Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 1546/05.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen den Verweis von bestimmten Standplätzen auf einem Wochenmarkt in S. durch die Beklagte.
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Seit 1980 nimmt die Klägerin als Marktbeschickerin auf dem freitäglichen Wochenmarkt am ... Platz in S. teil und betreibt dort einen Verkaufsstand für Blumen, Obst und Gemüse. Für den Betrieb der seit April 1981 nach § 69 der Gewerbeordnung festgesetzten S. er Wochenmärkte gelten die Polizeiverordnung vom 24. September 1987 sowie die Satzung über die Einrichtung von Wochenmärkten und die Erhebung von Benutzungsgebühren in der Stadt S. (Marktordnung) vom 24. September 1987. Danach hält die Beklagte den Wochenmarkt auf dem ... Platz als öffentliche Einrichtung ab (§ 1 Ziffer 1 der Marktordnung). Die Zuweisung der Standplätze erfolgt gemäß § 6 der Marktordnung in Bezug auf die Jahresplätze durch die Marktbehörde der Beklagten und die Wochen- und Tagesplätze durch den Marktaufseher. Die Marktordnung verweist hinsichtlich des Marktbereichs auf die Anlage II, aus der sich lediglich der ... Platz und seine Umgebung, nicht aber die Anordnung der einzelnen Standplätze ergibt. Die Beklagte hatte zu Beginn der 80er Jahre einen Übersichtsplan erstellt, in dem die einzelnen überwiegend mit Nummern versehenen Standplätze eingezeichnet sind. Gemäß diesem von der Beklagten intern geführten Übersichtsplan, der in den Folgejahren bei verändertem Bedarf fortentwickelt wurde, teilte diese den Marktbeschickern auf deren schriftlichen Antrag die Jahresplätze mit schriftlichem Bescheid zu.
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Der Klägerin wurden seit August 1984 der Standplatz Nr. 42 und seit April 1995 zusätzlich die Standplätze Nr. 41 und 42 a zugewiesen. Diese Standplätze befinden sich im nordwestlichen Bereich des ... Platzes unmittelbar an einem Brunnen; der Standplatz Nr. 42 a wurde erst nachträglich in den Übersichtsplan der Beklagten westlich der Nr. 41 eingefügt und ist als solcher ebenso wie die in südlicher Richtung unmittelbar angrenzenden Standplätze Nrn. 31 a – e nicht nummeriert. Nach vorübergehender Abmeldung des Standplatzes Nr. 42 a zu Beginn des Jahres 1999 teilte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag mit Schreiben vom 29. Juni 1999 in stets widerruflicher Weise mit Wirkung vom 1. Juli 1999 zusätzlich den Standplatz Nr. 42 a wieder zu. In dem Schreiben heißt es, die Standplatzzuweisung verlängere sich jeweils bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres, wenn die Klägerin sich nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des Zuweisungszeitraumes auf die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses berufe. Für die Zuweisung der Standplätze hatte die Klägerin wie alle Marktbeschicker eine Benutzungsgebühr nach der Marktordnung vom 24. September 1987 i. V. m. der Haushaltssatzung der Beklagten zu zahlen.
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Abweichend von der auf der Grundlage des internen Übersichtsplans erfolgten Standplatzzuweisung nutzte die Klägerin in den vergangenen Jahren tatsächlich die als Standplätze Nrn. 31 d, 31 e und 42 a bezeichneten Plätze, was einer Verschiebung der formal zugewiesenen Plätze von rund 4 m entsprach. Dies wurde vom Marktaufseher der Beklagten nicht beanstandet, da zum einen der Standplatz Nr. 31 e nicht vergeben war und zum anderen die Anordnung des Verkaufsstands der Klägerin vor Ort so erfolgte, dass sie immer noch einen geringfügigen Abstand zu dem daneben aufgebauten Verkaufsstand des Marktbeschickers, dem formal die Standplätze Nrn. 31 b, 31 c und 31 d zugeteilt waren, einhielt.
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Nach der Kündigung des Marktbeschickers der Standplätze Nrn. 31 b, 31 c und 31 d zum 31. Dezember 2004 bewarb sich die auf dem Wochenmarkt bisher an anderer Stelle mit einem Stand von 7 m Standfläche vertretene Frau B. um diese Standplätze. Sie hatte ein neues 10 m langes Verkaufsfahrzeug erworben und benötigte daher mehr Standfläche auf dem Markt.
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Am 15. April 2005 fand ein Gesprächstermin auf dem Wochenmarkt statt, bei dem der für den Wochenmarkt zuständige Sachbearbeiter der Beklagten, der Marktaufseher, die Klägerin und Frau B. zugegen waren. Im Verlauf des Gesprächs mit der Klägerin wurde diese unter Hinweis auf die Rechtslage vom Marktaufseher gebeten, ihren Marktstand künftig auf den ihr zugeteilten Standplätzen Nrn. 41, 42 und 42 a aufzubauen, damit Frau B. die südlich angrenzenden Standplätze wegen ihres neu erworbenen Verkaufsfahrzeugs, das nur an dieser Stelle harmonisch in das Marktgeschehen integriert werden könne, einnehmen könne.
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Hiergegen legten die Klägerin und ihr Ehemann am 20. April 2005 „Widerspruch“ ein. Zur Begründung führten sie aus, auch an anderer Stelle sei mehr als ausreichend Platz für den anderen Marktbeschicker vorhanden. Insbesondere sei in der an den Brunnen angrenzenden anderen Standplatzreihe ein geeigneter, derzeit nicht vergebener Bereich für das Verkaufsfahrzeug vorhanden. In diesem Widerspruchsschreiben kündigten die Klägerin und ihr Ehemann an, ihren Stand auch an dem kommenden Freitag wieder an der gewohnten Stelle zu errichten.
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Am frühen Morgen des 22. April 2005 erschien die Klägerin auf dem Wochenmarkt und baute ihren Verkaufsstand an dem Platz auf, auf dem sie auch in der Vergangenheit gestanden hatte. Gegen 5. 30 Uhr ordnete der Marktaufseher der Beklagten ihr gegenüber mündlich an, dass sie die von ihr in Anspruch genommenen Standplätze teilweise verlassen müsse. Mit Hilfe des Vollzugspersonals der Beklagten und einer zur Unterstützung angeforderten Polizeistreife wurden die von der Klägerin aufgestellten Tische weggetragen. Hiergegen wendeten sich die Klägerin und ihr Ehemann mit weiterem Schreiben vom 2. Mai 2005.
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Die Beklagte hat inzwischen Frau B. die Standplätze Nrn. 31 – 31 e mit Bescheid vom 26. April 2005 ab dem 1. Mai 2005 zugeteilt.
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Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin und ihres Ehemannes mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2005 zurück. Zur Begründung führte der Stadtrechtsausschuss u. a. aus, die Aufforderung des Marktaufsehers, den Marktstand zukünftig an einer anderen zugewiesen Stelle aufzubauen, sei ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Der Widerspruch sei aber unbegründet, da die Zuweisung der Marktplätze nach pflichtgemäßen Ermessen erfolge und niemand einen Anspruch auf einen bestimmten Standplatz habe.
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Die Klägerin hat am 31. August 2005 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass der Marktaufseher der Beklagten sie nicht habe von ihrem seit Jahren tatsächlich innegehabten Standplatz am Morgen des 22. April 2005 verweisen dürfen. Von dem bei der Marktbehörde der Beklagten geführten Plan habe sie erst nach dem Vorfall Kenntnis erlangt.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die mündliche Anordnung des Marktaufsehers der Beklagten vom 22. April 2005 auf dem Marktplatz „... Platz“ in S. , die von ihr, der Klägerin, an diesem Morgen belegten, von der Beklagten als Standplätze Nr. 31 d und 31 e bezeichneten Plätze zu räumen, rechtswidrig war.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie führt aus, die Aufforderung an die Klägerin, ihren Marktstand künftig teilweise um nicht einmal 4 Meter zu verschieben, sei nicht willkürlich gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag ausschließlich gegen die vom Marktaufseher der Beklagten ausgesprochene Anordnung, die von der Klägerin am Morgen des 22. April 2005 tatsächlich belegten Standplätze auf dem ... Platz in S. teilweise zu räumen. Nicht Streitgegenstand ist dagegen die Frage, ob die Klägerin einen durchsetzbaren Anspruch auf Zuweisung der von ihr begehrten von der Beklagten als Standplätze Nrn. 31 e und 31 d bezeichneten Plätze auf dem Wochenmarkt der Beklagten am ... Platz hat. Der Durchsetzung dieses Anspruchs stünde bereits entgegen, dass die genannten beiden Standplätze gegenwärtig an eine andere Marktbeschickerin, nämlich Frau B., vergeben sind und die Klägerin gegen die aktuelle durch Verwaltungsakt erfolgte Zuweisung dieser Standplätze an Frau B. vom 26. April 2005 keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (vgl. Schönleiter in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung Kommentar, Stand November 2005, § 70 Rdnr. 28).
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Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Bei der Anordnung des Marktaufsehers der Beklagten vom 22. April 2005 handelte es sich um einen mündlichen Verwaltungsakt im Sinne von § 1 LVwVfG i. V. m. § 35 VwVfG. Denn die Aufforderung an die Klägerin, die von ihr tatsächlich belegten Standplätze auf dem ... Platz in S. teilweise zu räumen, enthielt nach ihrem objektiven Sinngehalt eine rechtsverbindliche hoheitliche Regelung mit Außenwirkung in einem konkreten Einzelfall. Dieser Verwaltungsakt hatte sich infolge Zeitablaufs im Sinne von § 1 LVwVfG i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG mit Ablauf des Marktgeschehens am 22. April 2005 erledigt. Die an die Klägerin gerichtete mündliche Anordnung des Marktaufsehers hatte nach Ansicht der Kammer keine über den 22. April 2005 hinausgehende Wirkung, denn es handelte sich um eine rein ordnungsrechtliche Maßnahme des für den reibungslosen Ablauf des Wochenmarktes zuständigen Marktaufsehers für das Geschehen an diesem Markttag. Für eine weitergehende Regelung bestand im Übrigen auch keine Notwendigkeit, denn die Frage, welcher Marktbeschicker auf dem Wochenmarkt am ... Platz in S. welchen Standplatz einnehmen durfte, war bereits durch die durch Verwaltungsakt erfolgten Zuweisungen an die jeweiligen Marktbeschicker geregelt.
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Die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist entsprechend anwendbar, wenn sich der Verwaltungsakt – wie hier – vor Klageerhebung erledigt hat (s. z.B. BVerwG NVwZ 2000, 63; VGH Baden-Württemberg. NVwZ-RR 2004, 572).
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Die Klägerin hat auch ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, denn es besteht die hinreichend bestimmte Gefahr, dass sie im Falle ihres erneuten Erscheinens auf dem Markt bei Einnahme der zuletzt genutzten Standplätze wiederum vom Marktaufseher der Beklagten von diesen Standplätzen verwiesen wird.
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Die Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff VwGO gegen die Räumungsanordnung vom 22. April 2005 war hier infolge der Erledigung entbehrlich. Zwar hat der Stadtrechtsausschuss der Beklagten auf den von der Klägerin - zunächst „vorfristig“ (s. hierzu näher Schmidt, DÖV 2001, 857) - eingelegten Widerspruch nach dessen Bekräftigung durch die Klägerin im Anschluss an die Räumungsanordnung vom 22. April 2005 einen Widerspruchsbescheid erlassen. Streitgegenstand diese Widerspruchsverfahrens war aber - anders als im vorliegenden Gerichtsverfahren – auch die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zuweisung der von ihr begehrten und bisher tatsächlich innegehabten Standplätze hat.
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Die Einhaltung einer Klagefrist nach § 74 VwGO war nicht erforderlich (s. BVerwG NVwZ 2000, 63).
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Die somit zulässige Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Die mündliche Anordnung des Marktaufsehers der Beklagten vom 22. April 2005 war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die hier allein streitgegenständliche Räumungsanordnung des Marktaufsehers der Beklagten vom 22. April 2005 sind nicht die bei einem - wie hier - nach § 69 der Gewerbeordnung - GewO - festgesetzten Markt grundsätzlich vorrangig anwendbaren Vorschriften der §§ 67, 70 Abs. 3 GewO. Denn die Klägerin ist vom Marktaufseher der Beklagten nicht von der Teilnahme am Wochenmarkt ausgeschlossen worden (s. zum befristeten Ausschluss eines Markthändlers vom Markt VG Meiningen, Beschluss vom 23. September 1998
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- 8 E 929/98.Me -). Der Marktaufseher hat die Klägerin vielmehr „lediglich“ angewiesen, die am 22. April 2005 tatsächlich belegten Standplätze Nrn. 31 d und 31 e zu räumen. Die Klägerin war aber nicht untersagt worden, die ihr mit Bescheid vom 29. Juni 1999 zugewiesenen Standplätze Nrn. 41, 42 und 42 a einzunehmen. Infolgedessen scheiden auch § 70 a GewO, der die Untersagung an der Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung bei fehlender Zuverlässigkeit regelt, und § 13 Abs. 1 POG, der den zeitlich befristeten Platzverweis regelt, als Ermächtigung für die Räumungsanordnung aus. Dies gilt ebenso für § 41 Abs. 8 LStrG, wonach die Straßenbaubehörde die erforderlichen Maßnahmen im Falle einer unerlaubten Sondernutzung der Straße treffen kann. Zwar handelt es sich bei der Inanspruchnahme öffentlicher Straßen und Plätze für die Dauer des Marktes um eine Sondernutzung im Sinne des § 41 Abs. 1 LStrG. Jedoch ist bei einem nach § 69 GewO festgesetzten und auf einem öffentlichen Platz stattfindenden Markt der Veranstalter selbst Inhaber der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis, nicht aber die einzelnen Marktbeschicker. Diese benutzen den für den Wochenmarkt zur Verfügung gestellten öffentlichen Platz ausschließlich im Rahmen des gewerberechtlich gewährleisteten freien Marktverkehrs (Grote in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kapitel 24 Rdnr. 102; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2001, 159; vgl. auch BayVerfG, GewArch 1983, 382, 384). Eine unerlaubte Sondernutzung des einzelnen Marktbeschickers scheidet daher aus.
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Die mündliche Anordnung vom 22. April findet ihre Rechtsgrundlage aber in den §§ 1, 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes vom 10. November 1993 i. d. F vom 2. März 2004 - POG - i. V. m. den auf der Grundlage der §§ 1, 26, 30, 78, 81 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. August 1981 - PVG - erlassenen Polizeiverordnung der Beklagten vom 24. September 1987 sowie der Satzung über die Einrichtung von Wochenmärkten und die Erhebung von Benutzungsgebühren in der Stadt S. (Marktordnung) vom 24. September 1987. Denn die durch § 70 GewO geschützte Marktfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Beachtung der allgemeinen polizeilichen Vorschriften (s. Schönleiter in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung Kommentar, a. a. O. § 70 Rdnr. 2 a).
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Nach der polizeirechtlichen Generalklausel haben u. a. die allgemeinen Ordnungsbehörden die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§ 1 Abs. 1 Satz 1 POG). Dabei haben die allgemeinen Ordnungsbehörden ihre Maßnahmen nach pflichtmäßigem Ermessen zu treffen (§ 3 POG). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Beklagten als der zuständigen Ordnungsbehörde (§§ 88 Abs. 1 Nr. 1, 89 Abs. 1, 90 Abs. 1 i. V. m. § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der allgemeinen Ordnungsbehörden) wegen einer Störung der öffentlichen Sicherheit sind gegeben. Die öffentliche Sicherheit wurde verletzt, weil die Klägerin gegen die Polizeiverordnung für die Wochenmärkte der Stadt S. vom 24. September 1987 sowie die Marktordnung vom gleichen Tage und die daraus erwachsenden öffentlich-rechtlichen Verhaltenspflichten verstoßen hat (vgl. BVerwGE 94, 269 274; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2006, 103). Die Polizeiverordnung und die Marktsatzung der Beklagten, gegen deren formelle Rechtmäßigkeit Einwendungen weder von der Klägerin vorgebracht werden noch sonst ersichtlich sind, sind in den hier einschlägigen Bestimmungen auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach § 5 Ziffer 2 der Marktordnung dürfen die Marktbeschicker grundsätzlich nur von den ihnen zugewiesenen Plätzen aus über den Verkaufstisch zum Kundengang hin verkaufen; Ausnahmen kann die Marktbehörde bzw. der Marktaufseher zulassen. Die Marktbeschicker sind gemäß § 1 Nr. 2 der Polizeiverordnung vom 24. September 1987 den Anordnungen der Marktbehörde unterworfen und haben die Weisungen des Marktaufsehers, die dieser im Rahmen der Marktordnung gibt, unverzüglich zu befolgen.
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Auf dieser Grundlage konnte der Marktaufseher der Beklagten am Morgen des 22. April 2005 der Klägerin aufgeben, die von ihr eingenommen Standplätze Nrn. 31 d und 31 e zu räumen. Der Klägerin waren zuletzt mit Bescheid vom 29. Juni 1999 die Standplätze Nr. 41, 42 und 42 a auf der Grundlage des § 6 der Marktordnung der Beklagten zugewiesen worden. Nach deren Ziffer 1 i. V. m. Ziffer 3 weist die Marktbehörde die Jahresplätze den Marktbeschickern nach pflichtgemäßen Ermessen auf schriftlichen Antrag widerruflich und befristet zu. Die Zuweisung verlängert sich jeweils um den Zuweisungszeitraum, wenn der Marktbeschicker sich nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des Zuweisungszeitraums auf die Beendigung beruft. Ausgehend hiervon ergab sich für die Klägerin ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Nutzung der ihr zugewiesenen Standplätze bis zum Widerruf durch die Marktbehörde der Beklagten, dessen Voraussetzungen in § 6 Ziffer 7 der Marktordnung näher geregelt sind.
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Die Klägerin nutzte am Morgen des 22. April 2005 jedoch auch die ihr nicht zugewiesenen Standplätze Nrn. 31 d und 31 e. Zwar hat sie diese Plätze nach ihrem Vortrag seit mehreren Jahren faktisch genutzt. Selbst wenn dies so sein sollte, kann die Klägerin hieraus keine Rechtsansprüche auf diese Plätze herleiten.
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Maßgebend ist zunächst die formale Zuweisung der Standplätze durch die Marktbehörde der Beklagten in den den Marktbeschickern erteilten Bescheiden. Darin hat die Beklagte die Standplätze nach Nummern zugeteilt. Diese Nummern finden sich überwiegend wieder in einem von der Marktbehörde nach Einrichtung des Wochenmarktes erstellten und in den Folgejahren bei Bedarf angepassten Übersichtsplan. Zwar wurde dieser Übersichtsplan nicht ausdrücklich zum Gegenstand der Marktsatzung und damit nicht öffentlich bekannt gemacht. Allerdings wurden die einzelnen Standplätze von der Beklagten in ständiger Übung nach Maßgabe dieses von den Marktbeschickern einsehbaren Übersichtsplans vergeben und vor Ort vom Marktaufseher umgesetzt. Dies sieht die Kammer im Hinblick auf die Belange des Marktzwecks und die Notwendigkeit, gegebenenfalls unbürokratisch reagieren und den Übersichtsplan bei Bedarf schnell anpassen zu können, als ausreichend an. Höhere Anforderungen sind auch deshalb nicht zu stellen, weil dem Veranstalter eines Marktes bei der Auswahl der Standorte und Zuweisung der konkreten Plätze ein sehr weiter Ermessensspielraum zukommt (s. Hess. VGH, GewArch 1993, 248) und ein Marktbeschicker ohnehin keinen Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes hat (hier geregelt in § 6 Ziffer 1 Satz 2 der Marktordnung).
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In dem Übersichtsplan sind nördlich des Brunnens in der nordwestlichen Ecke des ... Platzes nachträglich die Standplätze Nrn. 41 – 70 eingetragen worden. Bei den Standplätzen Nrn. 41 und 42 findet sich der Name der Klägerin. Dies gilt ebenso für den westlich angrenzenden nicht mit einer Nummer versehenen und erst später eingetragenen Standplatz, bei dem es sich unzweifelhaft um den von der Beklagten als Standplatz Nr. 42 a bezeichneten Platz handelt. Die südlich gelegenen von der Beklagten Standplätze 31 a – e genannten ebenfalls erst nachträglich hinzugekommenen Standplätze sind in dem Übersichtsplan auch nicht nummeriert. Aus diesem Plan ergibt sich aber zweifelsfrei, welche Standplätze die Klägerin auf Grund des Zuteilungsbescheids vom 29. Juni 1999 formal in Anspruch nehmen durfte. Der Umstand, dass der Marktaufseher es jahrelang geduldet hat, dass die Klägerin ihren Verkaufsstand teilweise auf den Standplätzen Nrn. 31 d und 31 e errichtete, ändert nichts daran, dass sie keine formale Rechtsposition an diesen Standplätzen erworben hat, die man ihr nur durch einen Widerruf gemäß § 6 Ziffer 7 der Marktordnung hätte entziehen dürfen.
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Stand sie somit am Morgen des 22. April 2005 nicht auf einem ihr zugewiesen Platz, so verstieß sie damit gegen die Vorschrift des § 5 Ziffer 2 der Marktordnung. Demnach war der Marktaufseher berechtigt, gemäß § 1 Ziffer 2 der Polizeiverordnung vom 24. September 1987 hiergegen einzuschreiten. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte verlangte von der Klägerin die Räumung der Standplätze Nrn. 31 d und 31 e allein deshalb, weil eine andere Marktbeschickerin, Frau B., sich ein neues Verkaufsfahrzeug angeschafft hatte und sich dieses nach Ansicht der Beklagten an dieser Stelle harmonisch in das Marktgeschehen einfügte. Da, wie ausgeführt, der Marktveranstalter bei der Auswahl der Standorte und Zuweisung der konkreten Plätze einen sehr weiten Ermessensspielraum hat, kommt es nicht darauf an, ob – wie die Klägerin meint – der Verkaufswagen von Frau B. auch an anderer Stelle hätte untergebracht werden können. Die Maßnahme war auch verhältnismäßig, zumal die Klägerin in der Woche zuvor bereits auf die Rechtslage hingewiesen worden war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO.
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