Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (5. Kammer) - 5 A 3664/15
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um Nebenbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die es dem Kläger aufgeben, in den genehmigten Hähnchenmastställen eine Abluftreinigungsanlage zu installieren, die Stäube um mindestens 70 % reduziert.
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Der Kläger ist Landwirt. Auf seinen Antrag vom 16. Juni 2011 hatte der Beklagte ihm eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Hähnchenmastställen mit 84.900 Plätzen, einen Zwischenbau, zwei Sammelgruben sowie vier Futtermittelsilos auf dem Flurstück 32 der Flur 34 der Gemarkung W. erteilt. Die Hähnchenmastanlage wurde zum Jahreswechsel 2013/2014 von der S. Geflügel GmbH & Co. KG in Betrieb genommen. Diese ist derzeit auch Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich die Anlage befindet (nunmehr Flurstück 32/2). Ungefähr 250 m von der Anlage entfernt befindet sich das Wohngrundstück der Nachbarn O.. Im Umfeld der Anlage gibt es keine weiteren Geflügel- oder Nutztierhaltungen. Die Genehmigung vom 31. Mai 2012 wurde u.a. mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden:
36.A
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Nach Maßgaben der TA Luft (2002), Nr. 5.4.7.1 (Keime) und der VDI-Richtlinie 4250 E sind aus Gründen der Vorsorge über die Hintergrundbelastung hinaus erhöhte Bioaerosol-Konzentrationen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern. Insofern dürfen auf den im 500 m Radius liegenden Wohngrundstücken keine Zusatzbelastungen durch Bioaerosole (luftgetragene Partikel biologischer Herkunft wie Pilze, Bakterien, Viren sowie ihre Stoffwechselprodukte und Zellwandbestandteile wie Endotoxine) entstehen. Daher sind die geplanten Hähnchenmastställe jeweils mit von der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG) zertifizierten Abluftbehandlungsanlagen (z.B. M., DLG-Prüfbericht 5952) zu betreiben, die Stäube um mindestens 70% reduzieren bzw. durch gleichwertige Abluftbehandlungsanlagen, bei denen vor dem Einbau die Staubreduzierung von mindestens 70% dem Landkreis Oldenburg durch eine Bekanntgegebene Messstelle nach § 26 BImSchG nachzuweisen ist.
37.A
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Die Abluftbehandlungsanlagen müssen bis zur Inbetriebnahme der neuen Ställe betriebsbereit sein.
38.A
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Rechtzeitig vor Einbau der Abluftreinigungsanlagen sind dem Landkreis Oldenburg in dreifacher Ausfertigung die Antragsunterlagen für die Abluftreinigungsanlagen einschließlich einer detaillierten Beschreibung des Herstellers und (soweit erforderlich) der statischen Berechnungen zur Prüfung vorzulegen.
39.A
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Die Bauausführung der Abluftreinigungsanlagen darf nur nach den von uns geprüften und genehmigten Unterlagen erfolgen.
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Wegen der Nebenbestimmungen des Bescheides legte der Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 2012 Widerspruch ein. Der Einbau einer DLG-zertifizierten Abluftreinigungsanlage könne nicht von ihm verlangt werden. Weder der Vorsorgegrundsatz aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG noch Ziffer 5.4.7.1 der TA Luft 2002 oder die VDI-Richtlinie 4250 E rechtfertigten die getroffenen Anordnungen. Abluftbehandlungsanlagen zur Staubreduzierung seien in der Hähnchenmast nicht Stand der Technik, was in Fachkreisen einhellige Meinung sei. Das Besorgnispotential der Bioaerosole sei derart unklar definiert, dass die Anordnung der Installation einer Abluftbehandlungsanlage zu ihrer Minimierung rein willkürlich sei. Die Geeignetheit der geforderten Staubfilter zur Emissionsminderung sei in Zweifel zu ziehen. Die Installation des Abluftbehandlungssystems sei mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden.
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Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage vom 31. Juli 2012 hob das entscheidende Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Februar 2013 (- 5 A 4052/12 -) den Bescheid vom 31. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2012 auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger die beantragte Genehmigung ohne die Auflagen Nr. 36 A bis 39 A zu erteilen. Zur Begründung führte es aus:
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Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig. Die Beteiligten hätten zu Recht angenommen, dass es sich bei den streitigen Nebenbestimmungen um sogenannte modifizierende Auflagen handele. Die Klage sei darüber hinaus begründet. Zwar lägen die Voraussetzungen für die Anordnung von Vorsorgemaßnahmen im Rahmen eines vorbeugenden Gefahrenschutzes gegen Risiken aus der Ausbreitung von Bioaerosolen durch den Betrieb der beantragten Hähnchenmastställe vor, soweit mit der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hinreichende Gründe für die Annahme zu bejahen seien, dass Bioaerosole möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führten. Hier sei es möglich, aber nicht geklärt, ob es durch die Hähnchenmastställe zu einer Erhöhung von Immissionskonzentrationen gegenüber den Hintergrundwerten kommen würde und davon sich nicht lediglich vorübergehend aufhaltende Personen betroffen wären. Der Ansicht des Beklagte, dass eine der Hintergrundbelastung entsprechende Luftkontamination nur bei Einhaltung einer genügenden Entfernung einer Wohnbebauung zu Tierställen - hier 500 m - zu erreichen sei, könne in dieser pauschalen Betrachtungsweise nicht gefolgt werden. Der Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 sehe bei geringerer Entfernung eine Ausbreitungsrechnung, eine Ermittlung der Zusatzbelastung und eine Messung der Hintergrundkonzentration vor; der Entwurf eines Erlasses niedersächsischer Ministerien zur Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren verlange die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
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Unabhängig davon seien die Anordnungen unverhältnismäßig. Der Beklagte habe nicht hinreichend begründet, dass die voraussichtlichen Mehrkosten für den Kläger in einem angemessenen Verhältnis zur angestrebten Risikominimierung stünden. Maßgeblich hierfür sei zunächst, dass Vorsorge nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG insbesondere, also vorrangig, durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen getroffen werden solle. Es sei nicht davon auszugehen, dass die vom Beklagten geforderte, von der DLG zertifizierte Abluftbehandlungsanlage dem Stand der Technik entspreche. Weiter habe der Beklagte nicht dargelegt, dass die Ställe bei Installation und Betrieb der Abluftreinigungsanlagen wirtschaftlich betrieben werden könnten. Er habe auch im Übrigen keine tragfähige Abwägungsentscheidung getroffen. Seine pauschale Argumentation, das private Interesse des Klägers müsse hinter dem hohen Gut der menschlichen Gesundheit zurücktreten, genüge nicht. Ausgehend von den Unsicherheiten in Bezug auf den Gefahrenverdacht könne dieses Gut nicht mit seinem gesamten Gewicht in die anzustellende - und in den Bescheiden fehlende - Prüfung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen eingestellt werden.
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Der Beklagte legte anschließend mit Schriftsatz vom 12. April 2013 die vom Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache durch Beschluss vom 13. März 2013 zugelassene Sprungrevision ein und beantragte, unter Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 6. Februar 2013 die Klage abzuweisen. Er führte aus, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verletzt. Er habe keineswegs eine "pauschale Betrachtungsweise" angestellt. Vielmehr habe er unter Berücksichtigung der bislang vorliegenden Forschungsergebnisse zu den Auswirkungen von Stäuben und Mikroorganismen auf die Nachbarschaft darauf abstellen können, dass eine der Hintergrundbelastung entsprechende Luftkontamination ausschließlich durch Einhaltung einer genügenden Entfernung von Mastställen zur Wohnbebauung erreicht werden könne. Dieser Abstand betrage nach dem Anhang C des Richtlinienentwurfs der VDI-Richtlinie 4250 E mindestens 500 m. Bis zu diesem Punkt sei ferner von der Niedersächsischen Lungenstudie (NiLS) ein gesundheitliches Gefährdungspotential festgestellt worden. Weitere Studien, die eine Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole aufzeigten, seien unter anderem in dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 E dargestellt. Vorsorgepflichten seien im Falle eines bloßen Gefahrenverdachts möglich und dabei nicht auf eine Reduzierung der Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt; sie könnten - wie etwa bei den Abstandsvorschriften der TA Luft 2002 - auch raumbezogen an der Begrenzung von Immissionen ansetzen und dadurch eine Sicherheitszone unterhalb der Gefahrenschwelle gewährleisten. Die von der DLG zertifizierte Abluftbehandlungsanlage entspreche dem Stand der Technik. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass die Anforderungen an den Stand der Technik nicht mehr zu erreichen seien. Selbst wenn die Kosten ein Viertel der Herstellungskosten der Gesamtanlage erreichen sollten, sei dies hinsichtlich des hohen Gutes der menschlichen Gesundheit nicht unverhältnismäßig.
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Der Kläger verteidigte im Wesentlichen das klagestattgebende Urteil des hiesigen Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 23. Juli 2015 (- 7 C 10.13 -, juris), dass das Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhe. Sein Rechtsstandpunkt, der Kläger habe unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Betrieb der Hähnchenmastanlage auf Wohngrundstücken in der Nachbarschaft der Anlage zu einer relevanten Zusatzbelastung durch Bioaerosole führe, einen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ohne die Anordnung, eine Abluftbehandlungsanlage zu installieren, verstoße gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Einsatz von Abluftbehandlungsanlagen in der Geflügelhaltung aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspreche, sei revisionsgerichtlich zwar nicht zu beanstanden. Die Abluftbehandlung könne aber dennoch eine erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein. Für eine abschließende Entscheidung über den Genehmigungsanspruch bedürfe es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Abluftbehandlung könne nicht verneint werden, ohne zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Betrieb der Hähnchenmastanlage auf Wohngrundstücken in der Nachbarschaft der Anlage zu einer relevanten Zusatzbelastung durch Bioaerosole führe.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des entscheidenden Verwaltungsgerichts (- 5 A 4052/12 -) aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
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Aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 10. Dezember 2015 hat das Gericht Beweis durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens über folgende Fragen erhoben:
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1. Kann eine relevante Bioaerosol-Zusatzbelastung von Wohngrundstücken (Nachbar O. und ggf. andere Grundstücke) durch den Betrieb der streitigen Hähnchenmastanlage des Klägers ohne Abluftfilter ausgeschlossen werden?
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a. Erläutern und begründen Sie die in diesem Zusammenhang von Ihnen zugrunde gelegte Irrelevanzschwelle.
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b. Lässt sich eine solche Irrelevanz bereits ohne Messungen an den betroffenen Wohngrundstücken und im Vergleich von unbelegter und vollbelegter Hähnchenmastanlage zu aussagekräftigen Jahreszeiten feststellen, etwa weil hier nach der sachverständigen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 15. November 2011 die Zusatzbelastung an Schwebestaubpartikeln am benachbarten Wohngrundstück O. deutlich unterhalb der Irrelevanzschwelle liegt oder im Hinblick auf etwa derzeit noch fehlende oder fachlich nicht belastbare Vorgaben zu Expositions-Wirkungsbeziehungen oder Wirkungsschwellen für Bioaerosole oder wegen sonstiger Umstände?
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c. Erläutern und begründen Sie die ggf. für erforderlich gehaltenen Messungen, das gewählte Mess- und Untersuchungsverfahren und die angesetzten Irrelevanz- bzw. Vergleichswerte.
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2. Falls eine Irrelevanz nach Nr. 1 zu verneinen ist, ergibt sich hier beim Betrieb der streitigen Hähnchenmastanlage des Klägers ohne Abluftfilter eine erhebliche (gewichtige) Gesamtbelastung durch Bioaerosol-Leitparameter an benachbarten Wohngrundstücken?
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a. Erläutern und begründen Sie die ggf. für erforderlich gehaltenen Messungen an den betroffenen Wohngrundstücken, die Auswahl der Leitparameter (etwa Bakterien, Pilze, Viren sowie ihre Stoffwechselprodukte und Zellwandbestandteile wie Endotoxine sowie ggf. weitere tierartspezifische Parameter), das gewählte Mess- und Untersuchungsverfahren und die angesetzten Orientierungswerte.
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b. Wie ist eine etwaige Überschreitung der Orientierungswerte hier einzelfallbezogen fachlich unter Berücksichtigung von örtlichen Besonderheiten, Gebietscharakter, Keimspektrum, konkretem Verhältnis von Vor- und Zusatzbelastung und Systemstimmigkeit der Orientierungswerte mit etwaigen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben zu bewerten (Kriterien für ggf. vertiefte Sonderfallprüfung)?
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Mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens ist Herr Prof. Dr. Dr. h. c. H. beauftragt worden, der dem Gericht sein Gutachten vom 25. April 2017 am 3. Mai 2017 vorgelegt hat.
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Im Hinblick auf das Gutachten trägt der Kläger zur Begründung seiner Klage weiter vor: Aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Einbau einer Filter- oder Abluftreinigungsanlage nicht notwendig sei. Die Bioaerosolbelastung der Umgebung des Stalles liege unter oder im Bereich des Orientierungswertes von 240 KbE/m³ (KbE = Kolonie bildende Einheit), sofern die Lüftungsanlage mit einer Geschwindigkeit von > 7 m/s betrieben und eine Nachtabsenkung der Belichtung von sechs Stunden am Tag eingehalten werde. Diese Parameter erfülle der Kläger.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der S. Geflügel GmbH & Co. KG die beantragte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Hähnchenmastställen mit 84.900 Plätzen, einen Zwischenbau, zwei Sammelgruben sowie vier Futtermittelsilos auf dem Grundstück W., O. (Flurstück 32/2 der Flur 34 der Gemarkung W.) ohne die Auflagen Nr. 36 A. bis 39 A. zu erteilen sowie
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die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er erwidert, dass der Sachverständige in seinem Gutachten ausführe, dass die Bioaerosolkonzentrationen bzw. die Konzentrationen des Leitparameters „Staphylokokken“ an den Immissionspunkten nur dann unterhalb des als kritisch angesehenen Beurteilungswertes von 720 KbE/m³ lägen, wenn man die Abluftfahnenüberhöhung, Nachtabsenkung und Korngrößenverteilung berücksichtige. Insofern hänge das Ergebnis der Ausbreitungsprognose maßgeblich von der Korngrößenverteilung ab. Die in dem Gutachten vom 25. April 2017 zitierten neueren Untersuchungen aus dem Jahr 2017, wonach Bioaerosole in über 50 % der Fälle an Staubkörnern der Größe PM10 anhafteten, müssten auf alle Masthähnchenställe zutreffen. Dies sei von dem Sachverständigen eindeutig und plausibel darzulegen. Da es keine standardisierten Masthähnchenställe gebe, seien verschiedene Faktoren zu beachten, die Einfluss auf die Korngrößenverteilung im Stall hätten. Beispielsweise könne die Luftfeuchtigkeit im Mastgeflügelstall je nach installierter Heizungsart stark schwanken. Dies führe zu einer deutlichen Verschiebung der Korngrößenverteilung. Je nach Ventilationsart könne es zu unterschiedlichen Staubanlagerungen an den Partikeln kommen. Die Sedimentationsgeschwindigkeiten und Luftverwirbelungen seien ebenfalls von der installierten Ventilationsart abhängig. Zudem wirke sich die Mastart auf die Korngrößenverteilung aus. Daneben sei die Futterart bzw. die Futtermittelzusammensetzung entscheidend, zum Beispiel komme es bei RAM-Futter aufgrund der Klebeeigenschaften im Staub zu unterschiedlichen Korngrößenverteilungen. Werde eine Sprühkühlung verwendet, verringerten sich die Staubanteile aufgrund des entstehenden Sprühnebels drastisch. Überdies stelle sich die Frage, ob die Stalleinrichtung des Klägers Einfluss auf die Korngrößenverteilung haben könne oder ob man wie bei Staub, Ammoniak und Geruch davon ausgehen könne, dass die im Gutachten ausgeführten Korngrößenverteilungen generell Anwendung fänden, da der Einfluss des Stallsystems bzw. der Stalleinrichtung als marginal betrachtet werden könne.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2013 (- 5 A 4052/12 -), die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens 5 B 3913/12 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
I.
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Die Klage ist zulässig. Die Beteiligten haben hier zu Recht angenommen, dass es sich bei den streitigen Nebenbestimmungen um sogenannte modifizierende Auflagen handelt, d.h. um untrennbar mit der Genehmigung verbundene und daher nicht isoliert anfechtbare Nebenbestimmungen (§ 36 Abs. 1 VwVfG). Der Kläger kann das Begehren, zugunsten der S. Geflügel GmbH & Co. KG eine von den Auflagen Nr. 36.A bis 39.A freie Genehmigung zu erlangen, allein im Wege der hier erhobenen Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. HS VwGO) unter Aufhebung der ursprünglichen - auflagenbewehrten - Genehmigung erreichen. Zur Begründung wird auf die Darstellung im vorangegangenen Urteil der Kammer verwiesen (- 5 A 4052/12 -), die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 23. Juli 2015 (- 7 C 10.13 -, juris) nicht beanstandet wurde.
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Dass der Kläger die streitgegenständliche Hähnchenmastanlage zwischenzeitlich veräußert hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht eines Beteiligten, die im Streit befangene Sache zu veräußern, nicht aus. Eine Veräußerung während des gerichtlichen Verfahrens hat nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich keinen Einfluss auf den Prozess. Übernimmt - wie hier - ein Rechtsnachfolger den Prozess nicht, ist das Verfahren mit den bisherigen Beteiligten fortzuführen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 6 C 11.10 -, juris). Die genannten Vorschriften führen zu einer gesetzlich zulässigen Prozessstandschaft (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, 2016, § 42 Rn. 174, 61) und gelten auch bei dem Verkauf einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage während des gerichtlichen Verfahrens (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25. April 2013 - 12 ME 41/13 -, juris Rn. 12). Ebenso sind die beschriebenen Grundsätze im Falle von Verpflichtungsklagen anzuwenden (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, 2016, § 63 Rn. 14). Der Kläger ist somit weiterhin beschwerde- bzw. klagebefugt (vgl. Nds. OVG, a.a.O.). Gründe, aus denen das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sein könnte, liegen nicht vor.
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Die S. Geflügel GmbH & Co. KG ist derzeit Inhaberin der durch die Nebenbestimmungen eingeschränkten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Diese haftet entweder als Sachkonzession an der Anlage, sobald sie errichtet wurde (VG Augsburg, Urteil vom 21. Juni 2006 - Au 4 K 05.2020, Au 4 K 06.665 -, juris Rn. 34) und geht mit ihr gemeinsam auf den Rechtsnachfolger über oder wird im Wege einer (konkludenten) Abtretung bei der Veräußerung des Standortgrundstücks übertragen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 22 CS 06.166 -, juris; VG Augsburg, a.a.O., Rn. 31).
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Die Zulässigkeit der Umstellung des Antrags auf die Erteilung der Genehmigung an die S. Geflügel GmbH & Co. KG folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 264 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO (vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 264 Rn. 3b).
II.
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Die Klage ist außerdem begründet. Die angefochtene Genehmigung ist, soweit sie die streitgegenständlichen Anordnungen betrifft, rechtswidrig und verletzt die S. Geflügel GmbH & Co. KG als Betreiberin der Anlage in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ohne die einschränkenden (modifizierenden) Auflagen Nr. 36.A bis 39.A.
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Die vom Beklagten angeordnete Installation einer der Nebenbestimmung Nr. 36 A entsprechenden Abluftreinigungsanlage geht über die von der Betreiberin nach dem Stand der Technik zu erfüllende Vorsorgepflicht hinaus (1.). Sie ist auch nicht aus anderen Gründen als Vorsorgemaßnahme erforderlich und wirtschaftlich zumutbar (2.).
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1. Nach VDI-Richtlinie 4253 Blatt 2 sind Bioaerosole luftgetragene Teilchen biologischer Herkunft bzw. alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z.B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. diese beinhalten oder bilden. Es gibt derzeit keine wissenschaftlich überprüften Konzentrationswerte für Bioaerosole in der Nachbarschaft von Tierhaltungen bei deren Auftreten gesundheitliche Beeinträchtigungen entstehen. Denn bisher ist wissenschaftlich nicht abschließend geklärt, ob und inwieweit Bioaerosole überhaupt geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen (VG Osnabrück, Urteil vom 10. November 2016 - 2 A 443/14 -, juris Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 20. November 2014 - 7 B 27.14 -, juris Rn. 16, m.w.N.). Indes geht die TA Luft davon aus, dass die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, zu prüfen sind. Der Runderlass zur Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren; Abluftreinigungsanlagen in Schweinehaltungsanlagen und Anlagen für Mastgeflügel sowie Bioaerosolproblematik in Schweine- und Geflügelhaltungsanlagen (Gem. RdErl. d. MU, d. MS u. d. ML v. 2. Mai 2013 — 33-40501/207.01 —, gültig ab 23. September 2015 bis 31. Dezember 2018) stellt unter Nr. 5 heraus, dass Erhebliches dafür spricht, dass von Tierhaltungsbetrieben luftgetragene Schadstoffe, wie insbesondere Stäube, Pilzsporen oder ähnliche Mikroorganismen und Endotoxine, ausgehen, die grundsätzlich geeignet sind, nachteilig auf die Gesundheit der benachbarten Anwohnerinnen und Anwohner einer Anlage einzuwirken. Insofern teilt die Kammer die Ansicht des Beklagten, dass die Besorgnis, von Hähnchenmastställen gingen luftgetragene Schadstoffe aus, die geeignet seien, sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit auszuwirken, grundsätzlich Anlass zu Vorsorgemaßnahmen geben kann (so auch Nds. OVG, Beschluss vom 13. März 2012 - 12 ME 270/11 -, juris Rn. 13).
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Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen - wie hier (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV und Spalte 1 Nr. 7.1 Buchst. c) des Anhangs) - so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erfasst dabei mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential besteht. Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken insbesondere durch Emissionsbegrenzungen unterhalb der Gefahrengrenze zu minimieren (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, juris Rn. 12; Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 -, juris Rn. 16 und 17; Nds. OVG, Beschluss vom 13. März 2012 - 12 ME 270/11 -, juris; Beschluss vom 9. August 2011 - 12 LA 55/10 -, juris Rn. 9; VG Osnabrück, Urteil vom 10. November 2016 - 2 A 443/14 -, juris Rn. 39).
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Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der Nebenbestimmungen Nr. 36 A. bis 39 A. auf Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG rechtswidrig.
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Die geforderte Abluftreinigungsanlage mit einer Staubreduzierung von mindestens 70 % ist trotz der technischen Weiterentwicklung in den letzten Jahren - neben der für die Hähnchenkurzmast DLG-zertifizierten Abluftreinigungsanlage M. der B. D. AG (Holding) sind derzeit vier für die Hähnchenschwermast DLG-zertifizierte Anlagen auf dem Markt (Anlagen der S. GmbH in V., der Firma A. GmbH aus V., der Firma I. I.I. in F. im Landkreis C. und des niederländische Herstellers I.+ aus P.) - nicht Stand der Technik i.S.v. § 3 Abs. 6 BImSchG. Gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG kann eine Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen dem Stand der Technik nur entsprechen, wenn ihre praktische Eignung hierfür insgesamt gesichert erscheint. Daneben sind nach § 3 Abs. 6 Satz 2 BImSchG i.V.m. der Anlage zur Vorschrift bei der Bestimmung des Standes der Technik die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung zu berücksichtigen. Die Anlage enthält Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik, die denen des Anhangs III der IVU-Richtlinie weitgehend entsprechen. Dazu gehören vor allem vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen oder Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden (Nr. 4), Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen (Nr. 5), Art, Auswirkung und Menge der jeweiligen Emissionen (Nr. 6), die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern (Nr. 10) und Informationen, die in BVT-Merkblättern enthalten sind (Nr. 13) (VG Osnabrück, Urteil vom 10. November 2016 - 2 A 443/14 -. juris Rn. 40). Mit diesen Vorschriften erhebt das BImSchG den Stand der Technik zum allgemeinen, aber nicht ausschließlichen Regulativ der gebotenen Vorsorge (Breuer, Anm. zum Urteil des BVerwG vom 23.07.2015, NVwZ 2016, 822 (824)). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich bestimmte technische Verfahren und Einrichtungen in der Praxis bereits durchgesetzt und allgemeine Anerkennung gefunden haben; dafür, dass die praktische Eignung gesichert ist, kann wichtiges Indiz sein, dass die Maßnahme in einem Betrieb mit Erfolg erprobt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1992 - 4 B 150.92 -, juris Rn. 4).
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Mit der Frage der praktischen Eignung hatte sich das entscheidende Verwaltungsgericht in dem Urteil vom 6. Februar 2013 (- 5 A 4052/12 -) nicht abschließend auseinandergesetzt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Geeignetheit im Rahmen des Revisionsverfahrens unterstellte (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 -, juris Rn. 17). Allerdings hatte das entscheidende Verwaltungsgericht schon im Urteil vom 6. Februar 2013 erklärt, dass zumindest gewisse Zweifel daran bestünden, dass das Abluftreinigungssystem M. zur Begrenzung von Bioaerosolen im Sinne von § 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG praktisch geeignet sei, und sich dabei auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bezogen:
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Diese Anlage begrenzt Staub- und Ammoniakemissionen. Nicht ganz geklärt erscheint indessen, ob sich Bioaerosole (nur ?) wie Staub oder wie Gerüche ausbreiten (vgl. insoweit Nds. OVG, Beschluss vom 9.8.2011 - 12 LA 55/10 -, RdL 2011, 262, juris Rdn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 10.5.2010 - 8 B 992/09 -, juris Rdn. 72; zweifelnd Seedorf/H., Stäube und Mikroorganismen in der Tierhaltung, KTBL-Schrift 393, S. 139) und ob etwa bei einer Staubreduzierung um mehr als 70 %, wie der Antragsgegner sie annimmt, in gleichem Maße mit einer Reduzierung auch der Bioaerosolbelastung gerechnet werden kann. Hinzu kommt: Dem DLG-Prüfbericht 5952 zur M. aus August 2009 ist zu entnehmen, dass sich diese Abluftbehandlungsanlage zur Reinigung von Abluft aus Geflügelkurzmast (bis zu 35 Tagen) bei einer Einstreu aus Getreidestroh oder Holzspänen mit einem Trockenmasse-gehalt > 70 %, einer Einstreumenge von 0,5 bis 1 kg/m² und einer Partikelgröße < 7 cm, also nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen, zur Abscheidung von Gesamtstaub und Ammoniak eignet.
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(Nds. OVG, Beschluss von 13. März 2012 - 12 ME 270/11 -, juris, Rn. 30).
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Das aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10. Dezember 2015 eingeholte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Dr. h. c. J. H. verhält sich nunmehr dazu, wie der Wirkungsgrad eines den Vorgaben des Niedersächsischen Filtererlasses in der Fassung vom 23. September 2015 (Nds. MBl. 2013 S. 561 und Nds. MBl. 2015 S. 1226) entsprechenden Abluftfilters zur Reduzierung der Bioaerosol-Zusatzbelastung an betroffenen Wohngrundstücken zu bewerten ist. Der Sachverständige erläutert, zertifizierte Anlagen zur Abluftreinigung an Tierhaltungsanlagen reduzierten bei vorschriftsmäßigem Betrieb den Ammoniak- und Staubgehalt der Abluft und damit die Emissionen deutlich. Dies sei zumindest aus Untersuchungen an Abluftreinigungsanlagen in der Schweinemast bekannt. Insgesamt seien die Erfahrungen mit solchen Anlagen indes noch sehr spärlich und ihre Wirksamkeit im Betrieb an Hähnchenmastställen noch mit Unsicherheiten versehen (S. 33 des Gutachtens). Die Passage der Stallabluft durch eine Abluftreinigungsanlage könne die Größe der Staubpartikel in ihrem aerodynamischen Durchmesser verkleinern, wodurch sich die Ausbreitungsentfernung vergrößern könne. Eine Zunahme der Bakterienkonzentration sei damit aber aufgrund der Rückhaltung eines überwiegenden Teils des Staubes wohl nicht verbunden (S. 28 des Gutachtens). Im Jahr 2014 sei eine Untersuchung an einer einstufigen Reinigungsanlage für Hühnermastställe durchgeführt worden. Der Abscheidegrad der untersuchten Anlage habe dabei für Gesamtbakterien und Enterokokken etwas mehr als 70 % betragen. Für einen weiteren Leitkeim nach der VDI-Richtlinie, Staphylokokken, sei jedoch eine Erhöhung der Konzentrationen um mehr als 10 % gefunden worden. Auch wenn diese Ergebnisse stark angezweifelt werden müssten, könne daher ausschließlich anhand der vorhandenen Datenlage die im Genehmigungsbescheid geforderte Gewährleistung, „dass es zu keiner relevanten Zusatzbelastung mit Bioaerosolen am benachbarten Wohnhaus durch die geplante Hähnchenmastanlage kommen könne“, [bei dem Einsatz einer Abluftreinigungsanlage] nicht als gegeben betrachtet werden (S. 28 des Gutachtens).
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Des Weiteren ist eine der Nebenbestimmung Nr. 36 A. entsprechende Abluftreinigungsanlage für die Hähnchenmast aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht als Stand der Technik anzusehen. Bei DLG-zertifizierten Abluftreinigungsanlagen sind die Investitions- und Betriebskosten gerade im Vergleich zu Abluftreinigungsanlagen in der Schweinemast, die inzwischen als Stand der Technik angesehen werden (VG Osnabrück, a.a.O.; Stellungnahme des Vertreters des Bundesinteresses im BVerwG, GA Seite 468), sehr hoch. Die Abluftreinigung ist technisch gesehen anspruchsvoller, vor allem aufgrund der gewaltigen Luftvolumenströme ist es laut der Landwirtschaftskammer Niedersachsen schwierig, nach der Installation der Wäscher die Produktion noch wirtschaftlich zu gestalten (http://www.lksh.de/fileadmin/dokumente/Bauernblatt/PDF_ Toepper_2016/BB_44_05.11/31_Boensch.pdf). Damit gilt weiterhin, dass im Unterschied zu Abluftreinigungsanlagen in der Schweinehaltung die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Forderung nach einer Abluftreinigungsanlage bei zwangsbelüfteten Anlagen für die Geflügelkurzmast noch nicht allgemein vorausgesetzt werden kann (Gem. RdErl. d. MU, d. MS u. d. ML v. 2. Mai 2013 — 33-40501/207.01 —, gültig ab 23. September 2015 bis 31. Dezember 2018). Im Übrigen wird hinsichtlich des wirtschaftlichen Aufwandes der Installation einer Abluftreinigungsanlage auf die Begründung im Urteil vom 6. Februar 2013 verwiesen, wobei hervorzuheben ist, dass die vom Beklagten alternativ zur M. vorgeschlagene Anlage S. der B. D. AG (Holding) - unabhängig davon, dass diese hauptsächlich in Legehennen- und Elterntierställen gemeinsam mit der Abluftreinigungsanlage M. als vorgeschalteter Staubfilter zum Einsatz kommt - die in den streitgegenständlichen Auflagen vorgegebene Filterleistung von mindestens 70 % nicht erbringen kann.
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2. Hier bedurfte es - im Hinblick auf auch mögliche Vorsorgemaßnahmen über dem Stand der Technik - keiner Anordnung zur Installation eines der Auflage Nr. 36.A. entsprechenden Abluftreinigungssystems.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 23. Juli 2015 (- 7 C 10.13 -, juris Rn. 21 ff.) insoweit ausgeführt:
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Dem Stand der Technik kommt eine Sperrwirkung für über diesen Stand hinausgehende Vorsorgemaßnahmen [auch] nicht zu. Eine Maßnahme zur Emissionsbegrenzung kann auch dann eine erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein, wenn sie zur Emissionsminderung praktisch geeignet ist, aber aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspricht. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist Vorsorge "insbesondere" durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Sie kann mithin im Einzelfall auch über den Stand der Technik hinausgehen (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 3 Rn. 108, § 5 Rn. 54; Kotulla, BImSchG, Band 1, Stand Januar 2014, § 5 Rn. 75). Seit Neufassung des § 5 Abs. 1 BImSchG durch Art. 2 Nr. 5 Buchst. a) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) ist der Stand der Technik bei allen Vorsorgemaßnahmen einzuhalten, nicht nur bei Maßnahmen der Emissionsbegrenzung. Er ist nach der Begründung des Gesetzentwurfs allerdings nur ein "Regelstandard" (BT-Drs. 14/4599 S. 126). Die dem Stand der Technik entsprechenden Vorsorgemaßnahmen können als Regel, d.h. unabhängig von den Umständen des Einzelfalls verlangt werden. Die konkrete Immissionssituation in der Nachbarschaft der Anlage braucht nicht ermittelt zu werden; eine Zuordnung von Emittenten und Immissionen ist nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 - BVerwGE 69, 37 <43 f.>; Beschluss vom 10. Januar 1995 - 7 B 112.94 - Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 4 = juris Rn. 7). Die Pflicht, Vorsorge nach dem sich fortentwickelnden Stand der Technik zu treffen, ist deshalb ein ebenso effizientes wie wettbewerbsneutrales Mittel zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 5 Rn. 47; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand Januar 2015, § 5 Rn. 136). Der "Regelstandard" schließt jedoch nicht aus, einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Aufwand und erreichbarer Immissionsminderung in der Nachbarschaft der Anlage eine über den Stand der Technik hinausgehende Emissionsbegrenzung zu verlangen. Auch nach der Industrieemissions-Richtlinie (Art. 11 Buchst. a) und b) IE-RL, 12. Erwägungsgrund) müssen beim Betrieb einer Anlage nicht nur die besten verfügbaren Techniken angewendet werden, sondern alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen werden.
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Nr. 5.4.7.1 TA Luft 2002 schließt eine über den Stand der Technik hinausgehende Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole nicht aus. Nach dieser Vorschrift sind die Möglichkeiten zu prüfen, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu mindern. Bei Erlass der TA Luft 2002 ging man davon aus, dass Bioaerosole zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen können; einen Stand der Technik konnte man aber noch nicht formulieren, eine Abluftreinigung deshalb nicht generell verlangen (vgl. Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Leitfaden S. 1). Die Möglichkeit, im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf eine bestimmte Immissionssituation in der Nachbarschaft der Anlage, zur Vorsorge gegen Bioaerosol-Immissionen eine Abluftbehandlung anzuordnen, bleibt von dem Prüfauftrag für dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen unberührt. Anderenfalls wäre die genannte Regelung in Nr. 5.4.7.1 TA Luft 2002 mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG unvereinbar.
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Die immissions- und raumbezogene Vorsorge kann mithin - unter Berücksichtigung von Aufwand und möglicher Immissionsminderung - über die emissionsbezogene Vorsorge hinausgehen, wenn eine genehmigungsbedürftige Anlage zwar den Anforderungen der Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technik vollumfänglich genügt, aber am gewählten Standort der Anlage wegen der Immissionsbelastung Restrisiken infolge stoffbedingter Unsicherheiten nicht ausgeräumt sind. Dann kann es dazu kommen, dass eine genehmigungsbedürftige Anlage am gewählten Standort nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht genehmigt werden darf, obwohl sie eine dem Stand der Technik entsprechende Emissionsbegrenzung aufweist (Breuer, a.a.O., 822 (825)).
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Da ein Anlass für eine Abluftbehandlung aus Vorsorgegründen nicht stets schon dann gegeben ist, wenn die nächste Wohnbebauung von der Anlage weniger als 500 m entfernt ist, und es geeignete Verfahren zur Ermittlung einer etwaigen Zusatzbelastung gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O., juris Rn. 14), hat die Kammer aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10. Dezember 2015 ein Gutachten eingeholt, das sich mit der Bioaerosol-Zusatzbelastung im Umkreis der Anlage des Klägers auseinandersetzt. Gemäß Nr. 5 b) des gültigen Gemeinsamen Runderlasses (a.a.O.) ist die Tatsache, dass der Abstand zwischen der nächsten Wohnbebauung bzw. dem nächsten Aufenthaltsort, an dem sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, und einer Geflügelhaltungsanlage weniger als 500 m beträgt, lediglich ein Hinweis für das Erfordernis einer Prüfung auf Bioaerosolbelastungen im Rahmen eines Sachverständigengutachtens. Daneben regelt Nr. 4.8 der TA Luft 2002, dass bei luftverunreinigenden Stoffen wie Bioaerosolen eine Prüfung erforderlich ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Es ist eine Einzelfallprüfung erforderlich (Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), S. 2). Als luftverunreinigende Schadstoffe gelten insbesondere die in Nr. 5.4.7.1 genannten Keime und Endotoxine. Der Leitfaden der LAI stellt die Tatsache, dass im Umkreis einer Geflügelhaltungsanlage Wohnbebauung innerhalb eines Radius von 500 m besteht, wie der genannte Runderlass als bloßen Hinweis für die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung dar und bezieht sich dabei auf die VDI-Richtlinie 4250 Bl. 1 E (Leitfaden, a.a.O., S. 4). Ein pauschaler Gefahrenverdacht oder hinreichende Anhaltspunkte reichen nach diesen Vorschriften gerade nicht aus, um eine Vorsorgeregelung zu treffen. Vielmehr ist dann eine eingehende Untersuchung notwendig (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. April 2016 - 2 M 89/15 -, juris Rn. 51). Die Vorgaben zur Strukturierung der Sonderfallprüfung sollen in die geplante Novellierung der TA Luft 2002 aufgenommen werden (Anhang 10 des Entwurfs zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft), Entwurf Stand 9. September 2016, S. 462).
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Die genaue Bestimmung der Bioaerosol-Zusatzbelastung, die nach den oben genannten Vorschriften (250 m Abstand zum nächsten Wohngrundstück) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Einzelfall durchzuführen ist, ist wegen Forschungsdefiziten und dem Fehlen gesicherter Verfahren sowie feststehender Grenzwerte nicht einfach. Ob die bei der Ermittlung einer Bioaerosolbelastung herangezogenen Werte und Ableitungen im Einzelfall belastbar sind und so wie bisher gehandhabt in der Neufassung der TA Luft bestehen bleiben, ist ungewiss, da es sich letztlich um „Konventionswerte“ handelt, auf die sich eine Expertengruppe geeinigt hat. Eine Angabe von bakteriellen Schwellenwerten, bei deren Überschreitung es sicher zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Menschen kommt, ist derzeit ebenso wenig möglich wie die Angabe einer Irrelevanzschwelle, bei deren Unterschreitung eine (gesundheitlich) relevante Belastung der Anwohner sicher ausgeschlossen werden kann. Studien, die eine erhöhte Anfälligkeit für Atemwegserkrankungen bei Arbeitern in der Geflügelhaltung belegen, lassen jedenfalls nicht auf eine erhöhte Gefährdung der Anwohner schließen. Zudem kann keine Ableitung verbindlicher Korrelations- und Schwellenwerte anhand Dosis-Wirkungsbeziehungen zwischen Bioaerosolen und Geruchs- oder Ammoniakbelastungen erfolgen. Jedoch ist es dem Gutachter gelungen, ausgehend von einschlägigen Handreichungen und Empfehlungen, insbesondere dem prophylaktischen Ansatz des LAI-Leitfadens, plausibel und nachvollziehbar darzulegen, dass das bezüglich schädlicher Umwelteinwirkungen bestehende Besorgnispotential (zumindest) sehr gering ausfällt.
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Bei der Erstellung des Gutachtens hat der Sachverständige den Bioaerosol-Begriff der VDI-Richtlinie 4253 Blatt 2 zugrunde gelegt. Zur Abschätzung der Ausbreitungsentfernung verwendete er Ausbreitungsmodelle, mit denen unter der Einbeziehung von Standard-Emissionsfaktoren oder auch experimentell ermittelten Faktoren die quantitative Ausbreitung einzelner stalltypischer Stoffe abgeschätzt werden kann. Dabei hat er sich auf die Betrachtung luftgetragener Bakterien wie Staphylokokken konzentriert und als Zusatzbelastung nach der VDI-Richtlinien-Reihe 4250 jede Bioaerosolkonzentration definiert, die über das Niveau der natürlichen Hintergrundkonzentration hinausgeht. Wegen der breiten Streuung der natürlichen Hintergrundbelastung - bei zahlreichen Messungen im ländlichen Raum wurden Schwankungsbreiten zwischen 2 und 3400 KbE/m³ beobachtet - hat die VDI-Richtlinien-Reihe 4250 Orientierungswerte und Aufmerksamkeitswerte eingeführt, an die sich der Gutachter bei der Ermittlung der Bioaerosolkonzentrationen gehalten hat, wobei sich für Staphylokokken ein Orientierungswert von 240 KbE/m³ ergibt (Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), S. 5). Dieser Orientierungswert folgt ebenfalls aus VDI-Richtlinie 4250 Blatt 3, und zwar für die Leitparameter Staphylokokken, Staphylococcus aureus, Enterokokken und Enterobacteriaceae. Leitparameter sind dabei die Bioaerosole, die für die Emission aus einer Anlage charakteristisch und mit derzeit zur Verfügung stehenden Probenahme- und Analysemethoden nachweisbar sind (VDI-Richtlinie 4250 Bl. 3 in Verbindung mit VDI-Richtlinie 4251 Bl. 1, VDI-Richtlinie 4252 Bl. 2 und Bl. 3 sowie VDI-Richtlinie 4253 Bl. 2 und Bl. 3). Bei Überschreitung des Orientierungswertes soll eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft erfolgen. Dafür gibt der LAI Leitfaden in Kapitel 4.2 vor, dass eine Gesamtwürdigung der vorhandenen Erkenntnisse innerhalb eines Fachgutachtens vorgenommen werden soll. Bezüglich der Bioaerosole sind vorrangig die gemessenen/prognostizierten Immissionen, das „Keimspektrum“ und ggf. die Betrachtung weiterer spezifischer Bioaerosolmessparameter einzubeziehen. Als quantitatives Kriterium soll auch die Höhe der Überschreitung von Orientierungswerten in die Bewertung eingehen. Eine Überschreitung des Orientierungswertes für einen anlagenspezifischen Bioaerosol-Leitparameter um den Faktor 2 bis 3, jedoch maximal ein Wert von 10³ KbE/m³, (Beispiel: Leitparameter Penicillium spp.) ist als sehr kritisch zu bewerten. Schädliche Umwelteinwirkungen können dann nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (LAI Leitfaden, S.9). Insofern hat der Gutachter ausgehend von dem Orientierungswert von 240 KbE/m³ einen Betrachtungswert für eine kritische Zusatzbelastung von 480 bis 720 KbE/m³ herangezogen. Unterhalb dieses Wertes nimmt der Gutachter im Hinblick auf die Vorgaben der LAI an, dass keine schädliche Wirkung von der Zusatzbelastung ausgehen kann.
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Die Herangehensweise des Gutachters, auf ein aufwändiges Messprogramm zur Bestimmung der mittleren Reichweite der aus dem Stall emittierten Bioaerosol-Parameter zu verzichten, sondern eine Ausbreitungsberechnung über Standard-Emissionen vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Dies ist ein anerkanntermaßen gleichwertiges Verfahren, das hier wegen der zu erwartenden statistischen Unsicherheiten tatsächlicher Messungen nicht weniger valide und belastbar erscheint als die Durchführung vieler paralleler Messungen im Luv und Lee der Anlage. Bei der Berechnung wurden absprachegemäß die meteorologischen Zeitreihen für den Standort zugrunde gelegt, die von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen für die bereits vorher erstellten Gutachten verwendet wurden. Dasselbe gilt für die Geländerauhigkeit, Gebäudedimensionen und weiteren Geländebedingungen. Der VDI-Richtlinie 4255 Blatt 3 folgend wurden die aerogenen Ausbreitungen der Leitparameter für Hähnchenmastanlagen Staphylokokken und Enterokokken mit den in der Richtlinie angegebenen Emissionsfaktoren berechnet.
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Nach dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Dr. H. vom 25. April 2017 kann eine relevante Bioaerosol-Zusatzbelastung der Wohngrundstücke im Umkreis der Hähnchenmastanlage des Klägers auch ohne Abluftfilter ausgeschlossen werden, wenn eine Abluftgeschwindigkeit von mindestens 7 m/s und eine Nachtabsenkung von 6 Stunden pro 24 Stunden (durch Reduzierung der Beleuchtung im Stall) eingehalten werden und man eine realistische Korngrößenverteilung unterstellt. Der Kläger hat eine Bestätigung der B. D. AG (Holding) überreicht, aus der sich ergibt, dass in seinen Hähnchenmastställen eine kontinuierliche Abluftgeschwindigkeit von mindestens 7 m/s (Abluftfahnenüberhöhung) eingehalten wird. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) hat jeder, der Masthühner hält, sicherzustellen, dass spätestens ab dem siebten Tag nach der Einstallung der Masthühner und bis zu drei Tagen vor dem voraussichtlichen Schlachttermin ein 24-stündiges Lichtprogramm betrieben wird, das sich am natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus orientiert und mindestens eine sechsstündige ununterbrochene Dunkelperiode gewährleistet, wobei Dämmerlichtperioden nicht berücksichtigt werden. Die vom Kläger steuerbaren Leitparameter werden von diesem bzw. der S. Geflügel GmbH & Co. KG eingehalten.
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Zur Reduktion der (errechneten) Bioaerosolbelastung unter Berücksichtigung einer Abluftgeschwindigkeit von mindestens 7 m/s, der Nachtabsenkung und Korngrößenverteilung führt das Gutachten für die Kammer plausibel und hinreichend belastbar aus:
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Gemäß der VDI-Richtlinie 3783 Blatt 13 kann eine Abluftfahnenüberhöhung in Ansatz gebracht werden, wenn die Ventilatoren in der Abluftführung eine durchgehende Mindest-Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s leisten können.
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Da die sich aus der VDI-Richtlinie 4255 Blatt 3 ergebenden Emissionswerte ausnahmslos am Tage, zu Zeiten größter Aktivität der Tiere mit entsprechend starker Staubgeneration entstanden sind, geht der Gutachter außerdem davon aus, dass die danach zunächst ermittelten Werte deutlich geringer ausfallen müssten. Aktuelle Studien belegen eine Nachtabsenkung der emittierten Bioaerosole um 90 %. Insofern führte der Gutachter eine weitere Berechnung durch, bei der für sechs Stunden (Dauer der Nachtabsenkung) pro Tag nur 10 % der konventionellen Emissionsfaktoren angesetzt wurden.
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In den gängigen Verfahren zur Emissionsprognose von Bioaerosolen werden Bioaerosole wie Stäube behandelt. Ist weder die Verteilung der Korngrößenklassen noch ein mittlerer aerodynamischer Durchmesser der Staubpartikel bekannt, dann soll danach mit Bioaerosolen in der Ausbreitungsmodellierung wie mit Staub der Korngrößenklasse 1 verfahren werden. Staub der Korngrößenklasse 1 ist definiert als Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser kleiner als 2,5 µm, einer Sedimentationsgeschwindigkeit von 0,001 m/s und einer Depositionsgeschwindigkeit von 0,00 m/s (Seite 18 des Gutachtens). Neuere Untersuchungen zeigen dagegen, dass in der Abluft von Hähnchenmasthaltungen nur etwa 14 % der Bakterien auf oder in Partikeln der Größenkategorie PM2,5 und 53 % auf oder in größeren Partikeln jenseits PM10 gefunden werden. Die Größe der luftgetragenen Partikel bestimmt maßgeblich die Transportweite. Die heute benutzten Ausbreitungsmodellierung für Bakterien aus Mastgeflügel-Anlagen sind auf kleine aerodynamische Partikelgrößen bezogen und nehmen eine geringe Sedimentationsgeschwindigkeit sowie praktisch keine Depositionsgeschwindigkeit an. Damit kam es bisher zu einer erheblichen Überschätzung der Ausbreitungsentfernung für Bakterien (Seite 19 des Gutachtens).
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Hinzu kommt, dass wenige Bakterien-Arten die notwendigen Voraussetzungen für eine luftgetragene Verbreitung erfüllen. Die meisten Bakterien haben kaum einen Schutz gegen die DNA- oder proteinschädigende Wirkung der UV-Strahlen im Sonnenlicht, noch sind sie - mit Ausnahme der Sporenbildner - in gleichem Maße gegen Austrocknung geschützt wie zum Beispiel Schimmelpilze. Bakterien sind daher im luftgetragenen Zustand besonders anfällig gegen Strahlung und Austrocknung (Seite 20 des Gutachtens). Die Annahme, dass über die PM10-Konzentration an einem Emissionsort auch direkt auf die Bioaerosolkonzentration geschlossen werden kann, kann aus den vorstehenden Erläuterungen und Erfahrungen zwar nicht unterstützt werden. Allerdings kann bei einer Unterschreitung der Grenzwerte für PM10 angenommen werden, dass auch die Bioaerosolkonzentrationen unterhalb der Schwelle gesundheitsschädlicher Konzentrationswerte liegen (Seite 21 des Gutachtens). Zu beachten ist dabei, dass die Landwirtschaftskammer Niedersachsen jedenfalls in ihrer sachverständigen Stellungnahme vom 15. November 2011 eine Zusatzbelastung durch den Schwebstaub (also PM10) aus dem Vorhaben auf dem Nachbargrundstück als unterhalb des Irrelevanzwertes nach Nr. 4.2.2a TA Luft von 1,2 µg/m³ (3 % vom Immissionsjahreswert nach Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1) prognostiziert hat, wobei die Gesamtstaubbelastung den Bagatellmassenstrom von 0,1 kg/h im Planzustand überschritt (Beiakte A, Bl. 137/138).
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Anhand der dargestellten Ergebnisse der Einzelfallprüfung hat der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass die Staphylokokken-Konzentrationen mit 375 KbE/m³ am Beurteilungspunkt 1 in 250 m Entfernung (Grundstück O.) weit unterhalb des im LAI-Leitfaden angesetzten „kritischen Wertes“ von 720 KbE/m³ bleiben. An dem Beurteilungspunkt 2 in 700 m Entfernung (nordöstlich der Anlage) und dem Beurteilungspunkt 3 in 1000 m Entfernung (südöstlich der Anlage) lagen die ermittelten Werte sogar nur bei 103 KbE/m³ bzw. 193 KbE/m³ (Seite 23 und 27 des Gutachtens). Dies gilt unter Berücksichtigung einer kontinuierlichen Abluftgeschwindigkeit von mindestens 7 m/s (Abluftfahnenüberhöhung), einer Nachtabsenkung (6 Stunden pro Tag) auf 10 % der Tagesemissionen und einer Korngrößenverteilung, die berücksichtigt, dass Bioaerosole nur zu 14 % an Partikeln anhaften, die einen aerodynamischen Durchmesser von weniger als 2,5 µm haben, während 33 % an Partikeln anhaften, deren aerodynamischer Durchmesser zwischen 2,5 µm und 10 µm liegt und 53 % der Bioaerosole an Partikeln anhaften, deren aerodynamischer Durchmesser über 10 µm (PM10) liegt. Die ermittelten Werte für Enterokokken lagen für alle Emissionspunkte weit unterhalb der Nachweisgrenze und fielen damit von vornherein als mögliche Beurteilungswerte aus (Seite 24 des Gutachtens).
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Auf die Nachfragen des Beklagten zu den Ausführungen des Sachverständigen zur Korngrößenverteilung antwortete dieser, dass die nach VDI-Richtlinie 4255 durchgeführte Ausbreitungsprognose auf standardisierten Parametern für Masthähnchenanlagen basiere sowie auf den in Blatt 3 der Richtlinie angegebenen Emissionsfaktoren. Nun gebe es zwar keinen standardisierten Hähnchenmaststall, dennoch könne man aber davon ausgehen, dass die auf mehreren und unabhängigen Untersuchungen basierenden Parameter der Richtlinie repräsentativ genug für eine Jahresmittelwertabschätzung seien. Zwar könnten spezifische Stallparameter wie Heizung, Kühlung, Ventilations- und Lüftungsart, Mastart und Futterzusammensetzung die Konzentrationen und auch die Verteilung der luftgetragenen Partikel in den verschiedenen Korngrößenklassen in beide Richtungen (geringfügig) verschieben, jedoch sei davon auszugehen dass die generelle Aussage, etwa die Hälfte der luftgetragenen Bakterien hefteten sich an Partikelfraktionen, die größer als PM10 seien, bestehen bleibe. Ein durch Heizungsanlagen erhöhter Feinstaubanteil bedeute nicht, dass zwangsläufig eine Verschiebung der luftgetragenen Bakterien in die kleineren Partikelfraktionen stattfinde. Luftfeuchtigkeit und Lufttemperatur hätten ohnehin nur einen mäßigen Einfluss auf die Staubmenge in der Luft von Geflügelställen. Ventilation und Lüftungsart hätten zwar maßgebliche Auswirkungen auf die Staubkonzentrationen im Stall, weniger allerdings auf die Korngrößenverteilung der Emissionen. Die vom Kläger verwendete Lüftungsform stimme mit der überein, die in den zitierten Untersuchungen benutzt worden sei, bei denen festgestellt worden sei, dass Bioaerosole hauptsächlich an Schwebstaubpartikeln der Kategorie PM10 hafteten. Die Emissionsfaktoren nach VDI-Richtlinie 4255 Blatt 3 basierten auf Messungen im letzten Drittel der jeweiligen Mastperiode. Ein Durchschnittswert, der die Bakterienkonzentrationen in der frühen Mastphase berücksichtige, müsste demnach deutlich geringer ausfallen als von den benutzten Emissionsfaktoren vorgegeben. Eine Sprühkühlung reduziere die Konzentrationen der luftgetragenen Partikel deutlich und demgemäß die für die Ausbreitungsrechnung einzusetzenden Emissionsfaktoren. Die Futtermittelzusammensetzung beeinflusse die Partikelgröße lediglich dahingehend, dass weniger und größere Partikel vorhanden seien, wenn beispielsweise feuchteres oder kleberhaltiges Futter eingesetzt würde.
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Da der Kläger RAM-H Futter verwendet, dürfte es diesbezüglich nach den Aussagen des Gutachters im Falle des Hähnchenstalles des Klägers gerade zu größeren Staubpartikeln kommen als im Durchschnitt.
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Prof. Dr. Dr. h. c. H. stellt als Ergebnis der Bearbeitung der Nachfragen des Beklagten heraus, dass die Ausbreitungsprognose auch unter Berücksichtigung der Parameter Heizung, Kühlung, Ventilationsart und Lüftungsart, Mastart und Futterzusammensetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu deutlich anderen oder höheren Emissionswerten und damit zu einer anderen Beurteilung der Notwendigkeit einer Abluftreinigungsanlage führen würde.
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Nach den in dem Gutachten vom 25. April 2017 und in der zusätzlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 31. August 2017 getroffenen Aussagen ist die Kammer davon überzeugt, dass der zusätzliche Einbau einer Filter- oder Abluftreinigungsanlage beim Betrieb des streitgegenständlichen Stalles nicht notwendig ist, um im Umkreis der Hähnchenmastanlage eine Bioaerosolkonzentration unterhalb des als kritisch angesehenen Wertes von 720 KbE/m³ sicherzustellen.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Verstoß des Urteils der 5. Kammer vom 6. Februar 2013 (- 5 A 4052/12 -) gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG angenommen, weil weder im Genehmigungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geklärt worden sei, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Betrieb der Hähnchenmastanlage auf Wohngrundstücken in der Nachbarschaft der Anlage zu einer relevanten Zusatzbelastung durch Bioaerosole führe. Mit dem Gutachten steht allerdings nunmehr fest, dass unter den dort genannten Bedingungen eine relevante Zusatzbelastung auf den umliegenden Wohngrundstücken auch in einem Abstand von 250 m zu der Anlage der S. Geflügel GmbH & Co. KG ausgeschlossen werden kann (Seite 29 des Gutachtens).
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Im Ergebnis sind Abluftreinigungsanlagen, die den Vorgaben der Nebenbestimmung Nr. 36 A. der Genehmigung vom 31. Mai 2012 entsprechen, weder Stand der Technik noch ist eine derartige Anlage im Falle des Klägers notwendig, um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, sodass keine über den Stand der Technik hinausgehende immissions- und raumbezogene Vorsorge angeordnet werden kann.
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Nebenbestimmungen, wie sie der Beklagte in Nr. 36 A. bis 39 A. getroffen hat, sind im Hinblick auf die Mehrkosten für den Kläger und den durch den Einsatz der geforderten Abluftreinigungsanlage zu erzielenden Filtererfolg dementsprechend auch nicht verhältnismäßig.
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Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23. Juli 2015, - 7 C 10.13 -, juris Rn. 24) erläutert insofern:
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Vorsorge muss nach Umfang und Ausmaß dem Risikopotential der Immissionen, die sie verhindern soll, proportional sein (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 - BVerwGE 69, 37 <44>; Beschluss vom 30. August 1996 - 7 VR 2.96 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 3 = juris Rn. 22). Der Grundsatz der Risikoproportionalität setzt eine Bagatellgrenze voraus, bei deren Unterschreitung emissionsbegrenzende Maßnahmen nicht angeordnet werden dürfen (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15.98 - BVerwGE 110, 216 <224> und vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329 <333 f.>). Eine Prüfung auf Irrelevanz (vgl. hierzu z.B. S. 5 des Leitfadens der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) ist auch bei Bioaerosolen erforderlich. Überschreitet die anlagebedingte Bioaerosol-Zusatzbelastung eine Bagatell- bzw. Irrelevanzschwelle, muss das Besorgnispotential dieser Zusatzbelastung beurteilt werden. Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich, jedenfalls überschlägig zu ermitteln, in welchem Umfang der Betrieb der Anlage zu zusätzlichen Bioaerosol-Immissionen auf Wohngrundstücken in der Nachbarschaft führt. Weiter kann es erforderlich sein, für die relevanten Immissionsorte auch die Gesamtbelastung durch Bioaerosole, also die Summe aus Vor- und Zusatzbelastung, zu ermitteln. Bei einer Vorbelastung durch Anlagen mit vergleichbaren Emissionen wird das Besorgnispotential einer zusätzlichen Belastung durch Bioaerosole größer sein als ohne eine solche Vorbelastung. Dem Besorgnispotential der zu vermeidenden Immissionen sind die Auswirkungen der geforderten Emissionsminderung auf den konkreten Betreiber gegenüberzustellen. Die Aufwendungen für die Vermeidung einer zusätzlichen Bioaerosol-Belastung dürfen nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den mit ihr erreichbaren günstigen Wirkungen stehen (vgl. BT-Drs. 7/179 S. 32; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand Januar 2015, § 5 Rn. 159; Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 5 BImSchG Rn. 60). Bei neu zu errichtenden Anlagen können höhere Anforderungen gestellt werden als bei bestehenden Anlagen (Dietlein, a.a.O.; Kotulla, BImSchG, Band 1, Stand Januar 2014, § 5 Rn. 76).
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Das Gutachten hat festgestellt, dass am Nachbargrundstück nicht einmal der Irrelevanzschwellenbereich von 480-720 KbE/m³ erreicht ist, wobei ohnehin Bakterien-Konzentrationen von wenigen 100 bis zu wenigen 1000 koloniebildenden Einheiten pro Kubikmeter Luft meist als „normal“ angesehen werden (Seite 7 des Gutachtens). Die Bioaerosolbelastung liegt weit unterhalb des Wertes mittlerer Zusatzbelastungen, der nach dem LAI-Leitfaden als kritisch zu bewerten ist. Im Umfeld des Stalles gibt es schließlich keine weiteren landwirtschaftlichen Tierhaltungen und keine anderen Hähnchenmastställe. Eine Vorbelastung des Gebietes mit Staphylokokken ist damit nicht erkennbar. Es wurde auf die von VDI und LAI benannten Orientierungswerte und Leitparameter abgestellt, insbesondere auf Staphylokokken, da diese bis zu 90 % der Stallluftflora in Hähnchenmastställen dominieren (Seite 32 des Gutachtens).
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Nach den gefundenen Ergebnissen stehen Aufwand und Ertrag für die Ziele des Vorsorgeprinzips hier nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander, da eine relevante Bioaerosol-Zusatzbelastung - also eine solche, die über die natürliche Hintergrundbelastung hinausgeht - an dem Standort des Wohnhauses der Nachbarn auch ohne den Einbau einer Abluftreinigungsanlage ausgeschlossen werden kann. Die Einhaltung der Leitparameter hinsichtlich der Abluftfahnenerhöhung und der Nachtabsenkung - die bisher ohnehin beachtet wurden - könnte der Betreiberin gegenüber ausdrücklich als Auflage angeordnet werden. Dies stellt im Vergleich zum Einbau einer kostenintensiven Abluftreinigungsanlage ein wesentlich milderes Mittel dar, um eine relevante Bioaerosol-Zusatzbelastung auf Dauer zu verhindern.
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Für diesen Einzelfall ist die Frage, ob eine relevante Bioaerosol-Zusatzbelastung auf dem Grundstück der Nachbarn und im Umkreis festgestellt werden kann, von dem Gutachter plausibel und belastbar verneint worden.
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3. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 35.85 -, juris Rn. 10). Grundsätzlich muss der Bürger auch im Vorverfahren die Möglichkeit haben, durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts seine Rechte gegenüber der Verwaltung wirksam zu wahren. Daher ist die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren nicht nur ausnahmsweise in schwierigen und umfangreichen Verfahren, sondern immer dann anzunehmen, wenn die Zuziehung eines Anwalts aus Sicht einer verständigen Partei nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckmäßig erscheint. Dabei sind Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache für den Widerspruchsführer, seine Sachkunde und persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2001 - 2 E 12153/00 -, juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 7 C 8.99 -, juris Rn. 10). Ferner ist dies nach der Sachlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt der Zuziehung des Verfahrensbevollmächtigten dargestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000, a.a.O.).
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Die genannten Voraussetzungen waren hier gegeben. Denn hier waren für juristische Laien schwierige tatsächliche sowie rechtliche Fragen des Immissionsschutzrechts zu berücksichtigen. Zudem waren die Ermessenserwägungen des Beklagten und die Auswirkungen etwaiger Ermessensfehler auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu untersuchen. Eine derartige Prüfung konnte von dem Kläger nicht ohne anwaltliche Hilfe erwartet werden.
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Referenzen
- BImSchG § 26 Messungen aus besonderem Anlass 1x
- ZPO § 264 Keine Klageänderung 1x
- 12 LA 55/10 2x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 3 Begriffsbestimmungen 4x
- BImSchG § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen 12x
- ZPO § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache 2x
- 2 E 12153/00 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 48 Verwaltungsvorschriften 1x
- 12 ME 270/11 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 ME 270/11 2x
- VwGO § 162 1x
- BImSchG § 17 Nachträgliche Anordnungen 1x
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- Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (5. Kammer) - 5 A 4052/12 2x
- 5 A 4052/12 4x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 89/15 1x
- 12 ME 41/13 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 4 Genehmigung 1x
- 8 B 992/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 443/14 3x (nicht zugeordnet)