Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 L 77/14.NW

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die öffentlich-rechtliche Wasserversorgung für das Grundstück Schliertal … in der Ortsgemeinde Frankenstein weiter als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung in geeigneter Form, zumindest durch Vorhaltung einer Wasserzapfstelle für Trinkwasser, zu gewährleisten.

2

Der Antragsteller ist Miteigentümer der Grundstücke FlurNrn. ... und …, Schliertal ... Darauf steht ein Gebäude, das von der Kreisverwaltung Kaiserslautern am 15. September 1981 als Wochenendhaus genehmigt wurde und in dem der Antragsteller mit Hauptwohnsitz dauerhaft wohnt. Das Schliertal liegt außerhalb der geschlossenen Ortslage von Frankenstein östlich der Bundesstraße 39. Die Beigeladene hatte im Jahre 1973 für das „Wochenendhausgebiet Schliertal“ einen Bebauungsplan aufgestellt. In den textlichen Festsetzungen finden sich u.a. die folgenden Festsetzungen:

3

„5. Kanal und Wasserleitung werden vorerst nicht verlegt. Die Anlieger haben keinen einklagbaren Anspruch auf die Herstellung einzelner Erschließungsanlagen.

4

6. Die Anlieger sind verpflichtet, solange kein Ortskanal vorhanden ist, bei Bebauung des Grundstücks eine geschlossene Grube zum Ausfahren für die Abwasserbeseitigung zu errichten.

5

7. Mit Fortschreiten der Bebauung ist der Anschluss an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen (Wasser und Kanal) möglich. …“

6

Bis zum heutigen Tage ist das Schliertal weder an die örtlichen Wasserversorgungs- noch an die Abwassereinrichtungen angeschlossen. Die vorhandene Wasserversorgungsleitung in Frankenstein endet etwa 100 m vor dem Eingang ins Schliertal. Der Bebauungsplan leidet unter einem Ausfertigungsmangel, weshalb die Beigeladene erneut in ein Planaufstellungsverfahren eingetreten ist.

7

Frühestens Mitte der 80er Jahre des vergangenen Jahrhunderts stellte die Beigeladene den Anwohnern des Schliertals eine Wasserentnahmestelle auf dem Grundstück FlurNr. ….. in der Dürkheimer Straße (Bauhof) zur Verfügung. An einem Münzwasserzähler, der spätestens im Jahre 1995 auf Veranlassung der Beigeladenen installiert wurde, konnten die Betroffenen Trinkwasser zapfen und dies mit eigenen Behältern zu ihren Anwesen im Schliertal bringen, im Regelfall mit Fässern auf kleinen PKW-Anhängern, um es dann vor Ort in Trinkwasservorratsspeicher zu schütten. Im Jahre 1982 wurden für die Grundstücke im Schliertal Hausnummern vergeben. Das Gebiet wurde ferner mit einer Telefonleitung und mit Strom versorgt. Der von der Bundesstraße 39 ins Schliertal abzweigende Weg wurde nicht förmlich gewidmet.

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Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Januar 2012 veräußerte die Beigeladene das Bauhofgelände an den privaten Unternehmer B. In § 5 Ziffer 3 des Kaufvertrages wurde geregelt, dass die Wasserentnahmestelle noch bis zum 31. Dezember 2013 von den Bewohnern des Schliertals angefahren und benutzt werden konnte.

9

Zahlreiche Anwohner des Schliertals hatten sich in der Vergangenheit zu einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Interessengemeinschaft zusammengetan, um die leitungsgebundene Erschließung des Schliertals zu erreichen. Der Ortsgemeinderat der Beigeladenen beschloss in seiner Sitzung vom 25. September 2012, vorbehaltlich der Zustimmung der Kommunalaufsicht, wegen der für Ende 2013 vorgesehenen Stilllegung der Wasserzapfstelle in der Dürkheimer Straße eine neue Wasserentnahmestelle am Standort Erlenbach einzurichten. Am 15. Oktober 2012 kam es zu einer Besprechung u.a. zwischen den Vertretern der Beigeladenen, der Antragsgegnerin und einer größeren Zahl von Mitgliedern der Interessengemeinschaft wegen der Problematik der künftigen Wasserversorgung des Schliertals. Den Vorschlag der Beigeladenen, die Zapfstelle an den Standort Erlenbach zu verlagern, lehnte die Interessengemeinschaft ausweislich des Protokolls über die Besprechung ab.

10

Am 14. Oktober 2013 kündigte die Beigeladene an, dass sie die Wasserzapfstelle nicht mehr selbst weiter betreiben werde, jedoch einer privatrechtlichen Nutzungsmöglichkeit mit Übertragung von entsprechenden Organisationsbefugnissen auf die Interessengemeinschaft positiv gegenüberstehe. Parallel hatte die Interessengemeinschaft mit Herrn B Verhandlungen aufgenommen, der bereit war, für eine nicht näher definierte Übergangszeit, längstens bis zur Realisierung der leitungsgebundenen Erschließung im Schliertal oder der Errichtung einer anderen Wasserzapfstelle, das Wasserzapfen auf seinem Grundstück weiter duldend zu ermöglichen, solange die Beigeladene als Betreiberin der Wasserzapfstelle auftritt. Dies lehnte die Beigeladene in der Folgezeit jedoch ab.

11

Die Interessengemeinschaft suchte am 27. Dezember 2013 um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 20. Januar 2014 - 4 L 1150/13.NW – lehnte die Kammer diesen Antrag mit der Begründung ab, die Interessengemeinschaft sei nicht antragsbefugt, da sie nicht Eigentümerin eines Grundstücks im Schliertal sei und sich eine Antragsbefugnis auch nicht unter dem Gesichtspunkt der gewillkürten Prozessstandschaft in Betracht komme.

12

Am 24. Januar 2014 hat daraufhin der Antragsteller einen Eilantrag gestellt. Zur Begründung führt er aus, er habe einen Anspruch auf Gewährleistung der Wasserversorgung, denn sein Grundstück sei an eine öffentliche Straße angeschlossen. Die Straße im Schliertal sei eine öffentliche Straße im Sinne des Landesstraßengesetzes und mit den Straßen der Ortslage, in denen auch die Wasserleitungen verlegt seien, verbunden. Bis zur leitungsgebundenen Erschließung des Schliertals und dem Anschluss an die Wasserleitung sei die Antragsgegnerin verpflichtet, ihn mit Frischwasser zumindest im Wege einer Wasserzapfstelle zu versorgen, die ganzjährig die Einhaltung der hygienischen Anforderungen der Trinkwasserverordnung sicherstelle.

13

Die unproblematische Meldung mit Hauptwohnsitz im Schliertal habe bei den dort wohnenden Menschen aufgrund einer insoweit ohne Brüche durch bauaufsichtliches Einschreiten gekennzeichneten Entwicklung seit mehr als 50 Jahren einen Vertrauensschutztatbestand entstehen lassen, dass das Dauerwohnen im Schliertal in einem der dort zulässigerweise errichteten Gebäude offenbar möglich sei. Dies treffe auch auf ihn, den Antragsteller, zu. Die Antragsgegnerin habe in der Vergangenheit konkretes Vertrauen der Anlieger auch dadurch geweckt, indem sie beispielsweise 1978 über ihre Werksleitung habe mitteilen lassen, sie beabsichtige, das Schliertal mit Wasser und Kanalisation zu versorgen. Da die Antragsgegnerin die Problemlage seit über 40 Jahren kenne und er, der Antragsteller, keine rechtliche Verantwortung für das wiederholte Scheitern öffentlich-rechtlicher Planungsanstrengungen zur auch leitungsgebundenen Erschließung des Schliertals trage, könne ihm der Anspruch auf Versorgung mit Trinkwasser durch die Antragsgegnerin nicht abgesprochen werden. Das Schliertal sei in der Vergangenheit über die Zapfstelle in der Dürkheimer Straße versorgt worden. Deshalb sei es der Antragsgegnerin verwehrt, die Wasserversorgung nun komplett einzustellen. Dem stehe auch § 42 Landesbauordnung entgegen, denn danach dürften Aufenthaltsräume nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert sei.

14

Werde über Jahrzehnte ein Gebiet sukzessive immer dichter bebaut, die Dauerwohnnutzung von der zuständigen Gebietskörperschaft einschränkungslos geduldet, die Erschließung des Gebiets mehrfach versprochen, Erschließungsbeitragsbescheide verschickt und eine Wasserversorgung in Form einer Zapfstelle aufgenommen, nachdem in dem Gebiet über 200 Personen mit Hauptwohnsitz dauerhaft gemeldet seien, sei es mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, bis zur Herstellung einer leitungsgebundenen Versorgung jegliche Trinkwasserversorgung zu kappen.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, die öffentlich-rechtliche Wasserversorgung für das Grundstück Schliertal ... in der Ortsgemeinde Frankenstein weiter als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung in geeigneter Form, zumindest durch Vorhaltung einer Wasserzapfstelle für Trinkwasser, zu gewährleisten.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag abzulehnen

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Sie trägt vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Wasserzapfstelle für die Bewohner des Schliertals betrieben. Diese sei vielmehr allein von der Beigeladenen den Anwohnern zur Verfügung gestellt worden. Auch habe sie, die Antragsgegnerin, immer wieder darauf hingewiesen, dass das Dauerwohnen im Schliertal baurechtlich nicht gestattet sei. Einen Anspruch auf Wasserversorgung durch die Antragsgegnerin könne der Antragsteller nicht aus der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung herleiten. Denn danach bestehe nur für solche Grundstücke ein Anschlussrecht an das öffentliche Wasserversorgungsnetz, die durch eine betriebsfertige Leitung erschlossen seien. Dies sei bei allen Grundstücken im Schliertal nicht der Fall. Das Ende der vorhandenen Wasserversorgungsleitung befinde sich in einem Abstand von etwa 100 m zum Eingang des Schliertals.

20

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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den Antrag abzulehnen.

22

Sie führt aus, sie habe mit der ersten Ausweisung des Gebiets als Wochenendhausgebiet nie einen Zweifel daran gelassen, dass dieses Gebiet nur für das vorübergehende Wohnen gedacht sei. Auch mit den erfolgten Fortschreibungen bzw. Änderungsverfahren sei immer wieder ein Sondergebiet „Wochenendhausgebiet" festgelegt worden. Tatsächlich gemeldete Hauptwohnsitze gebe es erst seit 1993. Dies resultiere daraus, dass die Anzeige einer Hauptwohnung kein genehmigungspflichtiges Verfahren darstelle und eine Anmeldung durch die Meldebehörde nicht zurückgewiesen werden könne. Die Zufahrt in das Gebiet erfolge nur über einen Wirtschaftsweg und sei formell nie gewidmet worden. Die Wegeparzelle sei in einem vereinfachten Umlegungsverfahren in der heutigen Form gebildet worden. Die Kosten des Grunderwerbs seien durch einen Kostenspaltungsbescheid an die Grundstückseigentümer weitergegeben worden. Weitere Erschließungsarbeiten seien weiterhin nicht beabsichtigt. Zwar habe sie, die Beigeladene, für das Wochenendhausgebiet Schliertal eine Wasserentnahmestelle seit ca. 1993 zur Verfügung gestellt. Es sei aber nie ihre Absicht gewesen, damit eine Trinkwasserversorgung für das Gebiet sicherzustellen. Ihren Vorschlag zur Einrichtung einer Ersatzzapfstelle hätten die Mitglieder der Interessengemeinschaft mit der Begründung abgelehnt, der Wasserpreis sei zu hoch. Sie, die Beigeladene, habe alle Bemühungen hierzu eingestellt.

II.

23

Der Antrag des Antragstellers ist zulässig (1.), in der Sache aber unbegründet (2.).

24

1. Das Begehren ist zulässig.

25

1.1. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die öffentlich-rechtliche Wasserversorgung für das Grundstück Schliertal ... in der Ortsgemeinde Frankenstein weiter als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung in geeigneter Form, zumindest durch Vorhaltung einer Wasserzapfstelle für Trinkwasser, zu gewährleisten, ist gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Denn das Verlangen des Antragstellers ist auf eine tatsächliche Handlung schlicht-hoheitlicher Art gerichtet, die in der Hauptsache im Wege einer allgemeinen Leistungsklage erstrebt werden kann (vgl. VG Gießen, Urteil vom 16. Februar 2000 – 8 E 1519/98 –, juris).

26

1.2. Der Antragsteller ist für das vorliegende Verfahren auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Er macht als Miteigentümer eines Hausgrundstücks im Schliertal gegenüber der Antragsgegnerin als Trägerin der Wasserversorgung nach § 46 Abs. 1 Landeswassergesetz – LWG – einen Anspruch auf Wasserversorgung, zumindest durch Vorhaltung einer Wasserzapfstelle für Trinkwasser, geltend. Als mögliche Anspruchsgrundlage kommt das im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung bestehende öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. September 2011 – 5 A 1523/10 –, juris) in Betracht.

27

2. Der Antrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

28

2.1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer solchen Sicherungsanordnung käme hier zwar insoweit in Betracht, als es um die Weiternutzung der bisherigen Zapfstelle in der Dürkheimer Straße geht. Jedoch hat der Antragsteller diesbezüglich keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

29

Die Antragsgegnerin ist zwar nach § 46 Abs. 1 Satz 1 LWG (s. auch § 67 Abs. 1 Nr. 5 Gemeindeordnung – GemO –) Trägerin der Wasserversorgung und hat als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung die öffentliche Wasserversorgung einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz in ihren Gebieten sicherzustellen; sie hat ferner die dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen zu errichten und diese so zu betreiben, dass das Trink- und Brauchwasser den gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Gesundheitsvorsorge und Hygiene entspricht. Ausweislich der dem Gericht in dem Verfahren 4 L 1150/13.NW vorgelegten Verwaltungsakten (s. die Dokumente auf Blatt 126 – 142 der Gerichtsakte 4 L 1150/13.NW) hat die Antragsgegnerin die Zapfstelle in der Dürkheimer Straße jedoch nicht selbst eingerichtet, sondern die Beigeladene, so dass es sich hierbei gerade nicht um eine Wasserversorgungsanlage der Antragsgegnerin handelt bzw. gehandelt hat. Wäre dies so, wäre die Antragsgegnerin im Übrigen als Betreiberin einer Wasserversorgungseinrichtung „Zapfanlage in der Dürkheimer Straße“ ohne Genehmigung durch die obere Wasserbehörde nicht berechtigt gewesen, das Grundstück, auf dem sich die Zapfstelle befindet, mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Januar 2012 an Herrn B zu veräußern. Zwar kann gemäß § 46 a Abs. 1 Satz 1 LWG die Durchführung der Aufgabe der Wasserversorgung ganz oder teilweise auf private Dritte übertragen werden, soweit und solange diese eine ordnungsgemäße Wasserversorgung gewährleisten und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung können zur Durchführung der Aufgabe Wasserversorgungseinrichtungen, soweit es erforderlich ist, auch an den privaten Dritten veräußert werden. Allerdings bedürfen die Übertragung der Durchführung der Wasserversorgung und die Veräußerung von Wasserversorgungseinrichtungen der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde, die im Benehmen mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion entscheidet (§ 46 a Abs. 1 Satz 3 LWG). Eine solche Genehmigung hat die Antragsgegnerin mangels Betreibereigenschaft konsequenterweise nicht beantragt.

30

2.2. Eine einstweiligen Anordnung ist ferner gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Dabei darf prinzipiell nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare Nachteile drohen. Diese Voraussetzungen sind wie alle Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).

31

Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich grundsätzlich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Danach kommt eine Regelungsanordnung nur in Betracht, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und auch ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar wäre. Eine umfassendere rechtliche Prüfung des im Hauptsacheverfahren in Rede stehenden materiellen Anspruchs bereits im Eilverfahren kann aber von Verfassungs wegen geboten sein, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt sowie eine endgültige Verletzung der Rechte eines Beteiligten droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht betroffen sind (BVerfG, NVwZ-RR 2009, 945).

32

Nach diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

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2.2.1. Ein Anspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin, sein Anwesens Schliertal ... bis zur Herstellung einer leitungsgebundenen Wasserversorgung umgehend mit Trinkwasser zu versorgen, indem z.B. eine neue Zapfstelle eingerichtet wird, ergibt sich nicht aus § 46 Abs. 1 Satz 1 LWG. Nach dieser Vorschrift haben u.a. die Verbandsgemeinden die öffentliche Wasserversorgung – eine Aufgabe der Daseinsvorsorge, s. § 50 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – in ihren Gebieten sicherzustellen. Diese Aufgabenzuweisung gibt dem Bürger keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts. Vielmehr hat der Einzelne grundsätzlich nur einen Anspruch auf Teilhabe an der bestehenden Wasserversorgung (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2010 – 1 A 10588/10.OVG –; Jeromin/Kerkmann, Kommentar zum LWG RhPf und zum WHG, Stand April 2008, § 46 LWG, Rn. 6; vgl. auch Gößl in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG Kommentar Stand April 2013, § 50 Rn. 18). Kommen die öffentlichen Träger der Wasserversorgung ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, so können allenfalls die zuständigen Wasserbehörden bzw. Aufsichtsbehörden gegen den Träger der Wasserversorgung einschreiten. Ein Anspruch des Einzelnen auf Schaffung zusätzlicher Anlagen bei – unterstellter – fehlender Aufgabenwahrnehmung besteht indessen nicht (s. auch VG Trier, Urteil vom 25. November 2009 – 5 K 394/09.TR –).

34

Vorliegend ist der Antragsteller jedoch nicht an bestehende öffentliche Wasserversorgungseinrichtungen der Antragsgegnerin angeschlossen. „Öffentlich“ ist die Versorgung, wenn sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Satzung oder privatrechtlicher Vereinbarung nicht nur vorübergehend erfolgt (Czychowski/Reinhardt, WHG Kommentar, 10. Auflage 2010, § 50 Rn. 4). Hier berechtigt § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 der auf der Grundlage des § 46 Abs. 4 Satz 1 LWG erlassenen Satzung der Antragsgegnerin über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung – Allgemeine Wasserversorgungssatzung (AWS) – vom 16. August 2001, geändert am 14. Februar 2002, einen Grundstückseigentümer lediglich dann den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlagen zu verlangen (Anschlussrecht), wenn das Grundstück durch betriebsfertige Straßenleitungen oder Teile hiervon erschlossen ist. Neben dem in § 3 Abs. 1 AWS verankerten Anschlussrecht sieht § 6 Abs. 1 AWS einen Anschlusszwang vor. Nach dieser Bestimmung sind die zum Anschluss Berechtigten – also die Grundstückseigentümer – verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen oder anschließen zu lassen, sobald diese mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut oder mit der Bebauung begonnen ist und die Grundstücke durch eine betriebsfertige Straßenleitung erschlossen sind. Die AWS definiert Straßenleitungen in § 2 Nr. 7 als Verteilerleitungen im Versorgungsgebiet, die dem Anschluss der Grundstücke dienen; das gilt auch für solche Leitungen, die nicht in einer öffentlichen Straße verlegt sind. Gemäß § 6 Abs. 3 AWS macht die Verbandsgemeinde die betriebsfertige Herstellung von Straßenleitungen nach dem Inkrafttreten dieser Satzung jeweils öffentlich bekannt. Vorliegend verfügt der Antragsteller gerade nicht über eine betriebsfertige Straßenleitung.

35

Bei der bisherigen Zapfstelle in der Dürkheimer Straße handelt(e) es sich, wie oben bereits ausgeführt, ebenfalls nicht um eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Antragsgegnerin. Dem Antragsteller geht es daher nicht um die (zulässige) Teilhabe an der bestehenden öffentlichen Wasserversorgung, sondern um die Schaffung einer neuen Wasserversorgungseinrichtung.

36

Aus der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin ergibt sich aber kein anderweitiger Anspruch auf Schaffung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 AWS bestimmt die Antragsgegnerin Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung und ihres Ausbaus (Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und Umbau) sowie ihrer Beseitigung im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder den Aus- und Umbau bestehender öffentlicher Wasserversorgungsanlagen verneint die genannte Satzung in ihrem § 1 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich. Stattdessen kann die Antragsgegnerin nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AWS einem Grundstückseigentümer u.a. dann, wenn – wie hier – das Grundstück nicht durch betriebsfertige Straßenleitungen oder Teile hiervon erschlossen ist, auf seinen Antrag gestatten, sein Grundstück durch eine eigene provisorische Anschlussleitung an eine Leitung jederzeit widerruflich auf seine Kosten anzuschließen.

37

2.2.2. Dem Antragsteller steht auch nicht gemäß § 123 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB – i.V.m. § 46 Abs. 1 LWG ein Anspruch auf Sicherung der Trinkwasserversorgung seines Anwesens Schliertal ... mit der Begründung zu, das Schliertal müsse zumindest aus Vertrauensgesichtspunkten ordnungsgemäß mit Wasserversorgungsleitungen erschlossen werden und sei deshalb kurzfristig über eine neue Zapfstelle etc. mit Wasser zu versorgen. Nach § 123 Abs. 1 BauGB ist die Erschließung Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. Gemäß § 123 Abs. 2 BauGB sollen die Erschließungsanlagen – zu denen im weiteren Sinne auch Wasserleitungen gehören - entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. Diese „Aufgabe der Gemeinde“ (§ 123 Abs. 1 BauGB) ist eine ihr obliegende Pflicht jedenfalls in einem weiteren, eine gewisse Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des „ob“, „wie“ und „wann“ nicht ausschließenden Sinne. Der Gesetzgeber hat in § 123 Abs. 3 BauGB klargestellt, dass mit der gemeindlichen Aufgabe der Erschließung kein subjektives Recht des einzelnen Grundeigentümers korrespondiert. Dennoch erkennt die Rechtsprechung ausnahmsweise einen Erschließungsanspruch an, wenn sich die allgemeine Erschließungsaufgabe einer Gemeinde zugunsten eines Grundstückseigentümers zu einer strikten Erschließungspflicht verdichtet hat. Verdichtende Wirkung wird dem Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans (grundlegend BVerwG, DVBl. 1975, 37), der Erhebung von Vorausleistungen (vgl. BVerwG, DVBl. 1982, 540) sowie der Ablehnung eines zumutbaren Erschließungsangebots (vgl. BVerwG, DVBl. 1977, 41) und der Erteilung einer Baugenehmigung bei nachfolgender Durchführung des Vorhabens zugemessen (vgl. BVerwG, DVBl. 1988, 355). Auch kann das Gebot der Wahrung von Treu und Glauben zur Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast hinsichtlich der Wasserversorgung führen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2010 – 1 A 10588/10.OVG – zur Löschwasserversorgung unter Bezugnahme auf BVerwG, NVwZ 1993, 1102 und Hess. VGH, NVwZ-RR 2001, 366 zur Wasserversorgung eines Baugebietes durch die Gemeinde).

38

Die Voraussetzungen für eine anspruchsbegründende Verdichtung der Erschließungslast hinsichtlich der Wasserversorgung sind nach Auffassung der Kammer vorliegend jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben.

39

2.2.2.1. Solche Verdichtungsmomente können zunächst nicht aus dem Erlass des – im Übrigen infolge eines Ausfertigungsfehlers nicht wirksam gewordenen – Bebauungsplans hergeleitet werden. Die Modalitäten einer hinreichenden Erschließung ergeben sich aus dem Bebauungsplan und den darin niedergelegten Anforderungen (vgl. BVerwG, NVwZ 1986, 646 und DVBl. 1991, 593 zur straßenmäßigen Erschließung). Vorliegend wurde von Anfang an in den textlichen Festsetzungen bestimmt, dass Kanal und Wasserleitung vorerst nicht verlegt würden. Die Anlieger wurden ausdrücklich verpflichtet, solange kein Ortskanal vorhanden ist, bei Bebauung des Grundstücks eine geschlossene Grube zum Ausfahren für die Abwasserbeseitigung zu errichten. Zwar sah Nr. 7 der textlichen Festsetzungen vor, dass mit Fortschreiten der Bebauung der Anschluss an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen (Wasser und Kanal) möglich sei. Aus dieser Festsetzung kann jedoch kein Erschließungsanspruch hinsichtlich der Wasserversorgung hergeleitet werden.

40

Das im Bebauungsplan vorgesehene Erschließungskonzept wurde auch umgesetzt. Das Grundstück des Antragstellers wurde nicht mit den in Frankenstein vorhandenen Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen verbunden. Damit waren die Vorgaben des im Bebauungsplan enthaltenen Erschließungskonzepts erfüllt und das Grundstück des Antragstellers war plankonform erschlossen. Im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung des Wochenendhauses im September 1981 bestand somit kein Anlass, an der Voraussetzung gesicherter Erschließung zu zweifeln.

41

2.2.2.2. Die Antragsgegnerin hat nach Aktenlage – ebenso wie die Beigeladene – bei den Bewohnern des Schliertals auch zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, sie sei bereit, das Tal mittels Wasserversorgungsanlagen zu erschließen. Das Einwohnermeldeamt der Antragsgegnerin hat „Neubürger“, die sich mit Hauptwohnsitz im Schliertal angemeldet haben, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht vorgesehen sei, das Schliertal in Zukunft zu erschließen (s. das Schreiben auf Blatt 103 der Gerichtsakte 4 L 1150/13.NW). Auch aus den zahlreichen Anmeldungen eines Hauptwohnsitzes im Schliertal kann der Antragsteller nichts herleiten. Die Entgegennahme der Anmeldungen entsprach lediglich den Vorgaben des Meldegesetzes für das Land Rheinland-Pfalz – MG –. Nach dessen § 2 Abs. 1 Satz 1 haben die Meldebehörden die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Eine Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit der Wohnnutzung an der angegebenen Adresse geht hiermit nicht einher. Deshalb konnten die „Neubürger“ im Schliertal nicht darauf vertrauen, dass die Antragsgegnerin und die Beigeladene die Begründung eines Hauptwohnsitzes im Schliertal entgegen den bauplanungsrechtlichen Vorschriften billigen würden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2012 – OVG 10 S 26.13 –, juris; VG Koblenz, LKRZ 2011, 239).

42

2.2.2.3. Die Vergabe eines Straßennamens für den ins Schliertal führenden Weg, bei dem es sich nach Angaben der Antragsgegnerin nicht um eine förmlich gewidmete Gemeindestraße im Sinne des Landesstraßengesetzes handelt, und die Zuteilung von Hausnummern führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Vergabe von Straßennamen und die Zuteilung von Hausnummern stellen Organisationsmaßnahmen im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung dar, die ihre allgemeine rechtliche Grundlage in § 2 Abs. 1 GemO finden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Februar 2005 – 7 A 11004/04.OVG –). Ein Anspruch auf Erschließung lässt sich aus diesen ordnungsrechtlichen Maßnahmen schon deshalb nicht herleiten, weil auch Wohnanwesen, die nicht durch öffentliche Straßen erschlossen werden, Straßennamen und Hausnummer zugewiesen werden können (VG Neustadt, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 4 K 388/13.NW –, juris).

43

2.2.2.4. Dem Antragsteller war im Übrigen ebenso wie den anderen Bewohnern des Schliertals seit Anfang 2012 bekannt, dass die Wasserversorgung über die Zapfstelle in der Dürkheimer Straße Ende 2013 aller Voraussicht nach beendet würde. Trotz verschiedener Vorschläge seitens der Beigeladenen scheiterte eine Einigung über die Errichtung einer neuen Zapfstelle durch die Beigeladene ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen an der mangelnden Bereitschaft der Bewohner, die auf sie zukommenden Kosten für die Schaffung einer neuen Wasserversorgungseinrichtung zu übernehmen.

44

2.2.2.5. Eine Verdichtung der Erschließung folgt entgegen der Ansicht des Antragstellers schließlich auch nicht aus den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der §§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und 41 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO –. Nach der zuerst genannten Bestimmung dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung die erforderlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen benutzbar sind. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LBauO dürfen Gebäude mit Aufenthaltsräumen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist. Diese beiden Vorschriften verlangen nicht, dass die Sicherstellung mit Trinkwasser zwingend durch den Träger der Wasserversorgung zu erfolgen hat. Zwar gilt § 41 Abs. 1 Satz 1 LBauO auch für Wochenendhäuser (Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 41 Rn. 9; anders ist die Rechtslage in Hessen, wo gemäß § 38 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung bei Wochenendhäusern die Versorgung mit Trinkwasser nicht dauernd gesichert sein muss). In rechtlicher Hinsicht ist die Trinkwasserversorgung jedenfalls dann sichergestellt, wenn für das betreffende Grundstück aufgrund einer Satzung ein Anschluss- und Benutzungsrecht an einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage besteht (Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 41 Rn. 9). Ist dies – wie hier – nicht der Fall, kann die Wasserversorgung aber auch durch eine eigene Wasserversorgungseinrichtung gesichert werden (Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 6 Rn. 44). Inwieweit dies möglich ist, richtet sich nach dem Wasserhaushaltsgesetz. Die Eigenversorgung ist jedoch dann unzulässig, wenn in der Gemeinde gemäß § 26 Abs.1 GemO für das betroffene Grundstück ein Anschluss- und Benutzungszwang für Wasserversorgungsanlagen besteht (Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 6 Rn. 44).

45

Da der Antragsteller nach der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin aber nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, ist er verpflichtet, sich selbst um seine Wasserversorgung zu kümmern. So kann er mangels Anschlusses seines Grundstücks an eine betriebsfertige Straßenleitung zum einen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AWS bei der Antragsgegnerin – gegebenenfalls zusammen mit den anderen Mitgliedern der Interessengemeinschaft „leitungsgebundenes Schliertal“  den Antrag stellen, sein Grundstück durch eine eigene provisorische Anschlussleitung an die in der Nähe des Eingangs zum Schliertal gelegene Wasserversorgungsleitung widerruflich auf seine Kosten anzuschließen.

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Zum anderen kann der Antragsteller – wie dies in vielen Wochenendhausgebieten üblich ist – das für den privaten Gebrauch erforderliche Trinkwasser zur Versorgung in Kanistern, Flaschen etc. selbst mitbringen und das Brauchwasser in Zisternen oder sonstigen Regenwassernutzungsanlagen sammeln und aufbereiten. Denn Wochenendhausbesitzer sind nicht in gleicher Weise wie die Inhaber von Dauerwohnungen auf die Wasserversorgung angewiesen. Ihnen ist daher zuzumuten, das benötigte Wasser für den vorübergehenden Aufenthalt an Wochenenden von zu Hause mitzubringen (OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1987, 976).

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Nicht von vornherein ausgeschlossen ist, da der Antragsteller nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang für eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Antragsgegnerin unterliegt, gegebenenfalls auch die zusätzliche Bohrung eines privaten Brunnens zur Sicherstellung der Wasserversorgung auf seinem Wochenendhausgrundstück unter Beachtung der gesundheitsrechtlichen und wasserrechtlichen Vorgaben.

48

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, er bewohne sein Anwesen ebenso wie die Mehrzahl aller Anwohner im Schliertal dauerhaft und habe deshalb gegenüber einem Wochenendhausbesitzer einen höheren Wasserbedarf, was zu einer Verdichtung der Erschließungspflicht der Antragsgegnerin führe, kann er damit nicht gehört werden. Ein Wohngebäude, das zum dauerhaften Wohnen bestimmt ist, kann nicht mit einem Wochenendhaus gleichgestellt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. November 2006 – 8 E 11266/06.OVG –, wonach die Umnutzung eines Wochenendhauses zu Dauerwohnzwecken eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt). Ein Wochenendhaus dient seiner Zweckbestimmung nach nur dem zeitlich begrenzten – also nicht dauernden – Aufenthalt an Wochenenden, in den Ferien (im Urlaub) oder in sonstiger Freizeit (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2013, § 10 BauNVO Rn. 16 m.w.N.). Das Gebäude des Antragstellers auf den Grundstücken 746/11 und 745/5 wurde mit Bauschein vom 15. September 1981 als Wochenendhaus genehmigt. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand gibt es auch sonst kein einziges zu Dauerwohnzwecken genehmigtes Wohngebäude im Schliertal, d.h. sämtliche Bewohner, die dort dauerhaft wohnen, halten sich formell illegal auf und könnten allein deswegen von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mit einer entsprechenden bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagungs-verfügung belegt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Januar 2014 – 8 B 11261/13.OVG –, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 2. Juli 2013 – 4 L 491/13.NW –).

49

Da der maßgebliche Bebauungsplan offensichtlich an einem Ausfertigungsfehler leidet, liegt das Grundstück des Antragstellers derzeit in einem unbeplanten Gebiet. Dabei dürfte es sich nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB, sondern um Außenbereich nach § 35 BauGB handeln. In dem Wochenendhausgebiet Schliertal besteht nämlich keine tatsächlich aufeinander folgende, zusammenhängende Bebauung, die den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwGE 31, 20, 21). Als nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben ist aber ein Wohngebäude zum dauerhaften Aufenthalt in dem fraglichen Bereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, da es öffentliche Belange des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt. Der für die Bauaufsicht zuständige Landkreis Kaiserslautern wäre daher befugt, die illegale Nutzung des Wochenendhauses des Antragstellers zum dauerhaften Wohnen zu untersagen (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 2. Juli 2013 – 4 L 491/13.NW –). Zwar benutzt der Antragsteller sein Wochenendhaus seit langer Zeit als Hauptwohnsitz. Ihm musste aber bereits von Beginn an mit Blick auf den Bauschein vom 15. September 1981 bewusst sein, dass diese Nutzung rechtswidrig ist. Aus dem Umstand, dass die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde gegen die baurechtswidrigen Zustände im Schliertal in der Vergangenheit nicht eingeschritten ist, kann der Antragsteller bauordnungsrechtlich keinen Vertrauenstatbestand herleiten. Denn (bau)polizeiliche und ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse von Behörden können nicht verwirkt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2012, 749; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2009, 364; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2008, 696). Der Antragsteller ist folglich schon von daher nicht schutzwürdig. Dies führt dazu, dass sich die Erschließungslast der Antragsgegnerin in Bezug auf die Wasserversorgung nicht verdichtet hat und deshalb – sozusagen als Minus – auch kein Anspruch des Antragstellers auf kurzfristige Wasserversorgung durch eine Zapfeinrichtung etc. besteht.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

51

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 52, 53 GKG.

52

[Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 30. Januar 2014 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet:

53

Der Tenor des Beschlusses vom 29. Januar 2014 wird in Ziffer 2 berichtigt und wie folgt neu gefasst:

54

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

55

Gründe

56

In dem Beschluss der Kammer vom 29. Januar 2014 wurden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO) auferlegt. Einen Ausspruch zur Tragung der Kosten der Beigeladenen enthält der Beschluss nicht.

57

Gemäß § 122 i.V.m. § 118 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Berichtigungsfähig sind auch unklare Aussprüche über die Kostenentscheidung. Vorliegend war die im Beschluss zu treffende Kostenentscheidung teilweise unvollständig geblieben. Dass die Kostenentscheidung des Beschlusses die Kosten der Beigeladenen nicht erwähnt, beruht nicht auf einem damit verfolgten Ziel, diese Kosten als nicht erstattungsfähig zu bewerten. Diese Frage ist vielmehr offen geblieben und kann deshalb durch einen ergänzenden Beschluss nach den §§ 122 Abs. 1, 120 VwGO geregelt werden.

58

Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten kommt in der Regel dann in Betracht, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt hat oder das Verfahren auf sonstige Weise wesentlich gefördert hat. Dies war hier der Fall, denn die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 27. Januar 2014 einen Antrag auf Ablehnung des Eilrechtsschutzbegehrens des Antragstellers gestellt.]

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