Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 8/12.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Dauer des juristischen Vorbereitungsdienstes des Klägers.

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Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. November 2007 als Rechtsreferendar in den juristischen Vorbereitungsdienst des Beklagten aufgenommen. Nach der Geburt seines ersten Kindes im Januar 2009 befand er sich in Elternzeit ab April 2009 bis 28. Dezember 2009. Anschließend setzte er seine Ausbildung fort. Für die schriftlichen Arbeiten des zweiten juristischen Staatsexamens im Termin April 2010 war er durch amtsärztliches Attest wegen Prüfungsunfähigkeit entschuldigt. Nach Ableistung der Wahlstation erfolgte keine weitere Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle, weil der Kläger den Vorbereitungsdienst vollständig durchlaufen hatte. Das Prüfungsamt wies ihn darauf hin, dass er jederzeit nach Ableistung der Wahlstation einen Entlassungsantrag stellen könne.

3

Im Termin der schriftlichen Prüfungen im Oktober 2010 war der Kläger erneut prüfungsunfähig. Am 9. November 2010 widerrief das Prüfungsamt seine Zulassung, weil nicht vorhersehbar sei, wie lange er noch gesundheitlich beeinträchtigt sei und wann eine adäquate Vorbereitung auf die Prüfung möglich sei. Er wurde darauf hingewiesen, dass sein Vorbereitungsdienst spätestens nach Ablauf des Monats ende, in dem die zweite Prüfung erstmals vollständig hätte abgelegt werden können. Dies sei im November 2011 der Fall.

4

Der Beklagte beabsichtigte daneben die Entlassung gemäß § 6 Abs. 6 Juristisches Ausbildungsgesetz (JAG), weil der Verbleib des Klägers im Vorbereitungsdienst nicht mehr der Ausbildung, sondern nur noch der Alimentation diene. Für den Examenstermin der schriftlichen Prüfungen im April 2011 war der Kläger wiederum wegen Prüfungsunfähigkeit entschuldigt. Ebenfalls im April 2011 zeigte er die Geburt seines zweiten Kindes an und beantragte Elternzeit ab 6. Juni bis 3. Oktober 2011, die ihm antragsgemäß bewilligt wurde.

5

Im Juni 2011 beantragte er die Verlängerung der Elternzeit bis 5. März 2012. Der Beklagte teilte ihm unter dem 30. Juni 2011 mit, dies habe keine Auswirkungen darauf, dass er zum Ablauf des Monats November 2011 kraft Gesetzes gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) aus dem Vorbereitungsdienst ausscheide. § 18 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Erziehungsgeldgesetz (BEEG) stehe dem nicht entgegen, weil der dort geregelte Kündigungsschutz nicht für ein Ausscheiden aus anderen Gründen gelte.

6

Der Kläger hat am 28. November 2011 Klage beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhoben, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat.

7

Der Kläger trägt vor: Er habe sich zur Meldung für den Prüfungstermin im Frühjahr 2010 vom Beklagten gedrängt gefühlt und amtsärztlich attestiert krankheitsbedingt an der Prüfung nicht teilnehmen können. Dies müsse vom Beklagten berücksichtigt werden. Die Elternzeit habe unterbrechende Wirkung für den juristischen Vorbereitungsdienst; es bestünden keine Gründe, weshalb der Vorbereitungsdienst nicht für diesen Zeitraum verlängert werde. Eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mit Ablauf des Monats November 2011 sei sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam. Sie wiederspreche der ratio legis der Elternzeit und dem Schutz der Familie. De facto stelle das Ausscheiden eine Kündigung dar, die hierfür geltenden Vorschriften müssten entsprechend angewandt werden, beispielsweise über die Beteiligung des Personalrates.

8

Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger weiterhin als Rechtsreferendar in dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis mindestens für die Dauer der Elternzeit nach deren Ende zu beschäftigen, d.h. für 12 Monate,

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hilfsweise festzustellen, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis zur Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes zwischen den Beteiligten nicht mit Ablauf des Monats November 2011 beendet wurde.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor: Die Inanspruchnahme von Elternzeit stehe der Beendigung des Vorbereitungsdienstes mit Ablauf des Monats November 2011 nicht entgegen, weil § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG schon vom Wortlaut her nur die durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung erfasse. Gründe, die es gerechtfertigt hätten, ihn ausnahmsweise für eine Dauer von bis zu sechs Monaten wieder in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 JAPO) seien nicht ersichtlich. Die Meldung zur zweiten juristischen Staatsprüfung sei jederzeit möglich.

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Der Kläger hat zwischenzeitlich seine Elternzeit bis 5. Juni 2012 verlängert.

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Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

17

Statthafte Klageart ist die vom Kläger erhobene Feststellungsklage gemäß § 43 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, da die Mitteilung des Beklagten vom 30. Juni 2011 keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern eine schlichte Information über die Rechtslage, dass der Kläger mit Ablauf des 30. November 2011 gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO aus dem Vorbereitungsdienst ausscheide. Auf die Durchführung eines Vorverfahrens, das gemäß §§ 6 Abs. 2 Satz 3 JAG, 218 Abs. 3 Landesbeamtengesetz - LBG - auch für die Feststellungsklage gilt, kann im vorliegenden Fall ausnahmsweise aus Gründen der Prozessökonomie verzichtet werden, weil der Beklagte sich sachlich auf die Klage eingelassen hat, ohne das Fehlen des Vorverfahrens zu rügen, und der Präsident des Oberlandesgerichts Zweibrücken gemäß § 17 Abs. 3 JAPO auch für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 – 2 C 13/01 –, juris, m.w.N.).

18

Der Kläger hat indessen keinen Anspruch auf die von ihm mit Haupt- und Hilfsantrag begehrten Feststellungen. Denn auch nach Auffassung des Gerichts ist sein juristischer Vorbereitungsdienst mit Ablauf des 30. November 2011 kraft Gesetzes beendet worden. Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und eine entsprechende Weiterbeschäftigung des Klägers in dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis wegen der von ihm in Anspruch genommenen Elternzeit und um die Dauer derselben (derzeit 12 Monate) scheidet nach der Rechtslage aus.

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Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO, der hier gemäß Art. 2 Abs. 2 der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. S. 249 ff.) noch in der Fassung vom 1. Juli 2003 (GVBl. S. 131 ff.), geändert durch das Landesgesetz vom 15. September 2009, (GVBl. S. 333 ff.) anwendbar ist, weil der Kläger vor dem 1. Mai 2009 den Vorbereitungsdienst aufgenommen hat, scheidet die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar spätestens ein Jahr nach Ablauf des Monats, in dem die zweite juristische Staatsprüfung erstmals vollständig hätte abgelegt werden können, aus dem juristischen Vorbereitungsdienst aus. Der Kläger hätte im April 2010 erstmals die schriftliche Prüfung und in der Folge die mündliche Prüfung im November 2010 vollständig ablegen können, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Damit endete sein Vorbereitungsdienst ein Jahr später mit Ablauf des Monats November 2011.

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Dass der Kläger sich der schriftlichen Prüfung im April 2010 tatsächlich nicht unterziehen konnte, weil er prüfungsunfähig war, und mangels erfolgreicher schriftlicher Prüfung auch nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden konnte, steht der Beendigung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO nicht entgegen.

21

Die Regelung stellt schon nach ihrem Wortlaut gerade nicht darauf ab, ob der einzelne Rechtsreferendar oder die Rechtsreferendarin die Staatsprüfung tatsächlich vollständig ablegen konnte, sondern darauf, dass die Prüfung hätte abgelegt werden können, d.h. es genügt, dass nach dem Ausbildungsverlauf die Prüfung für den Referendar hypothetisch möglich gewesen wäre, unabhängig davon, ob individuelle Hinderungsgründe eingetreten sind. Die Loslösung von der individuellen Möglichkeit eines Referendars, die Staatsprüfung tatsächlich abzulegen, hat der Verordnungsgeber durch die Verwendung des Konjunktivs deutlich zum Ausdruck gebracht.

22

Auch Sinn und Zweck der Norm und der Wille des Verordnungsgebers sprechen dafür, dass der von vornherein zeitlich begrenzte Vorbereitungsdienst jedenfalls nach Ablauf einer bestimmten Zeit beendet werden soll, wenn der Ausbildungszweck nach Durchlaufen aller vorgesehenen Ausbildungsstationen erfüllt ist und die Prüfung hätte abgelegt werden können. Der juristische Vorbereitungsdienst dient der Ausbildung und – wie schon an seiner Bezeichnung deutlich wird – der Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung. Er wird dementsprechend beendet gemäß § 14 Abs. 4 Satz Nrn. 1 oder 2 JAPO mit dem Ablauf des Monats, in dem die zweite juristische Staatsprüfung bestanden worden ist, oder mit Ablauf des Tages der Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen, oder gemäß § 6 Abs. 6 JAG durch Entlassung, etwa wenn die Ausbildung nicht ausreichend fortschreitet. Daran wird deutlich, dass der Vorbereitungsdienst zügig enden soll, wenn das Ausbildungsziel entweder erreicht ist oder nicht mehr (in angemessener Zeit) erreicht werden kann. Die Dauer des Ausbildungsverhältnisses bis zur mündlichen Prüfung beträgt für den Regelfall zwei Jahre. Findet nach einem ersten erfolglosen Prüfungsversuch ein Ergänzungsvorbereitungsdienst gemäß § 14 Abs. 5 JAPO und ein zweiter Prüfungsversuch statt, verlängert sich der Vorbereitungsdienst um maximal ein Jahr. An dieser verordnungsrechtlich vorgesehenen Höchstdauer der Ausbildung orientierte sich der Verordnungsgeber mit der Festlegung eines absoluten Endzeitpunkts für das Ausbildungsverhältnis, ohne Rücksicht auf weitere individuelle Verzögerungsgründe, beispielsweise durch Prüfungsunfähigkeit (vgl. die vom Beklagten vorgelegte Begründung zum Gesetzesentwurf vom 6. August 1999). Da die juristische Staatsprüfung jederzeit auch außerhalb des Vorbereitungsdienstes abgeleistet werden kann, besteht kein sachlicher Grund oder eine Verpflichtung des Beklagten dazu, das Ausbildungsverhältnis nach vollständigem Durchlaufen der Ausbildungsstationen noch über einen längeren Zeitraum weiter zu führen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Februar 1997, NVwZ-RR 1997, 417). Mit § 14 Abs. 4 Satz 2 JAPO wurde nachfolgend eine Auffangnorm für Härtefälle geschaffen, in deren Rahmen die individuellen Gründe berücksichtigt werden können, die dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes im Regelzeitraum entgegenstanden.

23

Die Inanspruchnahme von Elternzeit durch den Kläger innerhalb des Zeitraums, in dem die Jahresfrist des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO ablief, ändert nichts an dem rechtlich festgelegten Ende seines Vorbereitungsdienstes.

24

Der Beklagte hat bereits zutreffend darauf verwiesen, dass das Kündigungsverbot während der Elternzeit aus § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG –, das gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 JAG für den juristischen Vorbereitungsdienst Anwendung findet, nicht die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO erfasst. Die spezielle Kündigungsschutzregelung des § 18 BEEG ist einer erweiternden Einbeziehung auch anderer Beendigungsgründe nicht zugänglich (vgl. auch Hambüchen, u. a., Kommentar zum BEEG, EStG, BKKG und BEG, § 18 BEEG Rn. 27 ff.). Aus dem gleichen Grund kommt die vom Kläger begehrte entsprechende Anwendung anderer Kündigungsschutz- bzw. Entlassungsvorschriften, beispielsweise über die Beteiligung des Personalrats, nicht in Betracht.

25

Allerdings gilt gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 JAG auch § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG im Vorbereitungsdienst. Danach wird die Elternzeit auf Berufsausbildungszeiten nicht angerechnet. Diese Norm hat der Beklagte für den Zeitraum der ersten Elternzeit des Klägers im Jahr 2009 entsprechend angewandt, als er sich noch in den Ausbildungsstationen befand. Der Lauf der Jahresfrist des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO, die für den Kläger mit Ablauf des Monats November 2010 begann, würde durch die Elternzeit ab Juni 2011 gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG ebenfalls unterbrochen, wenn diese Zeit als Ausbildungszeit im Sinne der Vorschrift zu verstehen wäre. Dies ist nach Auffassung des Gerichts aber nicht der Fall.

26

Für diese Ansicht könnte zwar zunächst die Einheitlichkeit des juristischen Vorbereitungsdienstes angeführt werden, der im Fall des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO insgesamt erst endet, wenn auch die Jahresfrist abgelaufen ist. Des Weiteren spricht die vom Beklagten vorgelegte Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 6. August 1999 im Zusammenhang mit der damals eingeführten Jahresfrist von einer „weiteren bezahlten Ausbildungszeit“. Andererseits verweist der Beklagte aber zu Recht darauf, dass die Ausbildungsziele des Vorbereitungsdienstes in den Fällen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO erfüllt sind, weil die vorgeschriebenen Ausbildungsstationen sämtlich erfolgreich durchlaufen sein müssen, wenn der Vorbereitungsdienst bereits durch das vollständige Ablegen der Prüfung hätte beendet werden können. Für den Fall, dass die Prüfung tatsächlich noch nicht abgelegt wurde, ist eine weitere Ausbildungszeit nicht erforderlich, da die zweite juristische Staatsprüfung und die individuelle Vorbereitung darauf jederzeit außerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen können. Eine Zuweisung zur (ergänzenden) Ausbildung ist dementsprechend während des Laufs der Jahresfrist nicht vorgesehen.

27

Durch diese Besonderheiten unterscheidet sich die Situation des Rechtsreferendars im Vorbereitungsdienst maßgeblich vom Regelfall eines zur Berufsausbildung Beschäftigten gemäß § 20 Abs. 1 BEEG. Die Vorschrift will gewährleisten, dass dem Elternteil, der während seiner Ausbildung Elternzeit in Anspruch nimmt, die vorgesehene Ausbildungszeit in vollem Umfang zur Verfügung steht, das Ausbildungsziel erreicht werden kann, und er mithin davor geschützt wird, durch die Elternzeit Nachteile im Hinblick auf seine Ausbildung zu erleiden (vgl. Hambüchen u.a., a.a.O., § 20 BEEG, Rdnrn. 6, 15 ff.). Dieser Gesetzeszweck geht ins Leere, wenn die Ausbildung, wie im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO, inhaltlich abgeschlossen ist und die Prüfung außerhalb des Ausbildungsverhältnisses möglich ist. In diesem Fall entstehen dem Betreffenden gerade keine Nachteile im Hinblick auf seine Ausbildung. § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG ist nach alledem hier nicht verletzt, da dem Kläger die Ausbildungszeit im juristischen Vorbereitungsdienst vollständig zur Verfügung stand. Auch die ratio legis der Elternzeit, den Eltern einen Anspruch darauf einzuräumen, für eine gewisse Zeit von beruflichen Pflichten zugunsten der Erziehung von Kleinkindern ganz oder teilweise freigestellt zu werden, begründet entgegen der Auffassung des Klägers keinen Anspruch auf Verlängerung einer inhaltlich abgeschlossenen Ausbildungszeit. Eine zusätzliche Ausbildungszeit kann nur ausbildungsbedingt in Form eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes oder durch die gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 JAPO zulässige Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes in Härtefällen gewährt werden.

28

Dem Rechtsreferendar entstehen durch die Anrechnung einer Elternzeit auf die Jahresfrist des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO allerdings finanzielle Nachteile gegenüber einem Rechtsreferendar, der innerhalb dieser Frist keine Elternzeit beansprucht. Denn während der Elternzeit entfällt die Pflicht des Beklagten, Unterhaltsbeihilfen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 JAG zu zahlen. Dadurch erhielt der Kläger im konkreten Fall innerhalb der Jahresfrist bis zu deren Ende (Dezember 2010 bis November 2011) die Alimentation als Rechtsreferendar nicht für 12 Monate, sondern nur für rund sieben Monate (ab Dezember 2010 bis zum Beginn der Elternzeit im Juni 2011). Das Elterngeld ist deutlich niedriger als die monatlichen Unterhaltsbeihilfen des Beklagten. Solche finanziellen Nachteile zu vermeiden ist aber nach Auffassung der Kammer nicht Sinn und Zweck des § 6 Abs. 5 Satz 3 JAG i.V.m. § 20 Abs. 1 S. 2 BEEG. Ebenso wenig wie der Vorbereitungsdienst insgesamt dient nämlich die Frist des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO Alimentationszwecken, sie soll vielmehr - pauschalierend und zeitlich begrenzt - den unterschiedlichen persönlichen Gründen Rechnung tragen, die den Referendar an dem rechtzeitigen Ablegen der Prüfung gehindert haben (vgl. auch zu diesem Aspekt die vom Beklagten vorgelegte Gesetzesbegründung vom 6. August 1999).

29

Gegen eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um die Dauer der Elternzeit spricht schließlich der bei Neufassung der JAPO vom 23. Juli 2010 (GVBl. S. 249) erneut verdeutlichte Wille des Verordnungsgebers, den Vorbereitungsdienst soweit als möglich zeitlich zu straffen, indem die Frist des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO jetzt sogar auf sechs Monate verkürzt wurde. Das erkennbare Ziel der zeitlichen Straffung würde durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um die Elternzeit bei einer möglichen Freistellung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (§ 15 Abs. 2 BEEG) ersichtlich nicht mehr gewährleistet. Im Hinblick auf den Willen des Verordnungsgebers ist überdies zu sehen, dass nach der Neufassung der bayerischen JAPO vom 13. Oktober 2003 Mutterschutz- und Elternzeiten nicht auf den Lauf der Frist angerechnet werden (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 JAPO Bayern, hier zitiert aus juris). Diese jedenfalls im Jahr 2010 bekannte Änderung hat der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber bei der Neufassung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO vom 23. Juli 2010 offenbar bewusst nicht übernommen.

30

Schließlich bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beendigung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO. Wie bereits mehrfach ausgeführt, dient der Vorbereitungsdienst der Ausbildung. Gründe, das Ausbildungsverhältnis über einen längeren Zeitraum nach Abschluss der Ausbildung auszudehnen, lassen sich auch aus dem Verfassungsrecht nicht herleiten. Insbesondere ist Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG – nicht verletzt, da der Anspruch auf Wahl der Ausbildungsstätte durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes erfüllt ist und das zweite Staatsexamen jederzeit außerhalb des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Februar 1997, a.a.O., dort auch zu Art. 3 Abs. 1 GG). Dem Schutz der Familie wird zuvörderst durch die im Vorbereitungsdienst ermöglichte Elternzeit Rechnung getragen. Im Übrigen können Aspekte des Art. 6 GG im Einzelfall bei der Prüfung von Härtegründen gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 JAPO einfließen. Ob solche Härtegründe beim Kläger vorliegen, etwa wegen seiner außerdem bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen, ist offen und im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich. Einen Antrag auf Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst hat der Kläger bisher beim Beklagten nicht gestellt.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

32

Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, nachdem eine obergerichtliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Elternzeit im Rahmen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO nicht vorliegt.

33

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.986,76 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG Unterhaltsbeihilfe des Klägers in der von ihm begehrten Verlängerungszeit des Vorbereitungsdienstes für zwölf Monate).

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