Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 1003/14.NW

Tenor

Es wird festgestellt, dass die kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandung der Ausweisung der Stelle Nr. 86 im Stellenplan der Klägerin für das Haushaltsjahr 2014 durch den Beklagten mit Verfügung vom 13. Mai 2014 rechtswidrig war.

Die kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandung der Ausweisung der Stelle Nr. 86 im Stellenplan der Klägerin für das Haushaltsjahr 2015 durch den Beklagten mit Verfügung vom 13. Mai 2014, in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 5. November 2014, wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin - eine Verbandsgemeinde mit ca. 12.500 Einwohnern - wendet sich gegen die aufsichtsbehördliche Beanstandung der Ausweisung der Stelle Nr. 86 in ihrem Stellenplan für die Haushaltsjahre 2014 und 2015.

2

Die Klägerin wandte sich im Jahr 2013 an den Beklagten und teilte diesem unter Vorlage eines Stellenplanentwurfs und einer Arbeitsplatzbeschreibung mit, dass sie beabsichtige, die zuvor nach der Besoldungsgruppe A 9 und seit 2013 nach der Besoldungsgruppe A 10 ausgewiesene Stelle des EDV-Administrators in die Besoldungsgruppe A 11 anzuheben. Hierzu legte sie ihre Stellenbewertung, eine Zusammenstellung der Standardsoftware sowie der Individualsoftware und eine Auflistung der bestehenden Wartungsverträge vor, die im Dienstbetrieb von dem Stelleninhaber zu betreuen ist.

3

Die Klägerin bewertete den Dienstposten (Stelle Nr. 86 des Stellenplans) und ermittelte anhand des Gutachtens 2009 der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) die Wertzahl 434. Dabei legte sie u.a. bei dem Merkmal "Schwierigkeit der Informationsverarbeitung" die Stufe 5 ("Die zu verarbeitenden Informationen sind umfangreich. Es sind Zusammenhänge zu analysieren und viele Gesichtspunkte zu einem Ergebnis zu verarbeiten. Ähnliche Sachverhalte können herangezogen werden") und bei dem Merkmal "Grad der Selbstständigkeit - Ermessen" die Stufe 4 ("Die Leistungserstellung ist teilweise durch Vorgaben bestimmt, es ist über den Handlungsspielraum nach Stufe 3 hinaus der Inhalt der Arbeit häufig nicht festgelegt") zu Grunde.

4

In der Musterstellenbeschreibung zum KGSt-Gutachten ist die Stelle der Sachbearbeitung Informationstechnik für Gemeinden von 10.000 bis 25.000 Einwohner (dies entspricht der Größenklasse 6 nach dem KGSt-Gutachten) nach der Besoldungsgruppe A 11 (Wertzahl 452) ausgewiesen. Der Besoldungsgruppe A 11 sind in dem KGSt-Gutachten die Wertzahlen 407 bis 466 zugeordnet.

5

Die Kreisverwaltung Südwestpfalz beanstandete mit Verfügung vom 13.5.2014 die Haushaltssatzung der Klägerin für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 insoweit, als die Ausweisung der Stelle des EDV-Administrators (Stelle Nr. 86 im Stellenplan 2014/2015) nach Besoldungsgruppe A 11 erfolgt. Der Verfügung war keine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt.

6

Mit Schreiben vom 14.7.2014 hat die Klägerin Widerspruch gegen die Beanstandung der Stellenausweisung eingelegt, zu dessen Begründung sie vortrug: Die Stelle des EDV-Sachbearbeiters sei von ihrer Bewertungskommission nach dem anerkannten KGSt-Dienstpostenbewertungsverfahren bewertet worden. Diese Bewertung habe eine Punktzahl von 434 Punkten ergeben, was zu einer Bewertung der Stelle in A 11 führe. Dieses Ergebnis entspreche auch der Musterbewertung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz. Die Kreisverwaltung verkenne, dass aufgrund der erhöhten Anforderungen an die EDV die konzeptionelle Arbeit eine viel höhere Rolle spiele. Datensicherheit, Einbindung mobiler Geräte und das Fehlen landeseinheitlicher Programme führe zu einer höheren Selbstständigkeit und Verantwortlichkeit des EDV-Sachbearbeiters, der die geeigneten Programme selbst am Markt auswählen müsse. Hinzu komme die erhöhte Bedeutung des Datenschutzes. Die Fachbereiche hätten nicht genug EDV-Wissen, um die Inhalte der Arbeit festzulegen.

7

Der Beklagte hat dem Widerspruch nicht abgeholfen und erwidert: Die Ausweisung der Stelle des EDV-Sachbearbeiters in der Besoldungsgruppe A 11 sei auf eine nicht angemessene Stellenbewertung zurückzuführen. Bei dem Kriterium "Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung" sei die Stufe 4 anzusetzen. Auch wenn viele Fachprogramme nicht landeseinheitlich seien, so seien sie doch in der Verbandsgemeindeverwaltung auf wenige Anwender beschränkt. Der tägliche Arbeitsablauf beziehe sich im Wesentlichen auf den Support. Die Einführung von Fachverfahren sei aufgrund der Größenordnung der Verbandsgemeinde nicht prägend. Zwar sei der Umfang der zu verarbeitenden Informationen aufgrund der ständigen Weiterentwicklung im EDV-Bereich hoch, rechtfertige aber keine Zuordnung in die Stufe 5. Beim Kriterium "Grad der Selbständigkeit" sei eine Einordnung in die Stufe 3 (die Leistungserstellung ist überwiegend durch Vorgaben bestimmt) angemessen. Die Entscheidung, welche Fachverfahren eingeführt würden, sei Sache der Fachverwaltungen. Die System- und Anwenderbetreuung sei nur dafür zuständig, Vorgaben auszuführen. Innerhalb des Aufgabenfeldes sei zwar eine gewisse Selbstständigkeit gegeben, aber die Aufgaben selbst seien vorgegeben.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 5.11.2014 wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) den Widerspruch zurück: Die Beanstandung der Ausweisung der Stelle Nr. 86 im Stellenplan des Doppelhaushaltes 2014/2015 sei zu Recht erfolgt. Gemäß § 21 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) seien die Funktionen der Beamtinnen und Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Stellenbewertung der Stelle des EDV-Administrators verstoße gegen diesen Grundsatz.

9

Dem Beklagten sei darin zuzustimmen, dass in der Stellenbewertung beim Kriterium "Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung" die Stufe 4 anzusetzen sei. Im Stellenplan der Verbandsgemeinde seien etwas weniger als 50 Vollzeitstellen ausgewiesen. Die von den Mitarbeitern genutzten Fachprogramme seien zwar nicht landeseinheitlich, nach ihrer Einführung aber für die längerfristige Nutzung durch die Mitarbeiter angelegt. Nach der Einrichtung eines entsprechenden Fachprogramms beschränke sich die Aufgabe des EDV-Administrators auf den täglichen Support, eine eigene konzeptionelle Leistung werde nicht verlangt. Die Unterstützung der Anwender bei der Benutzung des Programms sei vom zeitlichen Aspekt her als vorrangig anzusehen. Auch die ständige Weiterentwicklung der EDV könne hier keine höhere Bewertung rechtfertigen. Diese sei bereits ausreichend durch die Wertung in der Zwischenstufe 4 berücksichtigt. Eine darüberhinausgehende Wertung sei angesichts der Größe der Verwaltung nicht sachgerecht, da aktuelle Probleme der EDV-Sicherheit auf dieser Ebene nicht gehäuft auftreten würden. Dies gelte auch im Rahmen des Datenschutzes, da es sich bei der EDV einer Verbandsgemeindeverwaltung um ein weitgehend geschlossenes System handle. Die stärkere Nutzung mobiler Endgeräte und sozialer Netzwerke seien zwar eine neue Entwicklung, stellten aber nicht den Hauptaspekt der typischen Verwaltungsarbeit dar.

10

Die Zuordnung zur Stufe 4 beim Kriterium "Grad der Selbständigkeit" sei ebenfalls nicht angemessen. Eine Einordnung in die Stufe 4 setze voraus, dass der Inhalt der Arbeit häufig nicht festgelegt sei. Dies sei angesichts der Größe der Verwaltung und des Aufgabenumfangs einer Verbandsgemeindeverwaltung nicht anzunehmen. Die Inhalte und Anforderungen würden von den Fachabteilungen vorgegeben und von der EDV ausgeführt. Weitere Aufgabeninhalte, die vom Stelleninhaber selbst festgelegt würden, seien schwer vorstellbar, da solche Aufgaben über das in einer Verbandsgemeindeverwaltung übliche Spektrum hinausgehen müssten. Die Tätigkeit entspreche in klassischer Weise der Stufe 3, da die Vorgaben festlägen, das "Wie" der Aufgabenerfüllung aber im Ermessen des Stelleninhabers liege. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Musterbewertung des Gemeinde- und Städtebundes für Gemeinden der Größenklasse 2 eine Bewertung der Stelle nach A 11 vorsehe. Grundsätzlich werde bei diesen Musterbewertungen davon ausgegangen, dass sich die Anforderungen an eine Stelle mit steigender Einwohnerzahl erhöhten. Deshalb sei die Stellenbeschreibung für die Stelle der EDV-Administration in der Größenklasse 3 (bis zu 10.000 Einwohner) auch identisch mit der für die Größenklasse 2 (mehr als 10.000 bis 20.000 Einwohner). Die aus den Stellenbeschreibungen abgeleiteten Stellenbewertungen gingen bei der Größenklasse 2 vom mittleren Einwohnerwert aus (also ab ca. 15.000 Einwohner) aus. Die Verbandsgemeinde Pirmasens-Land habe aber nur ca. 12.500 Einwohner, so dass eine Zuordnung zur Besoldungsstufe A 10 wie für die Größenklasse 3 durchaus sachgerecht sei. Die Verbandsgemeinde Pirmasens-Land könne für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 den Ergebnishaushalt nicht ausgleichen und verfüge über keine freie Finanzspitze. Dennoch habe der Beklagte davon abgesehen, den Haushalt in Gänze zu beanstanden, sondern habe sich auf die Beanstandung der Stellenausweisung der Stelle des EDV-Administrators in die Besoldungsgruppe A 11 beschränkt. Die Klägerin sei angesichts ihrer finanziellen Lage aber dazu angehalten, sparsam zu wirtschaften. Insbesondere mit Hinblick auf den Verstoß gegen das gesetzliche Haushaltsausgleichsgebot, sei auch eine gewisse Zurückhaltung bei der Schaffung zusätzlicher Personalkosten unabdingbar.

11

Die Klägerin hat am 18.11.2014 Klage erhoben.

12

Sie trägt vor: Die Wertzahl der Stelle im KGSt-Gutachten (452 Punkte) bewege sich im oberen Bereich des Bewertungsspektrums. Zudem habe sie die Informations- und Kommunikationstechnik - anders als in dem KGSt-Gutachten zu Grunde gelegt - nicht extern vergeben. Dies lasse im Einzelfall sogar eine Bewertung nach der Besoldungsgruppe A 12 geboten erscheinen.

13

Bei der Bewertung "Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung'' seien nicht alleine die im Stellenplan ausgewiesenen Mitarbeiter innerhalb der Verwaltung in Ansatz zu bringen. Die Beurteilung dieses Schwierigkeitsgrades nach Stufe 5 ergebe sich vielmehr aus der Komplexität einer vorliegenden IT-Struktur. Durch eine komplexe IT-Struktur seien die Zusammenhänge in der Regel umfangreich und viele Informationen/Gesichtspunkte müssten für ein ergebnisorientiertes Arbeiten zusammengefasst und beurteilt werden. Die Komplexität der vorhandenen IT-Struktur ergebe sich unter anderem aus dem Zuständigkeitsbereich der IT-Stelle. So sei der Stelleninhaber nicht nur für die IT innerhalb der VG zuständig, sondern die Zuständigkeit beziehe sich auch auf IT-Verfahren der VG-Werke (1 Betriebshof, 4 Kläranlagen), von 4 gemeindlichen Kindergärten, von 2 Grundschulen (Lemberg und Bottenbach; bei der Grundschule Lemberg mit eigenem EDV-Labor), der Feuerwehreinsatzzentrale (FEZ) Lemberg und von verschiedenen Ortsbürgermeistern (IT in den Sprechzimmern der BMOs). Die vorliegende komplexe IT-Struktur erfordere nicht nur einen hohen Grad an technischer Informationsverarbeitung, sondern auch die Anwendung verschiedenster gesetzlicher Regelungen. Der Zuständigkeitsbereich gehe klar aus der vorgelegten Stellenplatzbeschreibung hervor (siehe lfd. Nr. 1, 3, 5, 7 und 8 der Beschreibung) und stelle hohe Anforderungen, wie etwa bei Angelegenheiten des "E-Government" oder bei der Einführung des neuen Personalausweises. Weiter unzutreffend sei, dass sich nach der Einrichtung eines entsprechenden Fachverfahrens die Arbeit des IT-Administrators auf den täglichen Support beschränke. Fachverfahren, wie auch die sogenannte Betriebssystemsoftware (z.B. Windows Server oder auch Windows 7/8.1) oder Standardsoftware (MSOffice, OpenOffice), unterlägen immer einem Update- oder Upgradezyklus durch den jeweiligen Hersteller. Jedes vom Hersteller ausgelieferte Update oder Upgrade werde von der IT-Stelle vor der Installation entsprechend auf mögliche Auswirkungen im Dienstbetrieb bewertet und getestet. Gerade im Bereich der Standardsoftware bzw. Betriebssystemsoftware sei dieser Updatezyklus sehr gering und erfordere ein hohes Wissen über mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsvorgänge in den Fachbereichen. Hierfür seien zudem häufig englische Sprachkenntnisse erforderlich. Auch im Bereich Sitzungsdienstprogramm seien in den letzten Jahren sehr umfangreiche Änderungen an der Software vorgenommen worden (inklusive der Nutzung eines webbasierten Ratsinformationssystems). Durch Programmerweiterungen oder die Implementierung anderer Programmstrukturen müsse sich der Stelleninhaber immer wieder neu in die jeweils geänderte Programmlogik einarbeiten und auch die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Konfiguration der Programme beachten. So habe dem Stelleninhaber als Beispiel die Einführung eines verwaltungseinheitlichen Dokumentenmanagement-Systems oblegen. Hier sei der komplette Vorgang (von der Idee bis zur Umsetzung) von dem Stelleninhaber vorgenommen worden. Gerade bei den genannten Projekten seien die zu verarbeitenden Informationen sehr umfangreich. Unzutreffend sei auch, dass spezifische aktuelle Probleme der EDV-Sicherheit auf der Ebene der Verbandsgemeinde nicht aufträten. Der Datenschutz und die Datensicherheit spielten bei einer Verbandsgemeindeverwaltung die gleiche Rolle wie bei einer Stadt- oder Kreisverwaltung. Denn für diese Behörden gälten die gleichen Vorgaben des Landesdatenschutzgesetzes und der entsprechenden spezialgesetzlichen Regelungen. Auch könne bei der IT der VGV Pirmasens-Land nicht von einem "geschlossenen System" gesprochen werden. Der Datenaustausch, Im- und Export zwischen Verwaltungen, das Einbinden von externen Daten von Bürgern oder anderen Leistungsträgern sei heutiger IT-Standard. Der Stelleninhaber müsse ein sehr hohes Fachwissen im Bereich der IT-Sicherheit besitzen, sich ständig über mögliche Sicherheitslücken informieren und das daraus resultierende Gefährdungspotenzial einschätzen. Hier sei es unerheblich ob ein oder mehrere Geräte eingebunden würden, da ein Angriff auf das interne Netz schon über ein nicht richtig abgesichertes Gerät erfolgen könne. Dem Stelleninhaber obliege die Planung und Einführung von dienstlichen Smartphones und der sicheren Einbindung in die vorhandene IT-Struktur. Dabei müsse überprüft werden, ob Datenübertragungswege richtig verschlüsselt und ob die entsprechenden Betriebssysteme der Smartphones für die Netzintegration geeignet seien (Tauglichkeitsprüfung Android, Apple iOS, Microsoft Windows Phone zur vorhandenen Firewall-Lösung). Die ständige Weiterentwicklung von Smartphones und Tablet-PCs, der Fortentwicklung neuer Datenübertragungswege (Auswahl Mobilfunkbetreiber, Auswahl Netzbetreiber, Webdienste, Verschlüsselungsverfahren), der Betrieb und die Unterhaltung der verschiedenen Kommunikationsnetzwerke und Telekommunikationseinrichtungen sei derart komplex und erfordere ein hohes Maß an Fachwissen, dass die zu verarbeitenden Informationen auf diesem Dienstposten als sehr umfangreich und somit der Stufe 5 zuzuordnen seien. Die rechtlichen Anforderungen zur Nutzung von sogenannten neuen Medien wie Facebook und Co. würden vom Stelleninhaber geprüft und bewertet. Da diese Portale jedoch einer ständigen Entwicklung unterlägen, müssten Vorgänge immer wieder erneut einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden, was ebenfalls ein umfassendes Wissen voraussetze. Aus diesen Prüfungen entwickle der Stelleninhaber entsprechende Empfehlungen für die Dienststellenleitung zur Umsetzung in der Verwaltung oder an Schulen/Kindergärten. Ergänzend sei auszuführen, dass der Stelleninhaber selbstständig Schulungen (Planung, Ausarbeitung der Lerninhalte, Erstellung von Lehrgangsunterlagen, Durchführung der Schulungen) im Bereich der Software und des Datenschutzes/Datensicherheit (hier vor allem bezogen auf rechtliche Aspekte bei der Anwendung des LDSG) - einschließlich der Bewirtschaftung der IT-Schulungsmittel - durchführe, was ebenfalls der Stufe 5 bei "Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung" zuzurechnen sei. Eine Abstufung nach der Größe der Gemeinde unterhalb von 20.000 Einwohnern sei in dem KGSt-Gutachten und der Musterstellenbewertung des GStB nicht vorgesehen und bei dem Merkmal "Schwierigkeit der Informationsverarbeitung" nicht sachgerecht.

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Der "Grad der Selbständigkeit" gehe weit über das bei einer VG übliche Spektrum hinaus. Der Kläger organisiere seine eigene Arbeit in vollem Umfang selbst. Es gebe keine Vorgaben, welche Software eingesetzt werden müsse, in puncto Datensicherheit und Datenschutz, über die Art der Datensicherung oder über den Einsatz von mobilen Endgeräten. Von der Dienststellenleitung sei dem Stelleninhaber ausdrücklich als Aufgabe übertragen, dass er selbstständig Konzepte zum effizienten Einsatz der IT in Verbindung mit einem sparsamen Personaleinsatz erarbeite. Dabei obliege dem Stelleninhaber unter anderem die Ausarbeitung von Dienstanweisungen für den Bereich EDV, Datenschutz und Datensicherheit, der Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen, von Videoüberwachungsanlagen und der Nutzung von Internet- und E-Maildiensten. Als Beispiel sei hier aufgeführt, dass der Stelleninhaber als Leiter einer Arbeitsgruppe für die komplette Verwaltung eigenständig die Einführung eines Dokumentenmanagementsystems umgesetzt habe (Idee, Planung, Umsetzung, Schulung). Auch in den kommenden Jahren solle der Stelleninhaber entsprechende Konzepte zur Verbesserung von Verwaltungsabläufen durch den Einsatz moderner IT ausarbeiten und entsprechend umsetzen (z.B. Einführung einer webbasierten Zeit- und Urlaubsverwaltung für die VG und deren Außensteilen). Als Mitglied des Anwenderbeirates "EWOIS-neu" (Einwohnermelde- und Ausweis-/Passverfahren) vertrete der Stelleninhaber die Interessen aller Verbandsgemeindeverwaltungen im Landkreis Südwestpfalz. Eine Interessenvertretung durch einen IT-Administrator sei in diesem Anwenderbereich nicht üblich und sei in der Regel bei den zuständigen Fachbereichen angesiedelt. Die Aufgabe sei jedoch der IT-Stelle übertragen worden, da der Stelleninhaber sowohl den technisch notwendigen Sachverstand, als auch die rechtlichen Aspekte selbstständig beurteilen könne. Weiterhin unzutreffend sei die Feststellung, dass Inhalte und Anforderungen von den Fachabteilungen vorgegeben würden und lediglich von der EDV auszuführen seien. So sei vom Stelleninhaber selbstständig die IT-Ausstattung der neuen Feuerwehreinsatzzentrale geplant und umgesetzt worden, wodurch entsprechende Beratungs-/Ausführungskosten durch eine Fachfirma hätten eingespart werden können. Ebenso sei die Einrichtung eines EDV-Labors für die Grundschule Lemberg vom Stelleninhaber geplant und ausgeführt worden. Die Weiterentwicklung zentraler Geoinformationssysteme obliege ebenfalls nicht dem Fachbereich "Bauen", sondern sei alleinige Aufgabe der IT-Stelle. Die Fachabteilungen bei der VG seien nicht in der Lage, umsetzungsfähige Konzepte im Bereich der EDV zu erstellen. Die Steuerung der IT gehöre, wie ihre Planung und Kontrolle, zur Kernaufgabe der Verwaltungsführung. Damit strategische Verwaltungsziele optimal erreicht werden könnten, müssten Organisation und IT auf der gestaltenden Ebene eng zusammenarbeiten. Durch diese Stellen- und Personalorganisation würden in der Regel finanzielle Ressourcen wesentlich sparsamer eingesetzt, als wenn entsprechende Aufträge an Dritte vergeben werden müssten. Weiterhin dürfe nicht verkannt werden, dass durch diese spezielle Aufgabenübertragung ein für den Dienstherrn großer Wissensbestand vorhanden sei, welcher sich finanziell nicht berechnen lasse. Nur durch den Einsatz einer hocheffizienten und homogenen EDV-Struktur könnten Mehraufgaben oder Mehrbelastungen durch Gesetzesänderungen abgefangen werden, ohne dass zusätzliches Personal eingestellt werde. Einer der Kernaufgaben der IT-Stelle sei u.a. die Beratung des Büroleiters und der Dienststellenleitung, wie durch den Einsatz oder Änderung entsprechender IT-gestützter Arbeitsvorgänge Zeitanteile auf Stellen verringert würden.

15

Für die Verbandsgemeinde sei diese Vorgehensweise mit der Ausweisung der Stelle in A 11 wesentlich sparsamer und wirtschaftlicher und liege somit sehr wohl im Interesse der Allgemeinheit. Die Vorgaben des OVG RP (Urteil vom 8.6.2007 - 2 A 10286/07) würden vom Beklagten nicht hinreichend beachtet.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass die Beanstandung der Ausweisung der Stelle Nr. 86 in ihrem Stellenplan für das Haushaltsjahr 2014 rechtswidrig war sowie die aufsichtsbehördliche Beanstandung der Ausweisung der Stelle Nr. 86 in ihrem Stellenplan für das Haushaltsjahr 2015 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 5.11.2014 aufzuheben.

18

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Er erwidert: Dem Gebot des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sei vorgerichtlich Rechnung getragen worden. Die verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltungsbefugnis stehe einer Beanstandung des Stellenplanes nicht entgegen. Im vorliegenden Verfahren werde ein Verstoß gegen den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§§ 1 und 21 LBesG) geltend gemacht und nicht nur ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften. Die Bewertung der Stelle sei nach dem analytischen Bemessungsverfahren der KGSt überprüft worden.

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Für das Bewertungsmerkmal "Schwierigkeit der Informationsverarbeitung" sei die Zwischenstufe 4 anzusetzen. Dabei müsse nach den Vorgaben der KGSt der zeitliche Anteil der Tätigkeiten, die für die Ausgestaltung der Stelle prägend seien, über einem Anteil von 50% liegen. Für die Beurteilung müsse die Aufgabenvielfalt und die Größe der Verwaltung herangezogen werden, da sich diese auf die Breite des Informationsfeldes auswirkten. Würde bereits bei diesen Anforderungen und der Wertigkeit der Stelle im gehobenen Dienst umfangreiche Informationen anerkannt, bliebe für eine Erweiterung der Breite des Aufgabenfeldes (Größe der Verwaltung bzw. des Aufgabeninhaltes) als auch der Informationstiefe (höherer Dienst) kein Raum mehr. Aufgrund der Beschränkung des Aufgabengebietes auf die Informationstechnologie, werde die für eine höhere Bewertungsstufe erforderliche Bewertungsbreite nicht erreicht. Insoweit könne nicht davon ausgegangen werden, dass hier umfangreiche Informationen im Sinne der Stufe 5 vorlägen. Weiterhin sei für Stufe 3 aufgrund eigener Überlegungen in verschiedenen Informationsverarbeitungsschritten nach einem sich wiederholenden Arbeitsablauf (Arbeitsprozess) vorzugehen. In Abweichung davon seien in Stufe 5 Zusammenhänge zu analysieren und viele Gesichtspunkte zu einem Ergebnis zu verarbeiten. Einerseits seien bei der Einführung der EDV-Verfahren oder bei der Bewertung von Sicherheitsproblemen Zusammenhänge zu analysieren und ggfs. auch viele Gesichtspunkte zu einem Ergebnis zu verarbeiten. Diese Überlegungen bei der Einführung von Verfahren, insbesondere für das Merkmal "viele Gesichtspunkte" seien aber nicht die prägenden Tätigkeiten für die Stelle. Diese Arbeiten fielen in dem Aufgabenbereich an, nähmen aber zeitlich nicht einen Anteil ein, der für eine Einstufung in die Stufe 5 des Bewertungsmodells herangezogen werden könne. Die weiteren Tätigkeiten, die im Laufe der Betreuung der EDV-Verfahren anfielen, bewegten sich in einem sich wiederholenden Arbeitsablauf. Auch für die Abwicklung dieser Tätigkeiten seien eigene Überlegungen in verschiedenen Informationsschritten anzustellen. Die beispielhaft angeführten Arbeiten im Bereich des Supports (Updates, Upgrades) seien allerdings nicht mit solchen Tätigkeiten zu vergleichen, die eine Analyse von Zusammenhängen und die Berücksichtigung von vielen Gesichtspunkten verlangten; vielmehr beziehe sich die Tätigkeit weitgehend auf die Betreuung der vorgegebenen Programme. Das Gleiche gelte für das dritte Merkmal, demnach in Stufe 3 die Verarbeitung fast immer aus gleichen Sachverhalten ableitbar sei und in Stufe 5 ähnliche Sachverhalte herangezogen werden könnten. Auch hier sei je nach Aufgabeninhalt eine der beiden Beschreibungen anwendbar. Nachdem aus beiden Stufen (3 und 5) Bewertungsmerkmale vorlägen, sei für die Stellenbewertung die Zwischenstufe 4 mit einer Wertzahl von 78 maßgeblich.

22

Bestimmungsgrößen für den "Grad der Selbständigkeit" seien der Umfang des Handlungsspielraumes und die Häufigkeit der Entscheidungen mit Handlungsspielraum. Nach der Stellenbeschreibung seien die Tätigkeiten der Bewertungsstufe 3 einer Wertzahl von 37 zuzuordnen. Demnach sei die Leistungserstellung noch überwiegend durch Vorgaben bestimmt, es bestehe jedoch ein Handlungsspielraum hinsichtlich des Ergebnisses der Arbeit. Auch wenn in der Klage angeführt werde, dass Vorgaben von den Fachabteilungen bei der VG grundsätzlich nicht vorgenommen würden, da dort oft das entsprechende technische Verständnis nicht vorhanden sei, treffe eine höhere Stufe nicht zu. Dies würde voraussetzen, dass der Inhalt der Arbeit häufig nicht festgelegt sei. Wenn überhaupt, dann könne diese Voraussetzung nur bei der Einführung von Fach- oder sonstigen Verfahren greifen. Aber auch hier sei das Ziel der Arbeit festgelegt. Auf welchem Weg dieses Ziel erreicht werde, sei in Zusammenarbeit zwischen Fachabteilung und IT zu ermitteln. Dies bestätige auch die Aussage, dass von der Dienststellenleitung dem Stelleninhaber ausdrücklich als Aufgabe übertragen worden sei, selbstständig Konzepte zum effizienten Einsatz der IT in Verbindung mit einem sparsamen Personaleinsatz zu erarbeiten. Diese Aufgaben seien den Querschnittstätigkeiten einer Verwaltung zuzuordnen und müssten sich an den Hauptaufgaben orientieren. Damit sei die Leistungserstellung im Bereich der IT durch Vorgaben, nämlich durch die Abwicklung der Hauptaufgaben, bestimmt. Der Umfang des Handlungsspielraums bewege sich innerhalb der IT.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die vorliegende Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).

(1.)

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Die vorliegende Klage ist zulässig.

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a) Sie ist hinsichtlich des Haushaltsjahres 2014 als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, denn die aufsichtsbehördliche Beanstandung des nicht vollzogenen Stellenplans kann nach Ablauf des Haushaltsjahres 2014 nicht mehr gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.3.1983 - 7 A 62/82; Urteil vom 15.9.1981 - 7 A 119/80; Urteil vom 18.9.1979 − 7 A 27/79 − = AS 15, 286 ff.). Nachdem die Klägerin jedoch auch im Stellenplan für das Jahr 2015 die maßgebliche Stelle nach der Besoldungsgruppe A 11 LBesG angehoben hat und beabsichtigt, diese Stelle auch künftig in der Besoldungsgruppe A 11 auszuweisen, hat sie ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der haushaltsrechtlichen Beanstandungsverfügung vom 13.5.2014 (vgl. OVG RP, Urteil vom 15.3.1983, a.a.O.). Sie kann auch nicht auf Rechtsbehelfe gegen spätere Beanstandungen dieser Stellenausweisung verwiesen werden (OVG RP, Urteil vom 15.9.1981, a.a.O.). Die Änderung des ursprünglich auf Aufhebung der aufsichtsbehördlichen Beanstandung gerichteten Klagebegehrens ist gemäß § 91 VwGO zulässig, zumal das Erfordernis der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (vgl. § 126 1. Hs. GemO) nicht umgangen wird.

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b) Die Klage ist hinsichtlich des Haushaltsjahres 2015 als Anfechtungsklage zulässig (§§ 42, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das obligatorische Widerspruchsverfahren wurde durch Erlass des Widerspruchsbescheids vom 5.11.2014 der zuständigen ADD (§ 126 2. Hs. GemO) abgeschlossen.

(2.)

28

Die Klage ist auch begründet. Denn die haushaltsrechtliche Beanstandungsverfügung vom 13.5.2014 war hinsichtlich des Haushaltsjahres 2014 rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht (Art. 49 Abs. 3 Landesverfassung - LV -). Sie ist hinsichtlich des noch nicht abgelaufenen Haushaltsjahres 2015 aus denselben Gründen aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

29

1) Der Beklagte kann die angefochtene Verfügung nicht auf § 121 Satz 1 GemO stützen.

30

a) Zwar bestehen gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 13.5.2014 keine Bedenken. Insbesondere hat der Beklagte das gemäß § 28 VwVfG gebotene Anhörungsverfahren durchgeführt, indem er der Klägerin bereits vor der Teilbeanstandung des Stellenplans Gelegenheit gab, sich zu seiner Auffassung hinsichtlich der Stellenbewertung zu äußern. Jedenfalls wäre aber ein etwaiger Anhörungsverstoß im Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG). Die Zuständigkeit der Kreisverwaltung Südwestpfalz ergibt sich aus § 118 Abs. 1 S. 1 1. Alt. GemO.

31

b) Weiter ist der Stellenplan - auch bezogen auf einzelne Stellen - als Teil des Haushaltsplans (vgl. §§ 95, 96 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4, 97 Abs. 1 GemO) grundsätzlich einer vollumfänglichen rechtlichen Überprüfung und Beanstandung durch die Aufsichtsbehörde zugänglich, weil der Klägerin bei der Eingruppierung der Stelle kein Ermessen zusteht (OVG RP, Urteile vom 15.3.1983 und vom 15.9.1981, jeweils a.a.O.). Auch die verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltungsbefugnis (Art. 49 Absatz 1 und 3 LV) steht einer Beanstandung des Stellenplans nicht grundsätzlich entgegen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.9.1981, a.a.O.). Die Beanstandung läuft im Ausgangspunkt auch nicht der Entscheidung des OVG RP (Urteil vom 8.6.2007, a.a.O.) zuwider. Wohl beschränkt sich nach dieser Entscheidung die Aufsicht des Staates gemäß Art. 49 Abs. 3 Satz 2 LV auf die Einhaltung der Gesetze. Somit kommt ein aufsichtsbehördliches Einschreiten bei einem schlichten Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften nicht in Betracht. Im vorliegenden Verfahren macht der Beklagte jedoch einen Verstoß gegen das Gebot der sachgerechten Stellenbewertung (§ 21 LBesG) und nicht nur einen Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften geltend.

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c) Die streitgegenständliche Beanstandungsverfügung ist jedoch materiell rechtswidrig. Die Bewertung der Stelle "EDV-Administrator" durch die Bewertungskommission der Klägerin und die Ausweisung dieser Stelle im Stellenplan des Doppelhaushaltsjahres 2014/2015 nach Besoldungsgruppe A 11, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anhebung der im Stellenplan unter Nummer 86 ausgewiesenen Stelle stellt hier keine beanstandungsfähige Rechtsverletzung im Sinne des § 121 GemO dar. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das gesetzliche Gebot, Beamtenstellen nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.9.1981, a.a.O.).

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aa) Bei der Ausübung der Rechtsaufsicht im Bereich des kommunalen Stellenplans muss der Beklagte allgemein beachten, dass das vor Ort bewertende Gremium regelmäßig über die größere sächliche und organisatorische Nähe zu der zu bewertenden Beamtenstelle verfügt. Dies gilt umso mehr, als für Landesbeamtenstellen keine analytischen Stellenbewertungen vorliegen, auf die der Beklagte hier vergleichend zurückgreifen könnte. Weiter darf die Aufsichtsbehörde über die Beanstandung einzelner Stellen nicht das Ermessen des betroffenen Landkreises hinsichtlich seiner organisatorischen Verwaltungsstruktur, in einer das verfassungsrechtlich verankerte Selbstverwaltungsrecht unzulässig einschränkenden Weise einengen.

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bb) § 21 Satz 1 LBesG gebietet außerhalb der sogenannten "Topfwirtschaft" eine sach- und anforderungsgerechte Bewertung und eine ämterbezogene Zuordnung. Bei der damit erforderlichen Funktionsbewertung beamtenrechtlicher Stellen kann die Klägerin zwar nicht auf gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorgaben zur Erläuterung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 21 LBesG zurückgreifen. Sie hat aber die Bewertung anhand eines analytischen Verfahrens in Gestalt des KGSt-Gutachtens und des hierzu erstellten Bewertungsbogens durchgeführt, das sich in ausreichendem Maß an unterschiedlichen Bewertungsmerkmalen orientiert. Dieses analytische Verfahren findet seine wirksame Ausgestaltung in dem KGSt-Gutachten, das trotz früherer Unzulänglichkeiten einen Orientierungsrahmen für eine sachgerechte Bewertung bildet (ebenso: OVG RP, Urteile vom 23.11.2009 - 2 A 10824/09, vom 3.6.2009 - 2 A 10271/09, vom 15.3.1983, a.a.O. und vom 15.9.1981, a.a.O., VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 25.6.2009 - 1 K 1382/08).

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cc) Die Bewertung der maßgeblichen Stelle durch die Klägerin anhand des KGSt-Gutachtens 2009 erfolgte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise.

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dd) Die Klägerin hat zunächst die richtige Größenklasse 6 nach Ziffer 3.2 des Gutachtens zu Grunde gelegt. Ein Abschlag, wie ihn der Beklagte, wohl wegen der Einwohnerzahl der Klägerin, die mit ca. 12.500 angegeben wird, vornehmen möchte, ist systemimmanent nicht gerechtfertigt. Denn die Größenklasse 6 erfasst alle Gemeinden mit 10.000 bis 25.000 Einwohnern, also auch die Klägerin. Innerhalb einer Größenklasse erfolgt keine weitere Differenzierung nach der Gemeindegröße, weshalb ausweislich Ziffer 3.2 des Gutachtens bei der Bewertung - ersichtlich um für die Größenklasse repräsentative Ergebnisse zu sichern - nicht von der kleinsten oder größten Einwohnerzahl einer Größenklasse, sondern immer von der Mitte einer Größenklasse ausgegangen wird. Dies sind hier 17.500 Einwohner. Der Beklagte hat nicht tragfähig dargelegt, weshalb dennoch systembedingt eine Abweichung mit Blick auf die Einwohnerzahl der Klägerin geboten sein könnte. Dies ist hier umso weniger begründbar, als in den nächsten Größenklassen selbst Unterschiede bei der Einwohnerzahl von mehreren Zehntausend innerhalb der jeweiligen Größenklasse zu keiner weiteren Differenzierung führen. Gegen die grundsätzliche Verwendung von Größenklassen bei der Stellenbewertung ist mit Blick auf die getrennte Erfassung von Gemeinden und Kreisen sowie auf die Unterscheidung in sechs (Gemeinden) bzw. drei (Kreise) Größenklassen nichts zu bedenken. Die Stellenbewertung muss trotz ihres analytischen Ansatzes praktikabel anwendbar sein. Dies kann nur gewährleistet werden, wenn die erfassten Gemeinden unter Hinnahme pauschalierender Effekte in Größenklassen zusammengefasst werden, solange keine noch ausdifferenzierteren, in der Praxis in vergleichbarer Weise anerkannten Bewertungsmodelle verfügbar sind.

37

ee) Bei der Bewertung der Stelle hat die Klägerin nicht verkannt, dass Objekt der Stellenbewertung der Stelleninhalt, also die Gesamtheit der einer Stelle übertragenen Tätigkeiten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten und nicht der jeweilige Stelleninhaber bzw. dessen persönliche Qualitäten ist (vgl. Ziffer 1.3 des KGSt-Gutachtens). Demgemäß hat die Klägerin sowohl die Stellenbeschreibung als auch deren Bewertung durch ihre Bewertungskommission stellenbezogen verfasst. Zwar hat die Klägerin im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens auch bezogen auf den derzeitigen Stelleninhaber argumentiert. Die Beispiele der von diesem bereits durchgeführten oder avisierten Projekte und die Darstellung dessen Leistungsspektrums (beispielsweise durch die mehrere Seiten umfassende Zusammenstellung der von ihm zu betreuenden Software) orientiert sich aber zuvörderst an dessen Stelle und deren Zuschnitt, wie er im Rahmen des organisatorischen Ermessens durch die Klägerin vorgebeben ist.

38

ff) Die Klägerin hat bei der analytischen Stellenbewertung primär auf die Hauptaufgaben der IT-Stelle abgestellt, die ihr das beamtenrechtliche Gepräge verleihen, sowie weitere Nebenaufgaben und temporäre Dienstpflichten berücksichtigt. Sie hat in systematisch nicht zu beanstandender Weise die im Gutachten vorgegebenen Bewertungsmerkmale, entsprechend deren Gewichtung, bestimmten Wertzahlen zugeordnet. Die daraus errechnete Gesamtwertzahl wurde mit 434 korrekt ermittelt.

39

gg) Die zwischen den Beteiligten streitige Festlegung der Stufenwertzahl von 100 bei dem Bewertungsmerkmal "Schwierigkeit der Informationsverarbeitung" durch die Klägerin ist nicht zu beanstanden. Diese Stufenwertzahl setzt nach Ziffer 4.2 sowie der Stufenzuordnung in dem Bewertungsbogen des KGSt-Gutachtens voraus, dass die zu verarbeitenden Informationen umfangreich sind. Es sind Zusammenhänge zu analysieren und viele Gesichtspunkte zu einem Ergebnis zu verarbeiten. Ähnliche Sachverhalte können (zumeist) herangezogen werden. Die Klägerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen in der Stellenbeschreibung und - sehr ausführlich - in ihrer Klagebegründung belegt. Deshalb verweist die Kammer hinsichtlich der wesentlichen Tätigkeitsfelder auf die Stellenbeschreibung, die Stellenbewertung und den detaillierten Vortrag der Klägerin. Die dort dargestellte, weit gefächerte Zuständigkeit der IT-Stelle begründet ein breites Informationsfeld, das von dem jeweiligen Stelleninhaber zu bewältigen ist. Denn die vielfältige Verknüpfung der IT-Ausstattung bedingt hinsichtlich der Hard- und Software breit angelegte Informationsvorgänge über alle dienstlichen Bereiche in der Verbandsgemeindeverwaltung, im schulischen Bereich, bei der Feuerwehr, in den Kindergärten sowie in den Werken, die von dem jeweiligen Stelleninhaber innerhalb seiner Zuständigkeit im IT-Bereich zu betreuen sind. Die auf der Stelle zu verarbeitenden Informationen erschöpfen sich damit nicht in rein EDV-bezogenen Aspekten, sondern erfordern zwingend die Einarbeitung in die Arbeitsabläufe, in rechtliche und personelle Rahmenbedingungen sowie in die daraus abzuleitenden Anforderungen an die jeweilige IT-Ausstattung und Konfiguration, ggf. im Informationsaustausch mit den jeweils betroffenen Verwaltungsabteilungen etc.. Dass die Informationsverarbeitung daher nur am Rande die von dem Beklagten aufgegriffene, überschaubare Einspielung von Updates u.ä. betrifft, bedarf in Anbetracht der umfangreichen Darlegungen der Klägerin zu den Arbeitsinhalten auf der streitbefangenen Stelle keiner weiteren Ausführungen. Nach Ziffer 4.2 des KGSt-Gutachtens sind bei dem Bewertungsmerkmal "Informationsverarbeitung" auch Umfang und Methodik von Analysen mit zu bewerten. Hierzu hat die Klägerin plausibel erläutert, dass die IT-Stelle durch ihren Bezug zu praktisch jedem Verwaltungsbereich sowie dem erwähnten schulischen und dem Bereich der Werke umfangreiche Erwägungen und Analysen hinsichtlich der bei der IT-Ausstattung zu beachtenden jeweiligen Rahmenbedingungen, auch im Hinblick auf die Kompatibilität der Ausstattung, erfordert. Dass die jeweilige Methodik des IT-bezogenen Informationsvorgangs - je nach zu betreuender Verwaltungsstelle - stark differieren kann und daher dazu führt, dass ähnliche Sachverhalte nur sehr eingeschränkt herangezogen werden können, folgt aus den obigen Darlegungen zur breiten Fächerung der Stelle innerhalb des von der Klägerin vorgegebenen Zuständigkeitsrahmens. Die schließlich ebenfalls noch zu berücksichtigende Neuartigkeit zu entwickelnder Informationen liegt gerade im IT-Bereich auf der Hand. Zwar ist generell in vielen Verwaltungsbereichen die Kurzlebigkeit verwertbarer Informationen und Rahmenbedingungen zu verzeichnen. Dies trifft aber zweifelsfrei auf den EDV-Bereich in besonderer Weise zu. Die dort zu bewältigenden neuartigen Informationen erschließen sich nicht nur aus den Veränderungen im Bereich der Hard- und Software sondern auch aus dem Erfordernis, dem Wandel in der breitgefächerten Verwaltungsarbeit rechtzeitig und betriebssicher im EDV-Bereich Rechnung zu tragen. Dass die Stelle teilweise auch Englischkenntnisse voraussetzt, ist zweifelsfrei mit zu berücksichtigen. Schließlich hat der Beklagte zwar zutreffend darauf verwiesen, dass bei dem Bewertungsmerkmal "Schwierigkeit der Informationsverarbeitung" der zeitliche Anteil der Tätigkeiten, die für die Ausgestaltung der Stelle prägend seien, über einem Anteil von 50% liegen muss. Diese Auffassung findet ihre Grundlage in Ziffer 5.3 (2) des KGSt-Gutachtens. Allerdings hat die Klägerin detailliert die einzelnen Tätigkeitsbereiche der Stelle beschrieben, die dieser weit über die geforderten 50% der täglichen Arbeit hinaus ihr Gepräge im Bereich der Stufe 5 bei dem hier streitbefangenen Bewertungsmerkmal geben. Dabei sei nochmals darauf verwiesen, dass die exemplarisch angeführte Befassung des jeweiligen Stelleninhabers mit Updates u.ä. zeitlich deutlich hinter die beschriebenen erheblich anspruchsvolleren Tätigkeiten tritt, die ihrerseits den Anforderungen der Stufe 5 entsprechen.

40

hh) Auch die Bewertung des Merkmals "Grad der Selbstständigkeit" mit der Stufe 4 (Wertzahl 55) durch die Bewertungskommission der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Nach dem umfassenden Vortrag der Klägerin zu den konkreten Stellenverhältnissen, auf den wie bereits oben verwiesen werden kann, ist die Leistungserstellung durch den jeweiligen Stelleninhaber nur teilweise durch Vorgaben bestimmt, es ist über den Handlungsspielraum nach Stufe 3 hinaus der Inhalt der Arbeit häufig nicht festgelegt. Die Klägerin hat plausibel erläutert, weshalb im IT-Bereich nur teilweise Vorgaben gemacht werden können. Dennoch bestehende Vorgaben betreffen vor allem das Ergebnis der auf der Stelle auszuübenden Tätigkeiten, z.B. die Betriebs- und Datensicherheit sowie die Rationalisierung der Arbeitsabläufe mit Hilfe der IT-Ausstattung. Detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Umsetzung dieser Zielvorgaben bestehen nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin - aus nachvollziehbaren Gründen (dies würde auf Seiten der Klägerin wiederum fundierte Kenntnisse der Hard- und Software voraussetzen, die für die jeweilige Problemstellung herangezogen werden kann) zumeist nicht. Zudem hat die Klägerin im Einzelnen aufgelistet, in welchen Bereichen - ohne jegliche Sachvorgaben - der jeweilige Stelleninhaber eigenständig Projekte entwickeln und diese umsetzen soll. Dass der Stelleninhaber jeweils die haushaltsrechtlichen Vorgaben bei der Anschaffung der IT-Ausstattung beachten muss, beeinträchtigt innerhalb des haushaltsrechtlich gesetzten Rahmens den erheblichen Handlungsspielraum bei der Realisierung der allgemeinen Zielvorgaben nicht. Weiter werden auf der maßgeblichen Stelle auch Entscheidungen - im Rahmen haushaltsrechtlicher Vorgaben - getroffen, die etwa die Anschaffung von Hard- oder Software betreffen. Zudem soll der jeweilige Stelleninhaber auch außerhalb des "normalen" Verwaltungsbereichs projektbezogen eigenständig tätig sein, wie etwa bei der IT-Ausstattung der Feuerwehreinsatzzentrale. Hinzukommt, dass nach dem Stellenzuschnitt auch Schulungen durch den jeweiligen Stelleninhaber eigenständig konzeptionell zu projektieren und durchzuführen sind. Dabei steht der Stelle insoweit nach den unwidersprochenen Darlegungen der Klägerin Budgethoheit zu.

41

d) Der Beklagte ist zwar der Bewertung mit teilweise auch einzelfallbezogenen Argumenten entgegengetreten. Es ist ihm dabei aber nicht gelungen, die detaillierten Einschätzungen der mit den Verhältnissen vor Ort besser vertrauten Bewertungskommission sowie der Klägerin hinsichtlich der Einstufung der Stelle Nr. 86 des Stellenplans zu entkräften. Der Versuch, anhand weniger qualifizierter Tätigkeiten, die auf der Stelle zu erbringen sind, wie etwa die Installation von üblicher Gebrauchssoftware oder die Durchführung gewöhnlicher Updates, eine niedrigere Wertzahl zu begründen, ist nicht zielführend. Denn die Klägerin hat - wie oben aufgezeigt - nachgewiesen, dass solche Arbeiten zwar auch auf der Stelle anfallen. Sie hat aber fundiert begründet, weshalb diese Tätigkeitsbereiche bei der Gesamtbewertung hinter wesentlich schwierigere Arbeitsinhalte zurücktreten. Auch die Einwände des Beklagten zur Wertzahl 55 bei dem Bewertungsmerkmal "Grad der Selbstständigkeit" überzeugen im Ergebnis nicht. Zum einen erschöpfen sich weite Teile der Einlassungen des Beklagten insoweit in der Negierung der substantiellen Darlegungen der Klägerin. Zum Anderen berücksichtigt der Beklagte nicht hinreichend, dass zwar der Handlungsspielraum der zu bewertenden Stelle naturgemäß durch die in den jeweiligen Tätigkeitsfeldern der Verwaltung, Schule usw. zu erfüllenden Aufgaben begrenzt ist. Dies ist freilich bei jeder beamtenrechtlichen Tätigkeit der Fall, die über den Bereich eines Amtes hinausgeht. Eine der Selbstständigkeit entgegenstehende Fremdbestimmtheit des jeweiligen Stelleninhabers kann daraus nicht abgeleitet werden. Denn selbstverständlich steht es gleichgeordneten Beamten anderer Dienstbereiche nicht frei, die Aufgabenfelder ihrer Kollegen eigenständig zu ändern. Maßgeblich für die Bewertung des Grads der Selbstständigkeit ist vielmehr die Frage, inwieweit Vorgaben die Leistungserstellung bestimmen und inwieweit ein Handlungsspielraum hinsichtlich des Ergebnisses der Arbeit, also auch dem Weg zur Realisierung dieses Ergebnisses, besteht. Hierzu hat der Beklagte keine wesentlichen Vorgaben benannt, die die Leistungserstellung betreffen. Auch hinsichtlich des ergebnisbezogenen Handlungsspielraums bleiben die Erwägungen des Beklagten zu vage, um die eingehenden Darlegungen der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Nicht zielführend ist zudem der Hinweis des Beklagten, bei der Verbandsgemeindeverwaltung handle es sich weitgehend um ein "geschlossenes System". Zum einen zeigen die neben dem klassischen Verwaltungsbereich zu erbringenden IT-Leistungen, dass die Einsatzfelder in der Schule, im Kindergarten, in den Werken sowie bei der Feuerwehr durchaus Systeme betreffen, die gerade nicht weitgehend geschlossen sind. Dies trifft allerdings auch auf die Verbandsgemeindeverwaltung selbst, die gegenüber den Bürgern funktionsfähige Kontaktmöglichkeiten, nicht nur im Bereich des "E-Government", sondern auch bei Informationsplattformen, wie etwa der kommunalen Heimseite, anbietet. Der Versuch, die Bewertungen mit dem Hinweis abzustufen, dass die Größe der Verbandsgemeinde keine höhere Bewertung zulasse, verfängt mit Blick auf die obigen Ausführungen zur Größenklasse nach dem KGSt-Gutachten genauso wenig, wie nach dem Verfahren des Gemeinde- und Städtebundes, das ebenfalls bei der hier maßgeblichen Größe zu einer Ausweisung der Stelle nach A 11 kommt.

42

Nach den vorstehenden Ausführungen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das KGSt-Gutachten eine Stelle "SB Informationstechnik" bei Gemeinden der Größenklasse 6 - wie der Klägerin - in der Besoldungsgruppe A 11 einstuft. Das Gutachten geht bei den streitigen Bewertungsmerkmalen "Schwierigkeit der Informationsverarbeitung" und "Grad der Selbstständigkeit" weitgehend von denselben Wertzahlen wie die Bewertungskommission der Klägerin aus und gelangt im Ergebnis zu der etwas höheren (!) Gesamtwertzahl 452. Dies hat umso größeres Gewicht, weil ausweislich Punkt F 10.3 des Gutachtens der Musterstellenbewertung sogar die Vergabe der Informations- und Kommunikationstechnik durch die Gemeinde zu Grunde liegt. Eine solche Vergabe ist im vorliegenden Verfahren durch die Klägerin nicht in nennenswertem Umfang erfolgt, was die "Wertigkeit" der streitbefangenen Stelle - gemessen an der Einstufung durch die KGSt - tendenziell sogar erhöht. Wenn der Beklagte dennoch das Ergebnis der Stellenbewertung beanstandet, das bei der Klägerin bei der "Musterbewertung" durch die KGSt und des Gemeinde- und Städtebundes zu einem übereinstimmenden Ergebnis gelangt (Besoldungsgruppe A 11), so hätte eine solche Beanstandung eine wesentlich eingehendere Auseinandersetzung mit den Stellenverhältnissen erfordert. Gerade die KGSt ist seit vielen Jahrzehnten eine in der Praxis und Rechtsprechung anerkannte Einrichtung, deren Gutachten bei der Bewertung kommunaler Beamtenstellen auf einer gewachsenen empirischen Grundlage beruht, dessen Tragfähigkeit sich nicht durch allgemein gehaltene Erwägungen erschüttern lässt.

43

e) Weiter sei nochmals darauf verwiesen, dass die Stellenbewertung der klägerischen Bewertungskommission eine Gesamtwertzahl von 434 und die Musterbewertung durch die KGSt sogar eine Gesamtwertzahl von 452 ermittelte. Diese Zahlen bewegen sich nicht am unteren Ende der Wertzahlen, die in Anhang 8 des KGSt-Gutachtens der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet sind (Wertzahl 407-466). Demnach handelt es sich bei dieser Stelle nicht um einen Dienstposten, der gerade noch in den Bereich der Besoldungsgruppe A 11 eingestuft wird. Dies lässt wiederum den Rückschluss zu, dass selbst bei punktuellen Abweichungen von den Anforderungen an die "Musterstelle" dennoch die Bewertung der IT-Stelle sich im Bereich der Besoldungsgruppe A 11 bewegen kann. Dies wird schließlich auch durch die Erwägung belegt, dass selbst im Falle einer um eine Stufe schlechteren Bewertung bei dem Merkmal "Schwierigkeit der Informationsverarbeitung" oder "Grad der Selbstständigkeit" dennoch die verbleibende Gesamtwertzahl nach der KGSt-Dienstpostentabelle im Bereich der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet bliebe.

44

f) Dass in Folge der beanstandeten Stelleneinstufung das Wertungsgefüge der bewerteten Stellen erschüttert oder ein Quervergleich mit Stellen außerhalb der klagenden Verbandsgemeinde zu Verwerfungen führen würde (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3.9.2009, a.a.O.), wurde nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht sonst wie ersichtlich. Dies ist ohnehin unwahrscheinlich, weil sich die kommunale Praxis bei der Stellenbewertung stark an dem KGSt-Gutachten orientiert und die hier beanstandete Stellenbewertung zu demselben Ergebnis geführt hat, wie die "Musterstellenbewertung" in diesem Gutachten, aber auch in dem Bewertungsmodell des Gemeinde- und Städtebundes. Weshalb daher bei anderen Verbandsgemeindeverwaltungen mit vergleichbarem Stellenzuschnitt und vergleichbarer Größenklasse eine niedrigere Besoldungsstelle ermittelt werden sollte, erschließt sich hier nicht. Ein Quervergleich zum tariflichen Gefüge scheitert bereits an den unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen im tariflichen und im beamtenrechtlichen Bereich. Aber auch im Quervergleich mit Bereichen außerhalb der IT erscheint dem in beamtenrechtlichen Fragen nicht gänzlich unerfahrenen Gericht, die Stelle des EDV-Administrators, verglichen mit anderen kommunalen Beamtenstellen, nicht überbewertet. Dies gilt - am Rande bemerkt - auch für die nur unwesentlich unterschiedlich dotierten Stellen der Entgeltsgruppe 11, wie exemplarisch der Stelle eines Klimaschutzmanagers.

45

2) Der Beklagte kann seine Beanstandungsverfügung auch nicht auf § 93 Abs. 3 GemO stützen. Er kann sich insoweit nicht auf OVG RP (Urteil vom 14.5.2008 - 2 A 11025/07) berufen. Dort ist zwar ausgeführt, dass bei der Stellenausweisung das Gebot sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung zu beachten ist. Dieser Entscheidung lag jedoch eine rechtswidrige Stelleneinstufung zu Grunde, die automatisch einen Verstoß gegen die genannten haushaltsrechtlichen Grundsätze darstellte. Anders verhält es sich freilich im vorliegenden Fall, in dem gerade eine rechtmäßige Stellenausweisung erfolgt ist. Aus der rechtlich gebotenen ordnungsgemäßen Stellenbewertung und der folgenden Stellenausweisung im Stellenplan lässt sich hingegen kein Verstoß gegen das haushaltsrechtliche Sparsamkeitsgebot ableiten. Die Beanstandung einer Festsetzung im Stellenplan, die wie im vorliegenden Fall als solche nicht gegen das bestehende Recht verstößt, ist grundsätzlich unzulässig (OVG RP, Urteil vom 8.6.2007, a.a.O.).

46

3) Die Beanstandung der Stelle Nr. 86 im Stellenplan der Klägerin kann auch nicht auf § 93 Abs. 4 GemO gestützt werden. Zwar hat die Klägerin eingeräumt, dass in dem hier maßgeblichen Doppelhaushalt keine freie Finanzspitze ausgewiesen ist. Doch selbst ein haushaltsrechtlicher Fehlbedarf rechtfertigt es nicht, eine im Übrigen rechtmäßige Stellenplanfestsetzung kommunalaufsichtlich zu beanstanden (OVG RP, Urteil vom 8.6.2007, a.a.O.). Dass die Klägerin bei der Aufstellung ihres Stellenplanes hier in einer Weise verfahren ist, die mit den Grundsätzen vernünftiger Wirtschaft schlechthin nicht vereinbar ist - dies wäre Voraussetzung für eine haushaltsrechtliche Beanstandung trotz rechtmäßiger Stellenausweisung (OVG RP, Urteil vom 8.6.2007, a.a.O.) - ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin sachliche Gründe vorgetragen hat, die die Einstufung der Stelle nach Besoldungsgruppe A 11 rechtfertigen.

47

Die Einschränkung der kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigung des Haushaltsplans der Klägerin, hinsichtlich der im Stellenplan ausgewiesenen Stelle Nr. 86, durch den Beklagten wird damit hinfällig.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung.

50

Beschluss

51

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

52

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

53

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

54

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

55

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

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