Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 2517/01.NW
Tenor
Die dem Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses und elf Stellplätzen auf dem Grundstück Flur-Nr. ... in ... vom 21. Juni 2000 in der Gestalt des ebenfalls unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilten Nachtragsbaugenehmigung vom 9. Mai 2001 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung ... vom 10. Oktober 2001 werden aufgehoben.
Der Beklagte und der Beigeladene haben die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte zu tragen.
Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen.
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Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. ..., ... in der Gemarkung ... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs der Ortsgemeinde ... "..." aus dem Jahre 1986, der bis zum heutigen Tage nicht in Kraft gesetzt wurde. Die Umgebungsbebauung des genannten Grundstücks ist geprägt von Ein- bzw. Mehrfamilienhäusern. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Lageplan, die von dem Beklagten erstellte Umgebungsanalyse zur Ermittlung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB sowie die Feststellungen anlässlich der Ortsbesichtigung des Gerichts am 6. Juni 2002 verwiesen.
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Unter dem 22. September 1997 beantragte die Bauherrengemeinschaft ... eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit sieben Wohneinheiten und sechs Stellplätzen auf dem Grundstück Flur-Nr. ... in ... sowie zur Erstellung von fünf weiteren Stellplätzen auf dem in der Nähe gelegenen Grundstück Flur-Nr. ... Nach den eingereichten Bauunterlagen beträgt die Traufhöhe des geplanten Gebäudes 7,35 m, die Firsthöhe 12,76 m und die Grundfläche 192 m².
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Der Gemeinderat der Klägerin verweigerte in seiner Sitzung vom 7. Oktober 1997 die Erteilung des Einvernehmens mit der Begründung, die Anordnung von zwei Pflichtstellplätzen im unmittelbaren Ruhebereich des Mehrfamiliengebäudes ... missachte den Grundsatz der Schaffung von gesunden Wohnverhältnissen und widerspreche den Belangen der betroffenen Bewohner. Ferner seien die nördlich des Gebäudes geplanten Stellplätze schwer zugänglich. In der Ratssitzung vom 17. Dezember 1997 befasste sich der Gemeinderat der Klägerin nochmals mit der Entscheidung zum Einvernehmen und versagte dieses erneut. Zur Begründung gab der Gemeinderat an, das Vorhaben füge sich von der überbauten Grundstücksfläche nicht mehr in die Umgebungsbebauung ein. Nach Schließung der Baulücke des Antragsgrundstücks sei nur noch die unmittelbar umgebende Bebauung des Wendehammers "..." für den Betrachter als "nähere Umgebung" wahrzunehmen. Vergleiche man die ermittelten Grundflächenzahlen, überschreite des Antragsvorhaben mit seiner überbauten Grundfläche und der sich hieraus ergebenden Grundflächenzahl von 0,62 die vorhandenen, überbauten Grundstücksflächen erheblich. Hierbei seien lediglich sechs der erforderlichen elf Stellplätze auf dem Antragsgrundstück selbst untergebracht. Auf die Beachtung nachbarschützender Belange bezüglich der zusätzlichen Stellplätze auf dem Grundstück ... werde nochmals ausdrücklich hingewiesen.
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Mit Schreiben vom 15. Januar 1998 teilte die Bauherrengemeinschaft ... dem Beklagten mit, dass an die Stelle der ursprünglichen Bauherrengemeinschaft mit sofortiger Wirkung als neuer alleiniger Bauherr der Beigeladene trete.
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Unter dem 18. April 2000 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass er erwäge, das fehlende Einvernehmen nach § 71 LBauO zu ersetzen und gab der Klägerin bis zum 15. Mai 2000 nochmals Gelegenheit, über das Einvernehmen zu entscheiden. Daraufhin beriet der Gemeinderat der Klägerin am 6. Juni 2000 erneut über die Erteilung des Einvernehmens und versagte es wiederum mit der Begründung, das Bauvorhaben füge sich zur unmittelbaren Umgebungsbebauung der Wohnanwesen ... in Bezug auf die Gebäudehöhe sowie auf die Geschossigkeit nicht ein. Die überbaute Fläche des Antragsgrundstücks mit 192 m² hebe sich deutlich von den vergleichbaren Werten der Umgebungsbebauung ab, was unter Berücksichtigung des geringen Anteils an Grünfläche eine extreme, dem Umfeld unangepasste Verdichtung bewirken würde. Hinsichtlich des Nachweises der erforderlichen Stellplätze habe sich ohnehin inzwischen eine geänderte Rechtsgrundlage ergeben, da der Gemeinderat von ... in seiner Sitzung vom 19. Oktober 1999 eine Satzung über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze für Wohngebäude beschlossen habe und die Satzung am 13. November 1999 in Kraft getreten sei. In Anwendung dieser Satzung ergebe sich hier ein zusätzliches Defizit zum Stellplatznachweis.
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Mit Bescheid vom 21. Juni 2000 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen daraufhin eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten und sechs Stellplätzen auf dem Grundstück Flur-Nr. ... in ... Zugleich ersetzte er in einem weiteren an die Klägerin adressierten Bescheid vom gleichen Tage das Einvernehmen. Mit weiterem Bescheid vom 21. Juni 2000 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung von fünf Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück Flur-Nr. ... in ...
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Gegen die unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Flur-Nr. ... in ... erhob die Klägerin am 3. Juli 2000 Widerspruch. Am 9. Oktober 2000 reichte der Beigeladene neue Baupläne betreffend die Errichtung des Mehrfamilienwohnhauses sowie der elf Stellplätze ein. Die geänderte Planunterlagen sahen eine Standortänderung des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Flur-Nr. ... sowie die Errichtung von nunmehr elf Stellplätzen auf diesem Grundstück vor. Danach sollen drei Stellplätze unmittelbar an der Grundstücksgrenze entlang des Nachbargrundstücks Flur-Nr. ..., zwei Stellplätze im hinteren Grundstücksbereich angrenzend an die beiden Grundstücke Flur-Nrn. ... und ... sowie vier weitere Stellplätze im hinteren Grundstücksbereich angrenzend an das Grundstück Flur-Nr. ... errichtet werden. Von den zuletzt genannten vier Stellplätzen sind zwei Stellplätze als so genannte "gefangene Stellplätze" vorgesehen. Die Fahrgassenbreite zum Rangieren beträgt im hinteren Grundstücksbereich 6,50 m, die Fahrgassenbreite entlang des Gebäudes zur Ausfahrt 1,75 m. Unmittelbar an der Einfahrt zum Grundstück sind zwei weitere Stellplätze unmittelbar an der Grenze zum Grundstück Flur-Nr. ... vorgesehen, einer davon wiederum als so genannter "gefangener Stellplatz". Im Rahmen des Nachtragsverfahrens bat der Beklagte die Klägerin erneut über das erforderliche Einvernehmen zu entscheiden. In seiner Sitzung vom 24. Oktober 2000 versagte der Gemeinderat der Klägerin auch zu dem geänderten Bauvorhaben des Beigeladenen das Einvernehmen und führte zur Begründung aus, durch die vorgesehene Standortverschiebung des geplanten Gebäudes erfolge an den Ausmaßen des Baukörpers selbst keine Veränderungen. Insoweit sei die bisherige Beurteilung zum Gebäude unverändert aufrechtzuerhalten. Durch die vorgesehene Herstellung von fünf weiteren Stellplätzen auf dem Baugrundstück ergebe sich eine tatsächlich überbaute und befestigte Fläche von rund 482 m². Diese hebe sich deutlich von den tatsächlich überbauten und befestigten Flächen der Umgebungsbebauung ab. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die tatsächliche Funktion der auf dem Grundstück dargestellten Stellplätze, insbesondere der Stellflächen im rückwärtigen Grundstücksbereich in Frage zu stellen seien. Dies betreffe sowohl die vorgesehene Anordnung ohne Wendemöglichkeit, bei der sich somit ein rückwärtiges Ausfahren zwangsläufig ergebe, wie auch die Breite dieser Stellplätze, bei der ein Öffnen der Türen zumindest erschwert sei.
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Mit Schreiben vom 20. November 2000 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass beabsichtigt sei, das fehlende Einvernehmen gemäß § 71 LBauO wiederum zu ersetzen und gab der Klägerin Gelegenheit bis zum 15. Dezember 2000, nochmals über das Einvernehmen zu entscheiden. In seiner Sitzung vom 12. Dezember 2000 verblieb der Gemeinderat bei seiner getroffenen Entscheidung.
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Unter dem 9. Mai 2001 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen daraufhin eine Nachtragsbaugenehmigung betreffend die Standortänderung des Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten und fünf weiteren Stellplätzen auf dem Grundstück Flur-Nr. ... In einem gesonderten Bescheid vom gleichen Tage ersetzte der Beklagte gegenüber der Klägerin das Einvernehmen nach § 71 LBauO.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 18. Mai 2001 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2001, der Klägerin zugestellt am 22. Oktober 2001, wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung ... die Widersprüche der Klägerin gegen die Baugenehmigungen vom 21. Juni 2000 betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Flur- Nr. ... in ... sowie die dazu ergangene Nachtragsbaugenehmigung vom 9. Mai 2001 zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, die Baugenehmigungen verstießen nicht gegen die Planungshoheit der Klägerin. Das angefochtene Vorhaben widerspreche nicht der Planungsabsicht der Klägerin, da es dem Bebauungsplanentwurf "..." der Klägerin entspreche. Diese habe gegenteilige Planungsabsichten nicht konkretisiert. Unabhängig davon füge sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung ein. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung könnten nicht nur die unmittelbar dem Baugrundstück benachbarten Grundstücke in die nähere Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einbezogen werden. Vielmehr sei der Kreis, der auf das Baugrundstück prägend sei, weiter zu ziehen. Als Grenze seien hier die Straßenzüge ... und ... anzusetzen. Die Höhe und die Grundfläche des Bauvorhabens entspreche den in der Umgebung vorhandenen Maßen. Auch hinsichtlich der Geschosszahl bleibe das Bauvorhaben im Rahmen. Auf das vom Bundesverwaltungsgericht als ausnahmsweise dem Drittschutz dienende in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme könne sich die Klägerin nicht berufen, da dieses Gebot nur dem Schutze des Nachbarn diene. Die Klägerin sei jedoch nicht Nachbar in diesem Sinne.
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Die Klägerin hat am 19. November 2001 Klage erhoben. Sie führt aus, entgegen der Auffassung des Kreisrechtsausschusses sei die Vorschrift des § 33 BauGB hier nicht anwendbar, da es an einer positiven Prognose i. S. d. § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB fehle. Das Bauvorhaben füge sich auch nicht in die nähere Umgebung ein. Diese bestehe aus den Wohngebäuden ... Diese drei Grundstücke seien eingeschossig gebaut mit ausgebautem Dachgeschoss. In dieser Bebauung bilde das Grundstück des Beigeladenen eine Baulücke. Diese Baulücke mit einem Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten und den dazu erforderlichen Stellplätzen zu bebauen, würde jeden Rahmen sprengen. Soweit der Beklagte auf die Bebauung des Flurstücks ... hingewiesen und dieses Vorhaben als Rahmenbild angesehen habe, könne dem nicht gefolgt werden. Was auf diesem Grundstück gerade noch als Abschluss einer Eckgrundstücksbebauung hingenommen werden könne, habe für die Baulückenbebauung des Baugrundstücks keinerlei prägende Wirkung. Denn bei diesem handele es sich nicht um ein Eckgrundstück, sondern um ein zurückliegendes Baulückengrundstück. Für das Einfügen komme es in erster Linie auf das äußere Erscheinungsbild und nicht so sehr auf die rechnerischen Werte für die Grundflächen- und Geschossflächenzahlen an.
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Die Klägerin beantragt,
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die dem Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses und elf Stellplätzen auf dem Grundstück Flur-Nr. ... in ... vom 21. Juni 2000 in der Gestalt der ebenfalls unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilten Nachtragsbaugenehmigung vom 9. Mai 2001 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung ... vom 10. Oktober 2001 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.
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Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt aus, die Klägerin verkenne ihre Planungshoheit und den Umfang ihres Beteiligungsrechtes nach § 36 Abs. 1 BauGB. Denn die Beteiligung der Gemeinde im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens diene ausschließlich dazu, aus Anlass eines Baugesuchs ihre planerischen Ziele erstmals oder gegebenenfalls neu zu formulieren, um dann noch rechtlich zulässig den Beurteilungsmaßstab für das konkrete Vorhaben ändern zu können. § 36 BauGB räume der Gemeinde nicht die Möglichkeit ein, durch die Erteilung oder Nichterteilung des Einvernehmens ein planerisch nicht erwünschtes Vorhaben zu verhindern, wenn dieses planungsrechtlich zulässig sei. Da die Gemeinden vor Erteilung der Baugenehmigung nach § 36 BauGB im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beteiligt würden, könne es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ersetzungsentscheidung nach § 71 LBauO nur darauf ankommen, mit welcher Begründung die Gemeinde ihr Einvernehmen im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens verweigert habe. Deshalb sei es der Klägerin verwehrt, nach Durchführung des Ersetzungsverfahrens andere Gründe nachzuschieben, auf die eine Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nunmehr gestützt werden könne. Hier habe die Klägerin ihre ablehnende Haltung zu dem Bauvorhaben ausschließlich auf die Frage der erforderlichen Stellplätze und ihrer inzwischen für nichtig erklärten Stellplatzsatzung gestützt. Sie habe die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gerade nicht an § 34 oder § 33 BauGB ausgerichtet. Daher habe die Klägerin ihren Prüfungsrahmen bei der Erteilung bzw. Versagung ihres Einvernehmens nach § 36 BauGB grob verkannt. Ungeachtet dessen füge sich das Vorhaben in die nähere Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. Es widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nur die unmittelbar benachbarten Grundstücke, wie von der Klägerin vorgetragen, heranzuziehen. Denn damit werde erkennbar ein Ausschnitt aus der Umgebungsbebauung herausgegriffen, der nicht maßstabsbildend sei. Die Zulässigkeit des Vorhabens könne hier auch auf § 33 Abs. 1 BauGB gestützt werden. Der Bebauungsplan "..." sei nicht aus formellen Verfahrensfehlern oder sonstigen Mängeln in der Ausfertigung nicht Beurteilungsgrundlage nach § 30 Abs. 1 BauGB, sondern weil die Klägerin das Erfordernis des Satzungsbeschlusses im Hinblick auf die fast vollständige Bebauung des Plangebiets verneint habe.
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Der Beigeladene hat unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2002 ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, ..., vom 13. Mai 2002 sowie eine Ergänzung hierzu vom 31. Mai 2002 zur Beurteilung der Geräuscheinwirkung auf die in der Umgebung des Baugrundstücks gelegenen Wohngebäude vorgelegt.
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Das Gericht hat zu der Frage, ob das Baugrundstück mit der Flur-Nr. ... in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet liegt und ob sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügt, Beweis erhoben und hierzu das Baugrundstück sowie dessen Umgebung in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 6. Juni 2002 (Bl. 60 bis 63 d. GA) verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, das schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, ... samt Ergänzungsgutachten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlungen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage muss auch in der Sache Erfolg haben. Die dem Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses und elf Stellplätzen auf dem Grundstück Flur-Nr. ... in ... vom 21. Juni 2000 in der Gestalt der ebenfalls unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilten Nachtragsbaugenehmigung vom 9. Mai 2001 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung ... vom 10. Oktober 2001 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Dabei ist die Verwendung des Wortes "kann" in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB nicht im Sinne der Einräumung eines (Ersetzungs-)Ermessens für die nach Landesrecht zuständige Behörde zu verstehen, sondern in dem Sinne, dass dieser Behörde auf bundesrechtlicher Grundlage die Befugnis eingeräumt wird, ein rechtswidrig verweigertes gemeindliches Einvernehmen zu ersetzen (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2000, 85). § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist daher Ermächtigungsgrundlage für die landesrechtliche Vorschrift des § 71 LBauO, der die verfahrensrechtliche und prozessuale Ausgestaltung der Ersetzung des Einvernehmens näher regelt (s. hierzu auch die Kommentierung von Jeromin, Kommentar zur LBauO Rheinland-Pfalz 1999, Stand: April 2002, § 71 Rdnr. 1 ff.; s. auch Horn, NVwZ 2002, 406).
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Nach § 71 Abs. 1 LBauO kann das Einvernehmen der Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ersetzt werden, wenn eine Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist, ihr unter anderem nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat. Die Voraussetzungen dieser - verfassungsgemäßen (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. April 1998 - 1 B 10435/98.OVG - zu der Vorgängerregelung des § 68a LBauO 1995) - Vorschrift sind hier nicht gegeben.
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Der Beklagte hat zwar die formellen Anforderungen an das Ersetzungsverfahren eingehalten. Er war "die nach Landesrecht zuständige Behörde" im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB I.V.m. § 2 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch vom 6. Januar 1998 in der Fassung vom 12. Oktober 1999. Der Beklagte hatte die Klägerin auch entsprechend § 71 Abs. 3 Satz 2 LBauO angehört und ihr Gelegenheit gegeben, erneut über das Einvernehmen zu entscheiden. Die Ersatzvornahme wurde zudem, wie dies § 71 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz LBauO vorsieht, begründet. Dabei ist der Beklagte auch auf die Stellungnahmen der Klägerin eingegangen (vgl. zu diesem Erfordernis Jeromin a.a.O., § 71 Rdnr. 14).
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Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Ersetzung des Einvernehmens lagen aber nicht vor. Die in § 36 BauGB verankerte Mitwirkungsbefugnis der Gemeinde ist Ausdruck ihrer in § 2 BauGB einfach gesetzlich und über Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG - auch verfassungsrechtlich gewährleisteten Planungshoheit. Über die Zulässigkeit nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren im Einvernehmen mit der Gemeinde. Gegenstand der gemeindlichen Entscheidung ist das Vorhaben, wie es sich aus dem Antrag im Zusammenhang mit den eingereichten Antragsunterlagen ergibt (vgl. BVerwG, NJW 1981, 776). Die Entscheidungsbefugnis der Gemeinde ist hierbei rechtlich selbständig. Sie hat eine auf die Anwendung der §§ 31, 33 bis 35 BauGB beschränkte eigene Rechtsprüfung vorzunehmen, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist (BVerwG, NVwZ-RR 1992, 529). Folglich hat die Gemeinde in gleicher Weise wie die Baugenehmigungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben anhand der maßgeblichen Vorschrift planungsrechtlich zulässig und die entsprechend notwendige Erschließung gesichert ist. Insoweit ist der Prüfungsumfang identisch (vgl. BVerwG, NVwZ 1985, 566; VG München, NJW 1998, 2070, 2071; Konrad, JA 2001, 588, 589; Weidemann, VR 2000, 95). Aus der Mitwirkung der Gemeinde im Genehmigungsverfahren folgt jedoch nicht, dass der Gemeinde dabei ein Ermessen oder eine sonstige Entscheidungsfreiheit zusteht. Dies stellt § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausdrücklich klar, der bestimmt, dass das Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33 bis 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden darf.
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Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben des Beigeladenen zu Recht versagt mit der Folge, dass die Ersetzung des Einvernehmens durch den Beklagten rechtswidrig erfolgt ist.
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Das Bauvorhaben des Beigeladenen beurteilt sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 BauGB und nicht - wie der Beigeladene meint - nach § 33 BauGB. Denn der Bebauungsplanentwurf "..." aus dem Jahre 1986 wurde von der Klägerin nicht mehr weiterbetrieben. Es fehlt daher an dem ernsthaften Willen der Gemeinde, den Bebauungsplanentwurf in seiner jetzigen Gestalt auch alsbald in Geltung zu setzen (vgl. BVerwG, Buchholz 406.11, § 33 BBauG Nr. 7; Dürr in Brügelmann, BauGB-Kommentar, Stand: September 2001, § 33 Rdnr. 7; Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB-Kommentar 1998, § 33 Rdnr. 12).
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Prüfungsmaßstab ist vorliegend daher § 34 BauGB. Ohne näher darauf einzugehen, ob sich das Bauvorhaben des Beigeladenen nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, verstößt das genehmigte Bauvorhaben gegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
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Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens entspricht einem faktischen reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO und nicht - wovon der Kreisrechtsausschuss in seinem Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2001 ausgegangen ist - einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Dies hat die Ortsbesichtigung der Kammer vom 6. Juni 2002 ergeben. Die Frage, wie die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB abzugrenzen und wie ihre Eigenart zu bestimmen ist, beantwortet sich in gleicher Weise wie bei § 34 Abs. 1 BauGB (Schmaltz in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 6. Aufl. 1998, § 34 Rdnr. 55). Danach reicht die Eigenart der näheren Umgebung soweit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits die bodenrechtliche Situation des Baugrundstücks prägt (BVerwG, DVBl. 1993, 658). Geht es um Emissionen des Bauvorhabens, ist der Umkreis der näheren Umgebung soweit zu ziehen, wie sich die Emissionen auswirken bzw. soweit, dass die Emissionsquellen erfasst werden (vgl. BVerwG, NJW 1975, 460; Schmaltz in: Schrödter, BauGB, a.a.O., § 34 Rdnr. 21).
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Danach sieht die Kammer als nähere Umgebung des streitgegenständlichen Bauvorhabens die Bebauung südlich der H-Straße (Anwesen ... bis ...), westlich der Straße "..." (Anwesen ... bis ...), östlich der ...gasse (Anwesen ... bis ...) sowie in der Straße "..." (Anwesen ... bis ...) an. Denn diese prägen die bodenrechtliche Situation des Baugrundstücks, während die Anwesen westlich der Forstgasse, nördlich der H-Straße, östlich der Straße "..." und die an den Wirtschaftsweg auf dem Grundstück Flur-Nr. ... angrenzende Bebauung, die keine unmittelbare verkehrsmäßige Verbindung zu dem Bauvorhaben aufweist, außerhalb des hier maßgeblichen Rahmens liegen. Die danach hier zu berücksichtigende Bebauung besteht aber, wie der Niederschrift vom 6. Juni 2002 über die Ortsbesichtigung im Einzelnen entnommen werden kann (s. Bl. 60 bis 63 der Gerichtsakte), ausschließlich aus Wohngebäuden.
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Das nach § 3 Abs. 2 BauNVO grundsätzlich zulässige Bauvorhaben des Beigeladenen ist aber nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig. Diese Vorschrift stellt sich als eine besondere Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme dar (vgl. BVerwG, NJW 1984, 138). Als Bestandteil des einfachen Rechts soll es nachbarliche Konflikte lösen helfen.
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Entgegen der Auffassung des Kreisrechtsausschusses des Beklagten und des Beigeladenen ist es der Klägerin nicht verwehrt, die Unzulässigkeit eines Bauvorhabens mit einem Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu begründen. Wie ausgeführt, ist der Prüfungsumfang der nach § 36 BauGB zu beteiligenden Gemeinde bei ihrer Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens mit demjenigen der Baugenehmigungsbehörde identisch. Diese hat aber im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren bei einem nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden Bauvorhaben unter anderem zu prüfen, ob dieses nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig ist. Dem darin verankerten Gebot der Rücksichtnahme kommt zwar drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwGE 52, 122, 126). Dies ändert aber nichts daran, dass das Gebot der Rücksichtnahme als allgemeingültiges Rechtsprinzip im Öffentlichen Recht (s. Dürr/Seiler-Dürr, Rheinland-Pfälzisches Landesrecht, Baurecht, 2000, Rdnr.284 m.w.N.) vorrangig eine objektivrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung ist (BVerwGE 28, 268, 274 f.; NJW 1984, 183; s. auch Mampel, DVBl 2000, 1830, 1831; Hahn/Schulte, Öffentlich-rechtliches Baunachbarrecht, 1998, Rdnr. 183) und dessen Einhaltung daher auch von der Gemeinde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 36 BauGB zu prüfen ist.
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Vorliegend verstößt das Bauvorhaben des Beigeladenen deshalb gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, weil die konkrete Anordnung der elf Stellplätze auf dem streitgegenständlichen Grundstück zumindest für die unmittelbare Nachbarbebauung auf den Grundstücken Flur-Nrn. 1316/25, 1316/20 und 1316/22 (Anwesen "Im Taubenrausch" 2, 3 und 4) im Hinblick auf die zu erwartenden Lärm- und Abgasbelästigungen unzumutbar ist. Zur Entscheidung im Einzelfall, welche Störungen noch zumutbar sind, ist zunächst von der Wertung des Bundesgesetzgebers auszugehen, dass Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen Baugebieten, wenn auch mit Einschränkungen, zulässig sind (§ 12 BauNVO). Bei der Frage, ob eine Störung für die Nachbarschaft unzumutbar ist, spielen insbesondere Gebietsart, der konkrete Standort, die Zahl und die Benutzungsart der Stellplätze, die Art und Weise der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum sowie die Funktion der Stellplätze als "notwendige" oder "zusätzliche" Stellplätze eine Rolle. Daneben sind ebenso von Bedeutung die Lage und Beschaffenheit des Nachbargrundstücks, wie überhaupt die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2000, 76). Die bei situationsgerechter Planung solcher Anlagen zwangsläufig entstehenden Belastungen muss der Nachbar grundsätzlich hinnehmen. Diese Regel kann aber bei spezifischen Gegebenheiten der örtlichen Situation durchbrochen werden, so z.B., wenn an einer bestimmten Stelle des Baugebiets eine erhebliche Konzentration von Stellplätzen und/oder Garagen beabsichtigt ist, die eine unzumutbare Belastung für einzelne benachbarte Grundstücke mit sich bringt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Oktober 1992
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- 8 B 11706/92.OVG -), bei einer langen Zufahrt entlang der Grenze, bei einer besonders steilen Zufahrt, bei der Errichtung von Garagen oder Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich oder der Massierung einer großen Zahl von Stellplätzen an einer Grundstücksgrenze (vgl. auch Dürr, BauR 1997, 12 sowie weitere Rechtsprechungsnachweise bei Lang: in Jeromin, a.a.O., § 47 Rdnr. 91).
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Danach ist hier von einer Unzumutbarkeit auszugehen. Für die Bemessung der Zumutbarkeit des mit einer Anlagennutzung verbundenen Verkehrs ist nicht die Verkehrslärmschutzverordnung (BVerwG, BauR 1999, 152; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. März 2001 - 8 A 10045/01.OVG -), sondern die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - in der seit dem 1. November 1998 geltenden Fassung vom 26. August 1998 als Orientierungshilfe heranzuziehen (vgl. BVerwG, NVwZ 1993, 523; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. März 2001, a.a.O.). Dies bedeutet insbesondere, dass grundsätzlich von den in der TA-Lärm niedergelegten Immissionsrichtwerten einschließlich der dort geregelten Beurteilungszeiten und der Zuschläge auszugehen ist. Dies galt schon unter Anwendung der TA-Lärm in der alten Fassung von 1968. So erfasste diese ausdrücklich nur solche Anlagen, die der Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung bzw. dann nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterlagen. Sie war aber darüber hinaus auch als Orientierungshilfe in solchen Fällen heranzuziehen, in denen andere, gleichfalls unter § 2 BImSchG fallende Anlagen nicht dieser Genehmigungspflicht unterlagen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 1989, 621). Im Unterschied zur TA-Lärm 1968 misst sich die TA-Lärm 1998 ausdrücklich Geltung für nicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen bei mit der Folge, dass die Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift dann im Baugenehmigungsverfahren zu beachten sind (s. Nr. 1 Satz 3b aa der TA-Lärm 1998).
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Auf der Grundlage der von dem Ingenieurbüro für Bauphysik, Mannheim, in seinem Gutachten vom 13. Mai 2002 ermittelten Geräuschpegel ist davon auszugehen, dass die Immissionsrichtwerte in der Nachtzeit an den Nachbaranwesen "Im Taubenrausch" 2, 3 und 4 überschritten werden. Ziffer 6.1 der TA-Lärm 1998 sieht für ein reines Wohngebiet einen Immissionsrichtwert von 35 dB(A) zur Nachtzeit vor. Da hier ausweislich der Tabelle 1 des Gutachtens vom 13. Mai 2002 an den Anwesen ... zur Nachtzeit bei einer Vorbelastung von 38,2 dB(A), 37,2 dB(A) bzw. 37,9 dB(A) besteht, ist Ziffer 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm 1998 anzuwenden, der gemäß Ziffer 4.2 auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zu beachten ist. Danach darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.
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Die Zusatzbelastung durch den Zu- und Abgangsverkehr des Bauvorhabens des Beigeladenen beträgt laut Tabelle 2 des Gutachtens vom 13. Mai 2002 für die Anwesen ... 34,6 dB(A), 35,8 dB(A) bzw. 31,8 dB(A); die Gesamtbelastung beträgt gemäß Tabelle 3 des genannten Gutachtens an den genannten Anwesen 40,0 dB(A), 39,7 dB(A) bzw. 38,9 dB(A). Damit ist der von der Anlage des Beigeladenen verursachte Immissionsbeitrag nicht mehr als nicht relevant anzusehen. Denn die tatsächliche Zusatzbelastung überschreitet den nach Ziffer 3.2.1 Abs. 2 i.V.m. Ziffer 6.1 Abs.1 c TA Lärm 1998 zulässigen Immissionsrichtwert von hier 29 dB(A) mit 34,6 dB(A), 35,8 dB(A) bzw. 31,8 dB(A) deutlich.
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Ist daher aufgrund dieser Berechnung des Ingenieurbüros für Bauphysik bereits von einer Unzumutbarkeit für die Nachbaranwesen ... auszugehen, so braucht das Gericht nicht näher darauf einzugehen, ob das Gutachten die Immissionen, die im Zusammenhang mit der Zu- und Abfahrt von dem Bauvorhaben des Beigeladenen entstehen, unter Umständen deshalb zu niedrig angesetzt hat, weil es möglicherweise die zusätzlichen Rangiergeräusche, die bezüglich der sogenannten - im Übrigen schon deshalb unzulässigen, weil keiner bestimmten Wohnung zugeordneten (s. Lang in: Jeromin, a.a.O., § 47 Rdnr. 23; Jäde, WiVerw 2000, 209, 223) - gefangenen Stellplätze entstehen, nicht hinreichend berücksichtigt hat.
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Verstößt somit das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen gegen die bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, so hat der Beklagte das Einvernehmen der Klägerin zu Unrecht ersetzt. Auf die weitere, von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob sich das Bauvorhaben des Beigeladenen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt und wie weit in diesem Zusammenhang die nähere Umgebung räumlich zu sehen ist, kommt es daher hier nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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