Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 422/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29. Januar 2019.
3Der Kläger ist einziger Kommanditist der Vermögensverwaltungs xx (haftungsbeschränkt) & Co. KG (nachfolgend: KG), deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin die H. . L. Verwaltungs u. Beteiligungs xx (haftungsbeschränkt) ist. Die Geschäftsführung der KG wird von der Verwaltungs u. Beteiligungs xx (haftungsbeschränkt) übernommen, deren Geschäftsführer Herr T. U. ist. Der Kläger ist einziger Gesellschafter der xxx. Verwaltungs u. Beteiligungs UG.
4Die KG ist Eigentümerin von insgesamt drei vermieteten Eigentumswohnungen im Gebäudekomplex C. 38-52 in N1. . Zwischen dem Kläger und der KG besteht ein Mietverhältnis über eine Eigentumswohnung im Dachgeschoss des Gebäudes C. 44 in N. . Der gesamte Gebäudekomplex ist im Dachbereich von einer Attika umfasst, wodurch ein Spalt zwischen Mauerwerk und der Attika selbst entsteht. In diesem Spalt hielten sich oftmals Mauersegler und Haussperlinge (Spatzen) zum Brüten auf, wodurch es im Eingangsbereich der Wohnung xx sowie auf einem Blechdach auf Höhe der ersten Etage des Gebäudes 44 in den Sommermonaten – laut Aussagen der jeweiligen Mieter – vermehrt zu Verschmutzungen durch Vogelkot kam.
5Auf Grund dessen rief der Kläger die V. T1. GmbH an und erteilte dieser den Auftrag, am Gebäude C. 44 in N. unterhalb der Dachrandblende Teilstücke in den Bereichen über der Haustür und den Fenstern mit einem Lochblech abzudecken (vgl. Angaben der V. T1. GmbH vom 16. Oktober 2018, VV Heft 1, Blatt 95). Die Arbeiten wurden am 09. August 2018 auftragsgemäß durchgeführt.
6Am 13. August 2018 ging bei der Beklagten der Hinweis ein, dass sowohl im Jahr 2018 als auch in den Vorjahren Mauersegler und Haussperlinge unter der Attika gebrütet haben sollen. Daraufhin leitete die Beklagte ein Bußgeldverfahren gegen den Kläger ein (Az.: xxxxx) und vernahm in dessen Verlauf zahlreiche Zeugen. Durch bestandskräftige Bußgeldbescheide vom xxxxx wurden sowohl gegen den Kläger als auch gegen die V. T1. GmbH jeweils eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € festgesetzt.
7Am 29. Januar 2019 erließ die Beklagte – nach Anhörung des Klägers – die streitgegenständliche Ordnungsverfügung – dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten jeweils am 30. Januar 2019 zugestellt –, in welcher sie den Kläger aufforderte, die im Sommer 2018 angebrachten Leisten (in der Spalte zwischen Attikablech und Wand) im Dachbereich (auf einer Breite von ca. 10 Metern an der Westseite des Hauses C. 44 sowie auf einer Breite von ca. 4 Metern über der Haustür an der Südseite des Hauses) bis zum 22. Februar 2019 zu entfernen und erklärte diese Anordnung für sofort vollziehbar. Zugleich drohte sie bei Nichtbefolgung der Entfernungs-Anordnung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass das Anbringen der Lochbleche gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoße, weil auch das Verschließen von Niststätten zu dem Verbotstatbestand zähle. Mauersegler und Haussperlinge seien nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG und der EG-Vogelschutzrichtlinie gesetzlich besonders geschützte Vogelarten. Ferner seien die Brutstätten von Gebäudebrütern, zu denen auch die erwähnten Vogelarten zählen, ganzjährig geschützt, weil die Tiere standorttreu seien und ihre Niststätten jedes Jahr erneut aufsuchen würden. Das Vorhandensein von Niststätten von Mauerseglern und Haussperlingen habe sich aus den vorliegenden Zeugenaussagen ergeben, wonach diese Vogelarten vermutlich schon seit 20 Jahren an eben jenen Stellen gebrütet hätten, wo im August 2018 die Lochbleche angebracht worden seien. Dass die die Arbeiten am Dach ausführenden Mitarbeiter der V. T1. GmbH selbst keine Nester gesehen hätten, widerlege das Vorhandensein der Nester gerade nicht, da sich diese häufig im hinteren geschützten Teil der Hohlräume befänden. Sofern eine Gesundheitsgefahr geltend gemacht werde, welche von dem Vogelkot ausgehe, könne man sog. Kotbretter unterhalb der Nester anbringen. Hierdurch würde herabfallender Vogelkot aufgefangen.
8Der Kläger hat am 15. Februar 2019 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt (Az.: 7 L 157/19).
9Der Kläger ist der Auffassung, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten rechtswidrig sei, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vorlägen. Insbesondere sei das Vorhandensein der Niststätten durch die Zeugenaussagen nicht bestätigt worden. Schon gar nicht könne hierdurch eine Verortung der Niststätten gerade an den Stellen als sicher angenommen werden, wo die Lochbleche angebracht worden seien. Dies werde durch die Angaben des Dachdeckers V. T1. in dessen Anhörung im Rahmen des Bußgeldverfahrens gestützt, der unmissverständlich geschildert habe, dass vor Beginn der Arbeiten an der Attika weder das Vorhandensein von Vögeln noch von Brutstätten habe festgestellt werden können. Außerdem habe er, der Kläger, den Auftrag an die Dachdeckerfirma nicht im eigenen Namen erteilt, sondern vielmehr als Vertreter im Namen der KG. Aus diesem Grund müsse eine Inanspruchnahme seiner Person als Handlungsstörer von vornherein ausscheiden. Ebenso wenig könne er als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, da die KG Alleineigentümerin der vermieteten Eigentumswohnungen im C. 44 in N. sei. Außerdem stehe es ihm nicht zu – als bloßer Mieter der Dachgeschosswohnung – die Entfernung der Lochbleche anzuordnen. Schließlich sei die Ordnungsverfügung unverhältnismäßig. Die Verblendung beziehe sich auf einen verhältnismäßig nur sehr geringen Teilbereich des Spaltes zwischen Mauerwerk und Attika. Es sei selbstverständlich, dass die Vögel die übrigen Bereiche weiter nutzen könnten und würden, was ohnehin deren natürlichem Verhalten entspreche. Jedenfalls müsse die Verschließung des Spaltes im Bereich des Eingangs des Gebäudes C. 44b ausnahmsweise zugelassen werden, da vorliegend der Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 7 S.1 Nr. 4 Var.1 BNatSchG eingreife. Der Eingangsbereich des Gebäudes sei regelmäßig so stark verschmutzt, dass ein Betreten nicht mehr möglich sei, ohne zumindest Teile des Kots an den Schuhen mit in die eigene Wohnung zu tragen. Der Vogelkot, welcher bekanntermaßen eine Vielzahl von Parasiten und Pilzen enthalte, stelle eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Mieter dar. Der Vorschlag der Beklagten, man könne als zumutbare Alternative sog. Kotbretter anbringen, welche den Kot auffangen, sei nicht zielführend. Der angetrocknete Kot könne vom Wind in Form von Kotstaub ins Schlafzimmer des Klägers getragen werden und direkt in die Atemwege gelangen. Ferner habe die KG bereits erfolglos versucht, das Anbringen eines Vordaches am Eingangsbereich des Gebäudes 44b in Absprache mit der Hausverwaltung zu erreichen. Das Anbringen von Kotbrettern empfinde die Eigentümergemeinschaft jedoch als optische „Verschandelung“ der Außenfassade, weshalb ein solches Vorgehen von dieser abgelehnt werde.
10Der Kläger beantragt,
11die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29. Januar 2019 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie macht geltend, dass das Vorhandensein von Niststätten der benannten Vogelarten durch die Zeugenaussagen hinreichend bewiesen sei, da diese die Einflugstellen der Vögel schon seit mehreren Jahren beobachtet hätten und diese genau an den Stellen hätten verorten können, die durch die Lochblenden verschlossen worden seien. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass sowohl Mauersegler als auch Haussperlinge standorttreue Tiere seien, die ihre Brutstätten jedes Jahr erneut aufsuchen würden. Ferner sei Vogelkot nicht per se gesundheitsgefährdend und im Falle der hier relevanten Vogelarten auch nur in deren Brutzeiten vorhanden. Eine Gesundheitsgefahr müsse daher auch an der Intensität und der Dauer der Belastung gemessen werden. Daher sei die Belastung mit Kot von Mauerseglern und Haussperlingen ohnehin nur saisonal vorhanden – anders als dies beispielsweise bei Tauben der Fall sei. Daher lägen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 Var. 1 BNatSchG schon nicht vor. Es sei dem Kläger zumutbar, sogenannte Kotbretter unterhalb der Nester anzubringen. Diese könnten in regelmäßigen Abständen gereinigt werden. Ebenso sei es dem Kläger zumutbar, den Eingangsbereich regelmäßig zu reinigen und ein Desinfektionsspray zu verwenden, um eventuell vorhandene Krankheitserreger abzutöten. Ein derartiger Reinigungsplan könne auf die einzelnen Mietparteien verteilt werden.
15Das Gericht hat mit Beschluss vom 14. März 2019 den Antrag des Klägers im vorläufigen Rechtschutzverfahren abgelehnt (Az.: 7 L 157/19). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30. April 2019 zurückgewiesen (Az.: 8 B 392/19). Daraufhin hat der Kläger die angebrachten Lochblenden wieder entfernen lassen.
16Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Tatsache, ob sich im Bereich zwischen Mauerwerk und Attika des Gebäudes C. 44 in N. vor dem Anbringen der Leisten an diesen Stellen Mauersegler und/oder Haussperlinge aufgehalten haben durch Vernehmung der Zeugen hxxx .Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2021 verwiesen.
17Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten (7 K 422/19 und 7 L 157/19) sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n H. s H. r ü n d e
19Das Gericht konnte über die Klage auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2021 entscheiden. Der sinngemäße Antrag des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30. April 2021 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
20Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO liegt im Ermessen des Gerichts. Eine Pflicht dazu besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt oder die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts erfüllt werden kann. Nachgereichte Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 –, juris, Rdnr. 19.
22Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
23Der Schriftsatz des Klägers vom 30. April 2021 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die für das Gericht entscheidungserheblich wären und deshalb zum Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gemacht werden müssen. Insbesondere hat das Gericht eine – siehe dazu im Folgenden – eigene Würdigung der Zeugenaussagen vorgenommen.
24Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung war auch im Übrigen nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs oder zur weiteren Sachaufklärung geboten. Soweit der Kläger um Vernehmung des von ihm benannten Zeugen V. T1. bittet, da dieser schriftlich bestätigt habe, dass der zuständige Mitarbeiter vor Anbringung der Lochblenden die Örtlichkeiten eingehend überprüft und dort keine Nester vorgefunden habe, ist dieses Beweisangebot viel zu unsubstantiiert. Bei dem angebotenen Zeugen V. T1. handelt es sich lediglich um einen Zeugen vom Hören-Sagen, der aus eigener Wahrnehmung schon gar nichts berichten könnte. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, wie die fachamtliche Auskunft der Beklagten im Hinblick auf die Lage der Nester von Mauerseglern im nicht gut einsehbaren Hohlraum überhaupt entkräftet werden könnte.
25Die zulässige Klage ist unbegründet.
26Die angefochtene, nicht durch Befolgung bereits erledigte Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch unter Berücksichtigung der im Hauptsacheverfahren durchgeführten Beweisaufnahme sowie des zusätzlich erfolgten Vortrags des Klägers ergibt sich keine vom Eilverfahren abweichende rechtliche Beurteilung.
27I.
281.
29Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ziffer I der Ordnungsverfügung vom 29. Januar 2019 ist § 3 Abs. 2 BNatSchG, der der ordnungsrechtlichen Generalklausel aus § 14 OBG NRW vorgeht. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
30§ 17 Abs. 8 BNatSchG, der insoweit etwas anderes bestimmt, ist vorliegend nicht einschlägig. Die Vorschrift regelt die Befugnis der zuständigen Behörde, die weitere Durchführung eines Eingriffs zu untersagen, der ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen worden ist. Unter einem Eingriff in diesem Sinne versteht man nach § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend jedoch nicht gegeben, so dass es bereits an der Eingriffshandlung in diesem speziellen Sinne fehlt.
312.
32Die Anordnung, die Lochbleche bis zum 22. Februar 2019 zu entfernen, ist formell rechtmäßig. Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LNatSchG NRW i. V. m. § 12 OBG NRW die zuständige Naturschutzbehörde und war deshalb nach § 3 Abs. 2 BNatSchG ermächtigt, die angefochtene Verfügung zu erlassen. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 06. Dezember 2018 ist dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Insbesondere war die auf seine Bitte hin eingeräumte Fristverlängerung ausreichend, um – gemessen an der Schwierigkeit des Sachverhalts – in angemessener Weise auf die beabsichtigte Ordnungsverfügung zu reagieren und eigene Interessen, die gegen den Erlass der Verfügung gesprochen hätten, darzulegen. Die Ordnungsverfügung wahrt zudem die Schriftform und ist mit einer Begründung (vgl. § 39 VwVfG NRW) versehen.
333.
34Die Verfügung ist darüber hinaus auch materiell rechtmäßig, da sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage, insbesondere ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vorliegt, und die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Art und Weise ausgeübt hat.
35a)
36Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass durch das Anbringen der Leisten im Spaltbereich zwischen Attikablech und Mauerwerk des Hauses C. 44 in N. gegen die Verbotsnorm des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen worden ist. Nach dieser Norm ist es verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
37aa)
38Besonders geschützte Arten sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) BNatSchG europäische Vogelarten, wozu auch Mauersegler und Haussperlinge zählen. Soweit die Beklagte in ihrer Ordnungsverfügung von § 7 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG spricht, ist insoweit von einem unerheblichen Schreibfehler auszugehen.
39Dass sich im westlichen und südlichen Dachbereich des Hauses C. 44 diese Vogelarten vor dem Anbringen der Leisten aufgehalten haben, steht für das Gericht fest. Die Zeugen haben alle im Wesentlichen übereinstimmend und widerspruchsfrei diese Vogelarten erkannt und auch beschreiben können. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
40bb)
41Ferner ist das Gericht der Überzeugung, dass sich in dem Spalt zwischen Attika und Mauerwerk im westlichen und südlichen Dachbereich des Gebäudes C. 44 in N. bis zum Anbringen der Leisten in diesen verblendeten Bereichen Fortpflanzungsstätten dieser Vogelarten befanden.
42Fortpflanzungsstätten sind all diejenigen Stätten, die - begonnen bei der Paarung bis hin zum Abschluss der Aufzucht der Jungtiere, soweit sie ortsgebunden ist - für eine erfolgreiche Fortpflanzung vonnöten sind. Für einen ganzjährigen Schutz dieser Fortpflanzungsstätten ist es ausreichend, dass eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Art an diese Stätten zurückkehrt.
43Vgl. Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 Rdnr. 34, 35.
44Die Fortpflanzungsstätten müssen tatsächlich in dieser Funktion genutzt werden, wenn auch nicht ständig. Das heißt, der Schutz erstreckt sich auch auf die Zeiten der Abwesenheit der Tiere.
45Vgl. Gläß in Giesberts/Reinhardt, Umweltrecht, Kommentar, 2. Auflage 2018, § 44 BNatSchG, Rdnr. 30 mit Hinweisen auf das BVerwG.
46Dass dies gerade auf die hier relevanten Vogelarten zutrifft, ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Herrn H1. aus dem Fachamt der Beklagten, der ausführt hat, dass es sich sowohl bei Mauerseglern als auch bei Haussperlingen um standorttreue Vogelarten handelt, die ihre Brutstätten jedes Jahr erneut aufsuchen. Diese Schilderungen stimmen mit den Informationen zu diesen Vogelarten in allgemein zugänglichen Quellen überein. Aus dem ganzjährigen Schutz ergibt sich, dass Nester auch dann zu Fortpflanzungsstätten zählen, wenn sie nicht ständig genutzt werden. Die hohe Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Brutpaare ist durch die Zeugenaussagen der Anwohner belegt.
47Dass sich Nester gerade an den verblendeten Stellen befunden haben müssen, folgt aus den übereinstimmenden und widerspruchsfreien Aussagen der geladenen Zeugen, die allesamt seit mehreren Jahren in der Nachbarschaft des hier streitgegenständlichen Gebäudes leben und teilweise bereits seit Jahrzehnten sowohl Mauersegler als auch Haussperlinge unter der Attika des Hauses C. 44 haben einfliegen sehen. Der Zeuge hat zudem angegeben, im C. auch Jungvögel beobachtet zu haben. Der Vogelflug war nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen infolge der Anbringung der Leisten im Wesentlichen vorbei. Die Zeugin konnte sich sogar noch sehr eindrücklich daran erinnern, wie ein Mauersegler versucht hatte, unter die Attika zu fliegen, ihm dies infolge der Verblendung in dem Bereich nicht mehr möglich gewesen und er sodann von einem großem Vogel gerissen worden sei. Ähnliches konnte auch der Zeuge berichten: Nach den Arbeiten durch die V. T1. GmbH seien insbesondere die Mauersegler sehr aufgescheucht gewesen und bei dem Versuch, an der Wand hochzufliegen jedes Mal gegen die angebrachte Barriere gestoßen und wieder heruntergetrudelt. Irgendwann seien sie dann ganz weg gewesen.
48Die Wahrnehmungen der Zeugen über das Flugverhalten der Mauersegler und Haussperlinge rund um den Gebäudekomplex C. 44 lassen gerade im Zusammenhang mit den Ausführungen des Herrn H1. , der aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit beim Umweltamt der Beklagten über eine Expertise bezüglich des Flug- und Nistverhaltens der hier relevanten Vogelarten verfügt, nur den Schluss zu, dass dort auch gebrütet wurde. Dieser hat widerspruchsfrei und schlüssig beschrieben, dass gerade Mauersegler immer wieder in derselben Art und Weise ihre Nester anfliegen. Bei den Mauerseglern handelt es sich ebenso wie bei den Haussperlingen um sogenannte Höhlenbrüter, das heißt, dass ihre Nester von außen nicht sichtbar sind. Wenn nach den glaubhaften und schlüssigen Ausführungen des Herrn H1. die Mauersegler ausschließlich nach Europa kommen, um zu brüten (und nicht etwa um zu schlafen oder sich in einem Hohlraum aufzuhalten), handelte es sich bei dem verblendeten Spalt zwischen Attika und Mauerwerk auf der Süd- und der Westseite des Gebäudes C. 44 um Niststätten. Diese Grundannahme des Nistverhaltens ist auch von der Klägerseite nicht in Zweifel gezogen worden.
49Schließlich ist keine andere Erklärung denkbar, weshalb an den vom Kläger beschriebenen Stellen punktuell Kotablagerungen ausschließlich in den Monaten der Brutzeit von Mauerseglern und Haussperlingen vorzufinden gewesen sind. So ist ausweislich des Schreibens der Hausverwaltung des Objektes C. 38-56 im September 2019 keine auffällige Verunreinigung an dem streitgegenständlichen Gebäude festgestellt worden. Dies kann nur darauf zurückgeführt werden, dass dieser Zeitraum bereits außerhalb des Brutzeitraums der hier relevanten Vogelarten lag. Daher muss gerade vom beobachteten Flugverhalten der Vögel und den vorhandenen Kotablagerungen auf das Vorhandensein von Brutstätten geschlossen werden.
50Dieser Rückschluss von dem Indiz – des konkreten Flugverhaltens und der vorhanden Verunreinigung durch Kot – auf die Haupttatsache – das Vorhandensein von Niststätten – ist zur Überzeugung des Gerichts durch die Aussagen der vernommenen Zeugen in Ergänzung zu den Ausführungen des Herrn H1. als bewiesen anzusehen. Die Aussagen sind insgesamt glaubhaft und wirken – auch vor dem Hintergrund, dass sie sich größtenteils decken – nicht abgesprochen. Es sind ferner auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Beobachtungen der Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Gleiches gilt für die Aussagen des Herrn H1. , die sich mit den, dem Gericht aus allgemein zugänglichen Quellen ergebenden Informationen decken.
51Irrelevant ist, dass möglicherweise im Zeitpunkt der Anbringung der Leisten dort tatsächlich nicht mehr gebrütet wurde. Die Durchführung der Arbeiten wurde seitens der V. T1. GmbH im August 2018 und damit eventuell bereits außerhalb der klassischen Brutzeit durchgeführt, so dass nicht auszuschließen ist, dass dort aktuell keine Nester waren. Dies ist aber in Anbetracht des Umstandes für die generelle Einordnung als Fortpflanzungsstätte unerheblich. Der Schutz der Brutstätte ist – wie schon oben ausgeführt – auch in Zeiten der Abwesenheit der Vögel zu erhalten.
52Insoweit geht der klägerische Vortrag, das Vorhandensein der Nester könne durch die Angaben der Mitarbeiter der V. T1. GmbH widerlegt werden, ins Leere. Ebenso ist denkbar, dass sich die Nester im hinteren, geschützten und somit nicht gut einsehbaren Bereich des Hohlraums befunden haben. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiter der V. T1. GmbH ihre Angaben im Rahmen des Bußgeldverfahrens vor dem Hintergrund getroffen haben, dass ihnen eine Verletzung naturschutzrechtlicher Verbotsnormen vorgeworfen worden ist. Es ist daher nicht auszuschließen, dass ein nicht unerhebliches Interesse daran bestand, sich nicht selbst zu belasten. Zudem hat die V. T1. GmbH keinen Einspruch gegen den an sie gerichteten Bußgeldbescheid eingelegt.
53Weitere Tatsachen oder Indizien, die die vorgenannte Beweiswürdigung in Frage stellen könnten, sind nicht vorgetragen.
54cc)
55Das Anbringen der Lochblenden an der Südseite und der Westseite des Gebäudes C. 44 erfüllt zudem das Tatbestandsmerkmal des Zerstörens.
56Als Zerstören bezeichnet man die vollständige Vernichtung der ökologischen Funktionalität der Fortpflanzungsstätte.
57Vgl. Gläß in Giesberts/Reinhardt, Umweltrecht, Kommentar, 2. Auflage 2018, § 44 BNatSchG, Rdnr. 31; Heugel in Lütkes/Ewer, Kommentar Bundesnaturschutzgesetz, 2011, § 44 Rdnr. 18.
58So liegen die Dinge hier. Die ökologische Funktionalität der Fortpflanzungsstätte ist durch die Verblendung in Gänze aufgehoben, da ihr die natürliche Funktion der Jungenaufzucht nicht mehr zukommen kann. Hieran vermag im Übrigen der Vortrag des Klägers nichts zu ändern, der Spalt sei nicht durch ein durchgängiges Blech verblendet worden, sondern durch ein Lochblech und dies lediglich auf einer Länge von insgesamt sieben Metern. Auf das Verhältnis der Verblendung zu der noch unverblendeten Attika kann es angesichts der Standorttreue und des Nistverhaltens von Mauerseglern und Haussperlingen schon nicht ankommen. Vielmehr ist entscheidend, dass eben jene Stellen vor der Verschließung tatsächlich durch die Altvögel als Schlupflöcher (laut Aussage des Zeugen xxxx über die gesamte Westseite jeweils im Abstand von 1,50 Meter zueinander) genutzt wurden, um zu den Brutstätten zu gelangen und die Jungtiere mit Futter zu versorgen. Unbedeutend ist hingegen, ob zu dem Zeitpunkt der Vornahme der Arbeiten tatsächlich gebrütet worden ist, da die Brutstätten der benannten Vogelarten als Gebäudebrüter ganzjährig geschützt werden.
59b)
60Der Kläger ist zudem als Verursacher des Eingriffs richtiger Adressat der Ordnungsverfügung.
61Der Begriff des Verursachers wird weder im BNatSchG noch im LNatSchG NRW definiert und wird darüber hinaus im Umweltrecht uneinheitlich verwendet. Im engeren Sinne ist mit dem Verursacher derjenige gemeint, in dessen Einflussbereich die Umweltbelastung auftritt. Nach einem weiteren Verursacherbegriff können neben dem unmittelbar kausalen Verursacher auch alle ausführend Beteiligten als Verursacher angesehen werden. Nach einem dritten Ansatz ist derjenige als Verursacher zu begreifen, der die Umweltbelastung mitverursacht hat und wirtschaftlich und technisch am besten zur Abstellung der Beeinträchtigung in der Lage ist.
62Vgl. Guckelberger in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 BNatSchG Rn. 25.
63Etwas allgemeiner formuliert, ist derjenige als Adressat naturschutzrechtlicher Ordnungsverfügungen zu verstehen, der den Eingriff oder den Verstoß unmittelbar oder zurechenbar „verursacht“.
64Vgl. hierzu: VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2017 – 3 L 494/16 –, Rn. 21.
65Ungeachtet der unterschiedlichen Ansätze des Verständnisses des Verursacherbegriffs gilt es auch im Naturschutzrecht als Sonderordnungsrecht dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, den Begriff des Verursachers nicht zu eng zu verstehen. Ferner kann es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht ankommen, da diese sich zu weit von dem im Gesetz angelegten Begriff des „Verursachers“ entfernt. Ebenso wenig kann in diesem Zusammenhang relevant sein, wer letztlich von der Umweltbelastung profitiert. Daher schließt sich das Gericht der Auslegung des Begriffs an, wonach möglicher Adressat naturschutzrechtlicher Anordnungen derjenige ist, der den Eingriff selbst durchführt oder durch Dritte durchführen lässt, ferner wer ihn als Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks auf diesem wissentlich duldet bzw. auch der, der dazu anstiftet,
66Vgl. BayVGH, Urteil vom 25. September 2012 – 14 B 10.1550 –, Rdnr. 41.
67Dies zu Grunde gelegt ist davon auszugehen, dass der Kläger richtigerweise als Adressat der Ordnungsverfügung in Anspruch genommen worden ist. Er hat die Arbeiten bei der V. T1. GmbH (ob im eigenen Namen oder im Namen der KG) mündlich in Auftrag gegeben und damit den Eingriff im naturschutzrechtlichen Sinne überhaupt erst ermöglicht. Unabhängig hiervon wäre für die KG ausweislich des Handelsregisterauszugs (HRBxxxx) nur deren Geschäftsführer – Herr U. – vertretungsberechtigt. Dem Kläger kommt als Kommanditist schon keine nach außen wirksame Vertretungsmacht zu, vgl. § 170 HGB. Sofern der Kläger nun vorträgt, ein solches Handeln seinerseits hätte später durch die KG mit ex tunc-Wirkung genehmigt werden können, vermag dieser Vortrag nichts an dessen rechtmäßiger Inanspruchnahme zu ändern. Zum einen ist eine eventuelle Genehmigung des Handelns des Klägers durch den Geschäftsführer der KG nicht schlüssig vorgetragen und auch durch nichts belegt. Der Kläger verweist lediglich darauf, „dass ein etwa vollmachtloses Handeln später durch die KG genehmigt worden wäre“ (Bl. 55 der Gerichtsakte). Ob dies tatsächlich so geschehen ist, geht aus dem Vortrag nicht hervor. Ebenso wenig werden Beweise für eine etwaige Genehmigung angeboten. Zum anderen kann die Frage, ob es eine solche Genehmigung gegeben hat oder nicht, vorliegend nach der zugrunde gelegten Definition letztlich dahinstehen, da es ausschließlich auf den naturschutzrechtlichen Verursacherbegriff ankommt. Dabei spielt keine Rolle, wen die Rechtsfolgen einer etwa rechtmäßigen Vertreterhandlung in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht träfen, da eine solche Betrachtungsweise nicht angezeigt ist. Gleichermaßen unbedeutend ist, wer von der durchgeführten Maßnahme profitiert. Im Sinne effektiver Gefahrenabwehr ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger als Störer in Anspruch genommen hat, da durch ihn als Auftraggeber schnellstmöglich eine Entfernung der Blenden vorgenommen werden könnte.
68c)
69Soweit der Kläger darüber hinaus gegen seine Inanspruchnahme anführt, dass es ihm als Mieter nicht zustehe, die Lochbleche zu entfernen oder entfernen zu lassen, kann er damit nicht durchdringen. Es liegt kein Fall einer rechtlichen Unmöglichkeit im Hinblick auf die geforderte Handlung vor. Einerseits hatte er schon nicht die nötige Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zur Durchführung der Arbeiten, sodass es auch im Interesse der übrigen Eigentümer liegen dürfte, das eigenmächtige Handeln des Klägers am Gemeinschaftseigentum rückgängig zu machen (was im Frühjahr 2019 durch den Kläger auch erfolgt ist). Zum anderen legen andere Rechtsvorschriften genau das Gegenteil nahe. Gemäß § 546 Abs. 1 BGB trifft den Mieter eine sogenannte Rückgabeverpflichtung. Diese hat nach der Rechtsprechung auch zum Inhalt, dass die vom Mieter vorgenommenen baulichen Veränderungen zu beseitigen sind.
70Vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 23. Mai 2019 – 18 U 19/16 –, juris Rdnr. 116.
71Das bedeutet, dass den Kläger als Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses sogar eine rechtliche Verpflichtung zum Rückbau treffen würde. Weshalb es ihm vorher verwehrt sein sollte, einen Rückbau (von eigens in Auftrag gegebenen Arbeiten) zu veranlassen, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Gleiches folgt aus dem Rechtsgedanken des § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, wonach Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes […], zu dulden haben, soweit dadurch die Nutzung des Grundstück nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
72d) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO.
73aa)
74Ein Auswahlermessen zwischen verschiedenen Adressaten bestand vor dem Hintergrund, dass die Inanspruchnahme von Zustandsstörern im Naturschutzrecht jedenfalls zweifelhaft ist, gerade nicht. Nach dem zuvor Gesagten ist die KG schon nicht selbst tätig geworden, eine wirksame Vertretung ist jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit lag ausschließlich beim Kläger als Auftraggeber, der sich der V. T1. GmbH lediglich als Gehilfin bedient hat.
75bb)
76Anhaltspunkte, die gegen die Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung sprechen und dadurch ggf. einen Ermessensfehlgebrauch begründen könnten, sind ebenso wenig erkennbar.
77(1)
78Der Vortrag des Klägers, die Ordnungsverfügung sei unverhältnismäßig, da die gesamte verblendete Fläche lediglich sieben Meter umfasse und im Vergleich zu den nicht verblendeten Spaltbereichen nur einen ganz unerheblichen Anteil ausmache, ist vorliegend – wie oben bereits erörtert – nicht relevant. Es kommt nicht auf einen prozentualen Anteil der Verblendung zum freien Spaltbereich an, da es nur ausschlaggebend sein kann, dass die Vögel die verblendeten Bereiche zuvor genutzt haben. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund der oben näher ausgeführten Standorttreue von Bedeutung.
79(2)
80Schließlich liegt – entgegen des Vortrags des Klägers – auch keine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 BNatSchG vor, die die Beklagte zum Erlass einer Ausnahmegenehmigung verpflichten würde. Nach § 45 Abs. 7 S 1 Nr. 4 Var. 1 BNatSchG können die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, die im Interesse der Gesundheit des Menschen liegen. Nach Satz 2 darf eine Ausnahme allerdings nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind Ausnahmen eng bzw. restriktiv auszulegen und umzusetzen, vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 1996 – C-118/94 –, Slg 1996, I-1223-1252. Die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG kann daher in der Regel nur in einem fachlich gut begründeten Einzelfall eine Möglichkeit sein, das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu überwinden. Insoweit ist der Kläger seiner Begründungspflicht schon nicht in der gebotenen Tiefe nachgekommen. Er verweist lediglich pauschal auf eine generell bestehende Gesundheitsgefahr durch Vogelkot, welcher Krankheitserreger, Pilze und Parasiten enthalte, die die Mieter zwangsläufig mit in ihre Wohnungen tragen würden. Ein Hautkontakt und hierdurch hervorgerufene Erkrankungen seien dadurch nicht auszuschließen. Dem Einwand ist die Beklagtenseite substantiiert entgegen getreten. So hat Herr H1. in der mündlichen Verhandlung erneut ausgeführt, dass die von ihm eingeholten Auskünfte beim Gesundheitsamt ergeben hätten, dass Gesundheitsgefahren bezogen auf diese beiden Vogelarten – anders als etwa bei Tauben – nicht dokumentiert seien. Dem ist die Gegenseite nicht weiter entgegen getreten.
81Unabhängig davon bedarf es einer abschließenden Beurteilung einer Gesundheitsgefahr vorliegend auch schon deshalb nicht, weil mindestens eine zumutbare Alternative zu einer Ausnahmegenehmigung vorliegt, die von der Beklagten bereits in der Ordnungsverfügung ins Feld geführt worden ist. Das Anbringen von Kotbrettern unterhalb der Niststätten ist möglich, der pauschale Verweis auf eine Verunstaltung der Außenfassade spricht nicht prinzipiell gegen eine solche Maßnahme, da sie zunächst im Rahmen einer Eigentümerversammlung besprochen und sodann mehrheitlich über sie entschieden werden kann. Abgesehen davon weist die Beklagte auf weitere Maßnahmen hin, so beispielsweise eine regelmäßige Reinigung des Eingangsbereichs und die Verwendung von Desinfektionsspray zur Abtötung eventuell vorhandener Krankheitserreger. Die Reinigung des Eingangsbereichs könnte zudem auf die Mietparteien in einem rotierenden System verteilt werden.
82Unabhängig von alldem dürfte auch zweifelhaft sein, ob sich der Kläger auf die Ausnahmebestimmung des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 BNatSchG überhaupt berufen kann, weil er dieses Begehren prozessual im Rahmen einer Verpflichtungsklage verfolgen müsste, vor deren Erhebung jedoch ein Antrag bei der Beklagten zu stellen wäre. In einem solchen Verfahren wäre der Kläger jedoch gar nicht antragbefugt, da dieses Recht nur der Eigentümerin zustünde.
83II.
84Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer III der Ordnungsverfügung ist ebenfalls rechtmäßig.
85Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 58, 60, 63 VwVG NRW und wahrt die formellen Voraussetzungen der §§ 56 Abs. 1, 63 Abs. 1 VwVG NRW, § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW.
86Sie ist zudem materiell rechtmäßig. Ziffer I der Verfügung enthält die an den Kläger gerichtete Pflicht, die Lochbleche bis zum 22. September 2019 zu entfernen und ist somit eine Verfügung auf Vornahme einer Handlung. Die Klage gegen diese rechtmäßige Grundverfügung hatte aufgrund der formell rechtmäßigen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung, weshalb die Androhung des Zwangsgeldes zusammen mit dem Erlass des Grundverwaltungsaktes erfolgte, § 63 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW. Der Kläger ist auch Pflichtiger im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsrechts, da er – wie oben dargestellt – richtigerweise als Adressat des Grundverwaltungsaktes in Anspruch genommen worden ist. Das Zwangsgeld ist zulässiges Zwangsmittel nach §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG NRW und dessen Androhung ist sowohl geeignet als auch erforderlich, die Einhaltung der Grundverfügung abzusichern. Darüber hinaus ist sie verhältnismäßig. Insbesondere ist die Höhe des Zwangsgeldes mit einem Betrag von 1.000,00 € nicht zu beanstanden. Des Weiteren ist die Androhung des Zwangsgeldes in bestimmter Höhe erfolgt, § 63 Abs. 5 VwVG NRW, und unterliegt – gemessen am wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes – keinen Bedenken. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Gegenteiliges ist von Seiten des Klägers im Übrigen auch nicht vorgetragen.
87Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 58, 60, 63 VwVG 5x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 154 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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- § 12 OBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 39 Begründung des Verwaltungsaktes 1x
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- HGB § 170 1x
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- § 14 Abs. 1 BNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 2x
- BGB § 546 Rückgabepflicht des Mieters 1x
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- 7 L 157/19 3x (nicht zugeordnet)
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