Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 L 504/17.NW
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, entlang der Ufer des Glan im Bereich zwischen der Einmündung der Lauter bei Lauterecken und der Kreisgrenze bei Meisenheim Baumfäll- und Baumkappungsmaßnahmen durchzuführen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, geplante Baumfällungen und Baumkappungsmaßnahmen am Glan zwischen Lauterecken und der Kreisgrenze nördlich von Odenbach einzustellen bzw. zu unterlassen.
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Der Glan ist ein Gewässer I. Ordnung, für dessen Unterhaltung die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Kaiserslautern – (im Folgenden: SGD Süd) als Obere Wasserbehörde des Landes Rheinland-Pfalz zwischen den Ortslagen Lauterecken (Landkreis Kusel) und der Kreisgrenze südlich von Meisenheim zuständig ist. Der Glan ist auf weiten Strecken beidseitig mit einem Baumbestand aus Weiden, Pappeln, Erlen und Eschen, die zum großen Teil in den 1950er und 1960er gepflanzt wurden, bestockt.
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Der Glan wird ab der Einmündung der Lauter in Lauterecken bis unterhalb des Wehres in Odernheim seit vielen Jahren von privaten Kanufahrern und gewerblichen Kanuanbietern genützt. Aus dieser kanutouristischen Nutzung ergeben sich fischereiliche, naturschutzbezogene, wasserwirtschaftliche und nachbarschaftliche Konflikte. Zu deren Lösung beauftragte der Antragsgegner in den Jahren 2013 – 2014 das Institut für Umweltstudien – Weibel & Ness GmbH (IUS) – mit der Durchführung eines Moderationsverfahrens. Zweck des Verfahrens war die Suche nach möglichst einvernehmlichen Regelungen für einen naturverträglichen Kanutourismus auf dem Glan. Im April 2014 lag das Ergebnis der Moderation vor, das die Erprobung eines 13-Punkte-Programms mit Maßnahme-Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise enthält. So sollen ökologisch besonders sensible Bereiche durch aussagekräftige Symbole („Verkehrszeichen“) gekennzeichnet werden, die unter anderem die zu benutzende Flussseite anzeigen, aber auch Zonen, die zügig zu passieren sind, um mögliche Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Des Weiteren werden Ein- und Durchfahrtverbote angezeigt.
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Auf der Basis unter anderem des Gutachtens „Naturverträglicher Kanutourismus auf dem Glan“ des IUS aus November 2016, das die Ergebnisse der Erprobungsphase 2015 verarbeitet, wurde im Dezember 2016 zwischen den Verbandsgemeinden Meisenheim, Lauterecken-Wolfstein und Bad Sobernheim, den drei dort tätigen gewerblichen Kanubetreibern sowie dem Land Rheinland-Pfalz – vertreten durch die SGD Süd und die SGD Nord – die Vereinbarung „Gewässerpartnerschaft Wasserwanderweg Glan" abgeschlossen. Diese soll im Sinne der Zielrichtung unter anderem dazu dienen, den Kanubetrieb – u.a. durch Kontingentierung der Bootszahl – in geordnete und schonende Bahnen zu lenken.
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Der Wasserwanderweg wird von den drei vorgenannten Verbandsgemeinden als wesentlicher Baustein ihrer Tourismuskonzepte angesehen. Unter Federführung der Verbandsgemeinde Meisenheim wurden mehrere Ein- und Ausstiegsstellen mit Rastmöglichkeiten, Abfallbehältern und Hinweistafeln zu naturschutz- und wasserwirtschaftlich relevanten Themen nach Maßgabe naturschutzfachlicher Gutachten vorgesehen. Die Ausstiegs- und Raststellen werden um ein Kooperationsprojekt mit der Regionalmarke SooNahe „Lebendige Wiesen" ergänzt, wozu eine Förderung nach dem Programm „Leader" beantragt wurde. Die Vereinbarungspartner streben eine nachhaltige Aufwertung des ökologischen Zustandes des Gewässers Glan entsprechend den Anforderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie an.
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Die Befahrung durch Kanunutzer erfolgt grundsätzlich auf deren eigene Gefahr, wobei durch umfassende Warnhinweise auf potenzielle Gefahren aufmerksam gemacht wird. Dies geschieht sowohl durch am Gewässerumfeld angebrachte Informationen als auch dahingehend, dass sich die Kanuverleiher verpflichtet haben, entsprechende schriftliche und mündliche Warnhinweise an die Kanunutzer weiterzugeben.
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Nach einer Begehung des beschriebenen Gewässerabschnitts zum Zwecke der Gehölzbewirtschaftung und einem Ortstermin am 15. September 2016 stellte die SGD Süd die Notwendigkeit eines Baum- und Bewirtschaftungskonzeptes für den Glan I. Ordnung in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Nach Abklären der haushälterischen Voraussetzungen wurde am 26. September 2016 eine entsprechende Angebotsanfrage an fünf qualifizierte Gutachterbüros gestellt. Die Honorarangebote sollten unter Berücksichtigung der Herbstferien bis 29. Oktober 2016 bei der SGD Süd eingehen. Aufgrund des Auftragsvolumens (1.900 Bäume auf einer Uferlänge von 17,5 Kilometern) und dadurch bedingter zahlreicher Rückfragen potenzieller Gutachter vergab die SGD Süd am 20. Dezember 2016 den Auftrag an den Sachverständigen für Baumstatik, Baumpflege und Wertermittlung an Bäumen F. F.. Auf Grund des Untersuchungsumfangs und der Tatsache, dass die Wurzelanläufe der Bäume bei – im Winter oft erhöhten – Wasserständen nicht begutachtet hätten werden können, konnte das Gutachten am 20. März 2017 vorgestellt werden und lag am 24. März 2017 schriftlich vor.
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In seinem Sachverständigengutachten Nr. 17002 stellt der Gutachter F. als Ergebnis der Baumkontrollen fest, dass bei 610 von 1.882 untersuchten Bäumen auf dem oben beschriebenen Streckenabschnitt entlang des Glan Mängel vorliegen, welche die Verkehrssicherheit einschränken. Dies habe zur Folge, dass vor der Eröffnung des Kanu-Verkehrs 76 Sofortmaßnahmen bei Bäumen mit sehr hoher Versagenswahrscheinlichkeit (akute Gefahren) notwendig seien. Diese würden sich in zwei sonstige Maßnahmen, 21 Rückschnitte/Totholzbeseitigungen und 53 Fällungen aufteilen. In einem 2. Schritt bis Mitte Juni (Dringlichkeit: 3 Monate) seien 202 Maßnahmen und in einem 3. Schritt, im Winter 2016/2017, seien weitere 332 Maßnahmen notwendig. Der hohe Anteil an nicht verkehrssicheren Bäumen am Gesamtbestand sei im Hinblick auf den Standort, das Alter, die Zusammensetzung aus Weichholzbaumarten und der Tatsache, dass bisher keine Anforderungen an die Verkehrssicherheit berücksichtigt worden seien, als normal zu bewerten. Es sei mit einer Besiedlung der Baumkronen mit Vögeln zu rechnen, was Einschränkungen im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen zur Folge habe. Um den Glan entsprechend der aktuellen Situation als Wasserwanderweg zu nutzen, sei die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen im vorgeschlagenen Umfang notwendig. Aufgrund der Auffälligkeiten bei vielen Eschen im Kronenbereich sei eine Kontrolle auf Eschentriebsterben im belaubten Zustand notwendig. Hierdurch könnten weitere Sofortmaßnahmen erforderlich werden.
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Die SGD Süd beantragte gestützt auf dieses Sachverständigengutachten am 26. April 2017 bei der Oberen Naturschutzbehörde der SGD Süd Ausnahmegenehmigungen nach § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) und c) sowie gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – von dem Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG zur Beseitigung bzw. zum Schnitt der 76 Bäume, um wesentliche Gefahren für Leben und Gesundheit, die für einen vernünftigen und vorsichtigen Nutzer trotz der Warnhinweise nicht zu erwarten seien, auszuschließen. Der Gutachter habe diese 76 Bäumen mit einer sehr hohen Versagenswahrscheinlichkeit, 200 Bäume mit einer hohen und 330 Bäume mit einer erhöhten Versagenswahrscheinlichkeit identifiziert. Bei den 76 Bäumen mit einer sehr hohen Versagenswahrscheinlichkeit handele es sich um bis zu 35 Meter hohe Pappeln, Weiden und Erlen, die eine Vielzahl von Schadsymptomen aufwiesen, welche die physiologische Baumstatik nachhaltig negativ beeinträchtigen würden. Ein öffentliches Interesse sei aufgrund der hohen touristischen bzw. wirtschaftlichen Bedeutung der Nutzung des Wasserwegs, den positiven Auswirkungen einer Kontingentierung sowie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit gegeben.
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Mit E-Mail vom 26. April 2017 (15:08 Uhr) teilte die Obere Naturschutzbehörde der SGD Süd Folgendes mit:
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„I. Nach Prüfung der Anzeige vom 26. April 2017 ist auf Grund der Bestimmung des § 39 Abs. 5 S. 2 Nr. 2a und 2b BNatSchG für die Maßnahme der Baumfällungen als auch die Maßnahme des Rockschnitts der Bäume, wie in dem Antrag der SGD Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Kaiserslautern, vom 26. April 2017 näher erläutert, keine Befreiung nach BNatSchG erforderlich.
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II. Bezogen auf den Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG (für die von den Baumfällmaßnahmen betroffenen Arten) die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht näher bezeichnet werden könnten, werde nach Überprüfung der vorgetragenen Gründe, die Erteilung der möglicherweise im Einzelfall erforderlichen Ausnahmegenehmigungen für den Zeitraum vom 27. April 2017 bis 6. Mai 2017 in Aussicht.
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Für den Fall, dass es bei der Maßnahme (z.B. witterungsbedingt) zu Verzögerungen der Arbeiten über den 6. Mai 2017 hinaus komme, sei die weitere Durchführung der Maßnahme zunächst mit der Oberen Naturschutzbehörde unter Beteiligung der Umweltbaubegleitung (UBB; ornithologische Fachkraft) abzustimmen.
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Im Zuge der Baumfällmaßnahmen in der Zeit vom 27. April 2017 bis 6. Mai 2017 seien nachfolgend genannte Anforderungen zu beachten:
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- Ziel bei der Maßnahme müsse sein, dass eine Tötung und oder Entnahme bzw. jedwede Beeinträchtigung der betroffenen Arten zu vermeiden sei.
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- Seitens des Maßnahmenträgers sei eine Umweltbaubegleitung (UBB; ornithologisch versierte Fachkraft) zu bestellen.
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- Abstimmungen zwischen UBB und der Baumpflegefirma über Arbeitsmethoden, wenn möglich im Vorfeld für jeden einzelnen Baum. Somit könne die UBB die Störwirkung der Maßnahme besser einschätzen.
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- Standardverfahren solle der Einsatz des Fällkrans sein, da dieser die geringste Störung vermuten lasse.
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- Begutachtung des Baumes und des unmittelbaren Baumumfeldes durch die UBB vor Beginn der Maßnahme. Es sei auf besetzte Nester, warnende Elterntiere, Bettelrufe, Fütterungen u.ä. zu achten. Neben den Baumhöhlen und Rindentaschen sei vor allem auf Freinester zu achten.
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- Weiterhin seien Eisvogelstandorte zu berücksichtigen (vgl. Gutachten IUS).
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- Pro Baum sei eine Festlegung zu treffen, ob a) umgehend gefällt/gekappt werden könne, b) abgewartet werden müsse (wenn Nestlinge kurz vor dem Ausfliegen seien und/oder es sich um eine gefährdete bzw. streng geschützte Art handelte). Es dürften keine Nester bzw. Gelege oder Nestlinge entnommen werden; Bäume mit Nestern seien in jedem Fall auf andere Weise zu sichern.
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- Für den Fall einer unbeabsichtigten und unvermeidbaren Tötung sei die Obere Naturschutzbehörde zu informieren und der Fall zu dokumentieren. Für diesen Fall werde eine Ausnahme in Aussicht gestellt.
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- Höhlenbäume seien nach den Vorgaben des Baumgutachtens ausreichend über den Höhlungen abzuschneiden, so dass die Höhlen nicht geöffnet werden müssten.
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- Falls Spechthöhlen oder andere Höhlungen entfernt werden sollten, seien diese vorher soweit technisch und gefahrlos machbar - möglichst auf Besatz mit Tieren zu kontrollieren. Dieser sei zu dokumentieren.
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- Durch die Umweltbaubegleitung (UBB; ornithologisch versierte Fachkraft) sei im Vorfeld eine Abstimmung mit einer Vogelauffangstation zu treffen, damit ggf. Eier, Nestlinge umgehend versorgt werden könnten.
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- Während der Baumarbeiten müsse die UBB im Gebiet sein, um für ggf. notwendig werdende Tierrettungsmaßnahmen umgehend vor Ort sein zu können (telefonische Erreichbarkeit). Bei kritischen Fällen sollte die UBB der Maßnahme beiwohnen.
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- Freigabe des Baumes/Baumumfeldes durch die UBB. Die jeweilige Freigabe sei zu dokumentieren.
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- Dokumentation aller relevanten Artvorkommen (incl. Eisvogelröhren).
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- Dokumentation aller Abstimmungen mit der Oberen Naturschutzbehörde.
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- Dokumentation aller beseitigten Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Es habe eine Prüfung und Bewertung zu erfolgen, ob Ersatzmaßnahmen erforderlich seien.
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Die Obere Naturschutzbehörde stelle die telefonische Erreichbarkeit während der Dienstzeit für den oben genannten Zeitraum sicher, so dass gegebenenfalls im Einzelfall eine notwendige Ausnahmegenehmigung mündlich erteilt werden könne. Der Oberen Naturschutzbehörde seien unmittelbar nach Beendigung der Maßnahme alle Dokumente vorzulegen.“
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Der Antragsteller legte am 27. April 2017 Widerspruch ein gegen den Bescheid, der im Zusammenhang mit der beabsichtigten Fällung von Bäumen am Glan wohl erlassen worden sei und – evtl. u.a. – eine artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG erteile.
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Es werde insbesondere geltend gemacht, dass durch die Fällung und Beschneidung der Bäume sowie die zugehörigen Maßnähmen an den Ufern des Glan gegen artenschutzrechtliche Verbote gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG (Art. 9 VSRL und Art. 12 FFH-RL) sowie § 39 BNatSchG verstoßen werde. Nach den vorliegenden Kenntnissen sei keine artenschutzrechtliche Bestandserhebung durchgeführt worden. Ohne eine solche sei weder ersichtlich, welche Arten betroffen sein könnten, noch könnten Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen artspezifisch angeordnet werden.
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Um den besonderen Anforderungen an den europäischen Artenschutz gerecht werden zu können, müsse die artenschutzrechtliche Ausnahme den Anforderungen des §§ 44 und 45 BNatSchG genügen. Bei einer Antragstellung und Genehmigung am gleichen Tag erscheine eine solche Prüfung nicht möglich zu sein. Die Abarbeitung des artenschutzrechtlichen Regimes während der Rodung sei aufgrund der strengen Schutzanforderungen nicht möglich.
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Baumfällungen in dem beabsichtigten Umfang müssten außerhalb der Brut- und Vegetationszeit stattfinden, sollten solche überhaupt an einem naturnahen Fluss aus naturschutz- und wasserrechtlicher Sicht genehmigungsfähig sein. In den für die Natur besonders sensiblen Zeiten bestehe eine besondere Schutzpflicht, weshalb in § 39 Abs. 5 BNatSchG für die Zeit vom 1. März bis zum 30. September keine Fällungen gestattet seien. Ausweislich der dem Antragsteller am 26. April 2017 zur Verfügung gestellten Unterlagen sollten 76 Bäume entlang des Ufers gefällt werden. Die 76 Bäume seien über 10 Prozent aller vorgesehenen Maßnahmen. Die Bäume lägen zu einem sehr großen Teil in gemäß § 30 BNatSchG geschützten Biotopen.
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Wenn man sich die Verteilung der Bäume anschaue, sei ersichtlich, dass oft Baumgruppen gefällt werden sollten, wie z. B. bei der Kläranlage Lauterecken: 3107, 3105, 3014; 3662, 3664, 3666, 3670; 4568, 4569, 4570 auf der anderen Seite 4431, 4430, 4428. Das mache den Eingriff noch gravierender, da hier nicht nur Vogel- und Fledermausarten gestört und gefährdet würden, sondern auch das Gewässer selbst beeinflusst werde. Für eine positive Gewässerentwicklung zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands sei gerade der Baumbestand äußerst wichtig, da dieser das Gewässer beschatte, was wiederum zu einer geringeren Wassertemperatur führe. Zusammen mit weniger Licht reduziere das den Algenbewuchs, der wiederum Muscheln und möglicherweise sogar Fische schädigen könne. Ob diese Auswirkungen hinsichtlich der möglicherweise geschützten Arten geprüft worden seien, sei nicht bekannt.
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Für den Artenschutz müsse man davon ausgehen, dass es nicht möglich sei, alle Nester und höhlenbrütende Vögel sowie baumbewohnende Fledermäuse zu finden. So dass von Tötungen ausgegangen werden müsse. Außerdem komme es zu einer immensen Störung in den umliegenden Bäumen und Gebüschen durch den Einsatz von Maschinen und Geräten sowie den Menschen, die sich während der Fällungen dort aufhalten würden. Hiervon könnten auch Bodenbrüter betroffen sein. Es sei damit zu rechnen, dass in einem Abstand von mindestens 30 m zu den Fällarbeiten Störungen auftreten würden, die dazu führten, dass die Vögel ihre Jungen nicht mehr füttern würden.
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Die Brutsaison habe bereits begonnen; Kohl- und Blaumeise würden schon eifrig füttern, Spechte seien mit Sicherheit bereits beim Brüten und etliche Fledermäuse befänden sich in den Höhlen. Auch die Eisvogelbruten im Uferbereich seien gefährdet. Wenn sie infolge des massiven Maschineneinsatzes einen Tag nicht anfliegen könnten, würden die Jungen verhungern. Das gleiche gelte natürlich auch für die Boden- und Gebüschbrüter im direkten Umfeld der zu fällenden Bäume.
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Am 27. April 2017 hat der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt und eine Zwischenentscheidung beantragt.
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Er sei als anerkannte Umweltschutzvereinigung gemäß § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG – sowie § 63 BNatSchG antragsbefugt. Anerkannten Umweltvereinigungen stehe eine Klagebefugnis gegen artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen zu. Dasselbe müsse gelten, wenn eine solche zu Unrecht nicht vor der beabsichtigten Maßnahme erteilt worden sei.
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Die beabsichtigten Baumfällungen in der Vegetations- und Brut-/Jungaufzuchtzeit würden einen massiven Eingriff in den Naturhaushalt darstellen, der mit erheblichen artenschutzrechtlichen Konflikten verbunden sei. Die Maßnahme an dem Glan stehe mit §§ 39 ff., insbesondere 44 und 45 BNatSchG sowie dem europäischen Artenschutzrecht nicht in Einklang. Durch die Rodungen würden – wie offenbar bereits geschehen – Verbotstatbestände betroffen. Solle mit einer Maßnahme gegen diese Verbote verstoßen werden, sei zwingend – rechtzeitig – im Vorfeld eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Erforderlich sei eine Aufnahme der artenschutzfachlich relevanten Sachverhalte. Hierzu gehöre nicht nur eine Bestandserfassung vor Ort, sondern auch eine Auswirkungsprognose. Dabei seien nicht nur die zur Rodung vorgesehenen Bäume zu betrachten, sondern auch das Umfeld, welches durch die Maßnahme gestört werde.
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Für die Baumfällarbeiten müssten Maschinen und Geräte an die Stellen, an denen die Bäume gefällt werden sollten, geschafft werden. Wolle man die Bäume begutachten, müssten dort die Gutachter die Bäume hochklettern. Die Begutachtung, ob artenschutzrechtliche Konflikte bestünden, erfordere bereits einige Zeit und führe zu Störungen, wenn, wie vom Antragsgegner selbst vermutet, Nester oder Höhlen vorhanden seien. Diese Störungen und Beeinträchtigungen seien bislang nicht betrachtet worden. Eine artenschutzrechtliche Ausnahme könne nicht „ins Blaue hinein" erteilt werden, ohne die betroffenen Arten, deren Population, deren Lebensstrukturen ausreichend im Vorfeld ermittelt zu haben.
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Eine besondere Eilbedürftigkeit der Fällarbeiten bestehe nicht. Den Fällarbeiten stehe die im Artenschutz grundsätzliche besondere Schutzbedürftigkeit der sensiblen Balz- und Brutzeit, welche in § 39 Abs. 5 BNatschG geregelt sei, entgegen. In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September dürften keine Bäume gefällt werden. Die Brutsaison habe bereits begonnen. Kohl- und Blaumeise fütterten bereits, Spechte seien bereits beim Brüten und etliche Fledermäuse befänden sich in den Höhlen. Auch die Eisvogelbruten im Uferbereich seien gefährdet, wenn sie infolge des massiven Maschineneinsatzes einen Tag nicht anfliegen würden, würden die Jungen verhungern. Das gleiche gelte auch für die Boden- und Gebüschbrüter im direkten Umfeld der zu fällenden Bäume.
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Der Antragsteller beantragt,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, entlang der Ufer des Glan im Bereich zwischen der Einmündung der Lauter bei Lauterecken und der Kreisgrenze bei Meisenheim Baumfäll- und Baumkappungsmaßnahmen durchzuführen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er wiederholt hierzu im Wesentlichen seine Begründung aus den Anträgen vom 26. April 2017 und führt nochmals aus: Die Befahrung des Glan durch Kanunutzer erfolge grundsätzlich auf deren eigene Gefahr, wobei durch umfassende Warnhinweise auf potenzielle Gefahren aufmerksam gemacht werde. Dies geschehe sowohl durch am Gewässerumfeld angebrachte Informationen als auch durch die Kanuverleiher, die sich verpflichtet hätten, entsprechende schriftliche und mündliche Warnhinweise an die Kanunutzer weiterzugeben. Eine Pflicht zur Beseitigung von Gefahrenquellen bestehe für das Land im Sinne einer abgestuften Verkehrssicherungspflicht dann, wenn wesentliche Gefahren für Leben und Gesundheit bekannt würden, die für einen vernünftigen und vorsichtigen Nutzer trotz der Information durch Warnhinweise nicht zu erwarten seien.
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Mit Blick darauf und im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten habe er im Dezember 2016 ein Baum- und Bewirtschaftungsgutachten in Auftrag gegeben. Danach seien, um wesentliche Gefahren für Leben und Gesundheit, die für einen vernünftigen und vorsichtigen Nutzer trotz der Warnhinweise nicht zu erwarten seien, 76 Bäume zu schneiden bzw. zu fällen. Die Maßnahme solle innerhalb weniger Tage vom 27. April 2017 bis voraussichtlich 6. Mai 2017 und somit so kurz sowie so früh wie irgend möglich durchgeführt werden, um sie vor Beginn der Hauptphase der Brutzeit beenden zu können und damit die Belastungen für die betroffenen Arten auszuschließen bzw. durch die kurze Dauer zumindest so gering wie möglich zu halten.
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Eine Durchführung der Maßnahmen vor Beginn der Gesamt-Brutzeit, also vor dem 1. März, sei nicht möglich gewesen, vor allem weil die Beauftragung und Erstellung des beauftragten Gutachtens habe abgewartet werden müssen.
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Eine Durchführung der Maßnahme nach Ende der Gesamt-Brutzeit, also nach dem 30. September 2017, scheide aufgrund der hohen touristischen Bedeutung des Gewässerwanderweges Glan und dem öffentlichen Interesse an einer entsprechenden Nutzung aus. Der für den Kanutourismus genutzte Gewässerabschnitt des Glan zwischen Lauterecken und Odernheim umfasse eine Gesamtlänge von rund 19 Kilometern. Die 76 Bäume mit einer sehr hohen Versagenswahrscheinlichkeit würden dabei mehrere „Hotspots" auf Höhe der Kläranlage Lauterecken, oberhalb des Wehres Medard, an der Gemarkungsgrenze Medard-Odenbach, im Bereich des Kolkes südlich Odenbach und vor der Kreisgrenze südlich Meisenheim bilden. Der Glan weise im Untersuchungsabschnitt ein verfallenes Regelprofil auf, d. h. der überwiegende Teil des vormaligen Trapezprofils weise durch Erosionsprozesse eine steile, teilweise senkrechte Uferböschung auf, so dass es für Kanufahrer nicht möglich sei, diese Böschungen gefahrlos mit einem 40 Kilogramm schweren Boot zu überwinden, um nach eventueller Umtragung einer Gefahrenstelle die Kanutour fortzusetzen. Im Falle einer Nichtbearbeitung der Schadbäume wäre somit eine komplette Sperrung des Glan oberhalb des Wehres in Meisenheim, d. h. des wesentlich naturnäheren Teils des Gewässers zwingend. Der verbleibende Abschnitt zwischen Meisenheim und dem Ausstieg in Odernheim sei isoliert betrachtet in rund zwei Stunden zu befahren. Das Gros der Buchungen erstrecke sich aber auf Tagestouren, sodass die Attraktivität der Kanutouren durch Wegfall des wesentlich naturnäheren Abschnitts so stark geschmälert wäre, dass die Zahl der Buchungen vermutlich stark zurückgehen würde und die wirtschaftliche Situation der Kanubetreiber, die 90 der 100 kontingentierten Boote vorhalten würden, erheblich und durch Wegfall des kompletten Saisongeschäfts ggf. existenziell beeinträchtigt würde.
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Die Bearbeitung der o.g. 76 Schadbäume erfolge durch das jeweils mildeste mögliche Mittel. So seien bei zwei Bäumen aufgrund der wertvollen Habitateigenschaften Kronensicherungsmaßnahmen (Verspannen der Krone mittels Stahlseilen inkl. Rückverankerung) vorgesehen; bei 21 Bäumen sei jeweils ein Kronenrückschnitt und bei 53 Bäumen die komplette Fällung unumgänglich. Die Arbeiten würden – durch das qualifizierte Forstunternehmen MB-Baumdienste (Eppstein) – mittels Fällkran durchgeführt. Gegenüber der herkömmlichen motormanuellen Fälltechnik bzw. gegenüber dem Einsatz von Seilklettertechnik habe der Fällkran den Vorteil, dass der zu fällende Ast oder die Baumkrone von einem Hydraulikgreifer gepackt, abgesägt und behutsam auf dem Boden abgelegt werden könne. Der Fällkranfahrer besitze eine artenschutzrechtliche Schulung; daneben werde eine ökologische Baubetreuung durch das Gutachterbüro W. – Ökologische Gutachten (Mainz) durchgeführt. Durch den Einsatz entsprechender Technik und geschulten Personals könne sichergestellt werden, dass in Höhlen brütende Individuen identifiziert und weitere Maßnahmen zu deren Schutz durchgeführt werden könnten. Dies sei bei herkömmlichen Fällmethoden mit frei herabfallenden Ast- und Kronenteilen nicht möglich. Der ökologische Baubetreuer begutachte mit einem kurzen zeitlichen Vorlauf die zu bearbeitenden Bäume und lege die erforderlichen artenschutzrechtlichen Maßgaben in enger Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde, der Regionalstelle Wasserwirtschaft Abfallwirtschaft Bodenschutz Kaiserslautern der SGD Süd sowie dem die Maßnahmen durchführenden Forstunternehmen fest.
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Zumutbare Alternativen zur geplanten Maßnahme seien nicht gegeben. Ein Umtragen der 76 Bäume, die sich auf fünf Standorte (Kläranlage Lauterecken, oberhalb Wehr Medard, Gemarkungsgrenze Medard – Odenbach, südlich Kolk Odenbach und Kreisgrenze südlich Meisenheim) konzentrieren würden, durch die Kanufahrer sei, wie bereits ausgeführt, keine zumutbare Alternative, da der Glan im betroffenen Gewässerabschnitt fast ausschließlich sehr steile bis senkrechte Uferböschungen aufweise, die ein gefahrloses Aussteigen und Erklimmen der Böschung mit einem 40 Kilogramm schweren Kanu unmöglich machen würden. Eine Sperrung des Glan über die gesamte Saison würde wie ausgeführt zu erheblichen, unter Umständen existenziellen, wirtschaftlichen Folgen bei den Kanuverleihern führen. Im Übrigen könnte auch im Falle einer Sperrung nicht ausgeschlossen werden, dass Kanunutzer mit eigenem Boot, die von der Sperrung keine Kenntnis erlangen würden, die Strecke befahren würden und dabei erheblichen, konkretisierten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wären.
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Es wird im Übrigen auf die Schutzschrift des Antragsgegners vom 26. April 2017, den Schriftsatz vom 9. Mai 2017 und den Schriftsatz des Antragstellers vom 5. Mai 2017 verwiesen.
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Die Kammer hat durch eine Zwischenentscheidung am 27. April 2017 die geplanten Maßnahmen vorläufig bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren untersagt.
II.
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Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).
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1. Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist statthaft, da der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner Baumfällungen und Baumkappungsmaßnahmen entlang des Glan zwischen Lauterecken und der Kreisgrenze Kusel bei Meisenheim zu untersagen. In der Hauptsache müsste der Antragsteller, da keine diese Maßnahmen erlaubende sofort vollziehbare Verwaltungsakte der zuständigen Oberen Naturschutzbehörde ergangen sind, mithin der Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht gegeben ist, so dass auch kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden kann, im Wege einer Unterlassungsklage vorgehen, so dass hier gemäß § 123 Abs. 5 VwGO die Vorschrift des § 123 Abs. 1 VwGO einschlägig ist.
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Der Antragsteller ist antragsbefugt, auch wenn er sich nicht gegen Verwaltungsakte richtet, sondern gegen Realakte.
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Da keine anfechtbaren Verwaltungsakte ergangen sind, kann sich die Antragsbefugnis schon aus diesem Grunde nicht aus § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 64 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ergeben. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung, soweit § 1 Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG – nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Absatz 2 Nr. 5 bis 7, wenn die Vereinigung geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und zur Mitwirkung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
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Die Erteilung der hier am 26. April 2017 von dem Antragsgegner beantragten, aber nicht erteilten Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG fällt nicht unter die in § 63 BNatSchG geregelten Tatbestände, insbesondere nicht unter § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, der die Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Abs. 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten betrifft.
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Eine Antrags- und Klagebefugnis anerkannter Naturschutzvereinigungen lässt sich hier auch nicht unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten – AK – herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 – BVerwG 4 C 34.13 –, juris, Rn. 21).
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Die erforderliche Antragsbefugnis lässt sich aber – wovon wohl auch der Antragsgegner ausgeht – unmittelbar aus Art. 9 Abs. 2 AK herleiten. Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AK stellt jede Vertragspartei im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass die betroffenen Mitglieder der Öffentlichkeit, (a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Art. 6 AK und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Art. 9 Abs. 2 AK wurde bislang nur bei UVP-pflichtigen Vorhaben herangezogen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – C-115/09 –, NuR 2011, 423 [Trianel]). In seinem Urteil vom 8. November 2016 (C- 243/15 –, juris, Rn. 55 ff.) hat der EuGH entschieden, dass Art. 9 Abs. 2 AK Umweltschutzorganisationen, die den in Art. 2 Nr. 5 dieses Übereinkommens genannten Anforderungen genügen, ein Recht auf einen Rechtsbehelf gewährt, soweit dieser gegen eine Entscheidung gerichtet ist, die in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 AK fällt. Dies gelte insbesondere auch für die von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b AK erfassten Entscheidungen, insbesondere solche, die im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWR des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere (FFH-RL) erlassen werden. Aus Art. 9 Abs. 2 AK ergebe sich, dass diese Bestimmung den Wertungsspielraum begrenze, über den die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Modalitäten der dort vorgesehenen Klagen verfügen, da sie das Ziel habe, der betroffenen Öffentlichkeit, zu der auch die Umweltschutzorganisationen gehören, die die Voraussetzungen nach Art. 2 Nr. 5 des Übereinkommens erfüllen, einen „weiten Zugang zu Gerichten“ zu gewähren. Diese Organisationen müssten somit zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Januar 2017 – 2 M 118/16 – [juris, Rn. 16ff.] und Beschluss vom 23. März 2017 – 2 K 127/15 – [juris, 24]).
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Ist Art. 9 Abs. 2 AK auch auf solche Entscheidungen der nationalen Behörden anzuwenden, die im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) AK erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind davon auch Entscheidungen nach § 39 und § 44 BNatSchG erfasst. Dann ist die Antragsbefugnis auch dann anzunehmen, wenn Maßnahmen nach § 39 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG in Rede stehen, die zuständige Behörde aber von einer Legalausnahme nach § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ausgeht und bereits deswegen nicht die Möglichkeit einer Befreiung nach § 67 BNatSchG prüft. Die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen muss entsprechend dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot (Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union – EUV –) i.V.m. Art. 9 AK auf Antrag einer anerkannten Vereinigung überprüfbar sein.
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Außerdem dürfte sich die Antragsbefugnis des Antragstellers auch aus § 2 Nr. 1 Buchst. a) Umweltschadensgesetz – USchdG – i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ergeben. Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Nach § 19 Abs. 3 BNatSchG sind natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 die Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.
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Im vorliegenden Fall wurde keine Bestandsaufnahme hinsichtlich der in den streitgegenständlichen Bäumen anzutreffenden Arten im Sinne der genannten Richtlinien erstellt. Erst „im Zuge der Baumfällmaßnahmen“ (so E-Mail der Oberen Naturschutzbehörde vom 26. April 2017) sollen entsprechende Feststellungen getroffen werden. Für dann möglicherweise erforderlich werdende Ausnahmen von Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG hat nach Überprüfung der Gründe die Obere Naturschutzbehörde bereits in ihrer E-Mail vom 26. April 2016 – auch mündliche – Ausnahmegenehmigungen für den Zeitraum vom 27. April 2017 bis zum 6. Mai 2017 in Aussicht gestellt, für den Fall zeitlicher Verzögerungen sei das weitere Verfahren dann mit ihr abzustimmen. Es könnte also auch § 2 Nr. 1 Buchst. a) Umweltschadensgesetz – USchdG – i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG einschlägig sein.
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2. Der Antrag hat in der Sache Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Dazu sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung – ZPO – der zu sichernde Anspruch – Anordnungsanspruch – und der Grund, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist – Anordnungsgrund – glaubhaft zu machen.
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Ein Anordnungsgrund liegt vor. Der Antragsteller hat dargelegt, dass er nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zuwarten kann, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Der Antragsgegner beabsichtigt die unmittelbare Fortsetzung der Baumfällarbeiten und der Baumrückschnittmaßnahmen entlang des Glan im Bereich zwischen der Einmündung der Lauter bei Lauterecken und der Kreisgrenze bei Meisenheim bis Ende Mai. So gilt die am 31. März 2017 ergangene Allgemeinverfügung – Befristete Einschränkung – bis zum 31. Mai 2017. Bis zu diesem Datum ist eine abschließende Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht zu erwarten. Wegen der irreversiblen Schäden, die im Falle einer rechtswidrigen Fortführung der Arbeiten entstünden, ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen.
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Ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 VwGO liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 –, NVwZ 2014, 558; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. April 2016 – 7 B 10228/16.OVG –). Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Anordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 10 S 579/16 –, NVwZ 2016, 1658).
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Danach ist auf Grund der irreversiblen Nachteile, die durch die Baumfällungen bzw. Rückschnitte von Bäumen eintreten können, von herabgesetzten Anforderungen an die Erfolgsaussichten in einem Hauptsachverfahren auszugehen.
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Die geplante und bereits begonnen gewesene Baumfäll- und Rückschnittaktion verstößt gegen naturschutzrechtliche Vorschriften. Maßgeblich für diese Aktionen sind §§ 39, 44 und 67 BNatSchG.
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a. Nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten,
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Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
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Dieses zeitlich beschränkte Schneideverbot soll dem allgemeinen Schutz aller Arten dienen, die auf diese Gehölze angewiesen sind, und Gehölze als Brutplatz in der Saison erhalten (Lau in Frenz/Müggenborg, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Auflage 2016, § 39 Rn. 13).
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Da die Bäume entlang des Glan gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 Bundeswaldgesetz – BWaldG – keinen Wald im Sinne des § 2 Abs. 2 BWaldG darstellen, ist grundsätzlich § 39 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG einschlägig. Von diesem Verbot kann nach § 67 BNatSchG befreit werden; eine solche Befreiung wurde nicht erteilt. Allerdings sieht das Gesetz auch Legalausnahmen von diesem Verbot vor, bei deren Vorliegen es keiner Befreiung nach § 67 BNatSchG bedarf. So gelten nach § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nicht für
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1. behördlich angeordnete Maßnahmen,
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2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
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a) behördlich durchgeführt werden,
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b) behördlich zugelassen sind oder
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c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
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…
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Unabhängig davon, ob eine der Voraussetzungen des § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) bis c) BNatSchG erfüllt ist, darf es für die beabsichtigte Maßnahme – gemessen an dem mit ihr verfolgten öffentlichen Interesse – keine schonendere Alternative bezüglich der Art und/oder des Zeitraums der Ausführung geben. § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG verlangt mithin stets eine Abwägung. Insbesondere bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit – wie von dem Antragsgegner geltend gemacht – wird es in aller Regel möglich sein, diese durch eine vorausschauende Planung außerhalb der sensiblen Zeiten zu legen. Andererseits verläuft im Sommer die Wundheilung bei Gehölzen besser, was es insbesondere bei größeren Schnitten unter Verkehrssicherungsgesichtspunkten durchaus gebieten kann, in dieser Zeit zu schneiden. Bezüglich des letzten Aspekts hat aber der Gesetzgeber mit dem Verbot in § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG eine Wertung zugunsten insbesondere der Flora vorgenommen, von der nur in einem atypischen Fall abgewichen werden kann. Ein solcher atypischer Fall ist hier nicht zu erkennen.
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Zu berücksichtigen sind nämlich die Gründe, die hier eine Einhaltung des Verbotszeitraums vom 1. März bis zum 30. September verhinderten. Der Antragsgegner hat in seiner Schutzschrift vom 26. April 2017 ausgeführt:
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„Im Rahmen einer Begehung des besagten Gewässerabschnitts zum Zwecke der Gehölzbewirtschaftung fielen dem zuständigen Mitarbeiter der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd die zahlreichen Baumschäden an stehenden Bäumen auf. Daraufhin wurde umgehend – am 15.09.2016 – ein Ortstermin anberaumt, in dessen Folge die Notwendigkeit eines Baum- und Bewirtschaftungskonzeptes für den Glan 1. Ordnung im Zuständigkeitsbereich der SGD Süd festgestellt wurde. Nach Abklären der haushälterischen Voraussetzungen wurde am 26.09.2016 eine entsprechende Angebotsanfrage an fünf qualifizierte Gutachterbüros gestellt. Die Honorarangebote sollten unter Berücksichtigung der Herbstferien bis 29.10.2016 bei der SGD Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft Abfallwirtschaft Bodenschutz Kaiserslautern, eingehen. Aufgrund des Auftragsvolumens (1.900 Bäume auf einer Uferlänge von 17,5 Kilometern) ergab sich für die potenziellen Gutachter danach die Notwendigkeit zahlreicher Rückfragen. Eine Vergabe des Auftrages mit dem Büro Baumpflege F. erfolgte am 20.12.2016. Aufgrund des o.g. Untersuchungsumfangs und der Tatsache, dass die Wurzelanläufe der Bäume bei - im Winter oft erhöhten - Wasserständen nicht begutachtet werden konnten, betrug die nachfolgende notwendige Bearbeitungszeit rund drei Monate, so dass das Gutachten erst am 20.03.2017 der SGD Süd vorgestellt werden konnte.“
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„Eine Durchführung der Maßnahme nach Ende der Gesamt-Brutzeit, also nach dem 30.09.2017, scheidet aufgrund der hohen touristischen Bedeutung des Gewässerwanderweges Glan und dem öffentlichen Interesse an einer entsprechenden Nutzung aus. Der für den Kanutourismus genutzte Gewässerabschnitt des Glan zwischen Lauterecken und Odernheim umfasst eine Gesamtlänge von rund 19 Kilometern. Die 76 o.g. Schadbäume bilden dabei mehrere „Hotspots" auf Höhe der Kläranlage Lauterecken, oberhalb des Wehres Medard, an der Gemarkungsgrenze Medard-Odenbach, im Bereich des Kolkes südlich Odenbach und vor der Kreisgrenze südlich Meisenheim. Der Glan weist im Untersuchungsabschnitt ein verfallenes Regelprofil auf, d.h. der überwiegende Teil des vormaligen Trapezprofils weist durch Erosionsprozesse eine steile, teilweise senkrechte Uferböschung auf, so dass es für Kanufahrer nicht möglich wäre, diese Böschungen gefahrlos mit einem 40 Kilogramm schweren Boot zu überwinden, um nach eventueller Umtragung einer Gefahrenstellen die Kanutour fortzusetzen. Im Falle einer Nichtbearbeitung der o.g. Schadbäume wäre somit eine komplette Sperrung des Glan oberhalb des Wehres in Meisenheim, d.h. des wesentlich naturnäheren Teils des Gewässers zwingend. Der verbleibende Abschnitt zwischen Meisenheim und dem Ausstieg in Odernheim wäre isoliert betrachtet in rund zwei Stunden zu befahren. Das Gros der Buchungen erstreckt sich hingegen auf Tagestouren, sodass die Attraktivität der Kanutouren durch Wegfall des wesentlich naturnäheren Abschnitts so stark geschmälert wäre, dass die Zahl der Buchungen vermutlich stark zurück gehen und die wirtschaftliche Situation der Kanubetreiber, die 90 der 100 kontingentierten Boote vorhalten, erheblich, und durch Wegfall des kompletten Saisongeschäfts ggf. existenziell beeinträchtigt würde.“
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Die Nichteinhaltung des Verbotszeitraums beruht danach nicht auf unvorhersehbaren atypischen Umständen, sondern auf der Vorgehensweise des Antragsgegners.
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Laut Sachverständigengutachten Nr. 17002 stammt ein Großteil des von dem Sachverständigen kontrollierten Baumbestandes in dem fraglichen Streckenabschnitt entlang des Glan aus den 1950er und 1960er Jahren; die Bäume wurden damals im Zuge des technischen Ausbaus des Glan gepflanzt. Viele Erlen und Weiden seien in der Folge unregelmäßig und ungeplant auf den Stock gesetzt worden, so dass sich eine Vielzahl von Stockaustrieben bildeten.
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Trotz des Alters der Bäume und ihrer anscheinend nicht fachgerechten Behandlung über die Jahre sowie der bereits seit vielen Jahren stattfindenden Kanufahrten auf dem Glan sah sich der Antragsgegner als für die Unterhaltung des Glan nach §§ 34, 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landeswassergesetz – LWG – i.V.m. Anlage zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 LWG Zuständiger nicht veranlasst, vor September 2016 eine Begehung des Gewässerabschnitts zum Zwecke der Gehölzbewirtschaftung vorzunehmen. Aber bereits in einer Informationsveranstaltung am 28. März 2013 berichtete der Leiter der Regionalstelle Kaiserslautern der SGD Süd, Sturzbäume seien eine akute Gefahr für Kanufahrer, quer im Flussbett liegende Baumstämme und Sträucher – als Totholz ökologisch wertvoll – seien aus Kanufahrersicht Hindernisse beim Durchfahren mit Gefahr des Kenterns und der Verletzung. Die Situation für 2013 habe sich gegenüber den Vorjahren nochmals verschärft (http://www.metropolnews.info/mp89948/sgd-s%C3%BCd-einschr%C3%A4nkung-des-kanufahrens-auf-dem-glan-notwendig#).
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Sind dem Antragsgegner zumindest seit 2013 die Situation auf und an dem Glan infolge der Kanufahrten und die Problematik „Sturzbäume“ bekannt, so wäre eine Begehung des fraglichen Bereichs vor oder zumindest zu Beginn der Kanu-Saison 2016 angezeigt gewesen. Dann wäre während der Saison 2016 genügend Zeit gewesen zur Beauftragung eines Gutachters zwecks Begutachtung aller hauptständigen Bäume auf der linken und rechten Seite des Glan auf Schäden gemäß Visual Tree Assessment (VTA). Auch eine artenschutzfachliche Prüfung hätte ordnungsgemäß durchgeführt werden können und nicht erst in unmittelbarem Zusammenhang – sozusagen auf Zuruf – mit den geplanten Baumfäll- und Baumkappungsaktionen (vgl. E-Mail der Oberen Naturschutzbehörde vom 26. April 2017). Selbst bei gleichem Zeitablauf (Erkennen der Notwendigkeit einer Begutachtung des Baumbestandes und Vorliegen des Gutachtens) hätten dann nach Ende der Kanusaison Ende September/Anfang Oktober und vor dem 1. März, also außerhalb des Verbotszeitraums, die Maßnahmen (Fällungen und Rückschnitt) nach Prüfung durchgeführt werden können. Bei der gebotenen vorausschauenden Planung hätten die Maßnahmen demnach nicht in dem am 1. März begonnenen Verbotszeitraum gelegt werden müssen.
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Die Maßnahmen können auch zu einer anderen Zeit, nämlich nach dem 30. September 2017 durchgeführt werden. Zum einen ist die Benutzung des Glan in einem Teilabschnitt zwischen Meisenheim und dem Ausstieg in Odernheim mit zwei Stunden Kanu-Fahrzeit nach dem Vortrag des Antragsgegners möglich. Zum andern erfolgt die Benutzung des Glan laut Antragsgegner grundsätzlich auf eigene Gefahr, wobei jetzt und wohl schon seit Jahren (zumindest wohl seit 2013) durch umfassende Warnhinweise auf potenzielle Gefahren aufmerksam gemacht wird. Dies geschieht sowohl durch am Gewässerumfeld angebrachte Informationen als auch dahingehend, dass sich die Kanuverleiher verpflichtet haben, entsprechende schriftliche und mündliche Warnhinweise an die Kanunutzer weiterzugeben (s. S. 3 der Schutzschrift vom 26. April 2017). Dabei wird ausdrücklich durch Bild und Text vor der Gefahr auf und in dem Glan durch umstürzende Bäume und herabfallende Äste gewarnt. Auf der Hinweistafel (s. Anlage 2 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 5. Mai 2017) heißt es dazu unter anderem:
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„Insbesondere Totholz liefert hier einen nicht zu ersetzenden Beitrag, sowohl zur Differenzierung der Strömungsverhältnisse, aber auch als eigenständiger Lebensraum und Nahrungsquelle in einem naturnahen Gewässer.“
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und
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Liegen die Voraussetzungen einer Legalausnahme nach § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG nicht vor, so bedarf es vor der Baumfällaktion und den Baumkappungsmaßnahmen einer im pflichtgemäßen Ermessen der Oberen Naturschutzbehörde als zuständiger Behörde stehenden Befreiung nach § 67 BNatSchG, da die Maßnahmen ansonsten rechtswidrig erfolgen und im Übrigen eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG darstellen. Diese Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde kann das Gericht nicht ersetzen (§ 114 VwGO).
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b. Darüber hinaus ist auch ein Anordnungsanspruch mit Blick auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht ausgeschlossen, nach dem verboten ist, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Denn diesen Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) BNatSchG genießen pauschal sämtliche europäische Vogelarten, auch häufig verbreitete sogenannte "Allerweltsarten" (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2014 – 8 A 10469/14 –, NuR 2015, 41; Frenz/Lau in Frenz/Müggenborg, a.a.O., Vorbemerkung §§ 44 - 45 Rn. 7). Nach dem „Entwicklungskonzept für einen naturverträglichen Kanutourismus und eine Verbesserung der Erlebbarkeit des Glan von Altenglan bis Odernheim“ aus dem Mai 2010 dienen die Uferbereiche des Glan in dem Zeitraum von März bis mindestens Ende Juni eines Jahres zahlreichen Vogelarten als Lebens- oder Teillebensraum (https://sgdsued.rlp.de/fileadmin/sgdsued/Dokumente/Wasserwirtschaft/Glan_Entwicklungskonzept_EU_LOGO_neu.pdf).
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Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG können die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden zwar von den Verboten des § 44 im Einzelfall Ausnahmen zulassen u.a. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden (Nr. 1), im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (Nr. 4), oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (Nr. 5). Eine Ausnahme darf gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG aber nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind Ausnahmen eng bzw. restriktiv auszulegen und umzusetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 1996 – C-118/94 –, Slg 1996, I-1223-1252). Die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG kann daher in der Regel nur in einem fachlich sehr gut begründeten Einzelfall eine Möglichkeit sein, das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu überwinden.
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Da eine Kartierung und Prüfung des aktuellen Vogelbestandes entlang des Glan im Abschnitt zwischen der Einmündung der Lauter bei Lauterecken und der Kreisgrenze bei Meisenheim durch den Antragsgegner nicht erfolgt ist, kann derzeit nicht festgestellt werden, ob ein fachlich sehr gut begründeter Einzelfall für eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliegt. Die Kammer hegt auch massive Zweifel, ob diese Beurteilung in dem von der Oberen Naturschutzbehörde beabsichtigten – wohl mündlichen – Genehmigungsverfahren sozusagen auf Zuruf während der durchzuführenden Maßnahmen an den 76 Bäumen vor Ort am Glan getroffen werden kann.
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Festzustellen ist damit, dass die erforderlichen Befreiungen nach § 67 BNatSchG bzw. Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht vorliegen, so dass die Baumfällaktionen und Baumrückschnittmaßnahmen von dem Antragsgegner, der an Recht und Gesetz gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG), nicht durchgeführt werden dürfen.
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Aus alledem folgt für die Interessenabwägung des Gerichts, dass die Schaffung irreversibler Zustände durch die beabsichtigten Baumfällaktionen und Baumkappungsmaßnahmen derzeit verhindert werden muss.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Verfahrensgegenstandswerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 58). Von einer Reduzierung des Streitwertes nach der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs wird abgesehen, da die geplanten Maßnahmen bei Durchführung eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würden.
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