Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 471/16.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens und die Beseitigung der Vollstreckbarkeit einer bestandskräftigen Beseitigungsverfügung.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flurstück-Nr. ... in der Gemarkung A, A-Straße …. Das Grundstück steigt von der Straße aus nach Norden hin an und ist maximal 163 m tief. Das Wohngebäude reicht bis in eine Bautiefe von ca. 76 m, nördlich davon befindet sich der Gartenbereich der Klägerin. Westlich des Grundstücks Flurstück-Nr. ... liegen die Grundstücke Flurstück-Nrn. … und ..., die der B gehören und auf denen diese ein … mit Freizeiteinrichtungen betreibt. Östlich des Grundstücks Flurstück-Nr. ... befindet sich die Bebauung entlang der B-Straße. Im Norden liegen die Waldgrundstücke Flurstück-Nrn. … und ….
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Das Grundstück der Klägerin stand zuvor im Eigentum ihrer Eltern. Diese hatten nach eigenen Angaben im Jahre 2000 im hinteren Bereich des Grundstücks am Waldrand ein Gartenhaus mit einem umbauten Raum von weniger als 50 m³ errichtet.
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Am 16. August 2001 trat der Bebauungsplan „…“ der Ortsgemeinde A in Kraft, in dessen Geltungsbereich auch das Grundstück der Klägerin liegt. Der Bebauungsplan weist das Anwesen der Klägerin als allgemeines Wohngebiet aus. Die textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans sehen unter Nr. 6 vor, dass Nebenanlagen, die Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 Landesbauordnung – LBauO – darstellen, Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und/oder innerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen zulässig sind. Das Gartenhaus befindet sich außerhalb dieser überbaubaren Grundstücksfläche.
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Bei einer Ortskontrolle am 18. August 2004 erhielt der Beklagte Kenntnis von der Errichtung des Gartenhauses. Die Eltern der Klägerin stellten daraufhin am 2. November 2004 in Bezug auf das Gartenhaus einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, den sie damit begründeten, sie seien täglich Lärmbelästigungen durch das angrenzende B. ausgesetzt. Zum Schutz vor diesem Lärm hätten sie an der äußersten Grenze ihres Grundstücks das Gartenhaus errichtet. Mit Bescheid vom 9. August 2005 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Befreiung ab.
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Im Jahre 2007 übertrugen die Eltern der Klägerin dieser das vorgenannte Grundstück. In dem notariellen Kaufvertrag vom 4. April 2007 bestellte die Klägerin zugunsten ihren Eltern ein ins Grundbuch einzutragendes Wohnungsrecht auf Lebenszeit, das neben der alleinigen und ausschließlichen Benutzung von allen Räumen des Hausanwesens die Mitbenutzung von Hof und Garten sowie sämtlicher zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Einrichtungen und Anlagen umfassen sollte.
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Nachdem der Beklagte vom Eigentümerwechsel Kenntnis erlangt hatte, verlangte er von der Klägerin mit Bescheid vom 17. Juni 2010 die Beseitigung des Gartenhauses innerhalb einer bestimmten Frist. Die dagegen von der Klägerin nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens erhobene Klage wies die erkennende Kammer mit Urteil vom 22. März 2012 – 4 K 1159/11.NW – ab. Den hiergegen eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 22. August 2012 – 8 A 10577/12.OVG – ab.
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Mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 erließ der Beklagte zwei jeweils gleichlautende Duldungsanordnungen gegen die Eltern der Klägerin. Darin wurde verfügt, dass die Beseitigungsverfügung vom 17. Juni 2010 vollinhaltlich gegen die Eltern der Klägerin wirke und sie die gegen die Adressatin der Verfügung gerichtete Anordnung in vollem Umfang zu dulden hätten. Dagegen erhoben die Eltern der Klägerin Klage, die von der erkennenden Kammer mit Urteil vom 6. September 2013 – 4 K 460/13.NW – abgewiesen wurde. Den hiergegen eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 20. November 2013 – 8 A 11003/13.OVG – ab.
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Am 8. Oktober 2014 fand eine Besprechung zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten über das weitere Vorgehen statt. Den Inhalt dieser Besprechung fasste der Beklagte in einem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einem Schreiben vom 28. Oktober 2014 wie folgt zusammen:
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„Bei der Besprechung am 8. Oktober 2014 wurde folgendes vereinbart:
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Damit das Gartenhaus kein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBauO darstellt, soll das Dach von dem Gebäude (Wegfall des Kriteriums „überdacht") Ihre Mandantin umgehend, spätestens jedoch bis 17. November 2014 entfernt werden. Durch eine Feststellungsklage, eingereicht bis spätestens 17. November 2014 beim Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße soll geklärt werden, ob es sich bei dem Gartenhaus dann noch um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBauO handelt und dieses beseitigt werden muss.
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Bei Nichteinhaltung der Vereinbarung bzw. nicht fristgerechter Stellung der Klage wird das Gartenhaus im Wege der Ersatzvornahme seitens der Kreisverwaltung Bad Dürkheim durch eine beauftragte Firma ab dem 18. November komplett beseitigt. Die anfallenden Kosten sind von Ihrer Mandantin zu tragen.
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Im Gespräch wurde auch ein alternatives Zumauern der Tür und der Fenster (Wegfall des Kriteriums „ begehbar") erörtert. Auch dann wären die Tatbestandsvoraussetzungen für den Gebäudebegriff nicht mehr erfüllt. Hiervon wollte Ihre Mandantschaft aber kein Gebrauch machen.
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Zwischenzeitlich hat Herr … Tür und Fenster zugemauert.
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Es bleibt daher zumindest dabei, dass bis spätestens 17. November 2014 eine Feststellungsklage erhoben sein muss.“
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Anlässlich einer Ortskontrolle des Beklagten am 30. Oktober 2014 wurde festgestellt, dass an dem Gartenhaus die Tür und die Fenster zugemauert worden waren.
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Am 14. November 2014 erhob die Klägerin daraufhin unter dem Aktenzeichen 4 K 989/14.NW Klage auf Feststellung, dass nach dem Zumauern von Tür und Fenstern das Gartenhaus nunmehr den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans entspreche. Zuvor hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 11. November 2014 den Klageentwurf mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Nach dem gerichtlichen Hinweis des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2015, dass er die erhobene Feststellungsklage für unzulässig halte und es der Klägerin freistehe, bei der zuständigen Kreisverwaltung in Bad Dürkheim einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen, nahm die Klägerin ihre Klage zurück.
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Mit Verfügung vom 24. April 2015 drohte der Beklagte der Klägerin die Durchführung der Ersatzvornahme an. Den dagegen eingelegten Eilantrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 28. Mai 2015 – 4 L 412/15.NW – ab. Zur Begründung führte die Kammer aus, die Zwangsmittelandrohung habe ergehen dürfen, da die Grundverfügung in Form der Beseitigungsverfügung vom 17. Juni 2010 bestandskräftig gewesen sei. Auf die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, der derzeitige Zustand sei nicht baurechtswidrig, da Fenster und Türen des Gartenhauses inzwischen zugemauert seien, komme es vorliegend nicht an, da im isolierten Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung die Rechtmäßigkeit der sofort vollziehbaren oder bestandskräftigen Grundverfügung außer Betracht bleibe.
- 19
Die Klägerin stellte daraufhin beim Beklagten am 12. Juni 2015 einen ausdrücklichen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Zur Begründung führte sie aus, sie habe dem Beklagten bereits im November 2014 eine Änderung der tatsächlichen Umstände mitgeteilt und zwar, dass das Gartenhaus zugemauert worden sei und daher den Charakter als „Gebäude“ verloren habe. Diese Mitteilung vom November 2014 sei bereits als Antrag nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – zu werten gewesen. Sie wiederhole diesen Antrag hiermit ausdrücklich.
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Mit weiterem Schreiben vom 28. Juli 2015 erweiterte die Klägerin ihren Antrag vom 12. Juni 2015 um einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub.
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Der Beklagte lehnte das Begehren der Klägerin mit Bescheid vom 13. August 2015 mit der Begründung ab, der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei schon nicht fristgerecht erhoben worden. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung komme nicht in Betracht. Selbst wenn es sich bei dem zugemauerten Gartenhaus nicht mehr um ein „Gebäude“ handeln sollte, sei es immer noch eine bauliche Anlage. Von baulichen Anlagen gingen aber zumindest zum Teil die gleichen Beeinträchtigungen aus wie von Gebäuden. Diese bauliche Anlage habe einen Durchmesser von ca. 4,50 m, eine Traufhöhe von ca. 2,30 m, eine Firsthöhe von ca. 3,50 m und sei grenzständig errichtet. Gleichzeitig dominiere diese bauliche Anlage die nähere Umgebung, Sie sei massiv und geschlossen gebaut. Deshalb sei der Charakter des Gartenhauses als Gebäude nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung nicht verloren gegangen. Somit lägen keine Einwendungen nach § 16 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – vor.
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Am 11. September 2015 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein und machte geltend, der Bebauungsplan sei fehlerhaft. Das Gartenhaus verstoße im Übrigen nicht gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „…, 1. Änderung". Das Gartenhaus stelle nunmehr durch die baulichen Veränderungen kein Gebäude mehr im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans dar. Die bauliche Anlage könne nach dem Zumauern der Tür und der Fenster nicht mehr von Menschen betreten werden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2016 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, es lägen keine Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor. Die Sach- und Rechtslage habe sich durch das Zumauern von Tür und Fenster des Gartenhauses nicht nachträglich zu Gunsten der Klägerin geändert. Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass die landesgesetzliche Definition eines Gebäudes als eine selbstständig benutzbare überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden könne und geeignet oder bestimmt sei, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, nun nicht mehr zutreffe. In der Tat könne das Gebäude zurzeit nicht mehr von Menschen betreten werden. Hierauf komme es letztlich aber nicht an, weil die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO nur im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch – BauGB – gesehen werden könne. § 9 BauGB bestimme, was eine Gemeinde aus städtebaulichen Gründen festsetzen könne. Im Bebauungsplan „…" habe sich die Ortsgemeinde A dazu entschieden, dass Nebenanlagen, die Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO darstellten, nur innerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen zulässig seien. Dies bedeute jedoch nicht, dass sämtliche baulichen Anlagen, die keine Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO darstellten, vollkommen frei an jeder Stelle im Geltungsbereich des Bebauungsplans ..." errichtet werden dürften. Auch diese seien nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Aus den gleichen Gründen scheide auch ein Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus.
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Die Klägerin hat am 16. Juni 2016 Klage erhoben. Sie führt aus, entgegen der Behauptung des Beklagten sei das streitbefangene Gartenhaus nicht grenzständig errichtet worden. Auch dominiere diese bauliche Anlage nicht die nähere Umgebung. Darüber hinaus sei die Rechtsansicht des Beklagten unrichtig, Bebauungen mit Nebengebäuden seien nur innerhalb des Baufensters möglich. Letztlich sei das Gartenhaus ein genehmigungsfreier Bau nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 Landesbauordnung und könne nicht beanstandet werden. Es bestehe im Übrigen derzeit kein Gebäudecharakter.
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Weiter sei von erheblicher Bedeutung, dass das Verwaltungsgericht Neustadt in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 in dem Verfahren 4 K 367/07.NW – in diesem ging es um die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erweiterung zum bestehenden Einfamilienhaus auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … – seine Entscheidung damit begründet habe, dass das streitbefangene Grundstück mit „Z3“ versiegelt sei, das heiße, dass landespflegerische Maßnahmen eine weitere Bebauung des Grundstücks verhindern sollten. Diese Annahme habe das Gericht seiner Entscheidung zugrundgelegt als Folge der Aussage der Mitarbeiterin der Gemeinde H, Frau W. Diese Angaben seien aber unwahr gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 11. Mai 2016 zu verpflichten, sie, die Klägerin, hinsichtlich ihres Antrags vom 12. Juni 2015 in Bezug auf die Beseitigungsverfügung vom 17. Juni 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakten 4 K 1159/11.NW, 4 L 412/15.NW und 4 K 989/14.NW verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2017.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat in Bezug auf die bestandskräftige Beseitigungsverfügung vom 17. Juni 2010 gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens im engeren (1.) oder im weiteren Sinne (2.) noch einen Anspruch darauf, die Vollstreckung der genannten Beseitigungsverfügung für unzulässig zu erklären (3.). Der Bescheid des Beklagten vom 13. August 2015 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 11. Mai 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
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1. Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage in Bezug auf eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung sind gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 – 4 B 161/92 –, NVwZ 1993, 476). Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die Zulässigkeit des Antrags setzt nach § 51 Abs. 2 VwVfG voraus, dass der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Zudem muss der Antrag binnen drei Monaten ab dem Tag gestellt werden, an dem der Betroffene Kenntnis vom Grund des Wiederaufgreifens erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
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Der Wiederaufgreifensantrag der Klägerin ist zwar statthaft (1.1.), aber unzulässig, weil er nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt worden ist (1.2.). Er ist darüber hinaus auch unbegründet, weil das Zumauern von Tür und Fenstern des Gartenhauses keine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtlage zugunsten der Klägerin darstellt (1.3.).
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1.1. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist statthaft.
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Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags ist zunächst die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 23 und 87). Dies ist hier gegeben. Der Beklagte hatte der Klägerin mit Bescheid vom 17. Juni 2010 die Beseitigung des streitgegenständlichen Gartenhauses aufgegeben. Dieser Bescheid war, nachdem die erkennende Kammer die dagegen erhobene Klage der Klägerin mit Urteil vom 22. März 2012 – 4 K 1159/11.NW – abgewiesen und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 22. August 2012 – 8 A 10577/12.OVG – den hiergegen eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hatte, bestandskräftig geworden.
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1.2. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist aber unzulässig, weil er nicht fristgerecht erhoben wurde.
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1.2.1. Die Frist beginnt gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Kennenmüssen, auch grob fahrlässige Unkenntnis, ist nicht ausreichend (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 51 Rn. 133). Die Kenntnis vom Wiederaufgreifensgrund erhält der Betroffene vielmehr erst dann, wenn er die sichere Kenntnis der Tatsachen gewinnt, die den Wiederaufgreifensgrund erfüllen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 47; Pautsch in Pautsch/Hoffmann, VwVfG. 1. Auflage 2016, § 51 Rn. 24). Dabei genügt die Kenntnis eines Wiederaufgreifensgrundes überhaupt, nicht erst die Kenntnis aller Details (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 – 1 C 29/95 –, NJW 1998, 173). Nicht erforderlich für den Fristbeginn ist eine rechtliche Einordnung als Wiederaufgreifensgrund (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. November 2016 – 1 S 472/16 –, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 Rn. 47).
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1.2.2. Vorliegend hat sich die Klägerin in ihrem Antrag vom 12. Juni 2015 auf eine nachträgliche Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG berufen, indem sie geltend gemacht hat, Tür und Fenster des Gartenhauses seien im Oktober 2014 zugemauert worden mit der Folge, dass es sich nunmehr bei dem Gartenhaus nicht mehr um ein Gebäude handele. Diesen nachträglichen tatsächlichen Umstand hat die Klägerin indessen zu spät vorgetragen.
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Sichere Kenntnis von den Tatsachen, die möglicherweise den Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfüllten, hatte die Klägerin bereits nach dem Zumauern von Tür und Fenstern des Gartenhauses Ende Oktober 2014. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Schreiben des Beklagten an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. Oktober 2014, in dem der Inhalt der Besprechung zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten über das weitere Vorgehen in Bezug auf das Gartenhaus zusammengefasst wurde. In dem genannten Schreiben wurden zwei Punkte angesprochen, die möglicherweise eine Änderung der Sach- und Rechtslage herbeiführen sollten, nämlich den Verlust der Gebäudeeigenschaft des Gartenhauses durch Zumauern von Tür und Fenstern oder das Entfernen des Dachs. Alleiniger Grund für die „Vereinbarung“ vom 8. Oktober 2014 war gerade die mögliche Schaffung einer veränderten Sach- und Rechtslage, um gegebenenfalls der bestandskräftigen Beseitigungsverfügung vom 17. Juni 2010 nicht nachkommen zu müssen. Der Umstand, dass sowohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als auch der Beklagte innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG übereinstimmend davon ausgingen, die neuen Tatsachen seien im Wege einer Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Wie ausgeführt, ist eine rechtliche Einordnung als Wiederaufgreifensgrund für den Fristbeginn nicht erforderlich.
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Demgemäß hätte die Klägerin ihren Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens spätestens Ende Januar 2015 stellen müssen. Der Antrag der Klägerin vom 12. Juni 2015 ging aber erst nach Ablauf dieser Frist beim Beklagten ein.
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1.2.3. Die Klägerin kann sich nach Ansicht der Kammer auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe dem Beklagten bereits im November 2014 die Änderung der tatsächlichen Umstände mitgeteilt; diese Mitteilung sei bereits als Antrag nach § 51 VwVfG zu werten gewesen.
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Ein Antrag des Betroffenen, mit dem er sein Begehren bei der Behörde innerhalb der Dreimonatsfrist anbringt, das Verwaltungsverfahren zu einem bestandskräftigen Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen, muss hinreichend deutlich einen der Wiederaufnahmegründe des § 51 Abs. 1 VwVfG geltend machen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 Rn. 11). Dies folgt aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 51 VwVfG. Der Gesetzgeber hat in Abwägung des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem formalen Prinzip der Bestands- bzw. Rechtskraft nur die in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 VwVfG enumerativ aufgeführten Gründe als so gravierend und den Rechtsfrieden nachhaltig beeinträchtigend angesehen, dass er in diesen Fällen den Konflikt zugunsten des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit gelöst und dem Betroffenen einen Anspruch auf neue Sachentscheidung zugestanden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 – BVerwG 2 C 12.92 –, NVwZ 1995, 388). Zugleich hat er mit dem Antragserfordernis und der Ausschlussfrist die Möglichkeiten zur Einschränkung der Bestandskraft von Verwaltungsakten im Interesse der Rechtssicherheit eng begrenzt (vgl. Peuker in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Auflage 2014, § 51 Rn. 54). Mit Blick darauf, dass zum einen der Betroffene mit seinem Antrag den Gegenstand des Wiederaufgreifensverfahrens dergestalt bestimmt, dass die zuständige Behörde ebenso wie gegebenenfalls nachfolgend das Gericht nicht befugt sind, andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme zu Grunde zu legen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. November 2016 – 1 S 472/16 –, juris), und zum anderen für jeden Wiederaufnahmegrund die Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gesondert läuft (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 51 Rn. 139 m.w.N.), ist der antragstellende Betroffene gehalten, mit seinem Antrag – soll dieser geeignet sein, die Antragsfrist zu wahren – deutlich erkennbar zu machen, auf welchen der Wiederaufgreifensgründe des § 51 Abs. 1 VwVfG er sein Begehren stützt, d.h. beispielsweise ob von einer Änderung der Sach- oder Rechtslage (Nr. 1) oder dem Vorliegen neuer Beweismittel (Nr. 2) ausgeht.
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In Anwendung dieser Grundsätze beinhaltet die Mitteilung der Klägerin über der Änderung der tatsächlichen Umstände im November 2014 keinen wirksamen Wiederaufgreifensantrag. Die Mitteilung genügt den dargestellten formellen Anforderungen nicht, die an einen solchen Antrag zu stellen sind. Die Klägerin entschied sich zu diesem Zeitpunkt gerade nicht für einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sondern für die Erhebung einer Feststellungsklage.
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1.2.4. Der Klägerin kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Maßgabe des § 1 LVwVfG i.V.m. § 32 VwVfG gewährt werden. Dass die Klägerin von den vorgenannten Antragsfristen nichts gewusst haben mag, rechtfertigt weder eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG noch eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung. Fehlende Kenntnis von Rechtsvorschriften ist insbesondere dann kein Wiedereinsetzungsgrund, wenn der Betroffene sich nicht in geeigneter und zuverlässiger Weise erkundigt hat (vgl. Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. 2014, § 32 Rn. 15 ff.). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin zur Bestimmung des Fristbeginns nicht auf Ende Oktober 2014 sondern auf den 9. März 2015 abstellen würde, an dem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Kammer in dem Verfahren 4 K 989/14.NW darüber informiert wurde, dass statt der erhobenen Feststellungsklage ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens statthaft sei, ist sowohl die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG als auch die zweiwöchige Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG versäumt.
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1.3. Ungeachtet der Fristversäumung ist der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne nach Auffassung der Kammer aber auch unbegründet. Das Zumauern von Tür und Fenstern des Gartenhauses der Klägerin auf ihrem Grundstück Flurstück-Nr. ... im Oktober 2014 hat nicht zu einer Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geführt.
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Als Änderung der Sachlage werden alle tatsächlichen Vorgänge angesehen, die eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zur Folge haben. Die Änderung der Sachlage muss zugunsten des Betroffenen erfolgt sein, d. h. sie muss für den fraglichen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betreffen, so dass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 51 Rn. 92). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich an der durch die Kammer mit Urteil vom 22. März 2012 – 4 K 1159/11.NW – festgestellten materiellen Illegalität des Gartenhauses nichts dadurch geändert, dass dessen Tür und Fenster nachträglich zugemauert worden sind. Das Gartenhaus unterfällt im Ergebnis auch in der jetzigen Gestalt der Regelung Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Es handelt sich weiterhin um eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung – BauNVO –. Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Dies ist hier aber der Fall, weil der Satzungsgeber in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan angeordnet hat, dass Nebenanlagen, die Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBauO darstellen, nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und/oder der dafür ausgewiesenen Flächen zulässig sind.
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Zwar sind Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBauO nach der Legaldefinition selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Die vier im Gesetz genannten Begriffsmerkmale eines Gebäudes müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2016 – 1 A 10530/15 –, NVwZ-RR 2016, 690 zur fehlenden Gebäudeeigenschaft eines Kinderspielturms mangels Überdeckung). Eine bauliche Anlage ist selbständig benutzbar, wenn sie unabhängig von anderen baulichen Anlagen selbständig den Verwendungszweck zu erfüllen vermag. Maßgeblich ist alleine die Möglichkeit der selbständigen Benutzung (Bay. VGH, Urteil vom 26. September 1988 – 14 B 87.02669 –, BayVBl 1989, 181). Unabdingbare Voraussetzung für die selbständige Benutzbarkeit eines Gebäudes ist dessen Betretbarkeit mittels eigenen Zugangs (s. Bay. VGH, Beschluss vom 3. April 2014 – 1 ZB 13.2536 –, NVwZ-RR 2014, 631). Dieser muss groß genug sein, damit Menschen die Anlage in natürlicher, aufrechter Haltung betreten können (Jeromin in Jeromin, LBauO RhPf, 4. Auflage 2016, § 2 Rn. 36; VG Cottbus, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 3 K 1455/14 –, juris; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 9. März 1976 – 90 I 71 –, BayVBl 1977, 49 zur fehlenden Gebäudeeigenschaft eines Gärfutterbehälters).
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Durch das Zumauern der Fenster des Gartenhauses hat dieses seine Gebäudeeigenschaft nicht verloren, weil der Gebäudebegriff des § 2 Abs. 2 LBauO nicht voraussetzt, dass die bauliche Anlage über Fenster verfügt. Die Landesbauordnung differenziert zwischen Aufenthaltsräumen – diese müssen gemäß § 43 Abs. 2 LBauO über Fenster verfügen – und sonstigen Räumen ohne Aufenthaltsräumen wie Heizräumen oder Lagerräumen, die keine Fenster haben müssen und gemäß § 8 Abs. 9 Nr. 3 LBauO innerhalb der Abstandsflächen zulässig sein können (näher dazu s. Jeromin in Jeromin, a.a.O., § 8 Rn. 124).
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Die Gebäudeeigenschaft des Gartenhauses ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin den Zugang zu dem Bauwerk zugemauert hat. Zwar kann es derzeit nicht betreten werden (s. die Lichtbilder in der Verwaltungsakte). Der Baukörper des Gartenhauses, das einen Durchmesser von ca. 4,50 m, eine Traufhöhe von ca. 2,30 m und eine Firsthöhe von ca. 3,50 m hat, hat aber weiterhin das Gepräge eines Gebäudes und verfügt nach wie vor über eine potentielle Zugangsmöglichkeit für einen Menschen in aufrechter Haltung. Denn das Verschließen der Tür ist mit einem vergleichsweise geringen Aufwand rückgängig zu machen. Kein vernünftig denkender Mensch würde ein solches, in zugemauertem Zustand nutzloses Bauwerk errichten. Die Klägerin hat den Zugang zu dem Bauwerk vielmehr ausschließlich in der Absicht geschlossen, die Vollstreckung der bestandskräftigen Beseitigungsverfügung zu verhindern. Die sinnlos erfolgte Umgestaltung eines Gebäudes durch Zumauern des Zugangs, die keiner anderweitigen Zweckbestimmung des bisherigen Bauwerks dient, lässt daher die bauordnungsrechtliche Gebäudeeigenschaft nicht entfallen.
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Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB beruhenden Regelung Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Denn danach wollte der Satzungsgeber den nordöstlichen Bereich des Bebauungsplangebiets von baulichen Anlagen freihalten, die zum Betreten von Menschen geeignet sind (s. die Begründung des Bebauungsplans, insbesondere Nr. 4.2.), zumal sich dieser Bereich in der Ausgleichsfläche Z 3 des Bebauungsplans befindet.
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2. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf der Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 17. Juni 2010 nach § 1 Abs. 1 LVwVfG, § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 LVwVfG (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne).
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Nach § 51 Abs. 5 VwVfG bleiben die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und des § 49 Abs. 1 VwVfG unberührt. Die in § 51 Abs. 5 VwVfG verankerte Ermächtigung der Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, ermöglicht auch bei rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren die nachträgliche Kontrolle inhaltlich unrichtiger Entscheidungen. Trifft die Behörde eine positive Entscheidung zum Wiederaufgreifen, wird hierdurch die Bestandskraft durchbrochen und der Weg für eine neue Sachentscheidung eröffnet. Mit der Befugnis zum Wiederaufgreifen korrespondiert ein gerichtlich einklagbarer Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung. Dabei handelt die Behörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung in dem früheren Verwaltungsverfahren und das Fehlen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ablehnt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. November 2016 – 1 S 472/16 –, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 Rn. 51). In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde.
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Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens unter Hinweis auf die Bestandskraft der Beseitigungsverfügung vom 17. Juni 2010 und die versäumte Frist für einen Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 3 VwVfG abgelehnt hat.
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3. Schließlich haben es der Beklagte in dem Bescheid vom 13. August 2015 und der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim in dem Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2016 zu Recht abgelehnt, die Vollstreckung der Beseitigungsverfügung vom 17. Juni 2010 für unzulässig zu erklären.
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Wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 28. Mai 2015 – 4 L 412/15.NW – im Einzelnen ausgeführt hat, kann die Klägerin ihre nachträglich entstandenen materiellen Einwendungen gegen die Beseitigungsverfügung vom 17. Juni 2010 nicht in dem noch nicht abgeschlossenen Anfechtungsverfahren gegen die Androhung der Ersatzvornahme vom 24. April 2015 geltend machen, da im isolierten Verfahren gegen eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung die Rechtmäßigkeit der sofort vollziehbaren oder bestandskräftigen Grundverfügung außer Betracht bleibt und Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt im Streit um die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung daher ausgeschlossen sind. Deshalb hat sich der Betroffene, der nachträgliche Einwendungen gegen einen bestandskräftig gewordenen, zu vollstreckenden Verwaltungsakt erhebt, in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 LVwVG mit einem Antrag an die Behörde zu wenden, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären (s. ausführlich dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2011 – 8 A 10394/11 –, NVwZ-RR 2012, 15 und Beschluss vom 17. November 1981 – 1 B 60/81 –, NJW 1982, 2276).
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Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 16 Abs. 2 LVwVG sind hier aber nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen, bei der Behörde geltend zu machen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Sie sind nur zulässig, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Erlass des Verwaltungsaktes entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.
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Zwar hat die Klägerin nachträgliche Einwendungen gegen den von dem Beklagten durch die Beseitigungsverfügung vom 17. Juni 2010 titulierten Anspruch erhoben. Diese rechtfertigen, wie sich aus den Ausführungen der Kammer unter 1.3 ergibt, es aber nicht, die Vollstreckung der Beseitigungsverfügung für unzulässig zu erklären.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).
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