Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 1100/06.NW
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, der Beigeladenen die Nutzung der Gaststätte „ ...“ („ ...club“) auf dem Grundstück ...straße ... in ... als Vergnügungsstätte baurechtlich zu untersagen.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die Gerichtskosten je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt den Erlass einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung.
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Er ist Eigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks ... Straße 11 in ..., das sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu der von der Beigeladenen betriebenen Gaststätte „ ...“ in der ...straße ... befindet. Baurechtlich wurde die Erweiterung der Gaststätte zuletzt mit Bauschein vom 30. März 1992 genehmigt. Die bauliche Situation in der Umgebung ist von gewerblicher Nutzung und Wohnbebauung geprägt. Ein qualifizierter Bebauungsplan existiert nicht. Die Beigeladene verfügt über eine Gaststättenerlaubnis vom 25. November 2002, wonach der Betrieb eines Biergartens, eines Speiserestaurants namens „ ...“ und des so genannten „...club“, in dem einzelne besondere Veranstaltungen zulässig sind, die den Charakter einer Schank- und Speisewirtschaft nicht verändern, erlaubt ist. Die Beigeladene veranstaltet im „ ...club“ unter Erhebung eines Eintrittsgeldes im täglichen Wechsel Motto-Partys, für die nicht nur auf einer eigenen Homepage im Internet, sondern auch mit Flyern in der weiteren Umgebung der Region Westpfalz geworben wird.
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Da sich der Kläger durch die von diesen Veranstaltungen ausgehenden Lärmimmissionen gestört fühlte, beantragte er im Herbst 2005 ein baurechtliches Einschreiten gegen den benachbarten Gaststättenbetrieb, weil es sich hierbei um eine Vergnügungsstätte handele, die sich mit der in der Umgebung vorherrschenden Wohnnutzung nicht vertrage.
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Nachdem auch auf seinen förmlichen Antrag vom 20. März 2006, eine baurechtliche Nutzungsuntersagung zu erlassen, eine entsprechende Verfügung nicht ergangen war, hat er am 3. Juli 2006 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erhoben.
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Er trägt zur Begründung vor, dass er durch die im benachbarten Betrieb der Beigeladenen durchgeführten Veranstaltungen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt sei. Im Bereich des „ ...clubs“ werde keine Gaststätte, sondern eine Vergnügungsstätte betrieben, die im vorliegenden Mischgebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die angebotenen Veranstaltungen seien vorwiegend wie in einer Diskothek auf die Unterhaltung des Publikums gerichtet, sodass dem gaststättentypischen Angebot hier nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme, wie sich auch aus der extensiven und überregionalen Werbung für das Lokal ergebe. Eine solche Vergnügungsstätte vertrage sich nicht mit der in der Umgebung vorherrschenden Wohnnutzung.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, die Nutzung der Gaststätte „ ...“ auf dem Grundstück ...straße ... in ... als Vergnügungsstätte zu untersagen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt aus, dass der „ ...club“ baurechtlich nicht als Vergnügungsstätte, sondern zuletzt nur eine Erweiterung eines bestehenden Gaststättenbetriebs genehmigt worden sei. Bei einem Betriebsbesuch habe man nur den Eindruck eines normalen Gaststättenbetriebs gewinnen können. Das Störpotenzial des Betriebs sei gering.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt zur Begründung vor, im „ ..club“ werde keine Diskothek betrieben. Die Räumlichkeiten seien schon für einen solchen Betreib ungeeignet. Auch die an die früher für das Gaststättengewerbe geltenden Sperrzeiten angelehnten Öffnungszeiten entsprächen nicht den bei einem Diskothekenbetrieb üblichen Verhältnissen. Die Erhebung von Eintrittsgeld diene dazu, ein Publikum fernzuhalten, das sich mit einem Getränk über viele Stunden dort nur vergnügen wolle. Man betreibe eine Gaststätte mit Zügen einer Erlebnisgastronomie und versuche durch zahlreiche Aktivitäten insbesondere Motorradfahrer oder Singles als Kunden zu gewinnen. Die weit reichende Bewerbung sei auch für einen Gaststättenbetrieb üblich. Im Übrigen wäre aber eine solche Vergnügungsstätte auch in den Teilen eines Mischgebiets zulässig, die - wie hier - überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt seien. So gebe es lediglich ein einziges, rein als Wohnhaus genutztes Gebäude in der Umgebung. Schließlich sei eine Belästigung des Klägers durch den Betrieb auch aufgrund der konkreten baulichen Verhältnisse auszuschließen.
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Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
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Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung nach § 81 Satz 1 LBauO, da es sich bei dem Betrieb des „ ...club“ um eine Vergnügungsstätte in den Räumlichkeiten der von der Beigeladenen betriebenen Gaststätte handelt, die weder baurechtlich bestandsgeschützt ist (1.) noch im Einklang mit den den Kläger als Nachbarn schützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts steht (2.). Aus diesen Gründen verdichtet sich das dem Beklagten bei Erlass einer Baunutzungsuntersagungsverfügung eingeräumte Ermessen nach § 81 Satz 1 LBauO gegenüber dem Kläger zu einer Pflicht, die baurechtswidrige Nutzung zu untersagen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2003 – 8 A 11903/02.OVG – Sängerhallen-Entscheidung).
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1. Der Betrieb einer Vergnügungsstätte ist nicht durch Baugenehmigung bestandsgeschützt. Baurechtlich ist lediglich mit einem Bauschein vom 30. März 1992 (Bl 32 VA) die Erweiterung des Gaststättenbetriebes genehmigt. Der Betrieb des Gaststättenkomplexes „ ...“ gliedert sich in die drei Bereiche „ ...“, Biergarten und „ ...club“. Während zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass das Leistungsangebot im Biergarten und der „ ...“ gaststättentypisch ausgerichtet ist, ist der Betrieb des „ ...clubs“ als Vergnügungsstätte zu qualifizieren, die nicht baurechtlich genehmigt worden ist.
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2. Der Betreib einer solchen Vergnügungsstätte ist bauplanungsrechtlich unzulässig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
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Nachdem ein qualifizierter Bebauungsplan für das betreffende Gebiet nicht existiert, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Baunutzungsverordnung, da die Umgebungsbebauung nach dem Vortrag der Beteiligten, dem in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Lageplan und den in der Verwaltungsakte vorhandenen Lichtbildern (Bl. 44 a-c) sowohl von Wohnbebauung als auch von gewerblicher Nutzung geprägt ist und damit einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 1 BauNVO entspricht. Die Annahme eines Kerngebiets nach § 7 BauNVO verbietet sich in einer nicht einmal 5000 Einwohner zählenden Gemeinde wie .... In einem solchen Mischgebiet ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO eine Gaststätte zwar allgemein, der Betrieb einer Vergnügungsstätte, die typischerweise dem Kerngebiet zugehörig ist, aber weder nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein noch nach § 6 Abs. 3 BauNVO auch nur ausnahmsweise zulässig.
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Beim „ ...club“ handelt es sich nach Überzeugung der erkennenden Kammer um eine solche kerngebietstypische Vergnügungsstätte.
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Eine Vergnügungsstätte ist wirtschafts- und gewerberechtlich eine besondere Art von Gewerbebetrieb, bei dem – in unterschiedlicher Weise – die kommerzielle Unterhaltung der Besucher bzw. Kunden im Vordergrund steht. Vergnügungsstätten sind durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb gekennzeichnet (vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB, Band 5, Stand Juli 2006, § 4a Rn. 58). Zwar zählt der von der Beigeladenen geführte Betrieb nicht zu den in der Literatur und Rechtsprechung als klassische Vergnügungsstätten genannten Einrichtungen wie Spielhallen oder -casinos, Diskotheken, Nacht- und Tanzbars, Tanzlokale und -cafés sowie verschiedene Unternehmungen des Erotik-Dienstleistungsbereichs. Vielmehr handelt es sich um einen gastronomischen Betrieb, dessen Konzept auch nach Auffassung der Betreiber nicht allein auf das Anbieten der klassischen gaststättentypischen Leistungen gerichtet ist, sondern als so genannte „Erlebnisgastronomie“ gerade auch zum Zwecke der Akquirierung eines vorwiegend jüngeren Publikums Elemente der Unterhaltung beinhaltet. Bei der Einordnung eines solchen Mischbetriebs muss letztlich maßgeblich sein, von welchem Leistungsangebot der Betrieb überwiegend geprägt ist. Denn gerade das unterschiedliche Störpotenzial einer baurechtlichen Nutzung ist maßgeblich für ihre Gebietsverträglichkeit. Typischerweise geht von einem Vergnügungsbetrieb im Vergleich zu einem Gaststättenbetrieb nicht nur durch die darin angebotenen Unterhaltungsleistungen selbst, sondern gerade durch den regelmäßigen zu erwartenden höheren Zu- und Abgangsverkehr ein größeres Störpotenzial auf die Umgebung aus. Mithin verträgt sich eine Ansiedlung eines typischerweise störgeneigten Vergnügungsbetriebs mit der lärmempfindlichen Nutzung wie der Wohnbebauung im Mischgebiet entweder überhaupt nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße (vgl. hierzu § 6 Absätze 2 Nr. 8 und 3 BauNVO). Im Hinblick darauf ist die Abgrenzung des Vergnügungsbetriebs vom Gaststättenbetrieb letztlich im Einzelfall anhand der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Betriebs vorzunehmen. Je mehr dabei durch ein nicht gaststättentypisches, sondern unterhaltungsorientiertes Leistungsangebot ein Anreiz zum Besuch der Lokalität geschaffen wird, der dann typischerweise zu einem erhöhten Störpotenzial für die Umgebung führt, desto weniger kann davon ausgegangen werden, dass es sich noch um eine gebietsverträgliche gaststättentypische Nutzung handelt.
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Ausgehend von diesen Prämissen hat die erkennende Kammer keine Zweifel daran, dass das gaststättentypische Leistungsangebot des Betriebs der Beigeladenen nicht mehr im Vordergrund des Betriebsteils „ ...club“ steht. Vielmehr wird hier im Gegensatz zu dem ebenfalls betriebenen Biergarten und der „ ...“ der unterhaltungsspezifische Aspekt so weit in den Vordergrund der dort betriebenen „Erlebnisgastronomie“ gerückt, dass dies die Kundschaft maßgeblich zum Besuch der Lokalität anreizt, und damit für das Störpotenzial des Betriebs insgesamt prägend ist.
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So ergibt sich aus der schon als reißerisch zu bezeichnenden, überörtlichen Bewerbung des „ ...club“ im Internet und auf so genannten Flyern, dass dort regelmäßig unterhaltende Veranstaltungen durchgeführt werden. Montags und samstags stehen hierbei insbesondere Singles und Kontaktsuchende als Zielgruppe der „Single-Night“ oder „Dating-Party“ im Vordergrund. Dabei wird u. a. auch damit geworben, dass zwanglose Kontakt- und Kuppelspiele (Bl. 65 der Verwaltungsakte) durchgeführt werden. Darüber hinaus finden bei diesen Parties auch Tanzveranstaltungen statt, für deren Durchführung die Räumlichkeiten des „ ...club“ zwar nicht prägend ausgestattet sind, aber jederzeit eingerichtet werden können (vgl. Lichtbilder Bl. 50-52 VA). Der Kern dieses Leistungsangebots richtet sich dabei ersichtlich nicht an ein Publikum, das gerade darauf aus ist, ein Bedürfnis nach gaststättentypischer Freizeitgestaltung, die vor allem im Verzehr von Speisen und Getränken in geselliger Atmosphäre besteht, zu befriedigen. Vielmehr wird hier bei den Motto-Partys ersichtlich darauf abgestellt, Kontaktanbahnungen durch Unterhaltungsspiele oder durch Tanz zu vermitteln, was zum maßgeblichen Anreiz für das Publikum wird, die Einrichtung überhaupt aufzusuchen.
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Gleiches gilt auch in Bezug auf die vor allem sonntags und mittwochs durch regelmäßige Veranstaltungen angesprochene Zielgruppe der Motorradfahrer („Biker“), denen nicht nur eine Lagerfeuer-Romantik (mittwochs) und eine sonntägliche Ausfahrt mit Ausgangs- und Zielpunkt in der von der Beigeladenen betriebenen Einrichtung (vgl. z.B. Bl. 65 VA), sondern darüber hinaus auch schon schlichte Übernachtungsmöglichkeiten im „Biker-Biwak“ (Homepage www....club-online.de) angeboten werden. Der Anreiz für das dadurch angesprochene Publikum, gerade den Betrieb der Beigeladenen aufzusuchen, besteht dabei ersichtlich nicht in dem Bedürfnis nach einer gaststättentypischen Zerstreuung, sondern in einer zielgruppenbezogenen Animation zur Freizeitgestaltung mittels eines Unterhaltungsprogramms (Ausfahrt, Lagerfeuer, Dating).
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Ebenso ist das Angebot einer Karaoke-Night an Freitagabenden (Bl 4 GA und 31 VA) ersichtlich auf die Unterhaltung des angesprochenen Publikums gerichtet. Im Übrigen fand aber auch zumindest nach der Bewerbung im Internet noch bis zum Sommer d. J. eine so genannte Mallorca-Beach-Party jeweils freitags statt. Bei diesen Veranstaltungen wurde auch ausweislich der in den Verwaltungsakten enthaltenen Lichtbilder Tabledance-Darbietungen durchgeführt. Hierbei wurde u.a. auch das wohl überwiegend männliche Publikum von nur leicht bekleideten jungen Damen tatkräftig animiert, sich seiner Kleidung zu entledigen (vgl. Lichtbilder Bl. 53 f VA). Auch Derartiges hat mit einer gaststättentypischen Zerstreuung letztlich nichts zu tun, sondern gehört zur Überzeugung der erkennenden Kammer zum Kern des auf Unterhaltung der Gäste durch Motto-Partys gerichteten Leistungsangebots des „ ...club“, für das auch letztlich ein Eintritt erhoben wird.
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Selbst wenn dieses Eintrittsgeld zumindest teilweise vergleichsweise gering (ca. 2,-- €) und auch noch mit der Möglichkeit einer Verrechnung oder einer Erstattung erhoben wird, so ist doch davon auszugehen, dass dieses Entgelt vom Publikum gerade als Gegenleistung für die angebotene Unterhaltung gezahlt wird. Denn es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass die Gäste letztendlich ein Entgelt dafür aufbringen sollen, dass sie anschließend wiederum nur entgeltlich gaststättentypische Leistungen in Anspruch nehmen dürfen. Eine derartige Entgeltlichkeit des Eintritts macht dann nur Sinn, wenn ein über das gaststättentypische Angebot vorhandenes Unterhaltungsangebot dies auch aus Sicht des Publikums rechtfertigt.
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Dem kann die Beigeladene auch nicht entgegenhalten, dass mit dem geforderten Eintritt nur ein Publikum abgehalten werden soll, das sich bei nur einem einzigen Getränk über einen längeren Zeitraum dort aufhalten wolle, um sich zu vergnügen. Gerade diese Einwendung belegt nachdrücklich, dass Gegenstand des dort im „...club“ vorhandenen Angebots offenbar weniger die gaststättentypischen Leistungen, sondern vor allem die Unterhaltung des Publikums und deren Vergnügung ist.
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Schließlich vermag die Beigeladene aber auch nicht mit Erfolg einzuwenden, dass die Tabledance-Bühne mobil gewesen sei, inzwischen nicht mehr aufgestellt werde, und solche Veranstaltungen wie auch die Mallorca-Beach-Partys überhaupt nicht mehr angeboten würden. Denn hieraus kann keine Abkehr vom bisherigen Betriebskonzept des „ ...club“ hergeleitet werden. Zwar ist der Beigeladenen insoweit zuzugeben, dass insbesondere auf der aktuellen Homepage im Internet (www....club-online.de) nicht mehr mit „regelmäßigen tollen Veranstaltungen“ wie u. a. „Livemusic“ und auch „Tabledance“, wie es noch bis zur Mitte des Jahres der Fall war (vgl. auch Bl. 3 der Verwaltungsakte), geworben wird. So werden nunmehr Livemusik-Veranstaltungen z. B. nur noch an Sonderterminen angekündigt, was einer Einstufung als Gaststätte nicht entgegenstünde. Ein Gaststättenbetrieb wird nämlich nicht durch gelegentliche Tanz- und Musikveranstaltungen zu einer Vergnügungsstätte (vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 2 BauNVO, Rdnr. 33 m. w. N.).
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Allerdings ist zu beachtet, dass die bis dahin praktizierte bauliche Nutzung des „...club“ weiterhin so wie früher möglich ist und derzeit vor allem auch jahreszeitbedingt ein Interesse an Beach-Partys geschrumpft sein dürfte. Mithin erscheint ein Wiederaufleben einer solchen Motto-Party nicht nur möglich, sondern im Hinblick auf das im Übrigen nicht veränderte und auf Unterhaltung gerichtete Betriebskonzept nahe zu liegen. Zudem ist die Charakterisierung des Betriebs nicht anhand des einem häufigen Wechsel unterliegenden Programms, das gerade aktuell angeboten wird, sondern nach dem im bisherigen Betrieb zum Ausdruck gekommenen und weiter verfolgten Konzept vorzunehmen.
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Im Übrigen ergibt sich auch aus der jüngsten Internet-Bewerbung des „ ...club“ (vgl. insoweit die mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte Ausdrucke vom 26. November 2006), dass ein neues ständiges Zerstreuungsangebot mit der Einrichtung „Midlife“ seit Herbst 2006 hinzugetreten ist. Diese auf einen Teilbereich des „ ...club“ beschränkte Einrichtung wird u. a. auch damit beworben, dass nicht nur eine „sexy Bedienung“ dort auftritt, sondern dass auch „Essen bis früh morgens“ angeboten wird. Zudem wird das „Midlife“ auch als „Nachtbar“ in der Internet-Werbung bezeichnet. Dies lässt darauf schließen, dass hier schon die von der normalen Gaststätte zu unterscheidende Betriebsart eines Nachtcafés oder einer Nachtbar angestrebt wird, die zu den klassischen Arten der Vergnügungsstätten gehört, die so auch in Literatur und Rechtsprechung einhellig als solche bezeichnet werden (vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 4a Rdnr. 58, 58a m. w. N.).
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Angesichts dessen vermag auch die Einlassung des Prokuristen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, das „Midlife“ schließe schon um 2.00 Uhr und werde nur an vier Tagen der Woche betrieben, an denen der übrige „ ...club“ geschlossen sei, wobei warme Küche nur bis 1.30 Uhr angeboten werde, nicht zu überzeugen. Die Leistungen des „Midlife“ werden nach der Werbung an allen Tagen der Woche angeboten. Das beworbene Betriebskonzeption entspricht hier eindeutig dem eines Nachtlokals, das darauf gerichtet ist, täglich ein Nachtschwärmerpublikum anzusprechen und ihm ein Angebot für gaststättentypische Leistungen anzubieten, die sonst in Gaststätten um diese Uhrzeit und gerade in dem hier eher ländlich geprägten Raum der Westpfalz außerhalb eines Oberzentrums wie Kaiserslautern nicht mehr geboten werden. Insoweit wird auch von der Beigeladenenseite eingeräumt, dass eine derartige Erwartungshaltung beim beworbenen Publikum geschaffen und damit ein Anreiz geboten wird, diese Lokalität zu Nachtzeiten aufzusuchen, in denen andere Gaststätten gerade an Werktagen keine Angebote mehr anbieten (können).
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Schließlich vermag die Beigeladene auch nicht mit Erfolg einzuwenden, dass die tatsächlichen Betriebsverhältnisse sich von der Bewerbung unterschieden. Denn der Betrieb des „ ...club“ wird in seinem Charakter nicht nur maßgeblich durch die tatsächliche Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen durch das angesprochene Publikum, sondern durch das aus der öffentlichen Bewerbung hervorgehende Betriebskonzept geprägt. Eine Bewerbung eines Lokals mit einem Angebot, das gerade nur Nachtschwärmer ansprechen kann, kann nicht gleichzeitig bezwecken, diese Zielgruppe dann beim Besuch der Lokalität dadurch nachhaltig zu enttäuschen, dass dann entgegen Angebot eine Schließung zu normalen Betriebszeiten einer Gaststätte erfolgt.
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Handelt es sich daher nach dem betrieblichen Konzept des „ ...club“ um einen Mischbetrieb, bei dem ein kommerzielles Unterhaltungsangebot für die Akquirierung der Kundschaft im Vordergrund steht, so ist auch von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen, die weder nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 generell noch nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise im Mischgebiet zulässig ist. Der „...club“ bietet ein regelmäßiges Unterhaltungsangebot mit einem weit über die örtliche Gemeinschaft hinausgehenden Einzugsbereich an und erfüllt damit eine zentrale Dienstleistungsfunktion, die so nur im Kerngebiet angesiedelt werden soll (vgl. hierzu Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg a. a. O., § 4a BauNVO, Rdnr. 58e, m. w. N.). Zwar genügt es für die Annahme einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte nicht schon, dass eine Gaststätte über einen übergemeindlichen Kundenstamm verfügt (vgl. insofern BVerwG, NVwZ 1986, 643). Wenn aber gerade das Leistungsangebot darauf zugeschnitten ist, eine überregionale Kundschaft anzulocken, und die vorhandenen Räumlichkeiten eine hierfür ausreichende Größe aufweisen, dann ist von einer zentralen Dienstleistungsfunktion dieser Einrichtung auszugehen.
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So liegt der Fall hier. Der „ ...club“ allein verfügt mit dem Nebenraum schon über eine Betriebsfläche von rund 280 qm (Gaststättenerlaubnis Bl. 5 VA). Es wird zudem nicht nur im Internet und mit Flyern innerhalb der Region Westpfalz für den „...club“ wie für die übrige gesamte Gaststätte geworben. Die Bewerbung ist zudem maßgeblich dadurch geprägt, das auf Unterhaltung gerichtete Angebot wie z. B. die „Westpfälzer Single-Night“, die Biker-Veranstaltungen oder auch die nachtlokaltypischen Leistungen des „Midlife“ in den Vordergrund zu rücken. Diese Werbung ist daher sichtlich darauf gerichtet, ein Unterhaltung suchendes Publikum in der gesamten Region Westpfalz anzusprechen, da der nähere Einzugsbereich in einer kleinen Gemeinde wie ... naturgemäß innerhalb der vorwiegend avisierten Zielgruppen kein ausreichendes Kundenpotenzial aufweist. Diese Werbung ist letztlich auch von Erfolg gekrönt und damit auch für das Störpotenzial und das Maß der Gebietsverträglichkeit dieser Einrichtung prägend.
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Ist aber eine solche kerngebietstypische Vergnügungsstätte weder generell noch ausnahmsweise mit der baulichen Nutzung innerhalb eines Mischgebiets vereinbar, so kann der Kläger bereits deswegen einen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen, ohne dass es insoweit auf das tatsächliche Maß der Immissionen, die vom Betrieb der Beigeladenen auf sein benachbartes Grundstück ausgehen, ankommt (BVerwG, NVwZ 2000, 679; OVG Rh-Pf. Beschluss vom 15.Januar 1993 – 8 B 10102/93.OVG und Urteil vom 20.Februar 1997 – 1 A 12051/96.OVG -). Mithin muss außer Betracht bleiben, ob die vom Betrieb der Beigeladenen auf das Grundstück des Klägers einwirkende Lärmimmissionen das im Mischgebiet zumutbare Maß überschreiten, weil eine derartige gebietsunverträgliche Nutzung von vornherein unzulässig ist und einen Nachbar in seinen Rechten verletzt.
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Die Kammer möchte insoweit allerdings darauf hinweisen, dass die Beigeladene nun gehalten ist, insbesondere bei der Bewerbung und ihrem Leistungsangebot künftig gaststättentypische Angebote im „ ...club“ in den Vordergrund des Betriebskonzepts zu stellen. Sofern dann noch gelegentlich und anlassbezogen Veranstaltungen wie Livemusik und Tanz oder sonstiges Unterhaltungsprogramm (vgl. insoweit auch die der Beigeladenen erteilte Gaststättenerlaubnis vom 25. November 2002, Bl. 5 VA) angeboten werden oder ein gaststättentypisches Leistungsangebot auch künftig noch das bisher schon angesprochene überörtliche Publikum dazu anreizt, den Betrieb weiter aufzusuchen (z. B. Motorradfahrer -„Biker“- zum Frühstücksbüffet an Sonntagen), kann hierin keine gebietsunverträgliche Nutzung als Vergnügungsstätte erkannt werden.
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Der Klage war daher mit der Kostenfolge nach §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Abs. 1 Nr. 11 ZPO.
- 39
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
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