Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 11 K 1470/17

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Zuwendungsbescheids vom 31. Januar 2017 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Zuwendung in Höhe von 133,69 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 1/5, der Beklagte 4/5 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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