Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 11 K 1470/17
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Zuwendungsbescheids vom 31. Januar 2017 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Zuwendung in Höhe von 133,69 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 1/5, der Beklagte 4/5 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer fünfprozentigen Cross-Compliance-Kürzung eines auf das Kalenderjahr 2016 bezogenen Zuwendungsbescheids für die Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen in besonders geschützten Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen wegen einer Rohmilchabgabe.
3Mit am 14. Mai 2016 bei dem Beklagten eingegangenem Antrag beantragte der Kläger für das Kalenderjahr 2016 die Basisprämie, die Greeningprämie, die Ausgleichszahlung für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen sowie die Umverteilungsprämie. Der Kläger erklärte dabei u.a., ihm sei bekannt, dass die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß den Artikeln 91 bis 95 und des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten und ein eventueller Verstoß nach den Artikeln 38 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu einer Kürzung der Prämie führen könne. Darüber hinaus enthielt die Anlage B1 (Ausgleichszahlung für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen) zusätzlich den Hinweis, dass Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen geahndet würden, was zu Kürzungen der Ausgleichszahlung führen könne.
4Vom 13. Mai 2016 bis zum 16. Mai 2016 fand auf einer Wiese des Klägers ein Zeltferienlager mit ca. 40 - 70 Kindern statt. Mehrere Kinder, die während des Ferienlagers Milch konsumiert hatten, erkrankten an Bauchkrämpfen und Durchfall; fünf dieser Kinder wiesen nachweislich den Befund „Campylobacter jejuni“ im Stuhl auf.
5Am 1. Juni 2016 nahm die Zeugin I. vom Kreis C. – nachdem eine Verbraucherbeschwerde erhoben worden war – eine unangekündigte Vor-Ort-Kontrolle des Betriebes des Klägers vor. Dabei wurde eine Probenahme von Rohmilch aus dem Tank auf dem klägerischen Hof durchgeführt, um diese beim Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt N. -F. -M. auf Campylobacter zu untersuchen. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurde ein Verstoß gegen Art. 14 der VO (EG) Nr. 178/2002 festgestellt. Der Verstoß wurde als schwer bewertet und mit einem Kürzungsprozentsatz i. H. v. 5 % bewertet.
6Nach dem Vermerk über die Kontrolle, den die Zeugin I. unter dem 18. Juli 2016 erstellte, habe der Kläger ihr gegenüber auf Befragen zugegeben, dass von den Teilnehmern des Ferienlagers Rohmilch abgeholt worden sei. Ihm – dem Kläger – sei nicht bewusst gewesen, dass die Abgabe von Rohmilch an Verbraucher verboten sei. Daraufhin habe die Zeugin I. – so ihr Vermerk – ihm erläutert, unter welchen – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen eine Rohmilchabgabe in rechtlicher Hinsicht zulässig sei.
7Unter dem 22. Juni 2016 erstellte das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt N. -F. -M. den Prüfbericht, wonach in der Rohmilchprobe Campylobacter nachgewiesen werden konnte. Der Nachweis von Campylobacter jejuni in Stuhlproben der Patienten und in der vorliegenden Probe lasse den Verdacht zu, dass der Verzehr von Rohmilch dieses Milcherzeugers durch die betroffene Gruppe und das Auftreten von Durchfall und Erbrechen in ursächlichem Zusammenhang stünden. Zur Feststellung, ob es sich bei den Stuhlproben und der Rohmilchprobe um denselben Erreger handelt, wurde der Stamm Campylobacter jejuni aus der Rohmilch an das Nationale Referenzlabor für Campylobacter beim Bundesinstitut für Risikobewertung gesendet. Nach dem Inhalt des Prüfberichts des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 28. Juli 2016 handelt es sich bei dem Milchisolat mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um den Ausbruchsstamm.
8Mit am 15. September 2016 bei der Staatsanwaltschaft N1. eingegangenem Schreiben stellte der Kreis C. bei der Staatsanwaltschaft N1. Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts der unerlaubten Abgabe von Rohmilch an Verbraucher (Verstoß gegen § 17 Abs. 1 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)). In der Strafanzeige führte der Kreis C. u.a. aus, der Kläger habe Rohmilch an Dritte weitergegeben, wobei er die Rohmilchabgabe weder beim Kreis C. angezeigt noch an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar den Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht habe. Daraufhin wurde das Ermittlungsverfahren 45 Js 959/16 StA N1. eingeleitet.
9Unter dem 5. Oktober 2016 fand eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle des Kreises C. , Fachbereich Tiere und Lebensmittel, statt, in deren Rahmen ein Verstoß gegen das Prüfkriterium „Bestandsregister“ bzgl. der vom Kläger gehaltenen Rinder festgestellt wurde, der mit einem Kürzungssatz von 1 % bewertet wurde.
10Mit Zuwendungsbescheid vom 31. Januar 2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger für das Kalenderjahr 2016 eine Zuwendung in Höhe von 3.175,13 Euro für die Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen in besonders geschützten Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen. Der Beklagte nahm dabei eine Kürzung aufgrund eines Cross-Compliance-Verstoßes in Höhe von 5 %, was vorliegend 167,11 Euro entsprach, vor.
11Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 28. Februar 2017 insoweit Klage erhoben, als dieser eine Cross-Compliance-Kürzung in Höhe von 167,11 Euro enthält.
12Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Schreiben vom 9. Dezember 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft N1. im Ermittlungsverfahren 45 Js 959/16 StA N1. und macht ergänzend im Wesentlichen geltend: Zum einen habe er keine Rohmilch an Dritte abgegeben. Zwei junge Erwachsene hätten gegenüber seiner (damaligen) Lebensgefährtin suggeriert, er – der Kläger – habe angeordnet, seine Lebensgefährtin solle ihnen Rohmilch abfüllen bzw. ihnen einen Behälter mit Rohmilch überlassen. Er habe dies jedoch nicht angeordnet. Darüber hinaus sei auf dem Rohmilchtank an seinem Hof ein großes Schild befestigt, das den gut lesbaren Hinweis enthalte, dass die im Tank befindliche Rohmilch vor dem Verzehr abgekocht werden müsse. Die beiden jungen Erwachsenen hätten darüber hinaus gegenüber seiner Lebensgefährtin erklärt, die Rohmilch am nächsten Tag bezahlen zu wollen. Eine Bezahlung sei jedoch nicht erfolgt. Er habe auch niemals eingeräumt, einer anderen Person Rohmilch ausgehändigt zu haben. Er hätte verhindert, dass Dritte in den Besitz der Rohmilch gelangen, wäre ihm bekannt geworden, dass dies versucht wird.
13Der Kläger beantragt,
14den Zuwendungsbescheid vom 31. Januar 2017 dahingehend abzuändern, dass ihm eine Zuwendung in Höhe von 3.342,24 Euro bewilligt wird.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Gesamtbetrag der zu gewährenden Ausgleichszahlung werde gekürzt, wenn die verbindlichen Anforderungen der Art. 91 bis 95 und des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013 von den Zuwendungsempfängern in dem betreffenden Kalenderjahr nicht im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung erfüllt würden. Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dürften Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden. Nach § 17 Abs. 1 Tier-LMHV sei es verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben. § 17 Abs. 2 - 4 Tier-LMHV sehe Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot des § 17 Abs. 1 Tier-LMHV vor, die vorliegend jedoch nicht in Betracht kämen, da dem Kläger keine Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Tier-LMHV erteilt worden und die Abgabe von Rohmilch der zuständigen Behörde nicht angezeigt worden sei. Der klägerische Vortrag, wonach er keine Rohmilch abgegeben habe, werde bestritten. Der Kläger habe gegenüber der Zeugin I. vom Kreis C. auf Befragen zugegeben, dass von den Teilnehmern des Ferienlagers Rohmilch abgeholt worden sei und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Abgabe von Rohmilch an den Verbraucher verboten sei. Hätte sich der Sachverhalt hingegen so zugetragen, wie der Kläger es nunmehr im gerichtlichen Verfahren vortrage, so könne nicht erklärt werden, warum der Kläger gegenüber der Zeugin I. zum damaligen Zeitpunkt angegeben habe, dass er selbst die Rohmilch abgegeben habe. Bei fahrlässigen Erstverstößen werde gemäß Art. 97, 99 VO (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. Art. 39 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 im Regelfall eine Kürzung von 3 % angesetzt. Da der Verstoß vorliegend als schwer eingestuft worden sei, sei der Kürzungssatz auf 5 % erhöht worden. Der Kläger habe vorliegend nämlich nicht lediglich entgegen dem Verbot des § 17 Abs. 1 Tier-LMHV Rohmilch an Verbraucher abgegeben. Die Folgen seien auch besonders schwerwiegend gewesen, da – was unstreitig ist – mehrere Kinder an Bauchkrämpfen und Durchfall erkrankt seien und bei fünf Erkrankten der Befund „Campylobacter jejuni“ vorliege.
18Mit Verfügung vom 29. März 2019 hat die Staatsanwaltschaft N1. das gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der unerlaubten Abgabe von Rohmilch an Verbraucher geführte Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO (keine für eine Überführung geeigneten Beweismittel) eingestellt.
19Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung über die Frage, ob der Kläger durch eine ihm unmittelbar anzulastende Handlung unerlaubt Rohmilch an Verbraucher abgegeben hat,
Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N2. C1. , M1. I1. , M2. S. , G. S. , B. C2. und S1. I. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 11 K 823/17, den Inhalt der von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der von der Staatsanwaltschaft N1. übersandten Akten Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22A. Die zulässige Verpflichtungsklage ist in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der Beklagte die Zuwendung eines weiteren Betrags in Höhe von 133,69 Euro abgelehnt hat. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, ihm eine weitere Zuwendung in Höhe von 133,69 Euro zu bewilligen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2017 ist hingegen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit der Beklagte darüber hinaus die Zuwendung eines weiteren Betrags in Höhe von 33,42 Euro – die dann insgesamt einem Betrag von 167,11 Euro entsprochen hätte – abgelehnt hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, ihm zusätzlich eine weitere Zuwendung in Höhe von 33,42 Euro zu bewilligen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23Gemäß Ziffer 7.1 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung) (Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen – II – 4 – 941.00.05.03 vom 3. Juni 2015) wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Ausgleichszahlung nach den Artikeln 38 bis 41 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gekürzt, wenn die verbindlichen Anforderungen der Artikel 91 bis 95 und des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von den Zuwendungsempfängern nicht im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung erfüllt werden. Nach Art. 91 VO (EU) Nr. 1306/2013 wird gegen einen Begünstigten, der die Cross-Compliance-Vorschriften nicht erfüllt, eine Verwaltungssanktion verhängt (Abs. 1), wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und wenn der Verstoß die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten betrifft und/oder die Fläche des Betriebs des Begünstigten betroffen ist (Abs. 2). Gemäß Art. 93 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 umfassen die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Auf mitgliedstaatrechtlicher Ebene der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet wiederum § 2 Abs. 1 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes einen Begünstigten dazu, seinen Betrieb nach den in der Anlage II der VO (EU) Nr. 1306/2013 mit der Angabe „GAB“ bezeichneten Grundanforderungen an die Betriebsführung zu führen (Nr. 1) bzw. Maßnahmen zu ergreifen, um die in Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 mit der Angabe „GLÖZ“ bezeichneten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand einzuhalten (Nr. 2). Gemäß Art. 99 VO (EU) Nr. 1306/2013 wird zur Anwendung der Verwaltungssanktion der Gesamtbetrag der Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde oder zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem betreffenden Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen (Abs. 1 Satz 1); bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden u.a. Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße berücksichtigt (Abs. 1 Satz 2); bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 % (Abs. 2 Satz 1). Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier bedeuten, werden immer mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet (Abs. 2 UA 3); bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten (Abs. 3). Nach Art. 39 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen, die sich in der Regel auf 3 % beläuft (Abs. 1 UA 1); auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, kann die Zahlstelle jedoch unter Berücksichtigung von wiederholtem Auftreten, Ausmaß, Schwere und Dauer des Verstoßes beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % zu verringern oder auf 5 % zu erhöhen (Abs. 1 UA 2).
24Die (materielle) Beweislast dafür, dass ein Begünstigter durch eine Handlung oder Unterlassung, die ihm unmittelbar anzulasten ist, eine Cross-Compliance-Vorschrift nicht erfüllt, trägt aufgrund allgemeiner Beweislastregeln der Beklagte. Es handelt sich hierbei nämlich um eine für ihn günstige tatbestandliche Voraussetzung, die ihn – wenn sie vorliegt – zu einer Kürzung der Subvention berechtigten würde, mithin zu einer ihm günstigen Rechtsfolge führen würde.
25I. Nach Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 gehört zu den anzuwendenden Cross-Compliance-Vorschriften aus dem Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ mit dem Hauptgegenstand „Lebensmittelsicherheit“ unter GAB 4 die Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden. Nach Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie a) gesundheitsschädlich sind oder b) für den Verzehr durch Menschen ungeeignet sind. Auf mitgliedstaatlicher Ebene der Bundesrepublik Deutschland wiederum ist es nach § 17 Abs. 1 Tier-LMHV verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben. § 17 Abs. 2 - 4 Tier-LMHV sieht (hier unstreitig nicht einschlägige) Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot des § 17 Abs. 1 Tier-LMHV vor.
26Der ihn treffenden Beweislast dafür, dass der Kläger durch eine ihm unmittelbar anzulastende Handlung unerlaubt Rohmilch an Verbraucher abgegebenhat
und damit einen Cross-Compliance-Verstoß begangen hat, konnte der Beklagte nicht nachkommen, so dass die Voraussetzungen des von dem Beklagten vorgenommenen fünfprozentigen Cross-Compliance-Abzuges nicht vorliegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erscheint es zwar durchaus möglich, dass der Kläger durch eine ihm unmittelbar anzulastende Handlung unerlaubt Rohmilch an Verbraucher abgegeben hat.Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere auch nicht davon überzeugt,dass der Kläger nicht durch eine ihm unmittelbar anzulastende Handlung unerlaubt Rohmilch an Verbraucher abgegeben hat. Das Gericht konnte jedoch, nachdem es in der mündlichen Verhandlung Beweis durch Vernehmung der Zeugen N2. C1. , M1. I1. , M2. S. , G. S. , B. C2. und S1. I. erhoben hat, wiederum auch nicht die erforderliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon gewinnen, dass der Kläger durch eine ihm unmittelbar anzulastende Handlung unerlaubt Rohmilch an Verbraucher abgegeben hat. Da weitere hinreichend erfolgversprechende Beweismittel (etwa namentlich genannte weitere Zeugen) nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht mehr zur Verfügung stehen, besteht auch keine Möglichkeit mehr, den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO) weiter zu erforschen. Dies entspricht nicht nur der Einschätzung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, die daher auch keine weitere Beweiserhebung angeregt bzw. entsprechende Beweisanträge gestellt haben. Auch die Staatsanwaltschaft N1. ist im gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der unerlaubten Abgabe von Rohmilch an Verbraucher geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu diesem Ergebnis gelangt, wie daraus hervorgeht, dass diese das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts (keine für eine Überführung geeigneten Beweismittel) eingestellt hat. Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt die beweisrechtliche Situation eines sog. „non liquet“ vor, d.h. das Gericht kann weder mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit davon ausgehen, dass der Kläger durch eine ihm unmittelbar anzulastende Handlung unerlaubt Rohmilch an Verbraucher abgegeben hat, noch kann es mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit davon ausgehen, dass dies nicht der Fall ist. Der Beklagte ist damit der ihn treffenden materiellen Beweislast nicht nachgekommen.
Die Aussagen, die die Zeugen N2. C1. , M1. I1. , M2. S. , G. S. , B. C2. und S1. I. in der mündlichen Verhandlung getätigt haben, sind zur Beantwortung der Frage, ob der Kläger durch eine ihm unmittelbar anzulastende Handlung unerlaubt Rohmilch an Verbraucher abgegeben hat, letztlich allesamt unbrauchbar. Sie sind überwiegend
sämtlich
unergiebig und teils von Erinnerungslücken, Unsicherheiten und Mutmaßungen sowie von Widersprüchen zu in früheren Vernehmungen getätigten Aussagen geprägt; teilweise sind die Aussagen auch unglaubhaft.
1. Die Aussage des Zeugen N2. C1. ist bereits vollständig unergiebig. Zur Beantwortung der Frage, ob der Kläger durch eine ihm unmittelbar anzulastende Handlung unerlaubt Rohmilch an Verbraucher abgegeben hat, gibt sie nichts her.
29Der Zeuge C1. hat im Wesentlichen ausgesagt, er habe mit dem Landwirt nichts zu tun gehabt und sei selber kein einziges Mal auf dem Hof gewesen. Auch mit dem Abholen der Milch habe er nichts zu tun gehabt. Er wisse auch nicht mehr, wer damals die Milch abgeholt habe. Mit Lebensmittelbeschaffungen habe er in der Regel nichts zu tun; er sei Handwerker und eher für die Zelte zuständig. Von den Erkrankungen habe er erst relativ spät gehört. Es sei natürlich außergewöhnlich gewesen, dass Kinder wegen der Rohmilch erkrankten, aber mehr könne er dazu nicht sagen. Er könne auch nicht sagen, ob es jeden Tag Milch gegeben habe oder nur am Sonntag.
302. Die Aussage des Zeugen M1. I1. ist ebenfalls unergiebig, zudem von behaupteten gravierenden Erinnerungslücken geprägt und unglaubhaft. Zur Beantwortung der Frage, ob der Kläger durch eine ihm unmittelbar anzulastende Handlung unerlaubt Rohmilch an Verbraucher abgegeben hat, gibt sie nichts her.
31Der Zeuge I1. hat im Wesentlichen ausgesagt, er wisse nicht, wer die Milch abgeholt habe. Es sei nicht darüber gesprochen worden, wer die Milch abgeholt habe. Zumindest sei dies kein Thema in den Leiterrunden gewesen, an denen er teilgenommen habe. Wahrscheinlich sei er auch nicht bei jeder Leiterrunde dabei gewesen. Im Orga-Team sei er nicht gewesen. Wer die Lagerleitung innegehabt habe bzw. im Orga-Team gewesen sei, wisse er nicht. Die ganze Organisation des Lagers habe über WhatsApp-Gruppen stattgefunden. Ob es bei dem Lager nur einmal oder mehrmals Milch gegeben habe, wisse er ebenfalls nicht mehr. Auch wisse er nicht mehr, von wem er erfahren habe, dass Kinder erkrankt seien. Er vermute, dass er dies durch seine Eltern erfahren habe. Er könne definitiv verneinen, dass er hier jemanden schützen möchte, der möglicherweise auf nicht ganz zulässige Art und Weise die Milch besorgt habe.
323. Die Aussage, die die Zeugin M2. S. in der mündlichen Verhandlung getätigt hat, ist zum einen unergiebig und – unabhängig von der Frage, ob sie insoweit unglaubhaft ist – zumindest von behaupteten gravierenden Erinnerungslücken geprägt, zum anderen widerspricht sie in einem zentralen Punkt der Aussage, die sie am 24. Januar 2017 als Zeugin vor der Polizei (im gegen den Kläger wegen des Verdachts der Abgabe der unerlaubten Abgabe von Rohmilch an Verbraucher geführten Ermittlungsverfahren) getätigt hat. Zur Beantwortung der Frage, ob der Kläger durch eine ihm unmittelbar anzulastende Handlung unerlaubt Rohmilch an Verbraucher abgegeben hat, gibt sie bei verständiger Würdigung nichts her.
33Die Zeugin S. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht im Wesentlichen ausgesagt, sie sie für das Pfingstlager 2016 nicht Teil des Orga-Teams gewesen. Sie wisse auch nicht, wer damals zum Orga-Team gehört habe. Im Orga-Team seien ca. fünf bis sechs Personen für die Organisation des Zeltlagers zuständig gewesen. Sie könne sich noch daran erinnern, dass sie einmal Wasser (auf dem Hof des Klägers) abgeholt habe. Wer die Milch abgeholt habe, wisse sie nicht. Sie könne sich daran erinnern, dass sie auf eine Mitarbeiterin des Klägers getroffen sei, als sie das Wasser abgeholt habe. Diese sei auch die einzige Person gewesen, die auf dem Hof gewesen sei. Das Wasser hätten sie vom Hof von einem Gartenschlauch bekommen. Für solche Zwecke gingen sie mit zwei oder drei Personen zum Hof. Auch sei sie – die Zeugin S. – nochmals auf dem Hof gewesen, um sich vom Kläger zu verabschieden. Es sei das erste Mal gewesen, dass einige Kinder aus dem Grunde (des Konsums der Milch) erkrankt seien. Das sei im Anschluss in der Lagerrunde durchaus auch thematisiert worden. Sie sei verwundert gewesen, dass sie keine entsprechende Rückmeldung von den Eltern bekommen hätten. Sie habe an ca. zehn bis zwölf Pfingstlagern teilgenommen. Am Schluss bekomme der Landwirt in der Regel einen Präsentkorb oder ähnliches als Dank. Der Unterschied zwischen Rohmilch und normaler Milch sei ihr durchaus bekannt. Auf Frage, warum sie dann nicht darauf gedrängt habe, dass die Milch vor dem Verzehr abgekocht werde, könne sie dazu sagen, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Behandlung in erster Linie für die Haltbarkeit erfolge und nicht, um Bakterien abzutöten.
34In der Zeugenvernehmung vor der Polizei, die am 24. Januar 2017 stattgefunden hatte, hatte die Zeugin S. demgegenüber im Wesentlichen ausgesagt: Sie meine, dass sie zusammen mit einem weiteren Betreuer als erste bei dem Bauern nach Milch gefragt habe. Wer sie begleitet habe, wisse sie nicht mehr. G. (S. ) sei es auf keinen Fall gewesen. Mit ihm sei sie später und nur einmal beim Bauern zum Wasser-, nicht aber zum Milchholen gewesen. Es sei schon vor dem Zeltlager mit dem Bauern abgeklärt worden, dass sie die Milch für die Kinder bei ihm beziehen könnten. Das mache immer das Orga-Team. Wer das 2016 gewesen sei, wisse sie nicht. Zusammen mit ihrem Begleiter sei sie (als sie die Milch abgeholt habe) vom Zeltlager zum Bauernhof gefahren. Dort seien sie auf eine Frau – evtl. eine Mitarbeiterin – getroffen. Sie hätten sich vorgestellt und erklärt, dass das mit der Milch vorab mit dem Bauern schon abgeklärt worden sei. Sie hätten sie gefragt, woher sie die Milch bekommen könnten. Die Frau habe etwas verdutzt geschienen und offenbar nichts von der Absprache gewusst. Nachdem sie es ihr erklärt hätten, sei sie mit ihnen zusammen zu einem großen Edelstahltank gegangen, in dem sich die Milch befunden habe. Sie hätten ihre mitgebrachten Kanister an die Dame übergeben, die diese dann mit Milch gefüllt habe. Sie hätten die gefüllten Kanister zurückerhalten und seien dann wieder zum Zeltlager gefahren. Nach ihrer Erinnerung sei es das einzige Mal gewesen, dass sie – die Zeugin S. – mit zum Milchabholen auf dem Bauernhof gewesen sei. Danach sei sie noch mehrfach dort gewesen, um Wasser zu holen. In der übrigen Zeit seien dann andere Betreuer bei dem Bauern zum Milchholen gewesen. Wer das im Einzelnen gewesen sei, wisse sie nicht mehr. An dem Edelstahltank sie ihr nichts aufgefallen, sie habe aber auch nicht darauf geachtet. Die Frau habe sie auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Rohmilch vor dem Verzehr abgekocht werden müsse. Vielleicht habe sie es selber nicht gewusst. Daher hätten sie letztlich auch tatsächlich die Milch nicht jeweils vorher abgekocht, sondern nur erwärmt. Auf Vorhalt des vernehmenden Polizeibeamten, sie solle von der Frau zu Beginn auf dem Bauernhof zunächst zu dem Bauern geschickt worden sein; dieser sei bei den Kälbern gewesen, gab die Zeugin S. in der damaligen Vernehmung an: Dies treffe nicht zu, sie habe den Bauern das erste Mal gesehen, als sie sich am Ende des Zeltlagers bei ihm bedankt hätten; die Frau habe sie nicht zu ihm geschickt.
35Die Aussage, die die Zeugin S. in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht getroffen hat, und die Aussage, die sie im Rahmen der polizeilichen Vernehmung getroffen hat, widersprechen sich damit in einem zentralen Punkt: Während sie in der mündlichen Verhandlung angab, (lediglich) einmal Wasser, nicht jedoch Milch vom Bauernhof des Klägers abgeholt zu haben, hatte sie in der polizeilichen Vernehmung angegeben, sie meine, dass sie zusammen mit einem weiteren Betreuer als erste Milch vom Bauernhof des Klägers abgeholt habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs in der mündlichen Verhandlung gab sie an, es „klingele da etwas“. Anschließend gab die Zeugin S. jedoch wiederum keine konsistente, detaillierte und widerspruchsfreie Aussage ab. Sie führte vielmehr aus, sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern, dass bzw. wie sie die Milch abgeholt habe. Sie könne nicht mit Bestimmtheit sagen, ob sie Milch abgeholt habe. Sie gehe jedoch davon aus, dass ihre Aussage damals (vor der Polizei) richtig protokolliert worden sei. Nur der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass die – bei der gerichtlichen Vernehmung sehr nervös und wenig überzeugend wirkende – Zeugin schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung aus eigener Anschauung nicht bestätigen konnte, dass der Kläger von der Milchabgabe wusste.
364. Die Aussage, die der Zeuge G. S. in der mündlichen Verhandlung getätigt hat, ist unergiebig, von behaupteten gravierenden Erinnerungslücken geprägt und unglaubhaft. Darüber hinaus widerspricht sie in zwei zentralen Punkten der Aussage, die der Zeuge S. am 4. November 2016 als Zeuge vor der Polizei (im gegen den Kläger wegen des Verdachts der unerlaubten Abgabe von Rohmilch an Verbraucher geführten Ermittlungsverfahren) getätigt hat. Zur Beantwortung der Frage, ob der Kläger durch eine ihm unmittelbar anzulastende Handlung unerlaubt Rohmilch an Verbraucher abgegeben hat, gibt sie, zumal der Zeuge im Rahmen seiner gerichtlichen Vernehmung einen sehr selbstgefälligen Eindruck hinterließ und nicht an einer Aufklärung des Sachverhalts interessiert schien,nichts her.
37Der Zeuge S. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht im Wesentlichen ausgesagt, er sei damals nicht Teil des Orga-Teams gewesen. Wer damals zum Orga-Team gehört habe, wisse er aufgrund der Vielzahl der Veranstaltungen nicht mehr. Es fänden ca. zwanzig Veranstaltungen im Jahr statt und jedes Mal werde ein Orga-Team gebildet. Sonntags hätten sie Milch gehabt, vielleicht auch öfters. Die Frage der Milchabholung werde im Zeltlager selbst jeweils von der Leiterrunde besprochen. Dort werde auch festgelegt, wer die Milch bzw. das Wasser abhole. Es sei nicht so gewesen, dass sie feste Leute zum Abholen bestimmt hätten. Wer letztlich die Milch abgeholt habe, wisse er nicht. Es hätten alle unterschiedliche Aufgaben gehabt. Sie hätten die Milch damals erwärmt, nicht jedoch gekocht. Er glaube auch, dass er Milch getrunken habe, zumal er Kakao sehr gerne möge. Er habe nach dem Pfingstlager Übelkeit gehabt bzw. habe unter Magenkrämpfen gelitten. Beschwerden seitens der Eltern habe es nicht gegeben. Ihm sei zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt gewesen, dass Rohmilch erst abgekocht werden müsse; sein Onkel sei Landwirt.
38In der Zeugenvernehmung vor der Polizei, die am 4. November 2016 stattgefunden hatte, hatte der Zeuge S. demgegenüber im Wesentlichen ausgesagt: Um die Milch vom Bauern U. habe er sich nicht gekümmert. Er habe die Frage der Milchabholung in eine WhatsApp-Gruppe eingestellt undmit seiner Schwester M2. S. darüber gesprochen, die einmal Milch abgeholt habe. Danach habe der Bauer U. zu Beginn des Lagers vorgeführt, wie die Milch aus seinem großen Stahltank abgezapft werde. Diejenigen Betreuer (zwei oder drei), die morgens Brötchen geholt hätten, hätten dann aus dem Stahltank die Milch in 2- und 5-Liter-Kanistern abgefüllt. Anschließend sei die Milch auf Gaskochern erwärmt – nicht jedoch zum Kochen gebracht – worden und als Kakao ausgegeben worden, den u.a. auch er selbst getrunken habe. Während des Lageraufenthaltes habe keiner Beschwerden gemeldet. Er selbst habe aber unmittelbar danach Magen- und Darmbeschwerden über einen Zeitraum von 5-6 Tagen gehabt. Ihm selbst sei nicht bekannt gewesen, dass es sich bei der Milch im Tank um Rohmilch gehandelt habe; ob die anderen das gewusst hätten, wisse er nicht. Der Unterschied zwischen normaler Milch und Rohmilch sei ihm nicht bekannt gewesen.
39Die Aussage, die der Zeuge S. in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht getroffen hat, und die Aussage, die er im Rahmen der polizeilichen Vernehmung getroffen hat, widersprechen sich damit in zwei zentralen Punkten: Während der Zeuge S. in der mündlichen Verhandlung nichts davon berichtete, dass seine Schwester, die Zeugin M2. S. , einmal Milch abgeholt habe, hatte er dies in seiner polizeilichen Vernehmung geschildert und im Übrigen (als Zeuge vom Hörensagen, vermittelt u.a. durch seine Schwester, die Zeugin S. ) auch näher ausgeführt, dass der Bauer U. zu Beginn des Lagers vorgeführt habe, wie die Milch aus seinem großen Stahltank abgezapft werde. Diese Vorführung erwähnte der Zeuge S. in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort mehr. Auf Vorhalt seiner Angabe im Rahmen der polizeilichen Vernehmung, dass er detailliert geschildert habe, wie die Milchabholung vonstatten gegangen sei, gab der Zeuge in der mündlichen Verhandlung ersichtlich gelangweilt
lediglich an, dann werde es so gewesen sein; aufgrund des Zeitablaufs könne er sich nicht mehr genau erinnern. Diese Einlassung erscheint wenig plausibel. Auch besteht ein eklatanter Widerspruch zwischen seiner großspurig vorgeg
tragenen Aussage in der mündlichen Verhandlung, ihm sei schon damals bekannt gewesen, dass Rohmilch erst abgekocht werden müsse, sein Onkel sei Landwirt, und seiner Aussage vor der Polizei, ihm sei der Unterschied zwischen normaler Milch und Rohmilch nicht bekannt gewesen. Auf Vorhalt, dass er bei der Polizei gesagt habe, dass ihm der Unterschied zwischen normaler Milch und Rohmilch nicht bekannt gewesen sei, gab der Zeuge S. lediglich lapidar an, dann werde dies wohl stimmen. Diese Einlassung überzeugt ebenfalls nicht, gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge S. in der mündlichen Verhandlung einen Zusammenhang zwischen seiner dort behaupteten Kenntnis des Unterschieds zwischen normaler Milch und Rohmilch bereits zum Zeitpunkt des Ferienlagers und der Tatsache, dass sein Onkel Landwirt sei, hergestellt hatte.
5. Die Aussage, die die Zeugin B. C2. in der mündlichen Verhandlung getätigt hat, ist zur Beantwortung der Frage, ob der Kläger durch eine ihm unmittelbar anzulastende Handlung unerlaubt Rohmilch an Verbraucher abgegeben hat, unergiebig und insbesondere von Erinnerungslücken geprägt. Im Übrigen folgt bei einer Wahrunterstellung dieser Aussage gerade nicht, dass der Kläger durch eine ihm unmittelbar anzulastende Handlung unerlaubt Rohmilch an Verbraucher abgegeben hat. Bei Wahrunterstellung dieser Aussage hat der Kläger vielmehr weder unmittelbar selber unerlaubt Rohmilch an Verbraucher abgegeben noch zurechenbar veranlasst, dass Dritte unerlaubt Rohmilch an Verbraucher abgeben.
41Die Zeugin C2. , die nach eigener Aussage bis ca. Frühjahr 2016 die Lebensgefährtin des Klägers gewesen sein will und bis November 2018 auf dessen Hof gearbeitet haben will, hat im Wesentlichen ausgesagt, der Kläger habe dem Jugendlager Grünlandfläche zur Verfügung gestellt. Zwei von der Gruppe – wer dies genau gewesen sei, wisse sie nicht mehr – seien irgendwann (der genaue Tag sei ihr nicht mehr bekannt) gekommen und hätten Milch gewollt. Sie habe sie auf Herrn U. verwiesen. Dieser sei gerade dabei gewesen, die Kälber zu füttern. Sie habe dann weiter gearbeitet. Die beiden (Jugendlichen) seien zurückgekommen und hätten gesagt, dass das okay sei. Aufgrund dieses Feedbacks sei sie davon ausgegangen, dass Herr U. mit der Abgabe der Milch einverstanden gewesen sei, und habe die Milch den beiden gegeben. Sie hätten einen Kanister dabei gehabt, der jedoch nicht besonders sauber gewesen sei. Sie – die Zeugin C2. – sei zu dem Zeitpunkt im Tankraum gewesen. Herr U. sei, so schätze sie, ca. 100 bis 150 Meter entfernt gewesen. Am Tank habe ein Schild gehangen, dass die Milch abgekocht werden müsse, sie selber habe darauf nicht gesondert hingewiesen. Sie wisse nur von diesem einem Mal der Milchabgabe. Ob die Jugendlichen auch nach Wasser gefragt hätten, wisse sie nicht (mehr). Das Abzapfen der Milch verursache keine besonderen Schwierigkeiten, es sei so wie bei einem Bierzapfhahn. Noch am selben Tag habe sie Herrn U. von dem Vorfall erzählt und auch berichtet, dass die Jugendlichen ihr kein Geld gegeben hätten, sowie ihn gefragt, ob das so okay gewesen sei. Er habe zumindest nicht empört reagiert, für ihn sei das aus ihrer Sicht okay gewesen, wie es gelaufen sei. Sie könne sich insbesondere nicht daran erinnern, dass er zu diesem Zeitpunkt gesagt habe, dass die beiden Jugendlichen nicht bei ihm gewesen seien. Sie hätten auch nicht darüber gesprochen, wie sie sich verhalten solle, falls die Jugendlichen wieder kommen sollten. Als die Anzeige gekommen sei, hätten sie – die Zeugin C2. und Herr
U. –und Herr Teklote
versucht, sich zu erinnern, wie es gelaufen sei. Sie meine, dass er dann gesagt habe, dass die beiden Jugendlichen nicht bei ihm gewesen seien. In der Zeit, in der sie bei Herrn U. gearbeitet habe, sei es das einzige Zeltlager gewesen.
6. Die Aussage, die die Zeugin I. in der mündlichen Verhandlung getätigt hat, ist letztlich ebenfalls unergiebig. Zur Beantwortung der Frage, ob der Kläger durch eine ihm unmittelbar anzulastende Handlung unerlaubt Rohmilch an Verbraucher abgegeben hat, gibt sie im Ergebnis ebenfalls nichts her. Zwar gibt die Zeugin I. in der mündlichen Verhandlung u.a. an, Herr U. habe auf entsprechende Frage ihr gegenüber damals zugegeben, die Milch abgegeben zu haben.
43Ihre Aussage steht jedoch zum einen in teilweisem Widerspruch zu einer Äußerung, die sie am 8. Februar 2017 gegenüber der Staatsanwaltschaft N1. getätigt hatte. Während sie nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht angab, sie sei sich „ganz sicher“, dass kein Schild („Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“) bei dem Kläger vorhanden gewesen sei (im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung schränkte sie diese Aussage insofern ein, als sie angab, sie wisse nicht mehr, ob sich möglicherweise an der Kühlung ein Schild befunden habe), hatte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft N1. am 8. Februar 2017 angegeben, eine Erinnerung an ein Schild auf dem Tank bei ihrer Kontrolle habe sie nicht mehr; sie gehe jedoch davon aus, dass kein Schild angebracht gewesen sei, andernfalls hätte sie dies in ihrem Vermerk erwähnt. Warum sich die Zeugin I. nunmehr im Termin zur mündlichen Verhandlung, mehr als zwei Jahre nach dem Gespräch mit der Staatsanwaltschaft N1. , an welches sie auch nach entsprechendem Vorhalt keine Erinnerung mehr hatte, „ ganz sicher“ sein will, dass kein Schild vorhanden gewesen sei, erschließt sich dem Gericht nicht. Diese nicht erklärliche Diskrepanz zwischen ihrer Aussage vor dem erkennenden Gericht und ihrer Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft N1. weckt darüber hinaus Zweifel an der Richtigkeit auch anderer Teile ihrer Aussage vor dem erkennenden Gericht.
44Ihre Aussage vor dem erkennenden Gericht stützt sich zum anderen im Wesentlichen auf den Vermerk (Bl. 16 StA N1. 45 Js 959/16), den die Zeugin I. unter dem 18. Juli 2016 verfasst hatte, da sie vor dem erkennenden Gericht angab, sich den Vermerk zur Vorbereitung der Verhandlung am Vortag der Verhandlung angeschaut zu haben. Bereits der Vermerk vom 18. Juli 2016 ist allerdings nicht sehr detailliert. Er enthält zunächst lediglich die Feststellung, dass Herr U. auf Befragen zugegeben habe, dass von den Teilnehmern des Lagers Rohmilch abgeholt worden sei. Ein genauer Wortlaut der damaligen Äußerung von Herrn U. wird nicht angegeben. Abgesehen davon, dass angesichts einer etwaigen Strafbarkeit der Rohmilcha bgabe eine Beschuldigtenb elehrung wohl angebracht gewesen wäre, ist die im Vermerk wiedergegebene Äußerung des Klägers von ihrem Wortlaut her zwanglos mit seiner Einlassung vereinbar und belegt gerade keine ihm zurechenbare Abgabe von Rohmilch. Darüber hinaus wird im Vermerk festgehalten, dass ihm (Herrn U. ) nicht bewusst gewesen sei, dass die Abgabe von Rohmilch an Verbraucher verboten sei. Ob Herr U. dies damals gegenüber der Zeugin I. explizit so äußerte oder ob dies lediglich eine bloße Einschätzung der Zeugin I. war, ohne dass Herr U. ihr gegenüber damals dies explizit so äußerte, lässt sich dem Vermerk nicht entnehmen und konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden. Schließlich enthält der Vermerk dann anschließend lediglich die Feststellung, dass die Zeugin I. Herrn U. die Vorschriften des § 17 Tier-LMHV erläutert habe und erklärt habe, unter welchen Voraussetzungen eine Abgabe von Rohmilch möglich sei. Im Übrigen kommt dem Vermerk vom 18. Juli 2016 (und damit auch der Aussage der Zeugin I. vor dem erkennenden Gericht) auch noch aus einem anderen Grund eine geringe Überzeugungskraft zu: Der Vermerk datiert vom 18. Juli 2016. Die Zeugin I. suchte den Hof des Klägers (wie auch im Vermerk festgehalten ist) aber bereits am 1. Juni 2016 auf. In der mündlichen Verhandlung erklärte sie dazu, sie hätten erst das Ergebnis der Proben abgewartet und dann den zuvor erstellten handschriftlichen Vermerk durch den maschinengeschriebenen Vermerk ersetzt; den handschriftlichen Vermerk werde sie wohl aus dem Gedächtnis heraus erstellt haben, das sei in solchen Fällen üblich. Jedoch stellt diese Aussage der Zeugin I. keine hinreichende Erklärung dafür dar, dass der in Rede stehende Vermerk erst unter dem 18. Juli 2016 erstellt wurde. Das Untersuchungsergebnis der Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes N. -F. -M. datierte bereits vom 22. Juni 2016 (Bl. 11 ff. StA N1. 45 Js 959/16) und lag damit im Zeitpunkt der Erstellung des Vermerks bereits mehrere Wochen zurück. Der handschriftliche Vermerk der Zeugin I. wiederum ist nicht mehr Bestandteil der Akten und kann damit nicht verwertet werden. Die geringe Überzeugungskraft des Vermerks vom 18. Juli 2016 wirkt sich auf die Überzeugungskraft der Aussage der Zeugin I. vor dem erkennenden Gericht insofern (negativ) aus, als letztere (wie bereits erwähnt) am Vortag ihrer Vernehmung sich den Vermerk noch einmal angeschaut hatte, so dass davon auszugehen ist, dass ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung sich in wesentlicher Hinsicht auf den Vermerk stützte.
45II. Die Voraussetzungen für einen einprozentigen Cross-Compliance-Abzug liegen hingegen vor. Dass der Kläger durch eine ihm unmittelbar anzulastende Handlung (am Kontrolltag, dem 5. Oktober 2016) gegen das Prüfkriterium „Bestandsregister“ verstoßen hat, ist in tatsächlicher Hinsicht nämlich unstreitig. Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 müssen Tierhalter – mit Ausnahme der Transporteure – ein Register auf dem neuesten Stand halten.
46B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
47Rechtsmittelbelehrung
48Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch als elektronisches Dokument nach den vorgenannten Maßgaben eingereicht werden.
49Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
50- Prange - - Kurz - - Teipel -
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Referenzen
- Tier-LMHV § 18 Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Vorzugsmilch 1x
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- Tier-LMHV § 17 Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher 4x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- 11 K 823/17 1x (nicht zugeordnet)
- 45 Js 959/16 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 108 1x