. (Innere Mongolei) wohnhaft gewesen. Seine Eltern seien bis zu ihrem Tod 1998 in I. B. (Innere Mongolei) wohnhaft gewesen. Sein Großvater sei in den 1930er Jahren aus der damaligen VR Mongolei in die Innere Mongolei geflohen. Er, der Kläger, habe in F. L. von Herbst 2011 bis Ende 2013 für einen chinesischen Großhändler gearbeitet. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses sei die Lagerhalle des Großhändlers abgebrannt. Der frühere Arbeitgeber habe Strafanzeige gestellt und behauptet, den Kläger gesehen zu haben. Daraufhin habe die Polizei nach ihm gesucht. Es sei deshalb auf Rat von Freunden geflohen. In Frankreich habe er nicht bleiben können, weil ihm dort keine Wohnmöglichkeit zugewiesen und ihm sonst nicht geholfen worden sei.
6Mit Bescheid vom 4. Mai 2017 entschied das Bundesamt, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach China an. Ein - nach damaliger Auffassung des Bundesamtes - nach einer Abschiebung eintretendes gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab einer Abschiebung.
7Das Bundesamt versuchte, den Bescheid unter den Alias-Personalien und der im Rubrum bezeichneten Anschrift per Postzustellungsurkunde zuzustellen. Die Deutsche Post AG sandte die Postsendung zurück, ohne sie zuzustellen. Der Postbedienstete vermerkte unter dem 10. Mai 2017 auf der Zustellungsurkunde als Grund der Nichtzustellung: „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln.“ Das Bundesamt bat die Ausländerbehörde, im Wege der Amtshilfe dem Antragsteller den Bescheid gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen/zuzustellen. Die Ausländerbehörde übergab dem Kläger den Bescheid am 22. Juni 2017; der Kläger unterzeichnete das Empfangsbekenntnis.
8Der Kläger hat am 27. Juni 2017 Klage erhoben.
9Der Kläger hat schriftsätzlich vorgetragen,
10er sei in der VR China zu Unrecht mit dem Vorwurf der Brandstiftung in dem Unternehmen seines (früheren) Chefs, eines Chinesen, von der Polizei gesucht worden und befürchte Verfolgung wegen seiner Volkszugehörigkeit. Er könne sich wegen seiner mongolischen Volkszugehörigkeit nicht erfolgreich gegen den Vorwurf des Han-Chinesen zur Wehr setzen.
11Er trägt vor,
12die Klage sei innerhalb der Klagefrist erhoben. Im Übrigen sei ihm wegen der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er sei unverschuldet gehindert gewesen, die Klage früher zu erheben. Er wohne unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift. Die Unterkunft habe einen Briefkasten. Er schaue jeden Tag in den Briefkasten. Er habe den Bescheid dort nicht aufgefunden. Warum er den Bescheid nicht erhalten habe, sei ihm nicht bekannt. Briefe würden fast nie eingeworfen; sie würden immer zum Sozialamt geschickt. Er erhalte keine gesonderte Information des Sozialamts, dass dort Post vorliege. Er gehe ein- bis zweimal pro Monat zum Sozialamt, wo ihm seine Post ausgehändigt werde. Am 15. Juni 2017 habe er dort eine Mitteilung (der Ausländerbehörde) erhalten, dass er dort am 22. Juni 2017 vorzusprechen habe. Nach Vorsprache an diesem Tag habe er den Bescheid erhalten. Zuvor habe er keine Kenntnis von dem Bescheid gehabt.
13Er habe bisher falsche Angaben gemacht.
14Er sei Staatsangehöriger der Mongolei; er sei nicht Staatsangehöriger der VR China. Er habe falsche Personalien vorgetragen.
15Er habe in der Mongolei als Fahrer für die Polizei gearbeitet. Er habe seinen Vorgesetzten im Rang eines Oberst am 2. März 2013 zu Ermittlungen in einem Goldbergbauunternehmen gefahren. Nach Durchführung der Ermittlungen habe er den Oberst nach Hause gefahren. Der Offizier habe ihn aufgefordert, mit dem Dienstwagen nach Hause zu fahren, dem er entsprochen habe. An nächsten Tag habe er in dem Dienstwagen in einer Tasche zwei Goldbarren aufgefunden. Er habe einen früheren Vorgesetzten informiert. Daraufhin sei gegen den Oberst ein Strafverfahren durchgeführt worden. Der Oberst sei in Untersuchungshaft genommen worden. Eine Verhandlung sei durchgeführt worden. Er wisse nicht, ob der Oberst verurteilt worden sei. Der Oberst sei aus dem Polizeidienst entlassen worden.
16Der Oberst habe ihn bedroht. Eines Tages hätten ihn und seine Freundin drei oder vier Leute bedroht und geschlagen. Ihm seien vier Vorderzähne ausgeschlagen worden. Er habe seinen Abteilungschef informiert. Er habe die Arbeit bei der Polizei aufgegeben und sei in die Provinz E. (E. -B1. im Osten der Mongolei) verzogen. Dort sei er von der örtlichen Polizei bedroht worden.
17Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
18die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 4. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
19hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
20weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
"absatzRechts">25…
26Die Klage ist abzuweisen, weil sie unzulässig ist.
27Der Kläger hat die gesetzlich vorgegebene Klagefrist nicht eingehalten. Die seit dem 5. Mai 2017 laufende Klagefrist lief mit Freitag, den 19. Mai 2017, ab. Der Kläger erhob die Klage aber erst am 27. Juni 2017 und damit mehr als fünf Wochen nach Fristablauf.
28Nach § 74 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) musste die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheids erhoben werden.
29Die Klagefrist begann am 5. Mai 2017 zu laufen, weil die Zustellung an diesem Tag als bewirkt gilt. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gilt eine Sendung des Bundesamts mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, wenn sie einem Ausländer nicht zugestellt werden kann, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Danach muss der Kläger den ersten vergeblichen Zustellungsversuch an die von ihm bei Asylantragstellung mitgeteilte und ununterbrochen bis heute zutreffende Anschrift gegen sich gelten lassen.
30Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 4 liegen vor. Das Bundesamt gab den angefochtenen Bescheid mit einer Zustellungsurkunde am 5. Mai 2017 auf die Post. Die Sendung kam ausweislich der Postzustellungsurkunde der Deutschen Post AG vom 10. Mai 2017 als unzustellbar zurück.
31Die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG sind ebenfalls erfüllt. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss ein Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren keine Bevollmächtigten bestellt. Der Zustellversuch erfolgte unter der - zutreffenden - Anschrift, die dem Bundesamt bekannt war.
32Schließlich beruht die Erfolglosigkeit der Zustellung auch auf einer Obliegenheitsverletzung des Klägers im Sinn des § 10 Abs. 1 AsylG. Nach dieser gesetzlichen Vorgabe hatte der Kläger vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamts stets erreichen können. Über die Obliegenheit zu einer solchen Vorsorge war er bei Stellung des Asylantrags in der gesetzlichen Form informiert worden (§ 10 Abs. 7 AsylG). Dabei wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Erfüllung von Mitwirkungspflichten für ihn äußerst wichtig sei, weil die Vernachl28;ssigung solcher Pflichten zu empfindlichen Nachteilen fü;hren k246;nne. In Widerspruch zu dieser Obliegenheit konnte der angefochtene Bescheid ihn jedoch am 10. Mai 2017 nicht erreichen, weil der Kläger unter der angegebenen - und zutreffenden 211; Anschrift nicht zu ermitteln war.
33s">Dass der Kl228;ger unter seiner zutreffenden Anschrift nicht zu ermitteln war, folgt aus der Feststellung des Postbediensteten, die er mit Postzustellungsurkunde vom 10. Mai 2017 erklärte. Diese Feststellung begründet vollen Beweis für die in der Urkunde bezeugte Tatsache, weil die Postzustellungsurkunde eine öffentliche Urkunde ist (§ 98 VwGO, §§ 418 Abs. 1, 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 33 Abs. 1 PostG). Diese Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erstreckt sich auch darauf, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Die Beweiskraft erstreckt sich nicht nur auf die in § 182 Abs. 2 ZPO bezeichneten Tatsachen, sondern auf sämtliche160; in der Urkunde festgestellten Tatsachen (§; 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. nur Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 182 ZPO Rn. 14).
34Die Beweiswirkung der öffentlichen Urkunde ist durch das Klagevorbringen nicht auch nur erschüttert. Gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 2 ZPO kann derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantritt verlangt seinerseits den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Aus diesem Grunde muss ein Beweisantritt substantiiert sein, d.h. es muss nach dem Vorbringen des Beteiligten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden. Ein bloßes Bestreiten genügt hierfür nicht. Hier mussten deshalb Umstände dargelegt werden, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1986 - 4 CB 8.86 -, juris Rn. 3; vgl. zu § 418 Abs. 2 ZPO auch Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 418 ZPO Rn. 4, § 182 ZPO Rn. 15).
35Bei Anwendung dieser Vorgaben ist auf der Grundlage des Klagevorbringens nicht ersichtlich, dass die Feststellung des Postbediensteten unrichtig ist. Die Einwendung des Klägers, unter der vom Bundesamt verwendeten Anschrift gewohnt zu haben, begründet nicht die Annahme, dass der Klä;ger für den Postbediensteten unter dieser Anschrift ermittelbar gewesen sein musste (anders wohl VG Münster, Urteil vom 22. Juni 2018 - 7 K 5191/16.A -, juris Rn. 25 ff = www.nrwe.de; BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 13a B 15.50173 –, juris Rn. 17 i. V. m. Rn. 4). Vielmehr trägt der Kläger vor, dass auch andere Briefe nicht in seinen Briefkasten eingeworfen werden. Die Briefe würden immer zum Sozialamt geschickt, das sie ihm bei Gelegenheit seiner Vorsprachen aushändige. Der Kläger bestätigt damit, dass er keine Vorsorge getroffen hat, dass ihn unter seiner Anschrift postalische Mitteilungen erreichen. Gründe irgendwelcher Art, warum ihn die Post nicht erreicht, trägt er nicht vor. Damit trägt er auch nicht, insbesondere nicht substantiiert vor, dass die Gründe für die Unerreichbarkeit außerhalb seiner Sphäre liegen. Gleichzeitig ist nicht ausgeschlossen, dass die Gründe in seiner Sphäre liegen. Angesichts des Vorbringens des Klägers ist wahrscheinlich, jedenfalls nicht auszuschließen, dass er seinen Briefkasten nicht bzw. nicht richtig beschriftet hat. Der von Postbediensteten für einfache Post genutzte „Notnagel Sozialamt“ ist im förmlichen Zustellungsverfahren nicht zugelassen (§ 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG, § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG, § 177 bis § 182 ZPO).
Mit der Zustellung des angefochtenen Bescheids vom 22. Juni 2017 im Wege der Amtshilfe der Ausländerbehörde begann der Lauf der Klagefrist nicht neu. Maßgeblich für den Beginn der Klagefrist ist grundsätzlich die erste Zustellung. Das gilt auch in den Fällen, in denen ein Bescheid noch einmal förmlich zugestellt wurde. Denn es liegt nicht in der Kompetenz einer Behörde, einen bereits unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt durch eine erneute Zustellung nachträglich wieder anfechtbar zu machen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 11 A 1017/16.A -, juris Rn. 16 = www.nrwe.de mit weiteren Nachweisen u. a. aus der Rechtsprechung).
37Begann die Klagefrist von zwei Wochen mit dem 5. Mai 2017, endete sie mit Ablauf von Freitag, den 19. Mai 2019 und damit vor Eingang der Klageschrift beim Verwaltungsgericht.
lass="absatzRechts">38Dem Kläger kann nicht wegen der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne, also ohne jedes Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist nicht festzustellen. Der Kläger hat seine Unkenntnis vom Lauf der Klagefrist verschuldet, indem er seine aus § 10 Abs. 1 AsylG folgenden Obliegenheiten nicht erfüllte. Aufgrund seines Verhaltens oder Unterlassens war er unter seiner Anschrift nicht zu ermitteln.
s="absatzRechts">39Die gesetzliche Vorgabe des § 60 VwGO, dass wegen der Wiedereinsetzung in eine versäumte Klagefrist im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren ein Verschulden des Antragstellers für ihn nachteilig zu berücksichtigen ist, ist auch unter Berücksichtigung des existentiellen Gehalts der Entscheidungen des Bundesamts mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Abweisung einer Asylklage als unzulässig führt nicht zu einem unerträglichen Ergebnis. Nach einem Prozessurteil bietet das Verfahrensrecht hinreichende Möglichkeiten zu verhindern, dass ein Asylbewerber einer existentiellen Gefahr ausgesetzt wird (vgl. zur Zurechnung selbst des Fremdverschuldens eines Prozessbevollmächtigten BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris; Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 ‑, juris = InfAuslR 2000, 459).
40Im Übrigen führt die Abweisung der Klage als unzulässig im hier zu beurteilenden Einzelfall auch deshalb nicht zu einem unerträglichen Ergebnis, weil die Klage auch in der Sache unbegründet ist. Der Bescheid des Bundesamts vom 4. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). … (wird ausgeführt)
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 182 Zustellungsurkunde 6x
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- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 98 2x
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- VwGO § 167 1x
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- § 10 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG 1x (nicht zugeordnet)
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