Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 1136/15.NW

Tenor

I. Das Verfahren wird abgetrennt, soweit der Kläger

a) einen Anspruch auf Einsicht in die vom Beklagten geführte Verwaltungsakte betreffend die 2015 nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erteilte Genehmigung über die Veräußerung von in der Ortsgemeinde Klingenmünster gelegenen Rebflächen an den Beigeladenen nach dem Landestransparenzgesetz geltend gemacht hat,

b) vom Beklagten nach dem Landestransparenzgesetz Auskunft über die geltenden Verwaltungsvorschriften begehrt, nach denen der Beklagte verpflichtet ist, die Veräußerung von landwirtschaftlichen Flächen vor der Genehmigungserteilung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz amtlich zu veröffentlichen.

Dieser Verfahrensteil wird unter dem Aktenzeichen 4 K 198/16.NW weitergeführt.

II. Soweit die Klage den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht in die in Ziffer 1a genannte Verwaltungsakte nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. §§ 13, 29 Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz betrifft, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Landau – Landwirtschaftsgericht - verwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt Akteneinsicht in die von dem Beklagten geführte Akte über die im Jahre 2015 nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erteilte Genehmigung über die Veräußerung von in der Ortsgemeinde Klingenmünster gelegenen Rebflächen an den Beigeladenen sowie Auskunft über die geltenden Verwaltungsvorschriften, nach denen der Beklagte verpflichtet ist, die Veräußerung von landwirtschaftlichen Flächen vor der Genehmigungserteilung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz amtlich zu veröffentlichen.

2

Der Beigeladene erwarb im Jahre 2015 Rebflächen in der Ortsgemeinde Klingenmünster. Der Beklagte erteilte im Vorfeld auf Anfrage des eingeschalteten Notars die Genehmigung zu dem Erwerb der Rebflächen nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Im Mai 2015 erfuhr der Kläger von einem Kaufvertrag in Bezug auf Weinbergflächen zwischen einem Verkäufer und dem Beigeladenen und wandte sich mit Schreiben vom 22. Mai 2015 an den Beklagten. Er meldete Interesse an den betreffenden Grundstücken an und begehrte Auskunft darüber, auf welche Weise der Beklagte den Verkauf der Rebflächen an einen Nichtlandwirt veröffentlicht habe, um ihm als Landwirt die Möglichkeit des Vorzuges zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 und vom 8. Juni 2015 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – und die §§ 4 ff. Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG – Auskunft und Akteneinsicht im Hinblick auf die Genehmigung des Verkaufs landwirtschaftlicher Weinanbauflächen an einen Nichtlandwirt.

3

Mit Schreiben vom 12. Juni 2015, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, lehnte der Beklagte die Akteneinsicht mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht Beteiligter nach §§ 29, 13 VwVfG und habe daher keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

4

Der Kläger legte dagegen am 15. Juli 2015 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Grundstücksverkehrsgenehmigung hätte nie erteilt werden dürfen. Die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt sei nicht genehmigungsfähig, wenn ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebes benötige und bereit und in der Lage sei, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben. Auch genüge es zur Bejahung einer gesunden Landverteilung, die der Beklagte zu prüfen habe, nicht, dass ein Nichtlandwirt verpachtete Flächen erwerben würde. Der Erwerber müsse vielmehr konkret den Nachweis führen, dass er einen landwirtschaftlichen Erwerbsbetrieb betreibe beziehungsweise konkrete Pläne habe, einen solchen eigenen Betrieb aufzunehmen. Es sei entgegen der Genehmigungspraxis in Rheinland-Pfalz eine Veröffentlichung des Verkaufsfalles in den Amtsblättern sowie eine damit einhergehende Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung durch den Beklagten nicht erfolgt. Auch sei der Fall, obwohl dies notwendig gewesen sei, dem vorkaufsberechtigten Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum nicht vorgelegt worden.

5

Er, der Kläger, sei entgegen dem Vorbringen des Beklagten Verfahrensbeteiligter nach §§ 13, 29 VwVfG und habe ein rechtliches und berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht. Insbesondere sei er Beteiligter im Sinne des § 13 VwVfG in verschiedenen zwischen dem Beklagten und dem Kläger laufenden Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren und Klageverfahren, die einen unmittelbaren Bezug zu dem streitgegenständlichen Verfahren aufweisen würden. Insbesondere habe der Beklagte eine gewerbliche Nutzungsuntersagungsverfügung gegen ihn, den Kläger, verhängt sowie mehrere Zwangs- und Bußgelder im Hinblick auf die gewerbliche und nicht landwirtschaftliche Betätigung des Klägers erlassen. Diese Verfahren stünden in unmittelbarem Zusammenhang zu dem vorliegenden Verfahren. Darüber hinaus hätte er in dem von dem Beklagten betriebenen Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz beteiligt werden müssen. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht folge auch daraus, dass die Akteneinsicht der Klärung der Frage diene, ob aus dem Verhalten des Beklagten Schadensersatzansprüche staatshaftungsrechtlicher Art zu seinen Gunsten abgeleitet werden könnten.

6

Mit Schreiben vom 12. August 2015 verwies der Beklagte den Kläger darauf, er sei nach §§ 13, 29 VwVfG kein Beteiligter, weshalb ihm kein Anspruch auf Akteneinsicht zustehe. Zuständig für landwirtschaftliche Rechtsstreitigkeiten sei das Landwirtschaftsgericht.

7

Am 15. Dezember 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben, da im Streit weder Landpachtverträge noch landwirtschaftlich bezogene Angelegenheiten seien. Zwar kämen staatshaftungsrechtliche Ansprüche in Betracht, für die der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben sei. Die Akteneinsicht diene zur weiteren Vorbereitung seiner rechtlichen Interessen nicht nur in den laufenden Verwaltungsverfahren, sondern auch zur Prüfung weiterer Klagen gegen den Beklagten und zur Vorbereitung möglicher staatshaftungsrechtlicher Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung, die sich nicht nur auf die unter Umständen rechtswidrige oder nichtige Grundstücksverkehrsgenehmigung im Falle „Klingenmünster“ beziehe, sondern auch insgesamt auf die Rechtswidrigkeit bereits ausgeübter oder geplanter Grundrechtseingriffe gegen ihn.

8

Ihm, dem Kläger, stehe ein Informationsanspruch nach dem Landestransparenzgesetz zu, für den der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Daneben habe er einen Anspruch auf Akteneinsicht aus den §§ 13, 29 VwVfG. Sollte sich herausstellen, dass die von dem Beklagten erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht rechtmäßig erteilt worden sei und es zudem rechtswidrig unterlassen worden sei, ihn, den Kläger, direkt oder über amtliche Veröffentlichungen über die die anstehende Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen zu informieren, so müsse dem Beklagten eine Verletzung seiner allgemeinen Fürsorge- und Beratungspflicht gegenüber ihm, dem Kläger, insbesondere aber auch ein gezielt unfaires Verwaltungsverfahren vorgeworfen werden. Schließlich habe er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über den geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsichtnahme. Die Akteneinsicht diene der Prüfung der Rechtsfrage, ob der Beklagte sich wegen einer nicht genehmigungsfähigen Veräußerung von Rebflächen an einen Nichtlandwirt gegenüber ihm, dem Kläger, schadensersatzpflichtig gemacht habe.

9

Auch wenn hier ein gemischtes Rechtsverhältnis vorliege, sei der Schwerpunkt im öffentlichen Recht zu sehen. Ihm stehe zudem ein Wahlrecht bei der notwendigen restriktiven Auslegung des § 17 Absatz 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – zu.

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Der Beklagte ist der Meinung, das angerufene Gericht sei für die Akteneinsicht im Rahmen des Grundstückverkehrsgesetzes nicht zuständig. Vielmehr müsse sich der Kläger mit seinem Begehren an das Landwirtschaftsgericht als zuständiges Gericht des zulässigen Rechtswegs wenden.

II.

11

Das Gericht kann nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden (§ 93 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Diese Trennungsentscheidung ergeht – ebenso wie die Verbindungsentscheidung gemäß § 93 Satz 1 VwGO – durch Beschluss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2001 – 9 B 72.01 –, juris). Die Trennung, die in jedem Verfahrensstadium möglich ist, kann ohne Anhörung der Beteiligten ergehen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, Rn. 6).

12

Vorliegend hat der Kläger mehrere Ansprüche geltend gemacht. Zum einen begehrt er Einsicht in die vom Beklagten geführte Verwaltungsakte betreffend die 2015 nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erteilte Genehmigung über die Veräußerung von in der Ortsgemeinde Klingenmünster gelegenen Rebflächen an den Beigeladenen sowie Einsicht in bestimmte Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 des Landestransparenzgesetzes – LTranspG – vom 27. November 2015 (GVBl. 2015, 383). Das Landestransparenzgesetz hat zum 1. Januar 2016 das zuvor geltende Landesinformationsfreiheitsgesetz abgelöst und ist hier, da für die erhobene Verpflichtungsklage des Klägers der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht maßgebend ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 1 C 10/11 –, NVwZ 2012, 1631), anwendbar. Daneben hat sich der Kläger ausdrücklich auf die §§ 13, 29 VwVfG und das allgemeine Akteneinsichtsrecht nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 40 VwVfG berufen.

13

Bei den von dem Kläger geltend gemachten Ansprüchen nach § 2 LTranspG einerseits und nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. §§ 13, 29 bzw. 40 VwVfG andererseits handelt es sich um eine Mehrheit prozessualer Ansprüche (1.). Während der Anspruch nach § 2 LTranspG auf dem Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist (2.), ist für den Anspruch nach § 1 LVwVfG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 29 bzw. 40 VwVfG der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben (3.). Die Kammer ist nicht befugt, gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG über beide Ansprüche zu entscheiden (4.). Infolgedessen wird das Verfahren, soweit der Kläger seinen Anspruch auf das Landestransparenzgesetz stützt, gemäß § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt und erhält ein eigenes Aktenzeichen (5.). Im Übrigen wird der Rechtsstreit gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Amtsgericht Landau – Landwirtschaftsgericht – als zuständiges Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen (6.).

14

1. Bei dem auf das Landestransparenzgesetz gestützten Anspruch auf Informationszugang und dem auf der Grundlage der §§ 13 Abs. 1, 29 bzw. 40 VwVfG geltend gemachten Akteneinsichtsrecht handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2013 – III ZB 59/13 –, MDR 2014, 294; Hess. VGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 6 B 1926/11 –, juris).

15

Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2012 – 7 B 5/12 –, NVwZ 2012, 1563; BGH, Beschluss vom 27. November 2013 – III ZB 59/13 –, MDR 2014, 294). Auch im Fall eines einheitlichen Klageantrags können daher mehrere Streitgegenstände vorliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag auf mehrere Sachverhalte und Ansprüche gestützt wird (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, Einleitung Rn. 74).

16

Vorliegend sind zwar die durch den Kläger formulierten Begehren, mit denen ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz einerseits und ein Akteneinsichtsanspruch nach §§ 29, 13 Abs. 1 bzw. 40 VwVfG andererseits geltend gemacht werden, inhaltlich im Wesentlichen identisch. Eine Mehrheit von Streitgegenständen kann jedoch bei gleichem Antrag auch dann vorliegen, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Beschluss vom 27. November 2013 – III ZB 59/13 –, MDR 2014, 294 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.

17

So bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede zwischen dem Informationsanspruch nach dem Landestransparenzgesetz und dem Akteneinsichtsrecht gemäß § 29 bzw. § 40 VwVfG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2012 – 7 B 5/12 –, NVwZ 2012, 1563; BGH, Beschluss vom 27. November 2013 – III ZB 59/13 –, MDR 2014, 294; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 29 Rn. 47). Das Landestransparenzgesetz begründet unabhängig von einem konkreten Verwaltungsverfahren einen eigenständigen materiell-rechtlichen Anspruch auf Informationszugang für jedermann, der nicht nur hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen eine besondere gesetzliche Ausgestaltung erfahren hat, sondern für das auch hinsichtlich seiner Gewährung ein eigenständiges, im Landestransparenzgesetz geregeltes Verwaltungsverfahren vorgesehen ist (§§ 11 ff LTranspG). Das Landestransparenzgesetz gewährt einen „voraussetzungslosen Informationszugang“. Der Antragsteller muss ein rechtliches oder berechtigtes Interesse nicht darlegen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 LTranspG). Es ist folglich irrelevant, zu welchem Zweck der Zugang zu den behördlichen Unterlagen begehrt wird (vgl. auch VG Koblenz, Urteil vom 13. Juni 2013 – 4 K 191/13.KO –, juris).

18

Dagegen besteht das Akteneinsichtsrecht gemäß § 29 VwVfG, das gemäß § 2 Abs. 3 LTranspG auch nicht durch den Anspruch auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz verdrängt wird, ausschließlich im Rahmen eines konkreten laufenden Verwaltungsverfahrens (Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 29 Rn. 18), während das allgemeine Akteneinsichtsrecht nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens nach § 40 VwVfG nur bei berechtigtem Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2005 – 21 E 1487/04 –, juris; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 29 Rn. 18; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 29 Rn. 10). Das Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG bzw. nach § 40 VwVfG ist mithin - als Annex - untrennbar mit dem konkreten Verwaltungsverfahren selbst verbunden, innerhalb dessen es geltend gemacht wird.

19

Diese funktionellen und strukturellen Unterschiede zwischen dem Informationszugangsrecht nach dem Landestransparenzgesetz einerseits und dem Akteneinsichtsrecht nach §§ 29, 13 Abs. 1 bzw. 40 VwVfG andererseits sind bei der Frage eines einheitlichen prozessualen Anspruchs zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2013 – III ZB 59/13 –, MDR 2014, 294).

20

2. In Bezug auf den eigenständigen Anspruch aus § 2 LTranspG ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.

21

Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt dann vor, wenn die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Entscheidend ist, dass der Sachverhalt, die Richtigkeit des klägerischen Sachvortrags unterstellt, einem Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Gewalt unterworfen ist, welches im Interesse der Erfüllung öffentlicher Aufgaben das allgemeine (bürgerliche) Recht durch Einführung einer für den konkreten Normenkomplex geltenden rechtlichen Regelung abändert (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 6 B 10/07 –, NVwZ 2007, 820). Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges genügt es, dass für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Nicht erforderlich ist, dass die materielle Rechtsgrundlage, auf die sich der Kläger beruft, dafür primär in Betracht kommt. Die Rechtsgrundlage, auf die der Kläger ausdrücklich oder konkludent seine Klage stützt, darf nur nicht aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts ganz offensichtlich dafür ausgeschlossen sein (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 40 Rn. 6a).

22

Ausgehend hiervon ist der Verwaltungsrechtsweg vorliegend eröffnet. Dies folgt allerdings nicht bereits aus § 22 Satz 1 LTranspG, wonach für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Zwar sind spezialgesetzliche Zuweisungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeit vor der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu prüfen. Die Kammer braucht aber nicht näher darauf einzugehen, ob § 22 Satz 1 LTranspG eine derartige sondergesetzliche Zuweisung ist. Unabhängig davon, ob man aus einem Umkehrschluss zu § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO und mit Blick auf Art. 31 Grundgesetz – GG – folgert, dass landesgesetzliche Zuweisungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeit nur deklaratorische Bedeutung haben und die Generalklausel nicht verdrängen (so Kopp/Schenke, a.a.O., § 40 Rn. 3) oder solche Landeszuweisungen, die sich im Rahmen des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO halten, konstitutiven Charakter haben (so Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 40 Rn. 35; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 40 Rn. 140), sind die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden streitentscheidenden Normen des Landestransparenzgesetzes dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Denn sie verpflichten nur Behörden des Landes als Träger hoheitlicher Gewalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2012 – 7 B 5/12 –, NVwZ 2012, 1563; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 9 Rn. 68, 71).

23

3. Hinsichtlich der Ansprüche auf Akteneinsicht nach den §§ 13, 29 bzw. 40 VwVfG ist demgegenüber der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. Vielmehr handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die eine abdrängende Zuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz VwGO gegeben ist.

24

Eine „ausdrückliche“ Zuweisung durch Bundesgesetz an ein anderes Gericht im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO liegt nicht nur dann vor, wenn sich im Gesetzeswortlaut eine solche findet, sondern auch dann, wenn sich aus dem Gesamtgehalt einer gesetzlichen Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der Sachnähe hinreichend deutlich und logisch zwingend ergibt, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Zuständigkeit auf einem bestimmten Sachgebiet den Gerichten eines anderen Gerichtszweigs zugewiesen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1986 – 4 B 92.86 –, NJW 1986, 2845; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. März 2011 – 10 OB 9/11 –, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 1 O 41/95 –, DÖV 1996, 614; Kopp/Schenke, a.a.O., § 40 Rn. 49). Maßgeblich ist, ob die Auslegung der den besonderen Rechtsweg eröffnenden Norm die Zuweisung ergibt.

25

Die Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz VwGO ergibt sich vorliegend aus §§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen – LwVfG –. Danach sind bei Streitigkeiten über rechtsgeschäftliche Veräußerungen im Grundstückverkehrsgesetz im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte zuständig. Beim Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen handelt es sich um ein Bundesgesetz im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz VwGO. Die Zuweisung der in § 1 LwVfG genannten Verfahren zu dem ordentlichen Rechtsweg und zu dem Landwirtschaftsgericht nach § 2 LwVfG erfolgte auch ausdrücklich im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz VwGO.

26

Von der Sonderzuweisung der §§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 LwVfG ist auch der vom Kläger geltend gemachte Akteneinsichts- und Auskunftsanspruch nach den §§ 1 LVwVfG i.V.m. 13, 29 bzw. 40 VwVfG umfasst.

27

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Grundstücksverkehrsgesetz – GrdstVG – bedürfen die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks im vorgenannten Sinne aus § 1 GrdstVG und der schuldrechtliche Vertrag hierüber der Genehmigung. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Grundstücksverkehrsgenehmigung um einen Verwaltungsakt, auf den das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden ist, soweit nicht im Grundstücksverkehrsgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1982 – V BLw 22/80 –, NJW 1982, 2251 und BGH, Beschluss vom 23. November 2012 – BLw 13/11 –, juris). Jedoch folgt aus den §§ 1 Abs. 1, 2, 2 Abs. 1 GrdstVG i.V.m. § 1 Nr. 2 LwVfG, dass der Vertrag mit dem Gegenstand der Verpflichtung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Genehmigungsverfahren die Regelungen des LwVfG in Gang setzt, dass also die Durchführung eines solchen Vertrages eine Landwirtschaftssache ist. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 LwVfG angeordnete Zuständigkeit der Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte im ersten Rechtszug ist eine ausschließliche – § 2 Abs. 1 Satz 2 LwVfG (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Januar 2002 – 15 Ww 1/02 –, juris). § 22 Abs. 1 GrdstVG bestimmt ferner, dass gegen die Versagung der Grundstückverkehrsgenehmigung Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht, also dem Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht, gestellt werden kann. Von dieser Regelung umfasst ist auch das gerichtliche Begehren auf Aufhebung der Grundstückverkehrsgenehmigung durch einen Dritten. Zwar sieht § 22 Abs. 1 GrdstVG eine gerichtliche Überprüfung ausdrücklich nur für die Fälle vor, in denen die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt oder näher bezeichnete Zeugnisse oder Bescheinigungen verweigert. Die Landwirtschaftsgerichte sollen über den Wortlaut des § 22 Abs. 1 GrdstVG hinaus aber für alle Fragen des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs und der damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Entscheidungen, also auch für die in § 22 Abs. 1 GrdstVG nicht ausdrücklich genannte Nachprüfung von ohne Auflagen oder Bedingungen erteilten Genehmigungen zuständig sein (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 – 11 B 150/95 –, NVwZ-RR 1996, 369 und Beschluss vom 29. März 1978 – BVerwG 1 B 32.78 –, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 168; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. März 2011 – 10 OB 9/11 –, RdL 2011, 157; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 1 O 41/95 –, DÖV 1996, 614).

28

Dem Gesuch des Klägers liegt die rechtsgeschäftliche Veräußerung von landwirtschaftlich genutzten Rebflächen an den Beigeladenen sowie die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz durch den Beklagten zu Grunde. Insbesondere handelt es sich bei den Weinanbauflächen um landwirtschaftliche Grundstücke nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 GrdstVG, für die das Grundstücksverkehrsgesetz Anwendung findet. Nach § 1 Abs. 1 GrdstVG gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann.

29

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist nach § 1 Abs. 2 GrdstVG die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern. Gerade der Weinanbau und die entsprechend genutzten landwirtschaftlichen Flächen fallen in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 und 2 GrdstVG. Die Genehmigungspflicht für weinbaulich genutzte Grundstücke entfällt gemäß § 1 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes – AGGrdstVG – erst bei einer Größe von (unter) 10 ar.

30

Unabhängig von der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungsfähigkeit im Hinblick auf die rechtsgeschäftliche Veräußerung entsprechender Grundstücke nach dem Grundstückverkehrsgesetz fällt auch der Anspruch auf Akteneinsicht und Auskunft nach den §§ 1 LVwVfG i.V.m. §§ 13, 29 bzw. 40 VwVfG in den Anwendungsbereich des § 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 LwVfG.

31

Da § 40 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz VwGO sich nicht mit der Zuweisung an ein anderes Gericht begnügt, sondern eine ausdrückliche Zuweisung verlangt, hat die Auslegung einer abdrängenden Sonderzuweisung grundsätzlich restriktiv zu erfolgen, um den Ausnahmecharakter einer solchen Vorschrift hervorzuheben (vgl. Ehlers/Schneider in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 40 Rn. 488). Allerdings bestehen keine rechtlichen Bedenken, eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch dort anzunehmen, wo der Wille des Gesetzgebers, eine bestimmte Sach- und Rechtsmaterie in ihrer Gesamtheit einem anderen Gericht zuzuweisen, mit den Mitteln herkömmlicher Auslegung deutlich zu erkennen ist (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1986 – 4 B 92/86 –, NJW 1986, 2845; Sodan, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 40 Rn. 482). Als Indiz für die Auslegung einer Vorschrift über die Rechtswegzuweisung kommt daher den Gesichtspunkten der Sachkunde, der Sachnähe und des Sachzusammenhangs besondere Bedeutung zu (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 40 Rn. 49).

32

Vorliegend fällt die rechtsgeschäftliche Veräußerung der Weinanbauflächen und die damit im Zusammenhang stehende Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz, wie dargestellt, in den Anwendungsbereich der §§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 LwVfG. In unmittelbarem Sachzusammenhang hierzu stehen aber auch die vom Kläger geltend gemachten Auskunfts- und Akteneinsichtsansprüche nach §§ 1 LVwVfG i.V.m. §§ 13, 29 bzw. 40 VwVfG (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. November 2013 – III ZB 59/13 –, MDR 2014, 294 zu einem Anspruch auf Akteneinsicht nach §§ 13 Abs. 1, 29 VwVfG in einem Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz – WpÜG –). Auslöser und Bezugspunkt für die Geltendmachung dieser Ansprüche des Klägers war die Genehmigung der Veräußerung der Rebflächen an den Beigeladenen. Dass der Kläger nicht unmittelbarer Verfahrensbeteiligter im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes war, ändert nichts an dem bestehenden Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Anspruch und dem zu Grunde liegenden Sachverhalt.

33

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Landwirtschaftsgerichte für alle Fragen des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs und der damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Entscheidungen, also auch für die in § 22 Abs. 1 GrdstVG nicht ausdrücklich genannte Nachprüfung von ohne Auflagen oder Bedingungen von der Genehmigungsbehörde erteilten Genehmigungen zuständig sein (s. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1978 – 1 B 32/78 –, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 168). Um dieser Intention gerecht zu werden, ist die Sonderzuweisung in den §§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 LwVfG weit auszulegen. Deshalb unterfällt auch der auf eine auf §§ 13 Abs. 1, 29 bzw. 40 VwVfG gestützte Akteneinsichtsanspruch der Sonderzuweisung der §§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 LwVfG. Das Akteneinsichtsrecht steht, wie ausgeführt, in einem engen Zusammenhang mit dem betreffenden Genehmigungsverfahren selbst. Es dient der Verwirklichung der möglichen Rechte des Klägers und ist im Verhältnis zu diesen Rechten nur ein Annex. Nebenansprüche, die nur einen Annex zu dem Hauptrecht des Betreffenden darstellen, folgen indes in der Rechtswegfrage denselben Regeln wie das Hauptrecht. Eine für letzteres geltende Rechtswegzuweisung ist daher auch auf die Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2013 – III ZB 59/13 –, MDR 2014, 294).

34

Potentielle Amtshaftungsansprüche des Klägers ändern ebenfalls nichts an der notwendigen einzelfallbezogenen Auslegung der Sonderzuweisungsvorschriften der §§ 1 Nr. 2, 2 LwVfG.

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4. Die Kammer ist nicht befugt, gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG über die beiden prozessualer Ansprüche in einem einheitlichen Verfahren zu entscheiden.

36

Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Ihm fällt damit eine rechtswegüberschreitende Sach- und Entscheidungskompetenz zu. Diese setzt jedoch voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist. Bei Vorliegen eines gemischten Rechtsverhältnisses, d.h. in den Fällen, in denen ein prozessualer Anspruch bei identischen Lebenssachverhalt auf mehrere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann, ist das zuerst angerufene Gericht insgesamt zuständig, sofern seine Zuständigkeit nur für zumindest einen Klagegrund gegeben ist. Dabei genügt es, dass die rechtswegbegründende Norm möglicherweise anwendbar ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 12 E 242/10 –, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 11. November 2013 – 4 K 847/13.NW –, juris). Dies gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn die in Betracht kommende Rechtsgrundlage, für die der Rechtsweg tatsächlich eröffnet ist, bei Zugrundelegung des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich unter keinen Umständen einschlägig sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. September 2014 – 10 S 1451/14 –, juris; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 17 GVG, Rn. 29 ff., 32). Liegt hingegen eine Mehrheit prozessualer Ansprüche vor, ist für jeden dieser Ansprüche die Rechtswegzuständigkeit gesondert zu prüfen (BGH, Beschluss vom 27. November 2013 – III ZB 59/13 –, MDR 2014, 294; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 17 GVG Rn. 37). Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist es, in Fällen, in denen der Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Grundlagen gestützt ist, das angerufene Gericht zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe zu verpflichten, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist. Würde diese Erweiterung der Entscheidungskompetenz hingegen auch bei einer Mehrheit prozessualer Ansprüche die Zulässigkeit des Rechtswegs für sämtliche prozessuale Ansprüche begründen, wäre der Rechtswegmanipulation durch beliebige Klagehäufungen Tür und Tor geöffnet. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dies in Kauf nehmen wollte (BGH, Beschluss vom 27. November 2013 – III ZB 59/13 –, MDR 2014, 294).

37

Da, wie unter 1. – 3. im Einzelnen dargestellt, der auf das Landestransparenzgesetz gestützte Anspruch auf Informationszugang und das auf der Grundlage der §§ 13, 29 bzw. 40 VwVfG geltend gemachte Akteneinsichtsrecht auf verschiedenen Rechtswegen zu verfolgen sind, scheidet eine rechtswegüberschreitende Sach- und Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts nach §§ 13 Abs. 1, 29 bzw. 40 VwVfG aus (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2013 – III ZB 59/13 –, MDR 2014, 294; Hess. VGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 6 B 1926/11 –, juris).

38

5. Kommt damit eine einheitliche Entscheidung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht in Betracht, hat gemäß § 93 Satz 2 VwGO zwingend eine Trennung der beiden Streitgegenstände zu erfolgen (vgl. Schmid, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 93 Rn. 19). Über die von dem Kläger unter Bezugnahme auf das Landestransparenzgesetz geltend gemachten Ansprüche wird daher im Verwaltungsrechtsweg unter dem neuen Aktenzeichen 4 K 198/16.NW zu entscheiden sein.

39

Die Kammer stellt an dieser Stelle ausdrücklich klar, dass sie die Rüge des Beklagten hinsichtlich des Rechtsweges alleine auf den Anspruch nach § § 1 LVwVfG i.V.m. § 29 bzw. 40 VwVfG bezieht und daher in dem abgetrennten Verfahren keine Veranlassung sieht, eine gesonderte Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG zu treffen.

40

6. In Bezug auf den Anspruch nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 29 bzw. 40 VwVfG wird, da der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO infolge der Sonderzuweisung nach §§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 LwVfG nicht eröffnet ist, der Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Amtsgericht Landau – Landwirtschaftsgericht – verwiesen. Eine formale Anhörung zu der beabsichtigten Verweisung war vorliegend nicht erforderlich, da alle Beteiligten sich zu der Frage des Rechtsweges und den damit verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Umständen in ihren Schriftsätzen äußern konnten und – mit Ausnahme des Beigeladenen – auch dazu geäußert haben (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, a.a.O, § 17a GVG Rn. 10).

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