Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 1589/18.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen mehrere Beitragsbescheide des Beklagten und begehrt zugleich Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Wohnungsinhaber.
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Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in der Straße „...“ in .... Mit Festsetzungsbescheiden vom 03. Januar 2014, 04. April 2014, 04. Juli 2014, 01. Oktober 2014, 02. Januar 2015 und vom 01. April 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger jeweils einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 61,94 € für die Zeiträume Oktober 2013 bis März 2015 fest. Weitere Festsetzungsbescheide ergingen für die Zeiträume April 2015 bis März 2018 am 02. Juli 2015, 02. Oktober 2015, 01. April 2016, 01. Juli 2016, 01. Oktober 2016, 02. Januar 2017, 01. April 2017, 03. Juli 2017, 02. Oktober 2017, 02. Januar 2018 und am 06. April 2018 jeweils in Höhe von 60,50 € mit Ausnahme des Bescheids vom 01. April 2016, in dem 113 € festgesetzt wurden. Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 06. April 2018 lautete wie folgt:
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„Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen bei der umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, oder unter der umseitig genannten Anschrift der Landesrundfunkanstalt. Wird der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt, so ist dieser durch De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an die E-Mail-Adresse info@rundfunkbeitrag.de-mail.de zu richten.“
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Der Kläger legte am 29. Oktober 2015 gegen den Festsetzungsbescheid vom 02. Oktober 2015 und am 09. Juli 2018 gegen den Festsetzungsbescheid vom 06. April 2018 Widerspruch ein. Zugleich beantragte er in dem Schreiben vom 09. Juli 2018 die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
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Der Beklagte wies die Widersprüche vom 29. Oktober 2015 und vom 09. Juli 2018 gegen die Festsetzungsbescheide vom 02. Oktober 2015 und vom 06. April 2018 mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2018 zurück. Mit weiterem Bescheid vom 14. November 2018 lehnte der Beklagte die Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht ab.
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Am 12. Dezember 2018 legte der Kläger Widerspruch gegen „alle Bescheide“ ein.
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Der Kläger hat am 13. Dezember 2018 Klage erhoben. Er hält die von ihm angegriffenen Bescheide aus formellen und materiellen Gründen für rechtswidrig und nichtig. So fehle es an der erforderlichen Unterschrift in den Bescheiden. Der Beklagte sei offenkundig keine Behörde und könne daher auch keine Bescheide erlassen. Der Rundfunkbeitrag verletze sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf negative Informationsfreiheit. Im Übrigen habe er das Anwesen an seine Lebensgefährtin vermietet, so dass er nicht Wohnungsinhaber sei. Er habe aus religiösen Gründen auch einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Festsetzungsbescheide vom 02. Oktober 2015 und vom 06. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2018 aufzuheben,
- 10
2. die Festsetzungsbescheide vom 03. Januar 2014, vom 04. April 2014, vom 04. Juli 2014, vom 01. Oktober 2014, vom 02. Januar 2015, vom 01. April 2015, vom 02. Juli 2015, vom 01. April 2016, vom 01. Juli 2016, vom 01. Oktober 2016, vom 02. Januar 2017, vom 01. April 2017, vom 03. Juli 2017, vom 02. Oktober 2017 und vom 02. Januar 2018 aufzuheben,
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3. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. November 2018 zu verpflichten, ihn, den Kläger, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält die Klage überwiegend für unzulässig. Insbesondere sei auch der Widerspruch gegen den Bescheid vom 06. April 2018 verfristet, da die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung richtig sei. Er, der Beklagte, habe seinen Zugang fü;r E-Mails mit qualifizierter elektronischer Signatur zum 31. Dezember 2015 geschlossen. Er biete seither für die formgebundene elektronische Kommunikation ausschließlich das Verfahren nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an. Hierüber informiere er unter www.rundfunkbeitrag.de/zugangseroeffnung. § 3a VwVfG begründe weder eine Pflicht, überhaupt einen Zugang für die elektronische Kommunikation zu eröffnen, noch einen ganz bestimmten Zugang. § 2 EGovG Bund gelte für den Beklagten nicht. Er habe daher die elektronische Kommunikation auf den Zugang per De-Mail beschränken und den Zugang per qualifizierter elektronischer Signatur abschaffen können.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Gerichtsakte 5 L 1591/18.NW und die von dem Beklagten vorlegte Verwaltungsakte; der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2019.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist in Bezug auf die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 03. Januar 2014, 04. April 2014, 04. Juli 2014, 01. Oktober 2014, 02. Januar 2015, 01. April 2015, 02. Juli 2015, 01. April 2016, 01. Juli 2016, 01. Oktober 2016, 02. Januar 2017, 01. April 2017, 03. Juli 2017, 02. Oktober 2017 und 02. Januar 2018 ebenso unzulässig (1.) wie in Bezug auf den Bescheid vom 06. April 2018 (2.). Die Klage gegen den Bescheid vom 02. Oktober 2015 ist zulässig, in der Sache aber unbegründet (3.). Soweit der Kläger ferner die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht begehrt, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg (4.).
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1. Die Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich der Festsetzungsbescheide vom 03. Januar 2014, 04. April 2014, 04. Juli 2014, 01. Oktober 2014, 02. Januar 2015, 01. April 2015, 02. Juli 2015, 01. April 2016, 01. Juli 2016, 01. Oktober 2016, 02. Januar 2017, 01. April 2017, 03. Juli 2017, 02. Oktober 2017 und 02. Januar 2018 ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger dagegen nicht oder nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Zur Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 19. Januar 2019 – 5 L 1591/18.NW – verwiesen werden, zumal der Kläger im Klageverfahren nichts vorgetragen hat, was eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen k46;nnte.
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2. Die Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom 06. April 2018 ist ebenfalls unzulässig, weil der Widerspruch des Klägers vom 09. Juli 2018 verfristet eingelegt worden ist.
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2.1. Die Kammer hält nicht an ihrer im Beschluss vom 19. Januar 2019 – 5 L 1591/18.NW –, juris, geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach der Kläger die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nicht einhalten musste. In dem genannten Beschluss führte das Gericht aus, die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Festsetzungsbescheid vom 06. April 2018 sei fehlerhaft gewesen, weil der am Ende der Rechtsbehelfsbelehrung angefügte Hinweis, dass der Widerspruch in elektronischer Form durch De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an die E-Mail-Adresse „info@rundfunkbeitrag.de-mail.de“ zu richten sei, unvollständig und damit irreführend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei. Denn es sei unerwähnt geblieben, dass der Widerspruch gemäß § 3 a Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – auch dergestalt eingelegt werden könne, dass er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werde. Die Möglichkeit, Anträge auch mittels Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz einzureichen, sehe § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 VwVfG zwar ausdrücklich vor. Dabei handele es sich, wie der Wortlaut des § 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG zeige („auch“) aber lediglich um eine weitere Modalität der elektronischen Widerspruchseinlegung, ohne dass der Weg der Einlegung des Widerspruchs mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 3 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen werde.
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2.2. In dem zitierten Beschluss ging die Kammer nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage allerdings davon aus, dass – da der Beklagte den Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr eröffnet hatte – der elektronische Widerspruch auch mittels qualifizierter elektronischer Signatur eingelegt werden konnte. Dies ist jedoch, wie der Beklagte im Klageverfahren nunmehr vorgetragen hat, seit dem 01. Januar 2016 nicht mehr der Fall. Vielmehr bietet der Beklagte seit diesem Zeitpunkt für die formgebundene elektronische Kommunikation nur noch das Verfahren nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an. Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang die von dem Beklagten im Klageverfahren geäußerte Rechtsauffassung, wonach § 3a VwVfG weder eine Pflicht begründe, überhaupt einen Zugang für die elektronische Kommunikation zu eröffnen, noch einen ganz bestimmten Zugang.
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2.2.1. Die Vorschrift des § 3a VwVfG wurde im Jahre 2002 durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl I Seite 3322) mit Wirkung vom 01. Februar 2003 in das Verwaltungsverfahrensgesetz eingefügt. Die Ursprungsfassung der Absätze 1 und 2 lautete wie folgt:
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">(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
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="margin-left:18pt">(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
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Mit § 3a VwVfG, der auch auf das Widerspruchsverfahren anwendbar ist und dessen Absatz 2 das Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO modifiziert (s. BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 2016 – 6 C 12/15 –, NVwZ 2017, 967; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 19. Auflage 2018, § 3a Rn. 2; s. auch § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der seit Januar 2018 geltenden Fassung, in dem ausdrücklich auf § 3 Abs. 2 VwVfG verwiesen wird), schaffte der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente im Verwaltungsverfahren. Dabei bildete zunächst allein die elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz die Basistechnologie des elektronischen Rechtsverkehrs (Müller, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand Oktober 2018 Rn. 11; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 3a Rn. 14). Für den Fall der Ersetzung einer gesetzlich angeordneten Schriftform durch die elektronische Form hielt der Gesetzgeber in § 3a Abs. 2 VwVfG die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur aus Gründen der Rechtssicherheit für zwingend erforderlich. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass den einzelnen Funktionen einer gesetzlich angeordneten Schriftform – Abschlussfunktion, Perpetuierungsfunktion, Identitätsfunktion, Echtheitsfunktion, Verifikationsfunktion, Beweisfunktion und Warnfunktion – entsprochen wird. Mit dem Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur wollte der Gesetzgeber einen fälschungssicheren elektronischen Schriftverkehr gewährleisten und sicherstellen, dass die Signatur des Dokuments durch die Person erfolgt ist, der diese zugeordnet ist (BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 2016 – 6 C 12/15 –, NVwZ 2017, 967).
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2.2.2. Mit dem am 01. Juli 2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2749), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2206), wurde u.a. in Artikel 3 des genannten Gesetzes § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG geändert und § 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG neu eingefügt. § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG, mit dessen Umformulierung keine inhaltliche Änderung, sondern nur eine Klarstellung bezweckt wurde (vgl. Prell, NVwZ 2013, 1514, 1516), lautet seither:
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Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.
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§ 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG, mit dem die elektronischen Schriftformäquivalente erweitert wurden, lautet:
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Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Signatur des Diensteanbieters die Behörde erkennen lässt;
4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Daten2;bermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab. ...
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2.2.3. Ferner wurde in Artikel 1 des genannten Gesetzes das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz – EGovG –) erlassen (ausführlich dazu s. Ramsauer/Frische, NVwZ 2013, 1505; Prell, NVwZ 2013, 1514; Roßnagel, NJW 2013, 2710).
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Zunächst galt danach ab dem 01. Juli 2014, dass alle Behörden des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen (s. § 1 Abs. 1 und 2 EGovG), nach § 2 Abs. 1 EGovG verpflichtet waren, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen. Gemäß der Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten des § 2 Abs. 2 EGovG vom 21. April 2015 (BGBl I, Seite 678) trat zusätzlich mit Wirkung vom 24. März 2016 § 2 Abs. 2 EGovG in Kraft. Danach ist seither jede Behörde des Bundes verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen, es sei denn, die Behörde des Bundes hat keinen Zugang zu dem zentral fü;r die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahren, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden. Daraus folgt, dass im Anwendungsbereich des E-Government-Gesetzes eine Beh246;rde des Bundes, die über einen De-Mail-Zugang verfügt und über die Form des einzulegenden Widerspruchs belehrt, in der Rechtsbehelfsbelehrung sowohl auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs mittels qualifizierter elektronischer Signatur als auch auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs mittels De-Mail hinweisen muss.
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2.2.4. Der Beklagte unterfällt jedoch nicht dem Anwendungsbereich des E-Government-Gesetzes. Wie bereits ausgefü;hrt, gilt dieses Gesetz nur für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes einschließ;lich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 EGovG) und für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des 6;ffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen (§ 1 Abs. 2 EGovG).
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Zwar ist der Beklagte eine Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts, jedoch keine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 EGovG. Vielmehr nimmt der Beklagte als zuständige Landesrundfunkanstalt im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – in Rheinland-Pfalz nach § 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und wird beim Erlass der Festsetzungsbescheide hoheitlich tätig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. April 2017 – 7 A 11568/16.OVG –; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 01. Februar 2019 – 5 L 1591/18.NW –, juris; Lent, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Stand Februar 2019, § 2 RBeitrStV Rn. 12.1).
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2.2.5. Greift § 2 EGovG hier jedoch nicht ein, verbleibt es, da der rheinland-pfälzische Gesetzgeber – anders als etwa Bayern (s. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bayerisches E-Government-Gesetz – BayEGovG –) oder Nordrhein-Westfalen (s. § 3 Abs. 1 und 2 E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen – EGovG NRW –) bisher keine dem § 2 EGovG vergleichbare Bestimmung erlassen hat, bei der Regelung des § 3a VwVfG.
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2.2.5.1. In dessen Absatz 1 findet sich indessen keine gesetzlich normierte Pflicht zur Eröffnung des Zugangs für elektronisch übermittelte Dokumente (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02. Mai 2016 – 1 O 42/16 –, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 3a Rn. 8; Schliesky, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2014, § 3a Rn. 45). Auch ist nicht geregelt, ob die Behörde auch elektronisch kommunizieren muss, wenn ein Zugang eröffnet ist. Mit der Verwendung des Wortes „soweit“ in § 3a Abs. 1 VwVfG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Bereitschaft, elektronische Mitteilungen entgegenzunehmen, auch mit Einschränkungen erklärt werden kann. Eröffnet eine Behörde, die – wie hier der Beklagte – nicht dem Anwendungsbereich des EGovG unterfällt, freiwillig den Zugang für elektronisch übermittelte Dokumente, so kann sie im Rahmen ihres Verfahrensermessens grunds8;tzlich frei darüber entscheiden, welchen technischen Weg sie dafür bereithält (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 3a Rn. 14a). Die Zugangseröffnung kann danach zwischen „einfacher E-Mail“, einer E-Mail mit der Möglichkeit, qualifizierte elektronische Signaturen zu empfangen, De-Mail oder anderen Diensten differenzieren (vgl. Schulz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Auflage 2014, § 3a Rn. 39). Angesichts der Vielzahl technischer Varianten darf die Verwaltung eine Auswahl treffen, da sie – sofern nicht das Fachrecht und andere spezielle Vorschriften wie das E-GovG sowie das „Effizienzgebot“ des § 10 Satz 2 VwVfG eine bestimmte elektronische Kommunikation vorschreiben – nicht alle für eine elektronische Kommunikation existierenden Systeme bereithalten muss. So kann die Behörde etwa Vorgaben hinsichtlich zu verwendender Dateiformate oder der Verwendung elektronisch signierter Dokumente machen. Ist eine Behörde befugt, die Verwendung vorgegebener Formulare zu verlangen, kann sie auch für die elektronische Kommunikation den Zugang z. B. auf die Verwendung von elektronischen Formularen im Sinne von § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 VwVfG beschränken und den Zugang von Erklärungen per E-Mail ausschließen (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 3a Rn. 14a).
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Daraus folgt für den elektronischen Widerspruch, dass die zuständige Behörde, eröffnet sie den Zugang für den Empfang elektronisch eingelegter Widersprüche, berechtigt ist, hinsichtlich der in § 3a Abs. 2 VwVfG genannten Varianten zur Schriftformersetzung eine Auswahl zu treffen.
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2.2.5.2. Vorliegend hat der Beklagte von seinem Verfahrensermessen dergestalt Gebrauch gemacht, dass er den Zugang für die Einlegung eines elektronischen Widerspruchs ab Januar 2016 gemäß § 3a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 VwVfG auf die Variante „Versandart nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz“ beschränkt hat. Die Formulierung „Anträge und Anzeigen“ in § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 VwVfG ist weit auszulegen und erfasst auch Widersprüche im Rechtsbehelfsverfahren (vgl. Schulz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 3a Rn. 119; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 3a Rn. 38d). Das von dem Beklagten mit der De-Mail-Adresse „info@rundfunkbeitrag.de-mail“ eröffnete Postfach wird u.a. für die Einlegung des Widerspruchs mittels elektronischer Dokumente bereitgestellt. Dies ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass der Beklagte in der dem Bescheid vom 06. April 2018 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung die elektronische Einlegung des Widerspruchs per De-Mail ausdrücklich als Form benannt hat. Gleichzeitig hat der Beklagte in der Belehrung darauf hingewiesen, dass das elektronische Dokument nur durch De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz einzureichen ist. Weiter wird dem Bescheidempfänger in dem Bescheid der „wichtige Hinweis“ erteilt, dass f2;r die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form ein De-Mail-Konto nebst zugehöriger De-Mail-Adresse benötigt wird. Darüber hinaus kann den im Bescheid vom 06. April 2018 in Bezug genommenen, im Internet abrufbaren Informationen über die Zugangseröffnung für die elektronische Kommunikation entnommen werden, dass der Zugang für E-Mails mit qualifizierter elektronischer Signatur zum 31. Dezember 2015 geschlossen wurde und E-Mails mit qualifizierter elektronischer Signatur nicht mehr als Ersatz für die Schriftform berücksichtigt werden.
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Der Beklagte hat somit in objektiver Hinsicht den Zugang zu einer technischen Kommunikationseinrichtung durch eine bestimmte in § 3a Abs. 2 VwVfG genannte elektronische Schriftformäquivalente sowie diesen Zugang subjektiv durch entsprechende Widmung ausdrü;cklich für die 20;bermittlung elektronischer Dokumente eröffnet. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte fehlerhaft von seinem ihm zustehenden Verfahrensermessen im Sinne einer unzulässigen Beschränkung des Zugangs auf den Kommunikationsdienst per De-Mail statt des Kommunikationsdiensts per E-Mail Gebrauch gemacht haben könnte, sind nicht ersichtlich, zumal der E-Mail-Verkehr zwischen einem E-Mail- und einem De-Mail-Postfach nicht möglich ist.
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- <p>Damit ist die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 06. April 2018 nicht unrichtig und der Widerspruch des Klägers vom 09. Juli 2018 war verfristet.
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3. Die Klage gegen den Bescheid vom 02. Oktober 2015 ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 02. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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3.1.</strong> Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 2 Abs. 1 RBStV. Danach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
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3.2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid formell rechtmäßig.
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3.2.1. Die beklagte Rundfunkanstalt ist als erlassende Stelle hinreichend ausgewiesen. Dass sie durch den im Briefkopf aufgeführten „Beitragsservice ARD/ZDF/Deutschlandradio“ erstellt werden, beruht auf der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV. Danach nehmen die Rundfunkanstalten die ihnen nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Durch deren Einschaltung wird die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Beklagten zur Beitragsfestsetzung aber nicht berührt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. November 2016 – 2 S 548/16 –, juris).
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3.2.2. Der Beklagte ist auch Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts (s.o.).
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3.2.3. Der Festsetzungsbescheid enthält zulässigerweise den rechtlich nicht erforderlichen (vgl. Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, a.a.O., § 37 Rn. 51), in der Verwaltungspraxis aber üblichen, klar erkennbaren und in seiner Position nicht zu beanstandenden Hinweis, dass er maschinell erstellt worden ist und deshalb keine Unterschrift trägt. Dies entspricht § 1 LVwVfG – i.V.m. § 37 Abs. 5 sowie § 39 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Der Verzicht auf das Erfordernis der Unterschrift und Namenswiedergabe beruht darauf, dass der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung es gebietet, bestehende technische Möglichkeiten zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten möglichst gering zu halten (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2019 – 4 B 101/18 8211;, juris). Es genügt, dass der einzelne Bescheid hinreichend deutlich erkennen lässt, für welche Wohnung und für welche Zeiträume der Adressat zu Rundfunkbeiträgen herangezogen wird. Dies ist hier der Fall.
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3.3. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide nicht zu beanstanden.
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3.3.1. Zur Begründung der Beitragspflicht des Klägers als Wohnungsinhaber durfte der Beklagte auf die Vermutungsregelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV zurückgreifen. Danach wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist. Der Kläger war im hier ma223;geblichen Beitragszeitraum Juli 2015 bis September 2015 unzweifelhaft unter der genannten Adresse „...“ gemeldet. Er hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Meldestatus in diesem Zeitraum unrichtig war. Soweit der Kläger einen Mietvertrag betreffend das Anwesen „... in ...“ vorgelegt hat, der als Vermieter die ... GmbH, deren Mitgeschäftsführer der Kläger ist, und als Mieterin Frau ... – bei dieser handelt es sich nach eigenen Angaben des Klägers um seine Lebensgefährtin – ausweist, kann er daraus bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil dieser Mietvertrag erst am 11. Juli 2016 mit Wirkung vom 01. August 2016 und damit außerhalb des hier streitgegenständlichen Zeitraums geschlossen wurde. Ungeachtet dessen ist es rundfunkbeitragsrechtlich irrelevant, wer die Wohnung formal angemietet hat. Auf die Eigentums- bzw. Besitzverhältnisse an der Wohnung kommt es nach der in § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV gegebenen Definition der Wohnungsinhaberschaft nicht an (s. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 08. August 2018 – 5 K 300/18.NW –). Insofern ist der Einwand des Klägers, er unterhalte unter der angegebenen Adresse keine eigene Wohnung, unbeachtlich.
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3.3.2. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei verfassungswidrig (s. dazu BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 –, NVwZ 2018, 1293).
Zudem stehen die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in Widerspruch zum Recht der Europäischen Union (s. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-492/17 –, juris).
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3.3.3. Die Erhebung eines Säumniszuschlags in dem Bescheid vom 02. Oktober 2015 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte durfte ihn zusammen mit der angefochtenen Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge verlangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. November 2016 – 2 S 548/16 –, juris). Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ermächtigt die Landesrundfunkanstalten ausdrücklich zur Festsetzung solcher Säumniszuschläge (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV). Mit seiner am 01. Januar 2013 in Kraft getretenen Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (GVBl. RP 2012, 418) hat der Beklagte von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8 € fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden.
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4. Die auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtete Verpflichtungsklage ist zwar als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der rundfunkbeitragspflichtige Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rundfunkbeitragsbefreiung wegen des Vorliegens eines besonderen Härtefalls (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14. November 2018 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
- 49
Die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV stellt eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Sie soll gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfassen lassen, ein Ergebnis erreicht wird, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Eine solche vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist im Fall des Klägers nicht dargelegt. Soweit er einwendet, er habe aus religiösen Gründen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, kann dem nicht gefolgt werden. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit (ausführlich dazu s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 7 A 10740/18 –, juris).
- 50
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 51
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
Beschluss
- 52
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.089,64 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).
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